Übermittlung von Isolaten gemäß 38 Abs.1 Z 6 und 74 LMSVG / Änderung
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1 Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße Wien Organisationseinheit: BMG - II/B/13 (Lebensmittelsicherheit und VerbraucherInnenschutz: Kontrolle, Hygiene und Qualität) Sachbearbeiter/in: Dr. Karen Jebousek karen.jebousek@bmg.gv.at Telefon: +43 (1) Fax: Geschäftszahl: Datum: Ihr Zeichen: lebensmittel.natur@wko.at;anka.lorencz@wko.at;cl audia.janecek@wko.at BMG-75360/0012-II/B/13/2016 Übermittlung von Isolaten gemäß 38 Abs.1 Z 6 und 74 LMSVG / Änderung Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt folgende Informationen betreffend die Übermittlung von Isolaten gemäß 38 Abs. 1 Z 6 und 74 LMSVG: A) Grundlagen: 1. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (jeweils in der geltenden Fassung) müssen Lebensmittelunternehmer/innen mikrobiologische Kriterien einhalten. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 stellen Lebensmittelunternehmer/innen sicher, dass Lebensmittel die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgeführten entsprechenden mikrobiologischen Kriterien einhalten. Dazu treffen die Lebensmittelunternehmer/innen Maßnahmen auf allen Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln im Rahmen ihrer auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren und der Anwendung der guten Hygienepraxis, um zu gewährleisten, dass die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Lebensmitteln unter Einhaltung der Prozesshygienekriterien durchgeführt wird, die während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Erzeugnisse geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen für Vertrieb, Lagerung und Verwendung eingehalten werden. Radetzkystraße 2, 1031 Wien post@bmg.gv.at DVR: UID: ATU
2 Erforderlichenfalls haben die für die Herstellung des Erzeugnisses verantwortlichen Lebensmittelunternehmer/innen Untersuchungen von Lebensmitteln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 durchzuführen, um die Einhaltung der Kriterien während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Erzeugnisse zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes begünstigen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 haben Lebensmittelunternehmer, die verzehrfertige Lebensmittel herstellen, welche ein durch Listeria monocytogenes verursachtes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen könnten, im Rahmen ihres Probenahmeplans Proben aus den Verarbeitungsbereichen und Ausrüstungsgegenständen auf Listeria monocytogenes zu untersuchen. Auf europäischer Ebene wurden die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel vom Wissenschaftlichen Ausschuss Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit (SCVPH) evaluiert. Laut Erkenntnis des SCVPH wurden folgende Lebensmittelkategorien angeführt, in denen VTEC eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt: Rohes oder nicht durcherhitztes Rindfleisch und möglicherweise auch Fleisch anderer Wiederkäuer Faschiertes und gereiftes Rindfleisch und daraus hergestellte Erzeugnisse Rohmilch und Rohmilcherzeugnisse Keimlinge Nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte 2. Zoonosengesetz Gemäß 5 Abs. 2 des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005, soll die Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern auf der Stufe der Lebensmittelkette erfolgen, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonosenerregers dafür am besten geeignet ist. Die Überwachung hat jedenfalls die in Anhang I Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonosenerreger zu umfassen. 3. LMSVG Die Analyse der derzeitigen epidemiologischen Situation und die wissenschaftlichen Erkenntnisse haben ergeben, dass die Übermittlung von Isolaten folgender Erreger gemäß 38 Abs. 1 Z 6 und 74 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015, erforderlich ist: Seite 2 von 5
3 ERREGER Listeria monocytogenes ERREGER ISOLIERT AUS/VON 2. Schmierwasser 3. Salzbadwasser 4. den Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen Salmonellen 2. den Oberflächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen VTEC / STEC* *VTEC - Verotoxin bildender Escherichia coli *STEC - Shigatoxinbildender Escherichia coli 2. Bewässerungswasser Gemäß 38 Abs. 1 Z 6 LMSVG müssen Unternehmer/innen Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß 75 zuständigen Referenzlabor übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor veranlassen. Gemäß 74 LMSVG müssen Labors, die im Rahmen von 38 Abs. 1 Z 6 das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß 75 zuständigen Referenzlabor unter Hinweis auf die Produktgruppe übermitteln. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/2014 ist eine Klarstellung zu 38 Abs. 1 Z 6 LMSVG in der Weise erfolgt, dass im Fall der Übermittlung der Isolate durch das untersuchende Labor auf Veranlassung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin das Unternehmen zu nennen ist. Die für die Übermittlung notwendige Angabe der Produktgruppen hat entsprechend der Anlage I, Produktgruppen, am Begleitschein zu erfolgen. Die Regelung der Übermittlung binnen zwei Tagen bezieht sich auf den Zeitraum für das Absenden der Isolate und nicht auf den Zeitraum bis zum Einlangen. Tage sind im Sinne von Werktagen zu verstehen. Die Verpflichtung gemäß 38 Abs. 1 Z 6 LMSVG gilt auch für jene Lebensmittelunternehmer/innen, die einen Sitz in Österreich haben und im Rahmen der Eigenkontrolle mikrobiologische Untersuchungen bei Lebensmitteln, die in Seite 3 von 5
4 Österreich hergestellt wurden, von einem Labor mit Sitz im Ausland durchführen lassen. B) Einsendung von Isolaten an die Nationalen Referenzlabors (NLR) 1) Listeria monocytogenes Isolate von Listeria monocytogenes sind mit dem entsprechenden Begleitschein an das Nationale Referenzlabor für Listeria monocytogenes Bei der Übermittlung der Isolate ist die ISO-Norm (ISO : Amd.1:2004- konsolidierte Fassung) zu beachten. 2) VTEC/STEC Isolate von VTEC/STEC sind mit dem entsprechenden Begleitschein an das Nationale Referenzlabor für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildender E.coli (VTEC) Bei der Übermittlung von VTEC-Isolaten ist die ISO-Norm (ISO/TS 13136:2012 konsolidierte Fassung) zu beachten. 3) Salmonellen Isolate von Salmonellen sind mit dem entsprechenden Begleitschein (Anlage III) an das Nationale Referenzlabor für Salmonellen Seite 4 von 5
5 Die Begleitscheine für die Übermittlung von Isolaten die Nationalen Referenzlabors sind unter folgenden Links auf der Homepage der AGES veröffentlicht: richia_coli_ehec_vtec/e.coli_ehec_vtec_einsendeformular_lebensmittel.pdf nellen/salmonella_einsendeformular_lebensmittel.pdf Rückfragen zur Übermittlung (wie technischer Ablauf, Versendung, u. ä.) der Isolate an die Nationalen Referenzlabors sind direkt an diese zu richten. Kontaktdaten sind unter folgenden Link zu entnehmen: or.html Vorliegender Erlass BMG-75360/0012-II/B/13/2016 ersetzt den Erlass BMG /0055-II/B/13/2010 vom Mit freundlichen Grüßen Für die Bundesministerin: Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner Beilage/n: Anlage I - Produktgruppe Seite 5 von 5
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