Sehr geehrte Damen und Herren!
|
|
- Gerhardt Lorenz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN Abteilung III/5 Himmelpfortgasse Wien GZ.: BMF /0002-III/5/2005 Referenten: Mag. Horst Bergmann Dr. Wolfgang Fritsch Unser Zeichen: Mag. Steger/St Datum: 15. Februar 2006 Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder dankt für die Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme zum dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf und teilt wie folgt mit: Ad Art 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Zu Pkt 3. Öffentliches Anbot als Voraussetzung für Abgeltungswirkung der KESt Durch die vorliegende Novelle ist geplant, im 97 Abs 1 dritter Satz den derzeit gültigen Verweis auf 93 Abs 3 Z 6 EStG durch den Verweis auf 93 Abs 3 Z 5 und 6 EStG zu ersetzen, sodass im Endeffekt Kapitalerträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagefonds bzw Immobilien- Investmentfonds nur dann von den (durch KESt-Abzug hergestellten) Endbesteuerungswirkungen erfasst sind, wenn sie (sowohl die Wertpapierfonds als auch die Immobilienfonds) einem unbekannten Personenkreis, also öffentlich angeboten werden. Unseres Erachtens muss es sich hierbei um ein Redaktionsversehen handeln, da doch davon auszugehen ist, dass alle Arten von Fonds mit maximal 25 % zu besteuern sind. Anderenfalls würden ausländische blütenweiße, nicht öffentlich vertriebene (Immo)Fonds zwar höher zu
2 2 von 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 2 besteuern sein, obwohl sie durch den 25 %igen KESt-Abzug bereits endbesteuert wären. Das wiederum ergibt keinen Sinn. Wir schlagen daher vor, den Hinweis auf " 93 Abs 3 Z 6" in der bisherigen Fassung ersatzlos entfallen zu lassen (statt ihn mit der Z 5 zu ergänzen). Für den Fall, dass an der Textierung im vorliegenden Entwurf festgehalten wird, regen wir außerdem folgende Ergänzung im 27 Abs 8 EStG an: Im Unterschied zu 97 EStG fehlt im 37 Abs 8 EStG ein entsprechender Verweis auf die sonst im Bereich der KESt vorliegenden Voraussetzungen für die Endbesteuerung. Wegen der gebotenen Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung sollte in eventu auch im 37 Abs 8 EStG der Hinweis auf die grundsätzliche Voraussetzung für die Veranlagungs-Endbesteuerung (also auf ein öffentliches Anbot) normiert werden. Weitere Anregungen für gesetzliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuergesetzes Außerdem regen wir eine Änderung des 95 Abs 2 EStG (Haftung der steuerlichen Vertreter für unbekannte Fehler der ausländischen Buchhalter ausländischer Investmentfonds) dahingehend an, diese Bestimmung um folgenden Halbsatz zu ergänzen: "...(kein Punkt sondern ein Beistrich und:), sofern sie nicht plausibel machen, dass die Ursache für die Unrichtigkeit der Beträge nur in der Sphäre des anderen Solidarhafters liegt und bei Bearbeitung der Zahlen für Zwecke der österreichischen Besteuerung nicht offensichtlich war." Weitere Anregungen für gesetzliche Änderungen im Bereich der Immobilienfonds 1. Erbschaftssteuerbefreiung in 15 ErbStG Während im wesentlichen die Kapitalveranlagungen bei direkter Investition bzw bei Anteilen an Kapitalanlagefonds erbschaftssteuerlich nicht mehr gesondert zu erfassen sind, weil die entsprechenden Erbschaftssteueranteile durch den KESt-Abzug oder durch die veranlagte Einkommensteuer bereits berücksichtigt werden, sind Anteile an
3 3 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 Immobilien-Investmentfonds derzeit weiterhin erbschaftssteuerlich nicht endbesteuert. Aus Gründen der Gleichstellung von Immobilienfonds mit anderen Kapitalanlageprodukten regen wir die Ausdehnung der erbschaftssteuerlichen Endbesteuerung auf Immobilen-Investmentfonds an. Vorschlag für eine Änderung im ErbStG: 15 Z 17, erster Gedankenstrich, erster Satz: "...Steuerabgeltung gem 97 EStG unterliegen" als (Klarstellung?), dass jede KESt-Endbesteuerung auch den ErbStfreien Erwerb von Todes wegen nach sich zieht. 2. Klarstellung für das Vorliegen von ausländischen Immobilien- Investmentfonds in 42 ImmoInvFG Wir regen an, den 42 Abs 1 Satz 2 ImmoInvFG wie folgt zu ergänzen: (statt Punkt Beistrich und weiter:) ".., und nicht Managementleistungen gleich einer Konzernholding erbringen oder gestreute Investition in marktgängigen Immobilienaktien gleich einem Wertpapierfonds vornehmen." 3. Aufwertungsgewinnbesteuerung bei internationalen Sachverhalten (Anrechnungsländer) In der Praxis erweist sich die Anrechnung ausländischer Steuern im Zuge der steuerlichen Erfassung der Aufwertungsgewinne als sehr schwierige Verwaltungsübung. Bei Immobilien-Investitionen in sog DBA- Anrechnungsländer kommt es in Österreich während der Behaltedauer zur laufenden Besteuerung der Aufwertungsgewinne (80% der Bewertungsdifferenzen gem Schätzgutachten), währenddessen im Ausland die in Österreich grundsätzlich anrechenbare Steuer im Hinblick auf diese Aufwertungsgewinne erst im Jahr der Veräußerung der jeweiligen Immobilie anfällt. Eine erlassmäßige Regelung, dass im Wege einer Art von Rückstellung dieses Problem abwicklungstechnisch gelöst werden könnte, ist nicht ausreichend, weil in der Praxis Detailfragen ungelöst bleiben bzw stets mit Rechtsunsicherheit verbunden sind. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund solcher Zeitdifferenzen (laufende steuerliche Erfassung beim Anleger im Wege der KESt einerseits und eine spätere einmalige steuerliche Erfassung beim Immobilienverkauf)
4 4 von 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 4 regen wir an, im 40 Abs 1 ImmoInvFG eine entsprechende Befreiungsbestimmung zu normieren.
5 5 10/SN-374/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 4. Aufwertungsgewinnbesteuerung bei betrieblichen Anlegern Aufwertungsgewinne sollen beim betrieblichen Anleger da ohnedies zeitlich unbeschränkt steuerhängig - erst im Ausschüttungs- bzw im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile steuerpflichtig sein. 5. Gleichstellung in- und ausländischer Immofonds im Bereich der Privatstiftung Im Unterschied zu ausländischen Immobilienfonds unterliegen inländische Immobilienfonds derzeit nur dann der "günstigeren" Zwischenbesteuerung, wenn die Anteile öffentlich angeboten werden. Wir regen daher eine entsprechende Änderung des Gesetzestextes im 13 KStG an. 6. Immobilienfondsanteile für die Deckung der Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen Wir regen außerdem an, für Immobilien-Investmentfonds einen neuen Tatbestand in 14 Abs 5 Z 4 EStG zu schaffen. Wir ersuchen höflich unsere Vorschläge und Anregungen zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme werden wir wunschgemäß in 25-facher Ausfertigung an den Präsidenten des Nationalrates sowie in elektronischer Form an das Parlament übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Mag. Dr. Karl Bruckner e.h. (Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht) Dr. Gerald Klement e.h. (Kammerdirektor)
Stellungnahme zum Entwurf eines Rechnungslegungsänderungsgesetzes. Sehr geehrte Damen und Herren!
12/SN-173/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstrasse 7 1070 Wien GZ. 10.030V/42-I.3/2004 Referent: Univ. Prof. Dr. Leopold Mayer
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrKursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Information zum Budgetbegleitgesetz 2011 Kursgewinnsteuer NEU Die wesentlichen Änderungen im Überblick Da sich durch das neue Budgetbegleitgesetz 2011 und das Abgabenänderungsgesetz 2011 ab heuer die steuerlichen
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Energy Stock Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 16.04.2011-15.04.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrREPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Sachbearbeiter:
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG Sachbearbeiter: GZ 10.005/72-1.5/00 Mag. Horst PICHLER Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz Tel.-Nr.: 515 95/21 730 über Ausbildung,
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Garantiebasket 3/2019 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 31.03.2011-29.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich
MehrGrundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
Grundlagen der Besteuerung des Investmentfonds A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-TOTAL-RETURN-CASH+. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-EUROPA-RENTENFONDS. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG
STEUERLICHE BEHANDLUNG Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich).
MehrBetreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz
7/SN-5/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Präsidium des Nationalrates per Email an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR:
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. EStG in Einkünfte i. S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz,
MehrSteuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung
Steuerliche Behandlung der (fiktiven) Ausschüttung A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2014 Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrAn das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.
~; //'; 4,, '': < 76/ME XIX. GP - Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES Zl.20.588/1-11/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern
A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Rechnungsjahr 2012/13 oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten.
MehrGrundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria - Flex React 3/2018 Miteigentumsfonds gemäß 20 InvFG Rechnungsjahr: 28.09.2011-27.03.2012 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf
MehrBetreff: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das
21/SN-205/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Präsidium des Nationalrates per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at GZ: BMSK-10305/0018-I/A/4/2008
Mehr17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5
17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 2 von 5 17/SN-341/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft
MehrARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt
ARCO Software - Anleitung zur Umstellung der MWSt Wieder einmal beschert uns die Bundesverwaltung auf Ende Jahr mit zusätzlicher Arbeit, statt mit den immer wieder versprochenen Erleichterungen für KMU.
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrJBjIM WF BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
23/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5. I.. BUNDESMINISTERIUM FUR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG GZ 5442/10-7/91 An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien ZI. _. 2
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrGrundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)
Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrSteuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen
Steuerliche Behandlung je Thesaurierungsanteil des Apollo Ausgewogen Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN
LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform
MehrSpanien - Deutschland. Belastungsvergleich. bei der. Einkommensteuer. Rechtsstand
Asesoría Gestoría Steuerberatung Tax Accountancy Consulting Belastungsvergleich bei der Einkommensteuer Rechtsstand Oktober 2009 www.europeanaccounting.net Steuerbelastungsvergleich- Einkommensteuer Einkommensteuer
MehrAnleitung zur selbständigen Bearbeitung von. Vereins- und Gewerbeauftritten
Anleitung zur selbständigen Bearbeitung von Vereins- und Gewerbeauftritten Inhaltsverzeichnis Passwort für Vereins- / Firmenkonto anfordern... 3 Login im Vereins- / Firmenkonto... 8 Verein / Firma bearbeiten...
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen
Verlagerung der Buchführung ins Ausland Gesetzliche Rahmenbedingungen Dirk Blaurock Dirk Blaurock IT Consulting Pinneberg bei Hamburg Schlüsselworte: Business Outsourcing, Verlagerung, Buchhaltung, Oracle
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrAuf Grund der unklaren Formulierung in 104 (1) Z 2 und 104 (3) regt atms an, weiterhin dem Informationsdiensteanbieter freizustellen, ob er eine
Stellungnahme der atms Telefon und Marketing Services GmbH zum Entwurf der Novelle zur Änderung der Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdiensteverordnung KEMV Sachverhalt: Am 17.7.2006, 16.03h
MehrReferent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater Kleinunternehmer 17 UStG: - Umsatz im vorangegangenen Jahr max. 17.500,00, und im laufenden Jahr 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird.
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
Mehr(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF
9/SN-61/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 ) " " " " Rathaus 1082 Wien Osterrelchlscher Sta"" dte b und Telefon 40 00 Telefax international 0043-1-4000-7135 " {" Telefax national
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 01/2015: - Besteuerung der Mütterrente geklärt (FinMin) - Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten (BFH) - Verspätete Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes (BFH) - PKW-Nutzung durch
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrSkript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG
Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG In Kooperation mit ; Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu 8c KStG 1. Rechtsgrundlagen Wortlaut 8c Abs. 1 KStG: 1 Werden innerhalb von fünf
MehrAltersvorsorge. Auch im Alter gut Leben!
Altersvorsorge Auch im Alter gut Leben! Durch ein sinkendes Rentenniveau und eine zukünftig stärkere Rentenbesteuerung wachsen die Versorgungslücken und somit der Bedarf an zusätzlicher Altervorsorge.
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
MehrSalzburg; Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 2011; Änderung: Entwurf; zusammenfassende Stellungnahme des Bundes
Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof 5010 Salzburg Name/Durchwahl: Mag. Barbara Müller / 5309 Geschäftszahl: BMWFJ15.600/0053Pers/6/2011 Ihre Zahl: 2001SOZ/1206/1502011 Antwortschreiben bitte
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrZur Reform der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen
Zur Reform der Besteuerung von n aus Kapitalanlagen Ausgewählte Kritikpunkte Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr Wien, Oktogon UniCredit Bank Austria Grundlegende Reform der Einkünfte aus Kapitalvermögen
MehrGeschäfts- und Firmenwert G 20. Entgeltlich erworbener Geschäfts- und Firmenwert
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und HB StB Ein entgeltlich erworbener (derivativer) Geschäfts- oder ist nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz auszuweisen. Unterschiede ergeben sich bei der Abschreibung.
MehrGrundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des VOLKSBANK-CONVERTIBLE-BOND-FUND. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrGrundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012)
Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4.2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/0855-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Angestellter, geb. 17. Jänner 1957, 1130 Wien, S-Straße, gegen den Bescheid des
MehrÜberprüfung Bankenhaftung
Überprüfung Bankenhaftung Schäfer Riedl Baetcke Formular für geschädigte Erwerber von geschlossenen Immobilienfonds -Bitte berücksichtigen Sie, daß bei Darlehensabschluß/Erwerb vor dem 112004 die Ansprüche
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrEinrichtung eines VPN-Zugangs
Einrichtung eines VPN-Zugangs Einleitung Die nachfolgende Anleitung zeigt die Einrichtung eines VPN-Zugangs zum Netzwerk des Unternehmensverbundes Evangelisches Johannesstift. Diese Anleitung ist auf Basis
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
MehrIFZM. Die KASKO für Investmentfonds
IFZM IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Der Informationsdienst für die Trendfolgestrategie IFZM Die KASKO für Investmentfonds IFZM Ein Trendfolgesystem macht nur Sinn, wenn die Signale ausgeführt
MehrAngebot. UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen
Angebot UVV-Prüfungen und Wartungen von mobilen Abfallpressen Sehr geehrte Damen und Herrn, die Firma Allpress Ries Hydraulikservice und Pressen GmbH führt UVV-Überprüfungen und Wartungen von Müllpressen
MehrPräsidium des Nationalrates Parlament Wien 1010 Wien Klagenfurt, am 26. Juli 2007
36/SN-77/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Dipl. Ing. Dieter Mack Neptunweg 4 / 25 9020 Klagenfurt Tel: 0463-24 56 02 dmack@edu.uni-klu.ac.at Präsidium des Nationalrates
MehrUnfallkasse Nord Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Körperschaft des öffentlichen Rechts
Unfallkasse Nord Standort Hamburg Postfach 76 03 25 22053 Hamburg Informationsmaterial zum Thema Risiko und Prävention ein Widerspruch? Vortrag beim Landeselternausschuss am 03.02.2016 Abteilung Prävention
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrGrundlagen der Besteuerung des Österreich-Index-Fonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Österreich-Index-Fonds. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrBesteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627
Besteuerung der Erträgnisse des Geschäftsjahres 2010/2011 30. September 2011 LBLux Fonds T.OP Zins TL LU0226340627 für die in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilinhaber
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrV4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrMit Sicherheit mehr Lebensqualität
Mit Sicherheit mehr Lebensqualität Service mit Sicherheit Suchen Sie eine haushaltsnahe Dienstleistung, wie zum Beispiel einen mobilen Mittagstisch, einen Einkaufsdienst, einen Fahrdienst? Oder möchten
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrGemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines
Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
MehrAuftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV
Auftrag des Lieferanten an den Netzbetreiber zur Unterbrechung der Anschlussnutzung gemäß 24 Abs. 3 NAV Lieferant: VDEW-Nr.: Ansprechpartner: Tel.-Nr.: Fax-Nr.: Email: Netzbetreiber: Stadtwerke Mosbach
MehrWordpress: Blogbeiträge richtig löschen, archivieren und weiterleiten
Wordpress: Blogbeiträge richtig löschen, archivieren und weiterleiten Version 1.0 Wordpress: Blogbeiträge richtig löschen, archivieren und weiterleiten In unserer Anleitung zeigen wir Dir, wie Du Blogbeiträge
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrFONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT
FONDSGESPRÄCHE STEUERRECHT Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 19. November 2014 www.bepartners.pro AGENDA WAS STEHT ZUR AUSWAHL? OFFENE FRAGEN PERSONEN- GESELLSCHAFT 2 WAS STEHT ZUR
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
11/SN-306/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrFAQs. Kassenbuch 2012. Stand: 24.03.2014. E i n l e i t u n. 1. Einrichtung eines Autostart-Objekts unter Mac OS X. 2. Support. 3.
FAQs Kassenbuch 2012 Stand: 24.03.2014 E i n l e i t u n g 1. Einrichtung eines Autostart-Objekts unter Mac OS X 2. Support 3. Anmerkung 2 Inhalt Inhalt 1. Wie erkenne ich, ob das bisherige Kassenbuch
MehrUmsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?
WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne
MehrSwiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)
PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Swiss Finance & Property Funds AG Zürich / Schweiz Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Verwaltungsgesellschaft Swiss Finance
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Mehr1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gemäß 138 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit beiliegendem Vordruck Folgendes
MehrFirmengründung in Österreich. Tax l Accounting l Audit l Advisory
Tax l Accounting l Audit l Advisory Firmengründung in Österreich Bei der Errichtung einer Holdinggesellschaft sind Überlegungen in Zusammenhang mit Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrUMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung
UMSATZSTEUER SPEZIAL Umsatzsteuerbehandlung bei Umsatzsteuerbehandlung bei zeitlicher Abgrenzung Soll oder Ist Besteuerung? Hier ein Beispiel: Es würde uns schon helfen, wenn der Staat die ungerechten
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
Mehr