Auswahlordnung (AuswahlO)

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1 Ordnung über das hochschuleigene Auswahlverfahren Auswahlordnung (AuswahlO) der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences vom Aufgrund von 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 354), in Verbindung mit 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), hat die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden, im Folgenden HTW Dresden genannt, die folgende Ordnung erlassen.

2 HTW Dresden Auswahlordnung 2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge 3 Studiengangspezifische Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge 4 Bestimmungen für Masterstudiengänge 5 Inkrafttreten/Veröffentlichung Anlage Anlage : Auswahlverfahren für Diplom- und Bachelorstudiengänge 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt die Studienplatzvergabe für zulassungsbeschränkte Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge an der HTW Dresden, in denen ein hochschulinternes Auswahlverfahren durchzuführen ist. Ein Auswahlverfahren ist durchzuführen, wenn die Zahl der Studienbewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze in einem zulassungsbeschränkten Studiengang übersteigt. 2 Allgemeine Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge (1) Die Auswahlentscheidung gemäß 6 Abs. 1 SächsHZG trifft die HTW Dresden nach den folgenden Grundsätzen. (2) Von der festgesetzten Zulassungszahl sind gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom (SächsGVBl S. 155, 259) i. V. m. 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO) vom (SächsGVBl S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 350) vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach 2 Satz 2 SächsStudPlVergabeVO Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent, 2. für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent, 3. für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent. (3) Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der Vorabquoten nach Absatz 2 1. zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens gemäß 3 und 2. zu 10 Prozent nach dem Grad der gemäß 17 SächsHSFG nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium und 3. zu 10 Prozent nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit) vorgenommen.

3 HTW Dresden Auswahlordnung 3 3 Studiengangspezifische Bestimmungen für Diplom- und Bachelorstudiengänge (1) Die Auswahlentscheidung innerhalb der Quote nach 2 Abs. 3 Nr. 1 trifft die HTW Dresden nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerber für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf. Dafür werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ein oder mehrere weitere Kriterien aus der Anlage der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Kriterien werden über ein Bonussystem zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt. Ausgangswert ist die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, die bei Erfüllung eines Kriteriums um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Hochschulzugangsberechtigung, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. (2) In den Studiengängen Bachelor Architektur sowie Bachelor Produktgestaltung findet entsprechend der jeweiligen Studienordnung eine Eignungsprüfung statt gemäß 17 Abs. 11 Satz 2 SächsHSFG. Die Auswahl der Bewerber richtet sich nach 6 Abs. 3 SächsHZG. (3) Wer als Frühstudierender gemäß 19 Abs. 2 SächsHSFG zugelassen war, erhält einen Bonus in Höhe von 0,1 zur Verbesserung der Hochschulzugangsberechtigung. 4 Bestimmungen für Masterstudiengänge (1) Für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nachzuweisen. Weitere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen regelt die Studienordnung des jeweiligen Masterstudienganges. (2) Nach der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulschulabschlusses wird in folgenden Masterstudiengängen ausgewählt: Angewandte Informationstechnologien, Bauingenieurwesen, Geoinformatik/Management (3 und 4 Semester Regelstudienzeit), Produktionsmanagement in Agrarwirtschaft und Gartenbau, Produktgestaltung. Im Masterstudiengang Produktgestaltung findet entsprechend der Studienordnung außerdem eine Eignungsprüfung statt gemäß 17 Abs. 11 SächsHSFG. (3) Die Auswahl der Bewerber findet in den Masterstudiengängen Architektur, Chemieingenieurwesen, International Business, Management Mittelständischer Unternehmen, Elektrotechnik/Electrical Engineering (2 und 3 Semester Regelstudienzeit) und Human Resources Management wie folgt statt: Architektur: Der Nachweis einschlägiger Berufspraxis und einschlägige Praktikumszeiten von insgesamt mindestens einem Jahr werden über ein Bonussystem zur Verbesserung der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses berücksichtigt, die bei Nachweis um den Bonuswert verbessert wird. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. Dabei kann eine Notenverbesserung um 0,2; angerechnet werden. Zulassungsvoraussetzung zum Masterstudium ist neben dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss der Nachweis eines 15-wöchigen Büropraktikums entsprechend 3 der Studienordnung. Chemieingenieurwesen: Auswahl nach Note aus dem Durchschnitt der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (51 %) und Note des Auswahlgespräches (49 %).

4 HTW Dresden Auswahlordnung 4 International Business: Auswahl nach der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen um die folgenden, auch kumulativ berücksichtigungsfähigen Boni angehoben wird: Englischniveau C1: 0,1, Auslandserfahrungen (Praktikum, Studium, Arbeit, Schule) von mindestens 20 Wochen ohne Unterbrechung: 0,2. Management Mittelständischer Unternehmen: Berufliche Praxis von mindestens 2 Jahren in einem mittelständischen Unternehmen nach Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses führt zu einem Bonus von 0,2. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf der Basis des verbesserten Wertes der Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, der rechnerisch den Wert 1,0 nicht unterschreiten darf. Elektrotechnik/Electrical Engineering (2 und 3 Semester Regelstudienzeit): Durchführung eines Auswahlgesprächs Human Resources Management: Durchführung eines Auswahlgesprächs (4) Bewerber, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist noch keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss vorweisen können, aber unmittelbar vor Erwerb desselben stehen, können unter dem Vorbehalt zum Masterstudium zugelassen werden, dass bei Bewerbung zum Wintersemester Urkunde und Zeugnis bzw. Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis spätestens bzw. bei Bewerbung zum Sommersemester bis spätestens vorgelegt werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung und die Exmatrikulation erfolgt bei einer Immatrikulation im Wintersemester zum , bei einer Immatrikulation im Sommersemester zum Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass bis zum Ende der Bewerbungsfrist ein Nachweis der Hochschule über den unmittelbar bevorstehenden Hochschulabschluss sowie eine Notenübersicht über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen mit einer sich daraus ergebenden vorläufigen, auf eine Nachkommastelle begrenzten und nicht gerundeten Durchschnittsnote im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bleibt in diesem Fall unbeachtet. 5 Inkrafttreten/Veröffentlichung Die Auswahlordnung wurde vom Senat am im Benehmen mit dem Rektorat beschlossen. Sie tritt am in Kraft und wird veröffentlicht. Die Auswahlordnung vom tritt außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates vom im Benehmen mit dem Rektorat. Dresden, den Prof. Dr.-Ing. habil. Roland Stenzel Rektor

5 HTW Dresden Auswahlordnung - Anlage I Anlage : Auswahlverfahren für Diplom- und Bachelorstudiengänge 1 Fakultät Bauingenieurwesen/Architektur Diplom Bauingenieurwesen Fakultät Elektrotechnik Bachelor Automatisierungstechnik Bachelor Elektrotechnik/Elektronik Bachelor Nachrichtentechnik/Multimediatechnik Bachelor Mechatroniksysteme/Fahrzeugmechatronik Diplom Automatisierungstechnik Diplom Elektrotechnik/Elektronik Diplom Nachrichtentechnik/Multimediatechnik Diplom Mechatroniksysteme/Fahrzeugmechatronik Diplom Elektrotechnik/Kommunikationstechnik Fernstudium Fakultät Informatik/Mathematik Bachelor Informatik Bachelor Medieninformatik Bachelor Wirtschaftsinformatik Diplom Informatik Diplom Medieninformatik Diplom Wirtschaftsinformatik Fakultät Maschinenbau Diplom Allgemeiner Maschinenbau Diplom Fahrzeugtechnik Diplom Produktionstechnik Fakultät Geoinformation Bachelor Vermessung/Geoinformatik Bachelor Kartografie/Geoinformatik Diplom Vermessungswesen Fernstudium Fakultät Wirtschaftswissenschaften Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor Betriebswirtschaft 1 Boni kommen nur zur Anwendung, wenn der jeweilige Studiengang in der für das bevorstehende Studienjahr gültigen Fassung der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung als zulassungsbeschränkt gekennzeichnet ist und dementsprechend ein Auswahlverfahren durchzuführen ist.

6 HTW Dresden Auswahlordnung - Anlage II Fach* ** Note 1 Mathematik Bonus 0,1 Englisch Bonus 0,1 Bachelor International Business Fach* ** Note 1 Note 2 Englisch Bonus 0,2 Bonus 0,1 Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,1 Fakultät Landbau/Landespflege Bachelor Agrarwirtschaft Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Fachkraft Agrarservice, Landwirt, Tierwirt (Geflügel-, Rinder-, Schweinehaltung und Schäferei), Molkereifachmann, Verfahrenstechnologe für Mühlen- und Futtermittelwirtschaft, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlich-technischer Laborant Teilnahme am Projekt EBBA und vorherige Ableistung Bonus 0,1 eines dazu gehörigen 14-monatigen Betriebspraktikums Bachelor Gartenbau Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Gärtner (Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Garten- und Landschaftsbau,... ), Winzer Ableisten eines 12-monatigen fachbezogenen Betriebspraktikums Bonus 0,1 Bachelor Umweltmonitoring Abgeschlossener Ausbildungsberuf Bonus 0,2 Forstwirt, Revierjäger, Tierpfleger (Forschung und Klinik, Zoo, Imkerei), Chemielaborjungwerker, Chemikant, Geomatiker, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlich-technischer Laborant, Physiklaborant, Biologielaborant, Chemielaborant, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Tiermedizinischer Fachangestellter, Chemisch-technischer Assistent Bachelor Chemieingenieurwesen * Note der Jahrgangsstufe 12, 1. Halbjahr des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife bzw. Abschlussnote anderer Hochschulzugangsberechtigungen ** Kumulation mehrerer einschlägiger Boni möglich

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