Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung); Dr. Hans G. Zeger/ HV-SV (u.a.

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1 Von: BILEK Franz An: Postfach DSK Gesendet am: :26:42 Betreff: Stellungnahme Bundesanstalt Statistik Österreich zur Datenschutzbeschwerde DSK-K /0002-DSK/2012 An die Datenschutzkommission Hohenstaufengasse Wien Betreff: Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung); Dr. Hans G. Zeger/ HV-SV (u.a., Registerzählung) Zu GZ DSK-K /0002-DSK/2012 Sehr geehrte Damen und Herren! Anbei übersenden wir Ihnen in elektronischer Form die Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung); Dr. Hans G. Zeger/ HV-SV (u.a., Registerzählung). Gleichzeitig wird Ihnen dieses Schreiben auch in Form eines RSb-Briefs übersandt. Mit freundlichen Grüßen Franz Bilek MMag. Franz BILEK BUNDESANSTALT STATISTIK ÖSTERREICH Zentrale Dienste Rechtsangelegeneheiten Guglgasse Wien Tel.: +43 (1) Fax: +43 (1) Franz.Bilek@statistik.gv.at Die Bundesanstalt Statistik Österreich sowie alle Mitwirkenden an den beigefügten Unterlagen haben deren Inhalte sorgfältig recherchiert und erstellt. Fehler können dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Genannten übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte, insbesondere übernehmen sie keinerlei Haftung für eventuelle unmittelbare oder mittelbare Schäden, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen. Korrekturhinweise übermitteln Sie bitte an die absendende Stelle. Diese Nachricht ist ausschließlich für die in der Anschrift genannte Person bestimmt. Sollten Sie dieses irrtümlich erhalten haben, verständigen Sie bitte die absendende Stelle und vernichten Sie die Nachricht inklusive aller Anhänge. Danke. Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13 Tel. +43 (1) , Fax +43 (1) office@statistik.gv.at, Internet: Firmenbuch: FN k, Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Firmensitz: Wien, Gerichtsstand: Wien, UID: ATU , DVR

2 An die Datenschutzkommission Hohenstaufengasse Wien Zentrale Dienste Rechtsangelegenheiten Sachb.: Mag. Maria-Christine Bienzle Telefon: +43 (1) Fax: +43 (1) christine.bienzle@statistik.gv.at Ihr Zeichen: DSK- K /0002-DSK/2012 Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: 19/0-ZD/12 Datum: Betr.: Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung); Dr. Hans G. Zeger/ HV-SV (u.a., Registerzählung) Sehr geehrte Damen und Herren! Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt die angefragten Informationen zu der im Betreff angeführten Beschwerdesache Dr. Hans G. Zeger: Ad 1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat das Verlangen zur Übermittlung der Daten gemäß 6 Abs. 4 Registerzählungsgesetz an die jeweils für die Erhebungsgegenstände zuständigen Bundesminister für deren Tätigkeitsbereiche am 13. Oktober 2011 gestellt. Mit gleichem Datum wurden der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, das Arbeitsmarktservice Österreich sowie das Amt der Wiener Landesregierung zur Datenübermittlung aufgefordert. In diesen Schreiben wurde um die ehest mögliche Übermittlung der Verwaltungsdaten für den Stichtag 31. Oktober 2011, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Monaten nach dem Stichtag, unter ausschließlicher Verwendung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bpk) des do. Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bpk Amtliche Statistik (bpk-as) an die Bundesanstalt ersucht. Sollten derartige bpk nicht bereits zur Verfügung stehen, forderte die Bundesanstalt die zuständigen Datenlieferanten auf, die Beantragung der Erzeugung der bpk und bpk-as bei der Stammzahlenregisterbehörde ( 7 E-GovG) durchzuführen.

3 Datenübermittlungen (z.t. Teillieferungen) entsprechend der angeführten Liste der Beschwerdegegner: 1. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Datenübermittlung: Bundesanstalt Statistik Österreich Datenübermittlung: : Bundesministerium für Finanzen 4. Bundesministerium für Inneres Datenübermittlungen: , , und Arbeitsmarktservice Österreich Datenübermittlung: Bundesministerium für Finanzen Siehe Punkt Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport 8. Bundeskanzleramt 9. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Datenübermittlung: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur Kein Datenlieferant, gemäß 4 Abs. 1 Z 3 Registerzählungsgesetz sind für die Bildungsmerkmale die Daten aus der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt heranzuziehen. Bis dato noch keine Datenübermittlung der Bildungsmerkmale. 11. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung Siehe Punkt Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend 13. Finanzamt Wien 8/16/17 Kein Datenlieferant 14. Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung 2

4 Ad 2) Nach dem Kenntnisstand der Bundesanstalt wurden bis dato keine Verordnungen gemäß 6 Abs. 4 Registerzählungsgesetz erlassen. Ad 3) Nein, der Beschwerdeführer war bis dato nicht Betroffener einer Identifizierung gemäß 5 Abs. 5 Registerzählungsgesetz. Wir verbleiben mit der Bitte um Kenntnisnahme und vorzüglicher Hochachtung Dr. Gabriela Petrovic Kaufmännische Generaldirektorin Elektronisch gefertigt. 3

5 REPUBLIK ÖSTERREICH A-1010 Wien, Hohenstaufengasse 3 Tel Fax: dsk@dsk.gv.at DATENSCHUTZKOMMISSION DVR: GZ: DSK-K /0004-DSK/2012 Sachbearbeiter: Mag. Michael SUDA Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung) Dr. Hans G. ZEGER/HV-SV (u.a., Registerzählung) Parteiengehör (nur Bf.) Herrn Dr. Hans G. ZEGER Redtenbachergasse Wien per an: info@argedaten.at Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör Die Datenschutzkommission legt in Kopie die Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin (Bundesanstalt Statistik Österreich) vom 20. Februar 2012 vor. Konkret wurden der Zweitbeschwerdegegnerin (am 16. Februar 2012) folgende Fragen vorgelegt: 1. Welche Fristen zur Datenübermittlung gemäß 6 Abs 4 Registerzählungsgesetz laufen derzeit, und welche der übrigen 13 Beschwerdegegner (siehe Liste unten) in dieser Sache haben zu welchem Zeitpunkt bereits Daten an sie übermittelt? 2. Welche Verordnungen gemäß 6 Abs 4 Registerzählungsgesetz sind nach do. Kenntnisstand erlassen und wo kundgemacht worden? 3. War der Beschwerdeführer Betroffener einer Identifizierung gemäß 5 Abs 5 Registerzählungsgesetz? Liste der Beschwerdegegner:

6 Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Erstbeschwerdegegner, kurz auch: HV-SV), 2. Bundesanstalt Statistik Österreich (Zweitbeschwerdegegnerin, kurz auch: Statistik Austria), 3. Bundesministerium für Finanzen (Drittbeschwerdegegner, kurz auch: BMF), 4. Bundesministerium für Inneres (Viertbeschwerdegegner, kurz auch: BMI), 5. Arbeitsmarktservice Österreich (Fünftbeschwerdegegner, kurz auch: AMS Österreich), 6. Bundesministerium für Finanzen (Sechstbeschwerdegegner, kurz auch: BMF), 7. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Siebtbeschwerdegegner, kurz auch: BMLVS), 8. Bundeskanzleramt (Achtbeschwerdegegner, kurz auch: BKA), 9. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Neuntbeschwerdegegner, kurz auch: BMASK), 10. Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Zehntbeschwerdegegner, kurz auch: BMUKK), 11. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Elftbeschwerdegegner, kurz auch: BMWF) 12. Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Zwölftbeschwerdegegner, kurz auch: BMWFJ) 13. Finanzamt Wien 8/16/17 (Dreizehntbeschwerdegegner, kurz auch: FA06) 14. Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung (Vierzehntbeschwerdegegner, kurz auch: Magistrat Wien) Als Partei dieses Verfahrens (Beschwerdeführer) erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzkommission als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß 45 Abs. 3 AVG P a r t e i e n g e

7 - 3 - h ö r und haben Gelegenheit, binnen einer F r i s t von e i n e r W o c h e ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Beilage 7. März 2012 Für das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission: SUDA Signaturwert Hinweis Prüfinformation E5jzpFKXL//mMGGXTbX40n71V2WK9t7S4Ekh5+NcZjTa93m9XSArBaszKWP2aHOV+Nw LkEJgoSaM0L/qGcEst6XEz1x4aFUXbOlJpYZoPYMwt/seCIXaBHv8X4bGQT6WbUbLg7 yfwdeufhehzwu3p/tq90sppzmalpfjcpqdksbrymzv8rfvkbqnq0mlh8rjsneabynmx ZrkVWXWpQhDAxnYvcHjN7BonjajjHG0eXJ7843RqMbUtfUXYz4Opzco7bXSzeJZbBbE e8d4uuo4rh2k7yohonf7rqb67690ryjj6q7u4qvmctypgkqq0bp1mpwr9pnzyicvix7 6rqlIFA== Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr Methode Dieses Dokument wurde amtssigniert. serialnumber= ,cn=amtssignatur Datenschutzkommission,O=Amtssignatur Datenschutzko mmission,c=at T14:59:17+01:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:

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