Die Erlässe Zl /118-IX/2/00 vom 21. Dezember 2000 und Zl /107- IX/2/01 vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben!

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1 An die Arbeitsinspektorate für den 1. bis 19. Aufsichtsbezirk Name/Durchwahl: Josef Kerschhagl / 2182 Geschäftszahl: BMWA /5004-III/2/ Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die -Adresse post@iii2.bmwa.gv.at richten. Betreff: Kassenarbeitsplätze - Anforderungen I n h a l t Kassen-Arbeitsplätze: Stand der Technik (ÖNORM A 5910/2004) Ergänzende Bemerkungen zur ÖNORM A 5910/2004 Wichtig bei der Genehmigung Bereits genehmigte Betriebsanlagen Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! - Dieser Erlass regelt die ergonomisch richtige Gestaltung von Kassen-Arbeitsplätzen und behandelt den Stand der Technik sowie Vorgangsweisen bei der Neu- und Umgestaltung von Kassen-Arbeitsplätzen sowie bei bereits genehmigten Betriebsanlagen. Die Erlässe Zl /118-IX/2/00 vom 21. Dezember 2000 und Zl /107- IX/2/01 vom 31. Oktober 2001 werden aufgehoben! Sektion Arbeitsrecht und Arbeitsinspektion A-1040 Wien Favoritenstraße 7 Tel.: +43 (01) Fax: +43 (01) josef.kerschhagl@bmwa.gv.at DVR

2 Kassenarbeitsplätze - Stand der Technik (ÖNORM A 5910/2004) Die aktualisierte ÖNORM A 5910 vom Kassenarbeitsplätze - Anforderungen ist als Stand der Technik zur Konkretisierung von Arbeitnehmerschutzvorschriften für die Neu- und Umgestaltung von Kassenarbeitsplätzen anzuwenden. Hinweis Die ÖNORM A 5910/2004 baut auf den Kassen-Arbeitsplatz-Erlässen der Arbeitsinspektion auf. Die wesentlichen ergonomischen Inhalte sind gleich, wodurch die Kontinuität zu den bisher geltenden Kassen-Arbeitsplatz-Erlässen gewährleistet ist. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist auf die Neu- und Umgestaltung von Kassen-Arbeitsplätzen beschränkt. Die ergonomischen Anforderungen der Norm zielen, wie die bisher geltenden Kassen-Arbeitsplatz-Erlässe, darauf ab, die Belastungen für das Kassenpersonal auf ein ergonomisch vertretbares Minimum zu reduzieren und somit gesundheitlichen Gefahren, Unfallgefahren und Beeinträchtigungen vorzubeugen. Ergänzende Bemerkungen zur ÖNORM A 5910/2004 Auswahl der Art des Kassen-Arbeitsplatzes und manuelle Lasthandhabung (Ergänzung zu Punkten 4 und 16.1 der ÖNORM A 5910/2004) In diesem Abschnitt geht es darum, die häufig gestellten Fragen zu klären, unter welchen Voraussetzungen Steh-Sitzkassen-, Sitzkassen- oder Stehkassen-Arbeitsplätze eingesetzt werden können. Zur Entscheidungsfindung ist auch die Frage betreffend manuelle Lasthandhabung berücksichtigt. Steh-Sitzkassen- und Sitzkassen-Arbeitsplätze Im Sinne von 61 Abs. 5 ASchG sind den Arbeitnehmer/innen bei der Kassiertätigkeit Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen, wenn die Arbeit im Sitzen verrichtet werden kann. Dies ist der Fall für: ausschließliche Kassiertätigkeit ohne oder Kassiertätigkeiten mit nicht zu großer und/oder schwerer Warenhandhabung, die innerhalb der Armreichweite liegt (konkretes dazu im Folgenden). Derartige Kassenarbeitsplätze liegen in der Regel in diversen Selbstbedienungsmärkten (Supermärkten, Elektronikmärkten etc.) vor. 2

3 Im Allgemeinen bleibt es den Arbeitgeber/innen überlassen, ob gemäß 61 Abs. 5 ASchG ein Steh-Sitzkassen- oder Sitzkassen-Arbeitsplatz zum Einsatz kommt. Folgende Entscheidungshilfen, welcher der beiden Kassentypen in welchen Fällen günstiger ist, können den Arbeitgeber/innen empfohlen werden: Empfehlung für Sitz-Kassen Innerhalb der Schicht Wechsel der Kassiertätigkeit mit oder ohne Warenmanipulation mit anderen Tätigkeiten. Tätigkeitswechsel: z.b. Regaleinschlichten. Handhabung kleiner und leichter Waren (regelmäßig kleiner 5 kg selten größer). Empfehlung für Steh-Sitz-Kassen Innerhalb der Schicht ausschließlich Kassiertätigkeit mit oder ohne Warenmanipulation. Kein Wechsel mit anderen Tätigkeiten. Handhabung kleiner und leichter Waren (regelmäßig kleiner 5 kg selten größer) oder größeren, unhandlicheren und schwereren Waren. Wann kann ein Steh-Kassenarbeitsplatz zugelassen werden? Überall, wo auf Grund des Arbeitsablaufes, wie Kundenbetreuung oder Auswahl und Aushändigen der Waren, der Kassenbereich regelmäßig über die Armreichweite hinaus verlassen werden muss, muss kein Kassen-Arbeitsstuhl zur Verfügung gestellt werden. Wird der Arbeitsablauf geteilt, und eine Person zum Kassieren (in Armreichweite) eingesetzt, so ist aber ein Kassen-Arbeitsstuhl zur Verfügung zu stellen. Derartige Kassenarbeitsplätze liegen in der Regel in Verkaufsgeschäften mit Kundenbetreuung und Bedienung (Trafiken, Greißler, Textil- und Schuhverkauf) vor. Klar ist, dass in diesen Fällen ex lege gemäß 49 Abs. 4 AAV Sitzgelegenheiten zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen sind. 3

4 Stehhilfen an der Kasse Zu beachten ist, dass die Vorschreibung von Stehhilfen nur dann Sinn macht, wenn während des Arbeitsablaufes entsprechende Verweilzeiten an der Kasse gegeben sind. Manuelle Lasthandhabung bei der Warenmanipulation Unhandliche (große, sperrige) und schwere Lasten lassen sich im Sitzen nicht gut manipulieren. Dies ist für den Arbeitsablauf bei der Warenzuführung zu beachten. Für derartige Waren gilt: Ist die Last > 10 kg oder sehr unhandlich sollte sie im Einkaufswagen bleiben oder eine andere Preiserfassung erfolgen. Z.B. Teilerfassung, Erfassung durch Handscanner oder Erfassung durch anderen/andere Arbeitnehmer/innen. Im Sitzen müssen die häufig zu manipulierenden Lasten 5 kg sein. Selten zu manipulierende Lasten ( 1/4 h je Schicht) sollten 10 kg nicht überschreiten. Schwere und/oder unhandliche Lasten sollten zur Preiserfassung nach Möglichkeit gar nicht manipuliert werden müssen. Hier bieten sich z.b. Handscanner zur Preiserfassung an. Sind aus Gründen der Unhandlichkeit oder Lasten der Waren keine Arbeitsabläufe möglich, die unter Berücksichtigung obiger Anforderungen eine dauernde sitzende Tätigkeit zulassen, so sind je nach vorliegendem Einzelfall Steh-Sitzkassen- oder Stehkassen-Arbeitsplätze mit oder ohne Stehhilfe zuzulassen. Wichtig bei der Genehmigung Es sollte versucht werden - um unnötige Auflagen zu vermeiden - dass die für den Arbeitnehmerschutz ergonomisch relevanten Daten und Bemaßungen je nach Art des Kassen-Arbeitsplatzes bereits bei der Einreichung berücksichtigt sind. 4

5 Besonders wichtig ist, dass konkret angegeben wird, um welche Art des Kassen- Arbeitsplatzes es sich handelt, z.b. Sitzkassen-Arbeitsplatz oder Steh-Sitzkassen- Arbeitsplatz. Wichtig bei Steh-Sitzkassen-Arbeitsplätzen ist, dass auch die konkrete Unterbringung von Kassen-Arbeitsstuhl und Fußstütze in den Einreichunterlagen berücksichtigt ist. Bereits genehmigte Betriebsanlagen Liegen bei bereits genehmigten Betriebsanlagen massive nicht tolerierbare und nicht begründbare Abweichungen zu den Anforderungen für Kassen-Arbeitsplätze vor, so wird folgende Vorgangsweise empfohlen: Klärung, ob eine Gesundheits- oder Unfallgefährdung durch die Abweichung im gegebenen Einzelfall vorliegt. Zum Beispiel auf Grund eindeutiger ergonomischer Literaturangaben, eindeutiger Beurteilungen durch Arbeitsmediziner/innen oder durch Klärung mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat. Liegt eine Gefährdung vor, so sind die Arbeitgeber/innen jedenfalls über die zu treffenden Maßnahmen zu beraten. Dabei ist zu klären, ob die Gefährdungen einschließlich deren Beseitigungstermin im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument angeführt sind. Sind die Gefährdungen mit Beseitigungstermin nicht angeführt oder werden sie nicht aufgenommen, so ist je nach Sachlage betreffend Genehmigungsbescheid mittels Aufforderung oder nach 10 Abs. 1 ArbIG - nur mit eindeutiger Begründung der Gefahr - vorzugehen. Anlage Mit freundlichen Grüßen Wien, am Für den Bundesminister: Dr. Eva-Elisabeth Szymanski Elektronisch gefertigt. 5

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