Der Verband bezweckt den Bau und Betrieb sowie den Unterhalt und Optimierung

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1 ZWECKVERBAND ARA BASSERSDORF S T A T U T E N zwischen den Politischen Gemeinden Bassersdorf Nürensdorf Lindau Gültig ab 1. Januar 2002, rev. Januar 2010 Vorbemerkung Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Geschäftsreglemente, ungeachtet der männlichen Sprachform, für beide Geschlechter. I. Zusammenschluss und Zweck Art. 1 Rechtspersönlichkeit Die Politischen Gemeinden Bassersdorf, Nürensdorf und Lindau bilden unter dem Namen Zweckverband ARA Bassersdorf (im folgenden Verband genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 2 Sitz Der Verband hat seinen Sitz in Bassersdorf. Art. 3 Verbandszweck Der Verband bezweckt den Bau und Betrieb sowie den Unterhalt und Optimierung 1. der gemeinsamen mechanisch-biologischen ARA Eich, Bassersdorf, für die Verbandsgemeinden; 2. der für den Anschluss der Kanalisationsnetze der Verbandsgemeinden an die ARA erforderlichen Verbandskanäle und Sonderbauwerke, wie Abwasserpumpwerke, Regenüberlaufbauwerke und Regenwasserklärbecken gemäss Anhang 1 zum Zweckverbandsvertrag (Umfang der Verbandsanlagen) Seite 1 von 15

2 II. Organisation a) Allgemeine Bestimmungen Art. 4 Organe Organe des Verbandes sind: 1. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes 2. die Verbandsgemeinden 3. die Delegiertenversammlung 4. die Betriebskommission (BK) 5. die Rechnungsprüfungskommission (RPK) b) Die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes Art. 5 Abstimmungsverfahren und Kompetenzen Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes, denen das Initiativ- und Referendumsrecht zusteht. Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Urnenabstimmungen werden durch die Betriebskommission angesetzt. Wahlleitende Behörde ist der Gemeinderat der jeweiligen Verbandsgemeinde. Für die Auswertung der Stimmzettel sind die Wahlbüros in den Verbandsgemeinden zuständig. Eine Vorlage ist angenommen, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden aus den Verbandsgemeinden zustimmt. Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu: 1. die Einreichung von Initiativen; 2. die Ergreifung des fakultativen Referendums; 3. die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbandes; 4. Die Beschlussfassung über neue Ausgaben, welche innerhalb des Voranschlages liegen: a) einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3'000'000.00; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100'000.00; 5. Die Beschlussfassung über neue Ausgaben, welche ausserhalb des Voranschlages liegen: a) einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250'000.00; b) jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.00; 6. Den Verkauf und Erwerb von Grundeigentum und die Einräumung beschränkt dringlicher Rechte von mehr als Fr. 500'000.00; 7. Die finanzielle Beteiligung an Unternehmen Dritter, welche für die Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen von mehr als Fr. 500'000.00; Seite 2 von 15

3 Art. 6 Initiativrecht Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangt werden, der in die Kompetenz der Stimmberechtigten des Verbandsgebietes fällt. Mit einer Initiative kann ausserdem die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbandes verlangt werden. Die Initiative ist zustande gekommen, wenn sie von mindestens 300 Stimmberechtigten unterstützt wird und spätestens 6 Monate nach der Veröffentlichung der Initiative im amtlichen Publikationsorgan eingereicht wird. Die Initiative ist dem Präsidenten der Betriebskommission schriftlich einzureichen. Die Betriebskommission prüft, ob sie zustande gekommen und rechtmässig ist. Sie überweist sie der Delegiertenversammlung mit Bericht und Antrag zuhanden des jeweils wahlleitenden Gemeinderates. Art. 7 Referendumsrecht Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der Delegiertenversammlung 1. wenn die Mehrheit der bei der Fassung des Beschlusses anwesenden Mitglieder der Delegiertenversammlung die Urnenabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst; 2. wenn binnen 30 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses 300 Stimmberechtigte beim Präsidenten der Betriebskommission das schriftliche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen; 3. wenn innert der nämlichen Frist ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung ein solches Begehren stellt. Eine Urnenabstimmung kann nicht verlangt werden, wenn der Beschluss der Delegiertenversammlung von mindestens 4/5 der Mitglieder als dringlich erklärt wird und die Betriebskommission durch Beschluss ihr Einverständnis erklärt. Der Betriebskommission steht das Recht zu, ihre von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unterstellt werden: 1. die Wahlen; 2. die Abnahme der Jahresrechnung und der Geschäftsberichte; 3. die Festsetzung des Voranschlages; 4. die Genehmigung gebundener Ausgaben; 5. ablehnende Beschlüsse; 6. Anträge an die Verbandsgemeinden; 7. der Beschluss, eine Vorlage ausarbeiten zu lassen, die einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung entspricht; Seite 3 von 15

4 c) Befugnisse der Verbandsgemeinden Art. 8 Kompetenzen Den nach den jeweiligen Gemeindeordnungen zuständigen Organen der Verbandsgemeinden stehen zu: 1. Wahl der Gemeindevertreter in die Betriebskommission und die Delegiertenversammlung 2. die Änderung der Verbandsstatuten 3. die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband; 4. die Auflösung des Zweckverbandes. Art. 9 Beschlussfassung Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen (z.b. die Bestimmungen zum Verbandszweck, zur Berechnungsart der Kostenverteilung, zur Haftung), sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Jede andere Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsgemeinden, siehe auch Artikel 38. d) Delegiertenversammlung Art. 10 Zusammensetzung und Amtsdauer Die Delegiertenversammlung besteht aus 11 Mitgliedern (inkl. Präsident), nämlich aus: 5 Vertretern von Bassersdorf 3 Vertretern von Nürensdorf 3 Vertretern von Lindau Sie werden auf die gesetzliche Amtsdauer durch das nach der jeweiligen Gemeindeordnung der Verbandsgemeinden zuständige Organ gewählt. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung dürfen nicht der Betriebskommission angehören. Art. 11 Geschäftsführung, Einberufung, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit Die Delegiertenversammlung konstituiert sich selbst. Der Präsident der Delegiertenversammlung ist ein Vertreter der Gemeinde Bassersdorf. Sie wird in der Regel zweimal pro Jahr von der Betriebskommission einberufen. Die Delegiertenversammlung kann auf Verlangen von mindestens 4 Delegierten einberufen werden. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder aus den jeweiligen Verbandsgemeinden anwesend sind Seite 4 von 15

5 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und mit absolutem Mehr. Auf Verlangen von 1/2 der anwesenden Delegierten kann geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Präsidenten. Die Versammlungen sind, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens 20 Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände den Delegierten anzuzeigen und öffentlich in den offiziellen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden bekanntzumachen. Art. 12 Sitzungsführung, Vorsitz und Aktuariat Die Verhandlungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist Protokoll zu führen. Der Präsident oder der Vizepräsident des Verbandes leitet die Delegiertenversammlung. Der Aktuar der Betriebskommission ist Protokollführer. Er hat beratende Stimme. Art. 13 Kompetenzen Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse: 1. die Oberaufsicht über den Verband: 2. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 3. die Abnahme der Jahresrechnungen; 4. die Genehmigung von Bauabrechnungen; 5. die Beratung und Antragstellung zu allen Vorlagen, die der Behandlung durch die Stimmberechtigten oder durch die Verbandsgemeinden unterliegen; 6. die Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Voranschlages: a) für einmalige Ausgaben von Fr. 1'000' bis Fr. 3'000'000.00; b) für wiederkehrende Ausgaben von Fr. 20' bis Fr. 100' im Einzelfall; 7. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages: a) für einmalige Ausgaben von Fr. 100' bis Fr. 250' im Einzelfall, kumuliert von Fr. 150' bis Fr. 375'000.00; b) für wiederkehrende Ausgaben von Fr. 10' bis Fr. 50' im Einzelfall, kumuliert von Fr. 25' bis Fr. 125' ; 8. Verkauf und Erwerb von Grundeigentum und die Einräumung beschränkt dringlicher Rechte bis Fr. 500' bzw. kumuliert pro Jahr 1'000'000.00; 9. Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter, die der Erfüllung von Verbandsaufgaben dienen bis Fr. 500' bzw. kumuliert pro Jahr Fr. 1'000'000.00; 10. die Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit der Betriebskommission fallen, aber von dieser aus besonderen Gründen der Delegiertenversammlung vorgelegt werden; 11. die Festlegung der Entschädigungen der Verbandsorgane; 12. der Erlass von Reglementen von grundlegender Bedeutung; Seite 5 von 15

6 e) Die Betriebskommission Art. 14 Zusammensetzung und Amtsdauer Die Betriebskommission besteht aus 3 Mitgliedern, nämlich aus je einem Mitglied der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden. Sie werden auf die gesetzliche Amtsdauer der Gemeindebehörden abgeordnet. Gleichzeitig wird für jeden Gemeindevertreter ein Ersatzmitglied bezeichnet. Aktuar und Klärmeister nehmen mit beratender Stimme in der Betriebskommission Einsitz. Die Betriebskommission kann nach Bedarf weitere Personen, wie z. B. den Ingenieur, den Rechnungsführer sowie weitere Fachspezialisten als beratende Stimmen zu ihren Sitzungen beiziehen. Art. 15 Geschäftsführung und Beschlussfähigkeit Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder vertreten sind. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung dieser Kommission sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Art. 16 Konstituierung Die Betriebskommission konstituiert sich selbst. Als Präsident amtet der Vertreter der Gemeinde Bassersdorf. Ein weiteres Mitglied der Gemeinderäte der Verbandsgemeinden wird als Vizepräsident gewählt. Art. 17 Aktuariat, Personal und Führung der Verbandsrechnung Die Gemeinde Bassersdorf bezeichnet den Aktuar und seinen Stellvertreter sowie den für die Personalführung Verantwortlichen. Für den Betrieb und Unterhalt der Verbandsanlagen ist das von der Betriebskommission im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis angestellte ARA-Personal zuständig. Die Bestimmungen bezüglich Anstellung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeitregelung etc. sind der Personalverordnung der Gemeinde Bassersdorf zu entnehmen. Die Verbandsrechnung wird von der Gemeinde Bassersdorf gegen angemessene Entschädigung geführt. Der Ingenieur sowie weitere Fachspezialisten werden von der Betriebskommission bestimmt. Art. 18 Rechtsvertretung Rechtsverbindliche Unterschrift für die Betriebskommission und namens des Verbandes führen der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) und der Aktuar (im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter) gemeinsam Seite 6 von 15

7 Art. 19 Kompetenzen Die Betriebskommission ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Ihr stehen insbesondere zu: 1. die Leitung des Betriebes und die Geschäftsführung des Verbandes; 2. die Anstellung und Entlassung des ARA-Personals; 3. die Aufstellung und Bekanntgabe des jährlichen Voranschlages an die Delegiertenversammlung; 4. die Verabschiedung der Betriebsrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung; 5. die Vorbereitung besonderer Ausgabenbeschlüsse zuhanden der Delegiertenversammlung; 6. der Vollzug der Verbandsbeschlüsse; 7. der Erlass von Betriebsvorschriften, der Geschäftsordnung der Betriebskommission und von Dienstanweisungen; 8. Erlass der weiteren Reglemente, welche nicht in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen; 9. die Bewilligungen von Voll- und Teilzeitstellen; 10. die Beschlussfassung über Ausgaben im Rahmen des Voranschlages: a) für einmalige Ausgaben bis Fr. 1'000'000.00; b) für wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20' im Einzelfall; 11. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages: a) für einmalige Ausgaben bis Fr. 100' im Einzelfall, kumuliert bis Fr. 150' pro Rechnungsjahr; b) für wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 10' im Einzelfall, kumuliert bis Fr. 25' pro Rechnungsjahr; Die Befugnisse der Verbandsgemeinden und ihrer Organe gemäss den nachstehenden Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 20 Kompetenzendelegation Aktuar/Klärwerkmeister Die Betriebskommission beschliesst in eigener Kompetenz über Ausgaben gemäss den Kompetenzen unter Artikel 19. Folgende Finanzkompetenzen werden an den Aktuar und den Klärwerkmeister mit Beschluss delegiert: 1. Dringende Betriebsausgaben, die im Voranschlag enthalten sind, im Betrage bis zu Fr. 50' pro Ausgabe. 2. Zweckgebundene zwingende Ausgaben, welche nicht im Voranschlag enthalten sind, im Betrage von höchstens Fr. 10' pro Ausgabe im Einzelfall bzw. maximal Fr. 30' pro Jahr kumuliert. 3. Erlass von Dienstanweisungen für das Kläranlagenpersonal Die genannten Kompetenzen werden dem Aktuar und Klärwerkmeister gemeinsam übertragen, d.h. die Geschäftsbesorgung und Unterzeichnung erfolgt zu zweien. Über Beschlüsse im Kompetenzbereich ist jeweils eine Aktennotiz auszustellen, welche an der nächstfolgenden Sitzung der Betriebskommission im Protokoll aufgenommen wird Seite 7 von 15

8 f) Die Rechnungsprüfungskommission Art. 21 Konstituierung, Aufgabe Als Prüfungsorgan des Verbandes amtet eine Rechnungsprüfungskommission (RPK), die sich aus je 1 RPK-Mitglied der 3 Verbandsgemeinden zusammensetzt. Der Rechnungsprüfungskommission obliegen die Aufgaben gemäss Gemeindegesetz. III. Eigentum, Unterhalt und Ausbau der Anlagen Art. 22 Anlagen Die ARA Eich und die zugehörigen Anlagen (inkl. Grundstück bzw. Dienstbarkeiten) gemäss Anhang 1 zum Zweckverbandsvertrag (Umfang der Verbandsanlagen) stehen im Eigentum des Verbandes. Sie sind im Interesse des zeitgemässen Gewässerschutzes und Vorschriften von Bund und Kanton entsprechend zu unterhalten und auszubauen. Der Verband wahrt die Interessen der Verbandsgemeinden. Art. 23 Kostenteiler Investitionsrechnung Die Investitionskosten beinhalten sämtliche Ausgaben für den baulichen Unterhalt (Werterhaltung), Erweiterungs- und Neubauten sowie Neuanschaffungen von Maschinen und Geräten. Die der Investitionsrechnung belasteten Kosten werden nach Einwohnerwerten auf Grund des rechtskräftig eingezonten Baugebietes auf die Verbandsgemeinden verlegt. Der Kostenverteiler im Anhang 2 zum Zweckverbandsvertrag zeigt den Stand der Einwohnerwerte per der Verbandsgemeinden auf. Ändern sich die Verhältnisse, ist der Kostenverteiler auf Verlangen einer Verbandsgemeinde anzupassen. Der Anhang 2 bildet keinen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen am Kostenverteiler werden jeweils auf das nächstfolgende Rechnungsjahr wirksam. Art. 24 Eigentumsverhältnisse Die auf Rechnung des Verbandes erworbenen Grundstücke, erstellten Anlagen und angeschafften beweglichen Einrichtungen stehen im Eigentum des Verbandes Seite 8 von 15

9 IV. Betrieb der Anlagen Art. 25 Betrieb der ARA Der Verband hat die ARA so zu betreiben, dass das zugeleitete Abwasser den technischen Möglichkeiten und den Geboten des Gewässerschutzes entsprechend gereinigt wird und dass für die Umwelt keine vermeidbaren Belästigungen entstehen. Art. 26 Abnahmepflicht Die Verbandsgemeinden sind berechtigt, der ARA im Rahmen dieses Vertrages alles verschmutzte Abwasser, das ihren Kanalnetzen zugeleitet wird, mit Rücksicht auf das jeweilige GEP der Gemeinde bzw. auf das Verbands-GEP zuzuleiten. Die Erstellung von Hochwasserentlastungen für die Limitierung des Regenwasserabflusses bleibt vorbehalten. Art. 27 Einleitungsbedingungen Der ARA dürfen keine Abwässer zugeleitet werden, welche die Anlage schädigen oder gefährden, ihren Betrieb erschweren oder beeinträchtigen oder ihren Wirkungsgrad herabsetzen. Abwassereinleitungen mit übermässiger Schmutzfracht benötigen eigene Vorkläranlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Bei Störfällen werden die Kosten dem Verursacher überbunden. Art. 28 Kostenteiler laufende Rechnung Die laufende Rechnung beinhalten sämtliche Ausgaben für die betriebliche Abwicklung der Kläranlage sowie für den betrieblichen Unterhalt (Werterhaltung Maschinen und Geräte), sofern dieser nicht zusammen mit einem baulichen Unterhalt ausgeführt wird. Der Ausgabenüberschuss der laufenden Rechnung ist von den Verbandsgemeinden nach dem folgenden Schlüssel zu tragen: ¼ nach Zulauf Trockenwettermenge ¼ nach Zulauf Regenwettermenge ½ nach Einwohner in den angeschlossenen Gebieten Anhang 3 zeigt den per massgebliche Stand der betreffenden Werte und bildet keinen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. Die für den Kostenverteiler massgeblichen Erhebungen sind periodisch alle 5 Jahre zu aktualisieren. Die Anzahl Einwohner und der mittlere spezifische Wasserverbrauch wird jährlich angepasst. Ändern sich die Anteile der Verbandsgemeinden, ist der Kostenverteiler auf das nächstfolgende Betriebsjahr anzupassen Seite 9 von 15

10 Jede Verbandsgemeinde kann eine Aktualisierung der Daten verlangen, falls sie vermutet, dass sich die Verhältnisse massgeblich geändert haben. Pro Betriebsjahr ist der Verband nur verpflichtet, höchstens eine Zwischenmessung zur Verifizierung der Daten durchzuführen. Massgebend für die Erhebung der Einwohnerzahlen sind die Einwohnerzahlen der einzelnen Gemeinden im Einzugsgebiet des Zweckverbandes entsprechend 1 der Verordnung zum Finanzausgleichsgesetz (VO FAG) mit Stichtag 31. Dezember. V. Verbandshaushalt Art. 29 Akontozahlungen der Verbandsgemeinden Die Netto-Investitionsrechnung und der Aufwandüberschuss der laufenden Rechnung werden gemäss Art. 23 und 28 auf die Verbandsgemeinden verteilt. Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, Akontozahlungen an Investitionskosten auf Grund des Verteilers dem jeweiligen Baufortschritt bzw. dem Stand der Beschaffung entsprechend, innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung, zu leisten. Auf Grund des Voranschlages haben die Verbandsgemeinden Teilzahlungen zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten zu leisten. Die Restzahlungen sind innert 30 Tagen nach Vorliegen der Jahresrechnung zu leisten. Allfällige Guthaben können mit Teilzahlungen des Folgejahres verrechnet werden. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins gemäss Zinssatz für die gemeindeinternen Verrechnungen erhoben. Art. 30 Kontokorrent Soweit die erforderlichen flüssigen Mittel dem Verband nicht zur Verfügung stehen, werden sie durch die Gemeinde Bassersdorf bereitgestellt. Anderseits übernimmt die Gemeinde Bassersdorf nicht benötigte flüssige Mittel des Verbandes. Die gegenseitigen Schuldverhältnisse werden im Rahmen einer Kontokorrentrechnung laufend ausgewiesen. Der jeweilige Saldo ist zum Zinssatz für interne Verrechnungen der Gemeinde Bassersdorf zugunsten oder zulasten des Verbandes zu verzinsen. Art. 31 Staatsbeiträge, Subventionen Staatsbeiträge werden der Investitionsrechnung bzw. der laufenden Rechnung des Verbandes gutgeschrieben Seite 10 von 15

11 VI. Aufsicht und Rechtsschutz Art. 32 Aufsicht Der Zweckverband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der einschlägigen Spezialgesetzgebung. Art. 33 Rechtschutz, Verbandsstreitigkeiten Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes beim Bezirksrat Bülach Rekurs, Gemeindebeschwerde oder Stimmrechtsrekurs eingereicht werden. Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Verband und Vertragsgemeinden oder der letzteren unter sich sind vor dem Verwaltungsgericht als einziger Instanz auszutragen. Art. 34 Haftung Für die von den Verbandsorganen begründeten Verbindlichkeiten und die durch sie verschuldeten Schäden haftet der Verband bzw. die Verbandsgemeinden nach dem Betriebskostenverteilschlüssel. VII. Schlussbestimmungen Art. 35 Vertragsdauer Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Art. 36 Kündigung Der Vertrag kann von einer Gemeinde unter Einhaltung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn für sie die Grundlagen und Voraussetzungen des Vertragsabschlusses dahingefallen sind. Eine Kostenrückerstattung durch den Zweckverband an die austretende Gemeinde findet nicht statt. Die Aussenanlagen auf dem Gebiet der kündigenden Gemeinde gehen an diese zurück. Die an diese Anlagen geleisteten Investitionskostenanteile sind den verbleibenden Verbandsgemeinden zurückzuerstatten. Die Rückzahlung reduziert sich um 1/20 pro Betriebsjahr Seite 11 von 15

12 Art. 37 Liquidation des Verbandes Im Falle der Liquidation des Verbandes berechnen sich sowohl die aktiven als auch die passiven Liquidationsanteile der Vertragsgemeinden auf Grund ihrer in den letzten zehn Jahren erbrachten prozentualen Leistungen. Der Liquidationsplan ist durch die Betriebskommission aufzustellen und durch die Verbandsgemeinden zu genehmigen. Art. 38 Änderung des Verbandsvertrages Änderungen der Statuten, welche die Stellung der Gemeinden grundsätzlich und unmittelbar betreffen, sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Jede andere Anpassung der Statuten bedarf der Zustimmung zweier Verbandsgemeinden. Art. 38 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Gemeindeversammlungen sämtlicher drei Verbandsgemeinden und nach Genehmigung durch den Regierungsrat auf den 1.1. des Folgejahres in Kraft. Genehmigt von den Stimmberechtigten der Gemeindeversammlung Bassersdorf, NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG: Der Präsident: Der Verwaltungsdirektor: Nürensdorf, NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG: Der Präsident: Der Schreiber: Lindau, NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG: Der Präsident: Der Schreiber: Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. am Vom Regierungsrat genehmigt Der Staatsschreiber: Seite 12 von 15

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14 Anhang 2 zu Vertrag Zweckverband ARA Bassersdorf Investitionskostenverteiler 2010 Gemeinde E EW EW Total Verteilschlüssel Bassersdorf 10'470 2'050 12' % Nürensdorf 4' ' % Lindau 2' ' % Total 17'969 3'180 21' % Einwohner E (Angaben Gemeinde 2008) Einwohnerwerte EW (gemäss GEP, harmonisiert 2008) Abkürzungen: E = Einwohner (gerundet) EW = Einwohnerwerte EGW = Einwohnergleichwerte Seite 14 von 15

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