UMWELT TECHNIK INNOVATION ABFALLWIRTSCHAFT UND GASTGEWERBE

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1 UMWELT TECHNIK INNOVATION ABFALLWIRTSCHAFT UND GASTGEWERBE November 2009

2 Impressum Wirtschaftskammer Niederösterreich Verlags- und Herstellungsort: St. Pölten Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Niederösterreich Abteilung Umwelt, Technik und Innovation 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgeschlossen ist.

3 1. Inhalt 1 Meldepflicht für gefährliche Abfälle 1 Seite 2 Aufzeichnungspflicht Allgemeine Aufzeichnungen für nicht gefährliche Abfälle Begleitscheinsystem für gefährliche Abfälle 2 3 Trennpflicht und Entsorgung Gefährliche Abfälle Altspeisefette und -öle Verpackungen Hausmüllähnliche Abfälle Biogene Abfälle Speiseresteentsorgung 4 4 Abfallwirtschaftskonzept Mehr als 20 Beschäftigte Betriebsanlagengenehmigung Aktualisierung 5 5 Anhang 5.1 Muster eines Begleitscheins Verzeichnis der Altspeisefettsammler u. Altölentsorger in Niederösterreich Liste von Entsorgern für Küchenabfälle und Speisereste in Niederösterreich Was gehört wohin? - Kurzer Leitfaden für die Abfalltrennung Kontaktstellen 13

4 1 MELDEPFLICHT Allgemein: Für den Gastwirt und Hotelier besteht Meldepflicht für - gefährliche Abfälle (z.b. Batterien Schlüsselnummer , Fettabscheiderinhalte Schlüsselnummer , etc.) bzw. - wenn mehr als 200 Liter Altöle pro Jahr im Betrieb anfallen. Die Meldung erfolgt über das Portal des Elektronischen Datenmanagements des Bundes (EDM) unter Hinweis: Es ist zunächst eine Registrierung durchzuführen und dabei die Rolle Ersterzeuger gefährlicher Abfälle auszuwählen. Mit zwei Schreiben bzw. s werden die Zugangsdaten zum Portal so wie die 13-stellige Identifikationsnummer (GLN) zugesendet. In einem Folgeschritt ist die Eingabe im System zu verfolständigen. Musterformular siehe Anhang AUFZEICHNUNGSPFLICHT besteht für alle Abfallbesitzer (z. B. auch für Gastwirte und Hoteliers). Aufzeichnungen sind zu führen über - nicht gefährliche Abfälle (in allgemeiner Form), - gefährliche Abfälle (in Form von Begleitscheinen), - Altöle, die im Betrieb anfallen. Aufzeichnungen bzw. Begleitscheine sind die Grundlage für das Abfallwirtschaftskonzept. Näheres zum Thema "Abfallwirtschaftskonzept für Gastronomie und Hotellerie" entnehmen Sie bitte der gleichnamigen Broschüre der WKNÖ. 2.1 ALLGEMEINE AUFZEICHNUNGEN FÜR NICHT GEFÄHRLICHE ABFÄLLE Aufzuzeichnen sind: - Abfallart (Abfallbezeichnungen nach ÖNORM S 2100; - Menge - Herkunft - Verbleib (Betrieb) der Abfälle. Diese Aufzeichnungen sind getrennt nach Abfallart für jedes Kalenderjahr und fortlaufend zu führen. Den Behörden ist auf Verlangen Einsichtnahme zu gewähren. 1

5 Art und Weise Wie die Aufzeichnungen im Betrieb vorgenommen werden, ist grundsätzlich freigestellt. Sie können in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei, durch Sammlung von Kopien geeigneter Belege des Warenverkehrs (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, etc.) oder auch durch Führung der Aufzeichnungen mittels EDV durchgeführt werden. Eine Übermittlung an die Behörde (zb Bundesministerium für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BMLFUW) ist nicht vorgesehen. Aufbewahrung - getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern (eigene(r) Ordner) - vom letzten Tag der Eintragung an für mindestens 7 Jahre Die Aufzeichnungspflicht wird auch mit der Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt. 2.2 BEGLEITSCHEINSYSTEM FÜR GEFÄHRLICHE ABFÄLLE Gefährliche Abfälle müssen einem befugten Sammler/Behandler (eventuell auch dem Lieferanten) übergeben werden. Die Übergabe muß durch einen Begleitschein dokumentiert werden. Der Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen hat vor jeder Übergabe einer Abfallart einen Begleitscheinsatz auszufüllen. Der Begleitschein ist nach dem Muster des Anhanges 2 der Abfallnachweisverordnung 2003 herzustellen und zu verwenden. Eine Anleitung zum Ausfüllen befindet sich auf der Rückseite des Begleitscheins. Hinweis: Auf jedem Begleitscheinsatz ist eine fortlaufende Identifikationsnummer einzutragen. Aufbewahrung: Begleitscheine sind mindestens 7 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Behörde Einsicht zu gewähren. Das Muster eines Begleitscheins finden Sie im Anhang 5.2. Dieses kann kopiert und verwendet werden. 3 TRENNPFLICHT UND ENTSORGUNG 3.1 GEFÄHRLICHE ABFÄLLE Das Abfallwirtschaftsgesetz sieht eine getrennte Sammlung von gefährlichen und nichtgefährlichen Abfällen vor. Diese gefährlichen Abfälle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vermieden werden. Gefährliche Abfälle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung durch den Verwerter oder sonstige Behandler erschwert wird. Beispiele für gefährliche Abfälle sind: Batterien, Leuchtstoffröhren, usw. Gefährliche Abfälle dürfen nur an befugte Sammler/Behandler (eventuell auch den Lieferanten) abgegeben werden. Es wird empfohlen, sich zu vergewissern, ob der Sammler/Behandler auch die erforderliche Erlaubnis hat. Im Zweifel kann die Berechtigung über das EDM ( durch Abfrage (Menüpunkt Registerabfrage; Auswahl Sammler und Behandler ) erhoben werden. Der Übergeber des gefährlichen Abfalls ist verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitschein zu überprüfen und durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen. 2

6 3.2 ALTSPEISEFETTE UND -ÖLE Altspeisefette und -öle gelten nicht als gefährliche Abfälle. Weiterhin sind Besitzer von gebrauchten Speisefetten verpflichtet, über Art, Menge, Herkunft und Verbleib (Übernehmer) des Abfalls Aufzeichnungen zu führen. Altspeisefette und -öle sind auch in Zukunft zu sammeln und einem befugten Entsorger zur Wiederverwertung zu übergeben. (Achtung: Nie über den Kanal entsorgen, da dies nach NÖ Kanalgesetz ( 17 Abs. 7) verboten ist und zur Verstopfung des Rohrleitungssystems führt.) Ein Verzeichnis der Altspeisefett-Sammler finden Sie im Anhang VERPACKUNGEN Die Verpackungsverordnung betrifft einen breiten Adressatenkreis: Neben dem Inverkehrsetzer von verpackten Waren u. a. auch den Letztverbraucher, der verpackte Waren erwirbt. Der Letztverbraucher kann neben dem privaten Konsumenten auch ein gewerblicher Verbraucher sein. Generell gilt, daß alle Verpackungen vom Inverkehrsetzer zurückgenommen werden müssen. Der Inverkehrsetzer kann sich jedoch von seiner Rücknahmeverpflichtung durch Teilnahme an einem anerkannten flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem (z.b. ARA-System, Bonus-Hol-System) befreien. Für den Letztverbraucher (gewerblich oder privat) besteht die Verpflichtung, die Verpackungen entweder zurückzugeben oder - falls sie bereits vom Lieferanten lizenziert wurden - in das jeweilige Sammelsystem (z.b. ARA-System) einzubringen. Achten Sie darauf, daß Ihnen Ihr Lieferant eine rechtsverbindliche Erklärung auf, z.b. der Rechnung oder dem Lieferschein, über die von ihm (oder seinen Vorlieferanten) durchgeführte Lizenzierung der gelieferten Verpackungen (verpackten Waren) abgibt. Eine solche Erklärung könnte z.b. lauten: Alle von mir im Jahr 200x gelieferten Verpackungen sind beim Sammel- und Verwertungssystem XY lizenziert. Achtung: Die bloße Bekanntgabe einer Lizenznummer (z.b. ARA Nummer) auf der Rechnung bzw. Lieferschein ist nicht ausreichend! Sie gibt ledigleich eine prinzipielle Auskunft darüber, dass Verpackungen entpflichtet wurden, nicht jedoch ob dies auch konkret auf diese verpackten Waren zutrifft. Näheres zum Thema Verpackungsverordnung entnehmen Sie bitte der gleichnamigen Broschüre der WKNÖ. 3.4 HAUSMÜLLÄHNLICHE ABFÄLLE Nach dem niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG) haben die Gemeinden für die Erfassung und Behandlung von Abfällen in ihrem Pflichtabfuhrbereich zu sorgen. Der Pflichtabfuhrbereich wird in der Abfallwirtschaftsverordnung der jeweiligen Gemeinde oder des entsprechenden Verbands näher definiert. Diese Verordnung enthält auch noch andere nähere Bestimmungen, wie z.b. Abfallwirtschaftsabgaben, Abfuhrplan u. dgl. Ausgenommen vom Pflichtabfuhrbereich sind u.a. Abfälle aus gewerblichen Betrieben, wenn das Abfallaufkommen in Menge und Zusammensetzung mit einem privaten Haushalt nicht mehr vergleichbar ist ("betriebliche Abfälle"). 3

7 Wird diese Mengenschwelle überschritten oder ist die Abfallzusammensetzung mit der eines Haushalts nicht vergleichbar, so hat der Betrieb die Entsorgung dieser betrieblichen Abfälle selbst zu veranlassen. Gemeinden bzw. Abfallverbände können aber die Abfuhr und Entsorgung auch dieser Abfälle gegen Verrechnung eines privatrechtlichen Entgelts anbieten. 3.5 BIOGENE ABFÄLLE Die Trennung dieser Abfälle wird durch die Kompostverordnung (BGBL Nr. II 292/2001) geregelt. Als biogene Abfälle gelten zum Beispiel: - Feste pflanzliche Abfälle aus der Zubereitung von Nahrungsmitteln - Laub, Grasschnitt, Baumschnitt, Fallobst,... - Unbeschichtetes Papier, das mit Nahrungsmitteln in Berührung stand Werden diese Abfälle nicht im eigenen Betrieb kompostiert, so sind sie für die getrennte Sammlung bereitzustellen oder zu einer dafür vorgesehenen Sammelstelle zu bringen. Flüssige organische Abfälle, tierische Abfälle, Speisereste, etc. dürfen nur dann gemeinsam mit biogenen Abfällen gesammelt werden, wenn sie einer dafür geeigneten Behandlung (Kompostierung, Biogasanlage) zugeführt werden. Um optimale betriebswirtschaftliche Bedingungen bei Ihrer biogenen Abfallentsorgung zu erreichen ist es ratsam sich von der Gemeinde, dem Abfallverband oder gewerblichen Entsorger ein Angebot legen zu lassen. 3.6 SPEISERESTEENTSORGUNG Durch die EU - Hygieneverordnung (EG/1774/2002) wird grundsätzlich ein allgemeines Verfütterungsverbot von Küchenabfällen und Speiseresten (Trank) ab 1. Mai 2004 festgelegt. Dies bedeutet, dass diese Abfälle entweder in entsprechenden Anlagen kompostiert oder in Biogasanlagen verwertet werden müssen. Für Küchen- und Speiseabfälle gilt nunmehr die Tiermaterialienverordnung (BGBl. II Nr. 484/2008, derzeit in Überarbeitung). Gemäß dieser Verordnung sind Küchen- und Speiseabfälle über eine eigene Sammelschiene (Gastro-schiene) zu entsorgen. Lediglich für Kleingastronomen (keine eigene Essenszubereitung) kann die Entsorgung über den Restmüll erfolgen. Hinweis: Derzeit kann die Entsorgung weiterhin über die Bio-Tonne erfolgen und soll dies auch nach der Überarbeitung durch die Tiermaterialienverordnung abgedeckt sein. Eine Liste der Sammler und Behandler von Küchenabfällen und Speiseresten finden Sie im Anhang WANN IST EIN ABFALLWIRTSCHAFTSKONZEPT (AWK) ZU ERSTELLEN? 4.1 MEHR ALS 20 BESCHÄFTIGTE Nach den neuen Bestimmungen der Gewerbeordnung musste für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten an einem Betriebsstandort bis ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden, sofern ein solches nicht schon vorhanden ist. Alle Beschäftigten am Betriebsstandort sind mitzuzählen. Wird die Arbeitnehmeranzahl zu einen späteren Zeitpunkt überschritten, so muss ein AWK innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des 21sten Arbeitnehmers im Betrieb aufliegen. 4

8 4.2 BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNG Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl ist aber jedem Ansuchen um gewerberechtliche Genehmigung einer Betriebsanlage ein Abfallwirtschaftskonzept in vierfacher Ausfertigung beizulegen. Um Genehmigung einer Betriebsanlage muss angesucht werden, - wenn eine Anlage (= Betrieb) neu errichtet wird oder - wenn in einer bestehenden Anlage eine wesentliche Änderung vorgenommen wird. 4.3 AKTUALISIERUNG Das Abfallwirtschaftskonzept ist zu aktualisieren: - bei einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage - jedenfalls alle fünf Jahre (spätestens ) Näheres zum Thema "Abfallwirtschaftskonzept für Gastronomie und Hotellerie" entnehmen Sie bitte der gleichnamigen Broschüre der WKNÖ. Eine zusätzliche Hilfestellung im Rahmen einer geförderten Beratung bietet Ihnen: Ökologische Betriebsberatung - Wirtschaftskammer NÖ Ing. Jürgen Schlögl Landsbergerstraße St. Pölten T 02742/ F 02742/ E uns.oeko@wknoe.at W wko.at/noe/uns 5

9 ANHANG Für jede Abfallart ist bei jeder Übergabe ein gesonderter Begleitschein auszufüllen. 2. Das vorgesehene Behandlungsverfahren (R/D) ist gemäß Anhang 1 Spalte 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 anzugeben. 3. Sofern nicht der Übernehmer bereits in der Rubrik "Übernahme" die fortlaufende Begleitscheinnummer (fortlaufende BS-Nr.) ausgefüllt hat, ist in der Rubrik "Übergabe" die fortlaufende Begleitscheinnummer des Übergebers einzutragen. Die Nummerierung ist jährlich neu zu beginnen. 4. Der Übergeber behält für seine Nachweisführung eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins. Der Begleitschein muss beim Transport mitgeführt und dem Übernehmer übergeben werden. Der Übernehmer behält für seine Nachweisführung eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins. Der Übernehmer übermittelt eine Abschrift oder Durchschrift des Begleitscheins innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme erfolgte, an den Übergeber. Abschriften oder Durchschriften von Begleitscheinen sind als solche zu kennzeichnen. 5. Der Übernehmer übermittelt den Begleitschein innerhalb von drei Wochen an den Übernehmer zuständigen Landeshauptmann.Die Begleitscheindaten können in Abstimmung mit dem Landeshauptmann auch elektronisch übermittelt werden. 6. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat der zweite und jeder weitere Transporteur die vorgeschriebenen Angaben unter der Rubrik Bemerkungen zu machen. 6

10 ANHANG 5.2 Altspeisefett-Sammler und Altölentsorger in Niederösterreich In nachfolgender Aufstellung finden Sie ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Auswahl genehmigter Sammler und Behandler. Stand: Jänner 2006 A.S.A Abfall Service AG, 3300 Amstetten, Südrandstraße 3, T 07472/ GEMEINDEVERBAND FÜR UMWELTSCHUTZ in der Region Amstetten, 3300 Amstetten, Schmidlstraße 12, T 07472/ HAUBENBERGER Rudolf Ges.m.b.H., 3373 Kemmelbach, Oberegging 12, T 07412/ STADT WAIDHOFEN/YBBS, 3340 Waidhofen/Ybbs, Oberer Stadtplatz 28, T 07442/511-0 HIRSCH Säge- und Hobelwek Kanal und Öltankservice, 3351 Weistrach, Nr. 56, T 07477/ AMSTETTEN KILLER GmbH & Co KG, 2544 Leobersdorf, Hirtenberger Straße 28, T 02256/ BADEN FEBOS Entsorgungsges.m.b.H., 2433 Margarethen/Moos, Bäckerstraße 3, T 01/ GEMEINDEVERBAND FÜR ABFALLBEHANDLUNG im Bezirk Bruck/Leitha, 2460 Bruck/Leitha, Stefaniegasse 2, T 02162/ , Fax: 02256/ BRUCK/LEITHA GÄNSERNDORF BRISTELA Johann GmbH & Co KG, 2292 Engelhartsstetten, Untere Hauptstraße 37, T 02214/22 98 HÖDL Franz Ges.m.b.H., 2301 Wittau, Franzersdorferstraße 8, T 02215/30080 GEMEINDEABFALLWIRTSCHAFTSVERBAND des Verwaltungsbezirks Korneuburg, 2004 Niederhollabrunn, Untere Hauptstraße. 17, T 02269/26 22 GEMEINDEAMT LEOBENDORF, 2100 Leobendorf, Stockerauer Straße 9, T 02262/ SCHWARZ Hubert, 2000 Stockerau, Zissersdorf 40, T 02265/ BRANTNER Walter GmbH, 3500 Krems/Donau, Brennauerstraße. 10, T 02732/889-0 KORNEUBURG-STOCKERAU KREMS ENTSORGUNGSSERVICE Ges.m.b.H., 3500 Krems/Donau, Altweidlinger Straße 244/4, T 02732/ ETTENAUER Entsorgung und Vermittlung GmbH, 3500 Krems/Donau, Am Frachtenbahnhof, T 02732/

11 GEMEINDE Gedersdorf, 3494 Theiß, Obere Hauptstraße 1, T 02735/ ABFALLWIRTSCHAFTSAMT KREMS, 3500 Krems/Donau, Rechte Kremszeile. 64, T 02732/ STADTGEMEINDE LANGENLOIS, 3550 Langenlois, Lagerhausstraße 2-4, T 02734/ STADTGEMEINDE LICHTENAU, 3522 Lichtenau 49, T 02718/257 MARKTGEMEINDE ST. VEIT/GÖLSEN, 3161 St. Veit/Gölsen, Kirchenplatz. 1, T 02763/ LILIENFELD BUCHEGGER KEG, 3382 Loosdorf, Neuhofen 28, T 02754/68 78 KERSCHNER Umweltservice und Logistik, 3240 Mank, Hörsdorf 30, T 02755/ MELK BERTHOLD Ges.m.b.H., 2153 Stronsdorf 191, T 02526/72 96 THOMETICH GmbH, Kleinkraftwerke, 2490 Ebenfurth, Mühlgasse 4, T 02624/ MISTELBACH Saubermacher Dienstleistungs AG, 1230 Wien, Ober Laaer Straße 272, T 05/ MÖDLING MARTKGEMEINDE BRUNN/GEBIRGE, 2345 Brunn/Gebirge, Franz Anderle-Platz 1, T 02236/ NUA-Abfallwirtschaft GmbH - Zentrale, 2344 Maria Enzersdorf/Gebirge, Südstadtzentrum 4, T 02236/ AUERBÖCK Ges.m.b.H. & Co. KG, 2870 Aspang, Schulgasse 13, T 02642/ NEUNKIRCHEN Entsorgungsbetrieb UNGERHOFER Ges.m.b.H., 2632 Grafenbach, Hauptstraße 12, T 02630/ REINHALTEVERBAND GRÜNE TONNE NEUNKIRCHEN, Recycling- und Kompostierungsges.m.b.H., 2624 Breitenau, Bundesstraße 17/Grüne Tonne, T 02635/ SCHÖLLER BLECKMANN Technisches Service Ges.m.b.H. & Co KG, 2630 Ternitz, Hauptstraße 2, T 02630/311-0 ST. PÖLTEN FISCHER Entsorgung und Transport GmbH, 3150 Wilhelmsburg, Obere Hauptstraße 1, T 02746/60 30 STADTGEMEINDE HERZOGENBURG, 3130 Herzogenburg, Rathausplatz 8, T 02782/ STADTGEMEINDE ST. PÖLTEN, 3100 St. Pölten, Rathausplatz 1, T 02742/333-0 STADTGEMEINDE TRAISMAUER, 3133 Traismauer, Stollhofner Hauptstraße 2, T 02783/ WALLNER Kanal-Service Ges.m.b.H., 3033 Außerfurth, Furthbauerg. 2, T 02774/

12 SCHEIBBS NUA AbfallwirtschaftGmbH, 3251 Purgstall,Petzelsdorferstraße 15, T 07489/ TULLN LUTZ Leopold jun, 3430 Tulln, Landstraße 57, T 02272/ SARIA Bio-Industries GmbH, 3430 Tulln, Bildereiche 3, T 02272/64271 SCHAUERHUBER Transport Ges.m.b.H., 3462 Absdorf, Badstraße 36, T 02278/ SCHLÖGL Richard, 3452 Heiligeneich, Kremser Straße 84, T 02275/61 32 WAIDHOFEN/THAYA BABUN Bernhard, Kanal- und Öltankservice, 3830 Waidhofen/Thaya, Am Stadtteich, T 02842/ WALDVIERTLER FLEISCHVEREINIGUNG reg. Genossenschaft m.b.h., 3830 Waidhofen/Thaya, Matthias- Felserstraße 25, T 02842/ WR. NEUSTADT GEMEINDE HOCHNEUKIRCHEN-GSCHAIDT, 2852 Hochneukirchen-Gschaid, Hauptstraße 26, T 02648/ OMNITRADE Handelsges.m.b.H., 2700 Wr. Neustadt, Deutschgasse 15/3/8, T 02622/

13 ANHANG 5.3 SAMMLER/BEHANDLER VON KÜCHENABFÄLLEN UND SPEISERESTEN IN NIEDERÖSTERREICH In nachfolgender Aufstellung finden Sie ohne Anspruch auf Vollständigkeit eine Auswahl genehmigter Sammler und Behandler. Stand: Jänner 2006 AMSTETTEN BAIER Hermann GmbH, 3300 Ardagger Stift 306. T 07472/69523 A.S.A ABFALL SERVICE AG, 3300 Amstetten, Südrandstraße 3, T 07472/ HÖDL FRANZ GES.M.B.H., 2301 Wittau, Franzensdorferstraße 8, T 02215/30080 GÄNSERNDORF BRANTNER WALTER GESELLSCHAFT M.B.H, 3500 Krems, Brennaustraße 10, T 02732/88964 SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNGS AG, 3500 Krems, Altweidlingerstraße 1, T 05/ KREMS KOMPOSTANLAGE Franz Berger, 3161 St.Veit an der Gölsen, Gölsentalstr. 149, T 02763/2268 LILIENFELD KERSCHNER Umweltservice und Logistik Ges.m.b.H, 3240 Mank, Hörsdorf 30, T 02755/2430 MELK MÖDLINGER SAUBERMACHER GMBH, 2340 MÖDLING, Fabrikgasse 7-9, T 02236/ MÖDLING ST. PÖLTEN BIOS 1 Ges.m.b.H, 3071 Böheimkirchen, Untergrafendorf 131, T 02743/3838 FISCHER Entsorgungs- u. Transport GmbH, 3150 Wilhelmsburg, Obere Hauptstraße 1, T 02746/6030 A.S.A ABFALLSERVICE AG, 2325 Himberg, Hans-Hruschkagasse 9, T 02235/ WIEN UNGEBUNG 10

14 Weitere Sammler und Behandler von Küchenabfällen und Speiseresten, die in Niederösterreich tätig sind, aber außerhalb des Bundeslandes liegen. AVE ENTSORGUNGS GMBH, 1110 Wien, Wildpretstraße 25, T 01/20101 SAUBERMACHER DIENSTLEISTUNGS AG WIEN, 1230 Wien, Oberlaaerstraße 272, T 05/ BGS-AWA UMWELTTECHNIK GMBH, 8051 Graz, Wiener Straße 338,, T 0316/ KERBL SPEISEENTSORGUNG, 4572 St. Pankratz, Steyrbrücke Nr. 70, T 07565/ KREINDL GES.M.B.H, 4240 Freistadt, Trölsberg 66, T 07942/72150 STIPITS ENTSORGUNGS GMBH, 7471Rechnitz, Gewerbepark 20, T 03363/79389 CLEANAWAY ÖSTERREICH GMBH, 6300 Wörgl, Kanzler Bienerstraße 16, T 05332/75161 Weitere Sammler und Behandler ohne Abholung aus dem Anfallbetrieb: ANLAGE NUA HOHENRUPPERSDORF, 2223 Hohenruppersdorf, T 02574/8382 ANLAGE NUA HORN, 3580 Horn, Breiteneicherstraße, T 02982/2988 ANLAGE NUA HOLLABRUNN, 2020 Hollabrunn, KG Dietersdorf, T 02952/3256 ANLAGE NUA KREMS, 3500 Krems, Gneixendorferstraße 115, T 02732/73810 Achtung: Diese Liste enthält keine vollständige Aufzählung aller genehmigter Betriebe! Eine Liste weiterer zukünftig genehmigter Anlagen wird in den amtlichen Veterinärnachrichten verlautbart bzw. kann in der Abteilung für Veterinärangelegenheiten beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, T 02742/ nachgefragt werden. 11

15 ANHANG 5.4 "WAS GEHÖRT WOHIN? KURZER LEITFADEN ZUR ABFALLTRENNUNG Zum Altpapier: Zeitungen, Illustrierte, Kartonagen, Packpapier, Schachteln, Wellpappe,... Nicht dazu gehören: Verbundwerkstoffe, wie z.b. Milch- und Getränkeverpackungen. Zum Altglas: Einwegflaschen, Marmeladegläser, Konservengläser,... Die Trennung erfolgt zumeist nach "weißem" (farblos) und "buntem" (gefärbt) Glas. Nicht dazu gehören: Kapseln, Korken, Fensterglas, Bleiglas, Spiegel, Steingutflaschen, Porzellan, Glühbirnen. Zum Altmetall: Konservendosen, Getränkedosen, Metallfolien, Metalltuben, Metallverschlüsse von Gläsern und Flaschen, Kochgeschirr, Werkzeuge,... Lack- und Spraydosen gehören nur dann zum Altmetall, wenn sie völlig leer oder gänzlich eingetrocknet und drucklos sind. Nicht dazu gehören: Schrott (z.b. Geschirrspüler, Herd, KFZ-Teile); Lack-, Öl- und Spraydosen mit Inhalt. Zu den Kunststoffen: Kunststoffverpackungen (z.b. Flaschen, Säcke, Folien, Obst- und Fleischtassen, Schrumpffolien, Joghurtbecher) Nicht dazu gehören: Pfandflaschen sowie stark verschmutzte Verpackungen und andere Altstoffe. Kleinigkeiten (z. B. Zuckerlfolien) kann man in den Restmüll geben. In die ÖkoBox: Milch- und sonstige Getränkeverpackungen aus sogenanntem "Verbundmaterial" (Karton plus Folie). Bei Problemen mit der Abholung ist derzeit auch die Einbringung der ÖkoBox in den Kunststoff-Container (gelbe Tonne) gestattet. Zum Bioabfall: Küchenabfälle wie: Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz (auch mit Filter), Teesackerl und Teesud, pflanzliche Speisereste, Küchenpapier, Servietten, unbeschichtetes Papier (mit dem der Bioabfallbehälter ausgelegt ist). Gartenabfälle wie: Laub, Baum-, Strauch- und Rasenschnitt, Stroh, Rinde, Schnittblumen, Blumenstöcke, alte Blumenerde. Nicht dazu gehören: Fleisch, Fisch, Knochen, Asche, Staubsaugerbeutel, Textilien, Leder, Kunststoffe (z.b. Tragtaschen), Windeln, Problemstoffe, Blumentöpfe, Weihnachtsbäume, Kleintierkadaver und Flüssiges. Zum Restmüll: Alles, wofür es keine getrennte Sammlung gibt, was verschmutzt ist oder aus kontaminierten Materialien besteht, die sich nicht trennen lassen. Nicht dazu gehören: Problemstoffe, gefährliche Abfälle Weil die konkreten Bestimmungen an Ihrem Standort davon etwas abweichen können, informieren Sie sich bitte bei: - Gemeinde, Magistrat - Abfallverband 12

16 ANHANG 5.6 KONTAKTSTELLEN Weitere Informationen zur betrieblichen Abfallwirtschaft erhalten Sie bei: - Gemeinden - Abfallverbänden - Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU4 Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten T 02742/9005 DW Wirtschaftskammer Niederösterreich - Abteilung Umwelt, Technik und Innovation, T 02742/ Fachgruppe Gastronomie, T 02742/ Bezirksstellen der Wirtschaftskammer 13

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