Sehr geehrte Damen und Herren!

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1 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN Abteilung III/5 Himmelpfortgasse Wien GZ.: BMF /0002-III/5/2005 Referenten: Mag. Horst Bergmann Dr. Wolfgang Fritsch Unser Zeichen: Mag. Steger/St Datum: 15. Februar 2006 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf und teilt wie folgt mit: Ad Art 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Zu Pkt 3. Öffentliches Anbot als Voraussetzung für Abgeltungswirkung der KESt Durch die vorliegende Novelle ist geplant, im 97 Abs 1 dritter Satz den derzeit gültigen Verweis auf 93 Abs 3 Z 6 EStG durch den Verweis auf 93 Abs 3 Z 5 und 6 EStG zu ersetzen, sodass im Endeffekt Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagefonds bzw Immobilien- Investmentfonds nur dann von den (durch KESt-Abzug hergestellten) Endbesteuerungswirkungen erfasst sind, wenn sie (sowohl die Wertpapierfonds als auch die Immobilienfonds) einem unbekannten Personenkreis, also öffentlich angeboten werden. Unseres Erachtens muss es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handeln, da doch davon auszugehen ist, dass alle Arten von Fonds mit maximal 25 % zu besteuern sind. Anderenfalls würden ausländische blütenweiße, nicht öffentlich vertriebene (Immo)Fonds zwar höher zu

2 2 von 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 2 besteuern sein, obwohl sie durch den 25 %igen KESt-Abzug bereits endbesteuert wären. Das wiederum ergibt keinen Sinn. Wir schlagen daher vor, den Hinweis auf " 93 Abs 3 Z 6" in der bisherigen Fassung ersatzlos entfallen zu lassen (statt ihn mit der Z 5 zu ergänzen). Für den Fall, dass an der Textierung im vorliegenden Entwurf festgehalten wird, regen wir außerdem folgende Ergänzung im 27 Abs 8 EStG an: Im Unterschied zu 97 EStG fehlt im 37 Abs 8 EStG ein entsprechender Verweis auf die sonst im Bereich der KESt vorliegenden Voraussetzungen für die Endbesteuerung. Wegen der gebotenen Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung sollte in eventu auch im 37 Abs 8 EStG der Hinweis auf die grundsätzliche Voraussetzung für die Veranlagungs-Endbesteuerung (also auf ein öffentliches Anbot) normiert werden. Weitere Anregungen für gesetzliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuergesetzes Außerdem regen wir eine Änderung des 95 Abs 2 EStG (Haftung der steuerlichen Vertreter für unbekannte Fehler der ausländischen Buchhalter ausländischer Investmentfonds) dahingehend an, diese Bestimmung um folgenden Halbsatz zu ergänzen: "...(kein Punkt sondern ein Beistrich und:), sofern sie nicht plausibel machen, dass die Ursache für die Unrichtigkeit der Beträge nur in der Sphäre des anderen Solidarhafters liegt und bei Bearbeitung der Zahlen für Zwecke der österreichischen Besteuerung nicht offensichtlich war." Weitere Anregungen für gesetzliche Änderungen im Bereich der Immobilienfonds 1. Erbschaftssteuerbefreiung in 15 ErbStG Während im wesentlichen die Kapitalveranlagungen bei direkter Investition bzw bei Anteilen an Kapitalanlagefonds erbschaftssteuerlich nicht mehr gesondert zu erfassen sind, weil die entsprechenden Erbschaftssteueranteile durch den KESt-Abzug oder durch die veranlagte Einkommensteuer bereits berücksichtigt werden, sind Anteile an

3 3 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 Immobilien-Investmentfonds derzeit weiterhin erbschaftssteuerlich nicht endbesteuert. Aus Gründen der Gleichstellung von Immobilienfonds mit anderen Kapitalanlageprodukten regen wir die Ausdehnung der erbschaftssteuerlichen Endbesteuerung auf Immobilen-Investmentfonds an. Vorschlag für eine Änderung im ErbStG: 15 Z 17, erster Gedankenstrich, erster Satz: "...Steuerabgeltung gem 97 EStG unterliegen" als (Klarstellung?), dass jede KESt-Endbesteuerung auch den ErbStfreien Erwerb von Todes wegen nach sich zieht. 2. Klarstellung für das Vorliegen von ausländischen Immobilien- Investmentfonds in 42 ImmoInvFG Wir regen an, den 42 Abs 1 Satz 2 ImmoInvFG wie folgt zu ergänzen: (statt Punkt Beistrich und weiter:) ".., und nicht Managementleistungen gleich einer Konzernholding erbringen oder gestreute Investition in marktgängigen Immobilienaktien gleich einem Wertpapierfonds vornehmen." 3. Aufwertungsgewinnbesteuerung bei internationalen Sachverhalten (Anrechnungsländer) In der Praxis erweist sich die Anrechnung ausländischer Steuern im Zuge der steuerlichen Erfassung der Aufwertungsgewinne als sehr schwierige Verwaltungsübung. Bei Immobilien-Investitionen in sog DBA- Anrechnungsländer kommt es in Österreich während der Behaltedauer zur laufenden Besteuerung der Aufwertungsgewinne (80% der Bewertungsdifferenzen gem Schätzgutachten), währenddessen im Ausland die in Österreich grundsätzlich anrechenbare Steuer im Hinblick auf diese Aufwertungsgewinne erst im Jahr der Veräußerung der jeweiligen Immobilie anfällt. Eine erlassmäßige Regelung, dass im Wege einer Art von Rückstellung dieses Problem abwicklungstechnisch gelöst werden könnte, ist nicht ausreichend, weil in der Praxis Detailfragen ungelöst bleiben bzw stets mit Rechtsunsicherheit verbunden sind. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund solcher Zeitdifferenzen (laufende steuerliche Erfassung beim Anleger im Wege der KESt einerseits und eine spätere einmalige steuerliche Erfassung beim Immobilienverkauf)

4 4 von 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 4 regen wir an, im 40 Abs 1 ImmoInvFG eine entsprechende Befreiungsbestimmung zu normieren.

5 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 4. Aufwertungsgewinnbesteuerung bei betrieblichen Anlegern Aufwertungsgewinne sollen beim betrieblichen Anleger da ohnedies zeitlich unbeschränkt steuerhängig - erst im Ausschüttungs- bzw im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile steuerpflichtig sein. 5. Gleichstellung in- und ausländischer Immofonds im Bereich der Privatstiftung Im Unterschied zu ausländischen Immobilienfonds unterliegen inländische Immobilienfonds derzeit nur dann der "günstigeren" Zwischenbesteuerung, wenn die Anteile öffentlich angeboten werden. Wir regen daher eine entsprechende Änderung des Gesetzestextes im 13 KStG an. 6. Immobilienfondsanteile für die Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen Wir regen außerdem an, für Immobilien-Investmentfonds einen neuen Tatbestand in 14 Abs 5 Z 4 EStG zu schaffen. Wir ersuchen höflich unsere Vorschläge und Anregungen zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme werden wir wunschgemäß in 25-facher Ausfertigung an den Präsidenten des Nationalrates sowie in elektronischer Form an das Parlament übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Mag. Dr. Karl Bruckner e.h. (Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht) Dr. Gerald Klement e.h. (Kammerdirektor)

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