LAG Niedersachsen, Sa 1318/14

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LAG Niedersachsen, Sa 1318/14"

Transkript

1 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urt. v , Az.: 5 Sa 1318/14 Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung; Angebot zu Verhandlungen über Interessenausgleich als Angebot zu Verhandlungen über Massenentlassung Gericht: LAG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2015, Aktenzeichen: 5 Sa 1318/14 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Hameln AZ: 1 Ca 92/14 Rechtsgrundlagen: KSchG 17 Abs. 2 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3 KSchG 17 Abs. 2 S. 1 KSchG 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG Fundstelle: ZInsO 2015, Amtlicher Leitsatz: LAG Niedersachsen, Sa 1318/14 Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich im Sinne des 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und die Beratung gem. 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung muss das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden. Redaktioneller Leitsatz: Hat der Betriebsrat mit einem schriftlichen Verhandlungsangebot einen Entwurf des Interessenausgleiches erhalten und enthält dieser Entwurf wie auch der später unterzeichnete Interessenausgleich die Formulierung: "Der Insolvenzverwalter hat dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte gemäß 17 Abs. 2 KSchG erteilt. Die Umstände und Voraussetzungen der Massenentlassung wurden eingehend erörtert....", muss der Betriebsrat das Angebot zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch als Angebot zu Verhandlungen im Sinne des 17 Abs. 2 KSchG verstehen. Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom Ca 92/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

2 Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen. Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem als Kfz-Service Techniker tätig. Diese beschäftigte mehr als 10 Arbeitnehmer, es bestand ein Betriebsrat. Das zuständige Amtsgericht eröffnete über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten am zum Insolvenzverwalter. Er traf die Entscheidung, den Betrieb still zu legen und informierte am den Betriebsrat. Ob er mit diesem Gremium auch beraten hat, ist streitig. Jedenfalls bot er dem Betriebsrat verschiedene Termine an, um über einen Interessenausgleich zu verhandeln und übermittelte ihm einen Entwurf eines Interessenausgleiches. Bereits am selben Tage ( ) unterzeichnete er mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. Nach Betriebsratsanhörung kündigte er fristgerecht gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom zum Alle anderen Arbeitnehmer erhielten zeitgleich ihre Kündigungen, die Betriebsratsmitglieder erst zum Mit Schreiben vom kündigte der Beklagte sicherheitshalber ein zweites Mal, allerdings ohne zuvor den Betriebsrat anzuhören. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen beide Kündigungen zur Wehr gesetzt und Kündigungsschutz geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, bei der ersten Kündigung sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß im Sinne des 17 Abs. 2 KSchG konsultiert worden, und bei der zweiten nicht nach 102 BetrVG beteiligt worden. Wegen weiterer Einzelheiten des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 1 bis 3 desselben, Bl. 80 bis 82 der Gerichtsakte, verwiesen. Mit Urteil vom hat das Arbeitsgericht Hameln die Klage abgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort Bl. 3 bis 5 desselben, Bl. 82 bis 84 der Gerichtsakte) verwiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden. Mit einem am Montag, den eingegangenen Schriftsatz hat er Berufung eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht auf einen am eingegangenen Antrag mit Beschluss vom die Rechtsmittelbegründungsfrist antragsgemäß bis zum verlängert hatte. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger in vollem Umfang das erstinstanzliche Klageziel des Kündigungsschutzes weiter. Er meint, die erste streitgegenständliche Kündigung sei deswegen formal unwirksam, weil Beratungen mit dem Betriebsrat im Sinne des 17 KSchG nicht stattgefunden hätten. Er bestreitet die gegenteilige Auffassung des Beklagten und rügt sie als unsubstantiiert. Bereits der gedrängte Zeitablauf zeige, dass Beratungen nicht hätten stattfinden können. Soweit es die zweite Kündigung anbelangt, habe der Betriebsrat angehört werden müssen, dies sei aber nicht geschehen. Er beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom zum Aktenzeichen: 1 Ca 92/14 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung des Beklagten vom nur durch die Kündigung vom aufgelöst ist. Der Beklagte beantragt, Die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom und sowie das Sitzungsprotokoll vom verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 519, 520 ZPO und 64, 66 ArbGG ). Insbesondere wahrt die Montag, den eingegangene Berufungsschrift die Monatsfrist des 66 Abs. 1 ArbGG wegen 193 BGB, 222 ZPO. Auch ist der Antrag auf Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am letzten Tag der Berufungsbegründung eingegangen. Die Bescheidung dieses Antrages außerhalb der Frist ist nach allgemeiner Auffassung unschädlich. B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen. Bereits die Kündigung vom hat das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum beendet. I. Soweit es um die Problemkreise der sozialen Rechtfertigung, der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates gemäß 102 BetrVG und der Einhaltung der richtigen Kündigungsfrist geht, wird in vollem Umfang auf die entsprechenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils (Entscheidungsgründe A. I., III. und IV, Bl. 82 und 83 der Gerichtsakte) verwiesen. II. Die Kündigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuell fehlerhaften Beteiligung des Betriebsrates gem. 17 II KSchG unwirksam. Der Beklagte hat den Betriebsrat i. S. der zuvor genannten Norm rechtlich beanstandungsfrei informiert und beteiligt. 1. Im Zuge der zunehmenden Europäisierung der nationalen Rechtsordnung, die man begrüßen oder bedauern mag, führt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom , AZ: 2 AZR Juris, Randnummer 20) die fehlerhafte Konsultation des Betriebsrates gem. 17 II KSchG zu einer Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung. Die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach 17 Abs. 2 KSchG ist ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung. Danach hat - bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des 17 Abs. 1 KSchG - der kündigende Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die nach 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG erforderlichen Angaben zu machen sondern mit ihm auch die Möglichkeit zu beraten, die Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mindern oder ihm zumindest die Gelegenheit hierzu zu geben (BAG aao., Randnummer 15). 2. Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat der Beklagte das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Erfordernis des 17 Abs. 2 KSchG ist genüge getan. a. Das Informationsschreiben vom , welches der Betriebsratsvorsitzende unstreitig am selben Tage erhalten hat, enthält eine vollständige und umfassende Information in schriftlicher Form im Sinne des 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG. b Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

4 Auch das Beratungserfordernis des 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist im vorliegenden Streitfall gegeben. aa. Zunächst einmal ist die Berufungskammer von den von dem Beklagten behaupteten Beratungen gemäß 286 ZPO mit der erforderlichen Sicherheit überzeugt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die schriftsätzlichen Darlegungen diesbezüglich sehr vage und unpräzise gewesen sind und der Darlegungslast eines Arbeitgebers im Sinne der bereits zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nicht genügen. Jedoch hat der Beklagte ergänzend im Kammertermin gemäß 141 ZPO diese Beratungen im Einzelnen geschildert. Hiervon ist das Berufungsgericht in vollem Umfang überzeugt. aaa. Die volle richterliche Überzeugung erfordert das Vorhandensein einer persönlichen Gewissheit beim Richter, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Sie verlangt keine absolute Gewissheit. Dies hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Ausreichend und erforderlich ist eine persönliche Gewissheit, die den Zweifel Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom , Az.: 3 ZR 139/67 - BGHZ 53, ; Urteil vom , Az.: IV ZR 164/71 - BGHZ 61, ). Mehr als die subjektive Überzeugung wird nicht gefordert, absolute Gewissheit zu verlangen hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Andererseits reicht weniger als die volle Überzeugung von der Wahrheit nicht für das Bewiesensein aus, ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Die richterliche Überzeugungsbildung ist kein ausschließlich logischer Prozess, sie ist abhängig von der individuellen Einschätzung der beurteilenden Richter (Zöller-Greger, 30. Aufl., 286 RdNr. 13). bbb. Die informatorische Anhörung des Beklagten gemäß 141 Abs. 1 ZPO erbringt diese volle richterliche Überzeugung. Denn der Beklagte hat frei und lebensnah seine schriftsätzliche Behauptung konkretisiert. Diese Darstellung im Einzelnen enthielt die notwendigen Realitätskennzeichen, die erforderlich sind, um ausgehend von der sogenannten Nullhypothese eine positive richterliche Überzeugungsbildung zu erbringen. Vom persönlichen Auftreten wirkte der Beklagte integer und glaubwürdig. Darüber hinaus hat er in seiner Eigenschaft als Sachwalter nicht das besondere Eigeninteresse, das ein persönlich betroffener Arbeitgeber hat, wenn er die Angelegenheiten aus seiner Sicht schildert. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den zu Protokoll genommenen Erklärungen um einen Parteivortrag handelt, ist das Berufungsgericht voll von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt. bb. Unabhängig davon hat der Beklagte dem Betriebsrat die Beratungen in ausreichender Weise angeboten. Selbst wenn es keine Beratungen gegeben haben sollte, wäre dem Beratungserfordernis des 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG entsprochen worden, weil es nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreichend ist, dem Betriebsrat Gelegenheit zur Beratung zu geben. Dieses Beratungsangebot resultiert aus dem Schreiben des Beklagten vom , welches der Betriebsratsvorsitzende am selben Tage erhalten hat. Es enthält das Angebot sich am selben Tage zusammen zu setzen und zu einigen, ersatzweise die Mitteilung zukünftiger passender Termine. Wenn sich auch dieses Verhandlungsangebot in erster Linie auf den Interessenausgleich bezieht, ist es dennoch genügend. aaa. Die Verhandlung über einen Interessenausgleich im Sinne des 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und die Beratungen gemäß 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mögen sich möglicherweise formal unterscheiden, sind jedoch in der Praxis inhaltlich deckungsgleich. Hier eine Unterscheidung zu treffen, wäre ein übertriebener Formalismus, welchem die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes eine klare Absage erteilt. Bei aller Formalisierung der nationalen Rechtsordnung, auch unter Einfluss der zunehmenden Europäisierung muss Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

5 das Recht praxistauglich sein. Gekünstelte theoretische Ergebnisse sind zu vermeiden. Das Angebot, über einen Interessenausgleich im Sinne des 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandeln, umfasst auch das Beratungsangebot im Sinne des 17 Abs. 2 KSchG. bbb. Unabhängig davon sprechen jedenfalls die Besonderheiten dieses Einzelfalles für vorstehendes Ergebnis: Mit dem schriftlichen Verhandlungsangebot hat der Betriebsrat nämlich einen Entwurf des Interessenausgleiches erhalten. Dieser Entwurf enthielt wie der später unterzeichnete Interessenausgleich in 6 die Formulierung: "Der Insolvenzverwalter hat dem Betriebsrat die erforderlichen Auskünfte gemäß 17 Abs. 2 KSchG erteilt. Die Umstände und Voraussetzungen der Massenentlassung wurden eingehend erörtert....". Jedenfalls vor dem Hintergrund eines solchen als Entwurf übersandten Interessenausgleichs musste der Betriebsrat das Angebot zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auch als Angebot zu Verhandlungen im Sinne des 17 Abs. 2 KSchG verstehen. III. Mit diesem Ergebnis steht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum fest. Deswegen ist auch die Kündigungsschutzklage gegen die zeitlich später ausgesprochene Kündigung unbegründet und die Berufung war insgesamt zurückzuweisen. C. Der Kläger hat als unterlegende Partei gemäß 97 Abs. 1 ZPO vollständig die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe, die Revision gem. 72 Abs. 2 ArbGG zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PrimärContentFinder,

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 9 AZR 50/12 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 16.07.2013, Az.: 9 AZR 50/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 16.07.2013 Referenz: JurionRS 2013, 44290 Aktenzeichen: 9 AZR 50/12 Verfahrensgang: vorgehend: LAG

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen.

Orientierungsatz: Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. LArbG Nürnberg, Urteil v. 28.09.2017 5 Sa 133/17 Titel: Schadensersatzanspruch, Arbeitnehmer, Berufung, Arbeitgeber, Urlaubsabgeltung, Annahmeverzug, Urlaubsanspruch, Arbeitsvertrag, Ablehnung, Erholungsurlaub,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil:

Der Urlaubsersatzanspruch unterliegt als Schadensersatzanspruch arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 133/17 10 Ca 3975/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 28.09.2017 Rechtsvorschriften: 7 BUrlG, 275, 280, 283, 286, 287, 249 BGB Orientierungshilfe: Der Urlaubsersatzanspruch

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 613/06 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 29.11.2007, Az.: 2 AZR 613/06 Kündigung: Beim Antrag auf Schwerbehinderung kann es auf einen Tag ankommen Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, der nicht mindestens 3

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94 TK Lexikon Steuern LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 HI952679 Entscheidungsstichwort (Thema) HI952679_1 Feststellung Leitsatz (amtlich) HI952679_2

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Sa 351/11 12 Ca 7857/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 13.09.2012 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG; 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO Leitsatz: Betriebliche Interessen können

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 8 AZR 525/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 8 AZR 525/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 25.01.2001, Az.: 8 AZR 525/00 Fristverlängerung: Auf die Auskunft muss man sich verlassen können Ist die Berufungsbegründung eines Rechtsanwalts deshalb zu spät beim Gericht

Mehr

BAG, AZR 224/14

BAG, AZR 224/14 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.10.2015, Az.: 9 AZR 224/14 Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 20.10.2015 Referenz: JurionRS

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit 6 Sa 432/01 4 Ca 692/01 A (Weiden) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n... -... - Prozessbevollmächtigte:... Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungsbeklagter - 16 Sa 1723/04 1 Ca 2358/04 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 15. Februar 2005 Lochthowe Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

LAG München AZ: 5 Sa 813/08 ArbG München AZ: 14 Ca 8856/07

LAG München AZ: 5 Sa 813/08 ArbG München AZ: 14 Ca 8856/07 Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 25.01.2012 Aktenzeichen: 4 AZR 185/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2012, 11932 Verfahrensgang: vorgehend: LAG München - 07.10.2009

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom , Az.: 12 BV 12/14, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 TaBV 7/14 12 BV 12/14 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 30.04.2014 Rechtsvorschriften: 98 ArbGG; 87, 50 BetrVG Leitsatz: Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Az.: 14 Ca 5253/14 wird zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom Az.: 14 Ca 5253/14 wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Sa 56/15 14 Ca 5253/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 31.07.2015 Rechtvorschriften: 174 Satz 2 BGB Leitsatz: Der Arbeitgeber genügt seiner Verpflichtung gemäß 174 Satz

Mehr

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten

Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten LArbG München, Urteil v. 19.04.2018 3 Sa 52/18 Titel: Wirksamkeit von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten Normenketten: ArbGG 11 Abs. 2, Abs. 3, 59, 64 Abs. 6 ZPO 338, 340,

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

ArbG Mainz AZ: 11 Ca 506/10

ArbG Mainz AZ: 11 Ca 506/10 Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: LAG Rheinland-Pfalz Datum: 27.05.2011 Aktenzeichen: 9 Sa 4/11 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 21039 Verfahrensgang: vorgehend: ArbG Mainz -

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 7 AZR 642/02 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.01.2003, Az.: 7 AZR 642/02 Befristeter Arbeitsvertrag: Mitten im Strom kein Pferd wechseln Wenn auch das TzBfG (in Kraft seit 2001) die Verlängerung eines ohne sachlichen

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 991/08 7 Sa 33/08 Landesarbeitsgericht Hamburg Verkündet am 22. April 2010 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte

Mehr

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 5162/06 ArbG Bautzen Verkündet am 16. November 2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ...

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 17/12 (3) Chemnitz, Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 08.03.2012 1 Ca 1213/11 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Seite 1. Dokument 1 von 1

Seite 1. Dokument 1 von 1 Seite 1 Dokument 1 von 1 Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen Offerte des Arbeitgebers zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Sa 1121/09

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Sa 1121/09 1 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009-6 Sa 1121/09 Leitsätze: Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 119/06 4 Ca 1049/05 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 310/00

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 310/00 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.11.2001, Az.: 2 AZR 310/00 Kündigung: Geht's nicht fristlos, dann soll's fristgerecht sein Hat ein Arbeitgeber, der sämtliche Aufträge verloren hat, einem Mitarbeiter deswegen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 519/14 3 Ca 35/14 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 28.01.2015 Rechtsvorschriften: 1 Abs. 2 KSchG, 84 Abs. 2 SGB IX Leitsatz: Hat der Arbeitgeber ein betriebliches

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 9 AZN 195/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 9 AZN 195/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 10.05.2005, Az.: 9 AZN 195/05 Werden falsche Zeugen vernommen, ist das Gehör verletzt Wird der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei im Rahmen einer arbeitsrechtlichen

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 343/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 343/11 Ein Betriebsratsmitglied kann nicht "ordentlich" entlassen werden Kündigt ein Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied "aus verhaltensbedingen Gründen"

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - i./e.-rechtsschutz GmbH, G.-Str , E.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - i./e.-rechtsschutz GmbH, G.-Str , E. 6 (8) Sa 1723/03 6 Ca 5803/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 10. Februar 2004 gez.: Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 34 Ca 18731/06 (München) Verkündet am: 14. Juni 2007 Botz, Reg.Hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. - Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 10 (11) Sa 246/03 9 Ca 5890/02 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn L., I.straße 92, N., Verkündet am: 08.05.2003 gez.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01

Bundesarbeitsgericht Urt. v , Az.: 2 AZR 15/01 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 17.01.2002, Az.: 2 AZR 15/01 Kündigung: Beim Wegfall eines Objektes nicht isoliert handeln Hat ein Reinigungsunternehmen mehrere Objekte, in denen er jeweils Mitarbeiterinnen

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 140/10 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 517, 520 Abs. 2 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift

Mehr

Abrechnung - Überstunden

Abrechnung - Überstunden LArbG Nürnberg, Urteil v. 01.07.2015 2 Sa 98/15 Titel: Abrechnung - Überstunden Normenketten: GewO 108 ZPO 254 Leitsatz: Ein Arbeitnehmer hat keinen selbständigen Anspruch auf Abrechnung noch nicht bezahlter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 11 Sa 196/12 1 Ca 2439/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 03. Mai 2012 Brühl Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 47/04 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 20.04.2005, Az.: 7 ABR 47/04 Betriebsrat: Soll der Personalrat wachsen, dürfen die alten bleiben Sind sowohl der Betriebsrat für ein Unternehmen (hier mit 3.000 Angestellten)

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Seite 1 von 5 juris Langtext Gericht: LArbG Berlin- Brandenburg 10. Kammer Entscheidungsdatum: 15.03.2013 Aktenzeichen: 10 Sa 2427/12 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Norm: 626 Abs 1 BGB Angekündigte Erkrankung

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 232/07 31 Ca 20060/05 (München) Verkündet am: 19. Februar 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit S.

Mehr

Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO

Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Sa 264/13 2 Ca 5980/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 18.09.2013 Rechtsvorschriften: 11 Abs. 4, 66 ArbGG, 78b, 233 ff., 522 Abs. 1 ZPO Leitsatz: 1. Eine Notanwaltsbestellung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. straße 11, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. L. straße 11, I., 9 Sa 1950/07 10 Ca 2526/07 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 11. April 2008 Lambertz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ca 532/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 07.06.2017 Rechtsvorschriften: 305c Abs. 2, 307 BGB Orientierungshilfe: Eine Klausel, nach der sich der Arbeitnehmer

Mehr

Tenor. Tatbestand. LArbG Nürnberg, Urteil v Sa 519/10. Titel: Kündigungsrecht; Personalratsbeteiligung; Kündigungsentscheidung

Tenor. Tatbestand. LArbG Nürnberg, Urteil v Sa 519/10. Titel: Kündigungsrecht; Personalratsbeteiligung; Kündigungsentscheidung LArbG Nürnberg, Urteil v. 17.02.2012 4 Sa 519/10 Titel: Kündigungsrecht; Personalratsbeteiligung; Kündigungsentscheidung Normenketten: BayGO 37, 43 BGB 626 BayPVG Art. 7, 10, 72, 77 IV 626 Abs. 2 BGB Art.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 5 AZR 413/99

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 5 AZR 413/99 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 26.03.2001, Az.: 5 AZR 413/99 Freistellung; Auszubildender; Berufsschulunterricht; Betriebliche Ausbildung; Nachholung; Vergütung Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss

Mehr