München // Oktober Teilnahmebedingungen

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1 München // Oktober 2016 Teilnahmebedingungen

2 München // Oktober 2016 TEILNAHMEBEDINGUNGEN INHALT 01. Titel der Veranstaltung 02. Veranstalter & Organisation 03. Technische Leistungen 04. Veranstaltungsort 05. Dauer & Öffnungszeiten Angebotsbereiche 07. Teilnehmer 08. Beteiligungspreis und sonstige Kosten für Aussteller Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 10. Anmeldung 11. Zulassung & Reklamationen 12. Platzzuteilung & Platzänderung Zahlungsbedingungen 14. Mitaussteller & Gemeinschaftsstände Gemeinschaftsstände 16. Rücktritt, Kündigung & Nichtteilnahme 17. Ausstellungsgüter & Messespedition 18. Bewachung Ausstellerausweise 20. Betreten fremder Messestände 21. Verkaufsregelung 22. Werbung im Messegelände 23. Katalog Aufbau und Gestaltung der Stände 25. Technische Leistungen, Dienstleistungen, technische Geräte 26. Entsorgung & Reinigung 27. Ausstellungsversicherung & Haftungsausschluss Haftpflichtversicherung 29. Gewerblicher Rechtsschutz 30. Vorbehalte 31. Hausrecht 32. Fotografieren, Filmen, Zeichnen und Videoaufnahmen 33. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen 34. Mündliche Abreden Verjährung 36. Erfüllungsort & Gerichtsstand 37. Schriftformerfordernis 38. Salvatorische Klausel 10 Messegeländeplan TITEL DER VERANSTALTUNG expopharm 2016 Internationale Pharmazeutische Fachmesse 2. VERANSTALTER & ORGANISATION Veranstalter ABDA Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände Jägerstraße 49/50, Berlin Organisation Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH Carl-Mannich-Straße 26, Eschborn Postfach 5240, Eschborn Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) g.stadler@avoxa.de Internet: 3. TECHNISCHE LEISTUNGEN Messe München GmbH Messegelände München Telefon: Fax: info@messe-muenchen.de Internet: 4. VERANSTALTUNGSORT Messe München GmbH Messegelände Hallen C4, B4, B5 und B München 5. DAUER & ÖFFNUNGSZEITEN Aufbau: , 7.30 Uhr bis , Uhr Laufzeit: bis , 9.00 Uhr bis Uhr Abbau: , Uhr bis , Uhr 2

3 6. ANGEBOTSBEREICHE (AUSSTELLUNGSGEGENSTAND) Kopfstand (drei Seiten offen) Je m 2 Bodenfläche 179,00 EUR Auf der expopharm dürfen aus folgenden Angebotsbereichen Exponate ausgestellt werden sowie für Leistungen, Medien, Firmen oder Gewerbe geworben werden (nachfolgend als Ausstellungsgegenstände bezeichnete): 1 Arzneimittel 2 Labor, Krankenpflege 3 Ernährung, Hygiene 4 Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungsmittel 5 Apothekeneinrichtungen und -betriebsmittel 6 Dienstleistungen Jedwede Werbung für Waren, Leistungen, Medien, Firmen oder Gewerbe, die nicht aus dem bezeichneten Angebotsbereich stammen, ist auf der expopharm untersagt. Dies gilt ebenfalls für jedwede Werbung rassistischen, pornographischen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Inhalts. 7. TEILNEHMER Teilnehmer der expopharm kann werden, wer sich - als Aussteller mit einem eigenen Stand (Aussteller oder auch Hauptmieter genannt), - als zugelassener Mitaussteller im Rahmen der Ziffer 14 oder - als zugelassener Gemeinschaftsaussteller im Rahmen der Ziffer 15 an der Veranstaltung beteiligt und zugelassene Ausstellungsgegenstände aus dem unter Ziffer 6 bezeichneten Angebotsbereich ausstellen oder für solche werben will. Die Teilnahme als Aussteller auf der expopharm setzt eine rechtsgültige Anmeldung und einen Vertrag über die Anmietung eines Standes zur Präsentation seiner Ausstellungsgegenstände. Die Teilnahme als Mitaussteller oder Gemeinschaftsaussteller ist nur unter den in Ziffer 14 und Ziffer 15 genannten Bedingungen möglich. 8. BETEILIGUNGSPREIS UND SONSTIGE KOSTEN FÜR AUSSSTELLER Für die expopharm 2016 sind folgende Beteiligungspreise für Aussteller festgesetzt worden: Reihenstand (eine Seite offen) Je m 2 Bodenfläche Eckstand (zwei Seiten offen) Je m 2 Bodenfläche 159,00 EUR 173,00 EUR Blockstand (vier Seiten offen) Je m 2 Bodenfläche 189,00 EUR Zusätzlich zur gewünschten Standfläche hat jeder Austeller zu erwerben: Besucher Promotion Paket unbegrenzte Anzahl registrierungspflichtiger Eintrittskartengutscheine für Kundeneinladungen 499,00 EUR (zzgl. Standmiete) Eine Beteiligung als Aussteller ohne Buchung des Besucher Promotion Paket ist nicht möglich. In dem Beteiligungspreis sind enthalten: 1. Kostenpflichtige Eintrittsausweise (Ausstellerausweise siehe Ziffer 19) 2. Eintragung in die offiziellen Ausstellerverzeichnisse (z.b. Messekatalog) 3. Organisation, Bereitstellung und Durchführung eines internationalen Meeting-Points für das Matchmaking zwischen Ausstellern und Besuchern 4. Allgemeine technische Versorgung der Ausstellungsflächen/Ausstellungshallen Die Mindestgröße eines Standes beträgt 9m². Standflächen unter 9m² werden nur abgegeben, wenn sich kleinere Flächen bei der Aufplanung zwangsläufig ergeben. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Alle nicht rechtwinkligen Flächen werden mit rechtwinkliger Ergänzung angesetzt. Vorsprünge, Pfeiler, Säulen sowie Flächen für Installationsanschlüsse werden mitberechnet. Bei zweigeschossigem Standaufbau erhöht sich der jeweilige Beteiligungspreis um 40 Prozent pro m² der überbauten Fläche. Die vermieteten Flächen sind nicht mit Standbegrenzungswänden versehen. Diese sind sofern gewünscht vom Aussteller auf eigene Kosten zu errichten. In der gemieteten Standfläche enthaltene Hallenpfeiler und andere feste Einbauten berechtigen nicht zu einer Reduzierung des Beteiligungspreises. Energiekosten 4,90 EUR pro m² belegte Standfläche als anteilige Energiekostenpauschale. Der Beteiligungspreis und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise. Die hierauf entfallende Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgesetzten Höhe ist zusätzlich zu entrichten. Alle genannten Preise sind Netto-Preise. Soweit gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt, wird sie zusätzlich berechnet. 3

4 München // Oktober 2016 TEILNAHMEBEDINGUNGEN 9. UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER In der Regel erbringt die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH an Aussteller (Unternehmer) eine einheitliche Leistung sogenannte Veranstaltungsleistung gemäß 3a. 4. Absatz (2) UStAE. Für diese Leistungen liegt der Ort der Leistung am Sitz des Leistungsempfängers. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH wird demnach an ausländische Aussteller (Unternehmer) nach dem Reverse Charge Verfahren ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Voraussetzung für die Annahme der Unternehmereigenschaft von Ausstellern aus der Europäischen Union ist die Mitteilung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Aussteller auf dem Anmeldeformular. Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden in Ausnahmefällen Leistungen nicht im Rahmen einer einheitlichen Leistung in obigem Sinn erbracht und fällt dabei gesetzliche Mehrwertsteuer an, so können ausländische Aussteller die ihnen berechnete Mehrwertsteuer erstattet bekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 10. ANMELDUNG Anmeldeschluss ist der 15. Januar Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf dem beigefügten Formblatt unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen und der später ergehenden Technischen Richtlinien (siehe Ziffer 25). Die vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldungen sind einzusenden an die: Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH Carl-Mannich-Straße 26, Eschborn Postfach 5240, Eschborn. Reservierungen vor Eingang der förmlichen Anmeldung und der Bestätigung der Zulassung (siehe Ziffer 11) bleiben für alle Beteiligten unverbindlich. Die Exponate, Leistungen, Firmen und Gewerbe sind in der Anmeldung genau anzugeben. Anmeldungen unter Bedingungen und Vorbehalten können nicht berücksichtigt werden. Besondere Platzwünsche, die nach Möglichkeit berücksichtigt werden, können als Bedingung für eine Beteiligung nicht anerkannt werden. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht zugestanden. Die Anmeldung ist verbindlich, unabhängig von der Zulassung seitens der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. Der Anmelder ist bis zum Zeitpunkt von einem Monat nach Anmeldeschluss an seine Anmeldung gebunden. Ab Zugang der Anmeldung ist ein Rücktritt des Anmelders nur noch unter den Bedingungen der Ziffer 16 möglich. Die auf der Anmeldung befindlichen Daten werden elektronisch gespeichert und ausschließlich dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zum Zweck der Vollziehung des Vertrages geboten und notwendig ist. 11. ZULASSUNG & REKLAMATIONEN Zugelassen sind Hersteller, Händler und Importeure sowie Dienstleister, die das alleinige Verkaufs- und Vertriebsrecht für die auszustellenden Erzeugnisse und Leistungen in Deutschland besitzen und deren Ausstellungsgüter und Leistungen dem Thema der Ausstellung entsprechen. Wenn Firmen über ihre General- bzw. Ländervertretungen ausstellen, ist mit der verbindlichen Anmeldung das schriftliche Einverständnis der Hersteller- oder Dienstleistungsfirma einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die General- bzw. Ländervertretung den Alleinvertrieb für die Bundesrepublik Deutschland besitzt. Dadurch sollen Doppelbesetzungen mit Erzeugnissen aus der gleichen Produktion ausgeschlossen werden. Über die Zulassung von Firmen und Exponaten entscheidet die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Die Zulassung als Aussteller wird nach dem Anmeldeschlusstermin schriftlich bestätigt und ist nur für den darin genannten Aussteller gültig. Mit der Übersendung der Zulassung ist der Vertrag zwischen der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH und dem Aussteller geschlossen. Der Zulassung wird ein Hallenplan beigefügt, aus dem die Lage des Standes ersichtlich ist. Beanstandungen sind spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Zulassung schriftlich gegenüber der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist berechtigt, die erteilte Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzung später entfällt. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in der Zulassung aufgeführten Waren unter apothekenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder standesrechtlichen Gesichtspunkten in Apotheken entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden dürfen. 12. PLATZZUTEILUNG & PLATZÄNDERUNG Ist die zugeteilte Fläche aus einem von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH nicht verschuldeten Anlass nicht verfügbar, so hat der Aussteller Anspruch auf Rückerstattung des Beteiligungspreises. Eine Forderung auf Schadensersatz besteht in diesem Fall nicht. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann, wenn es die Umstände erfordern abweichend von der Zulassung, einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Sie behält sich vor, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen sowie die Durchgänge zu verlegen. 4

5 13. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN Die 1. Rechnung über 50% des Beteiligungspreises wird dem Aussteller gleichzeitig mit der Zulassung und Platzbestätigung zugestellt. Eine weitere Rechnung über die dann noch ausstehenden 50%, zahlbar bis spätestens 12. August 2016 wird dem Aussteller fristgerecht zugesandt. Alle von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH erteilten Rechnungen, gleichgültig ob es sich um Beteiligungsrechnungen oder um Rechnungen über sonstige Leistungen oder Lieferungen handelt, die gesondert in Auftrag gegeben werden, sind ab dem Leistungs- oder Lieferzeitpunkt, spätestens aber ab dem Rechnungsdatum fällig und innerhalb 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Werden Rechnungen auf Weisung des Bestellers an einen Dritten gesandt, so bleibt der Besteller gleichwohl Schuldner neben oder anstelle des Dritten. Alle Zahlungen werden erbeten mit dem Zahlungsvermerk expopharm und Rechnungsnummer an: Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH Carl-Mannich-Straße 26, Eschborn auf das nachstehend aufgeführte Konto: Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Konto-Nr , BLZ IBAN: DE BIC: DAAEDEDD Im Falle des Verzuges werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann bei gänzlicher oder teilweiser Nichteinhaltung der Zahlungstermine den Rücktritt hinsichtlich der gesamten zugelassenen Fläche erklären und darüber anderweitig verfügen. Hinsichtlich des Kostenersatzes gilt Ziffer 16 der Bedingungen. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann die Ausgabe der Ausstellerausweise von der rechtzeitigen Bezahlung aller Rechnungsbeträge abhängig machen. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen kann die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH das eingebrachte Standausrüstungs- und Messegut der Aussteller aufgrund des Pfandrechts zurückbehalten. 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die zurückgehaltenen Gegenstände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. 14. MITAUSSTELLER & GEMEINSCHAFTSSTÄNDE Ohne Genehmigung der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist es nicht gestattet, einen zugewiesenen Stand oder Teile davon gegen Entgelt oder ohne Vergütung an Dritte abzugeben. Als Gebrauchsüberlassung gilt ebenfalls das Ausstellen und Werben für Waren, Leistungen, Meiden, Firmen oder Gewerbe, die nicht in der Zulassung genannt sind und die dem Ausstellungsgegenstand widersprechen. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann es dem Aussteller auf förmlichen Antrag gestatten, auf seinem Stand einen Mitaussteller zu beteiligen. Die Gestattung setzt stets voraus, dass der Mitaussteller sich den Teilnahmebedingungen der expopharm unterwirft. Der Aussteller übernimmt insoweit die Haftung. Mitaussteller sind alle Firmen, die neben dem Hauptmieter auf dem Stand des Ausstellers ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zum Hauptmieter enge wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen haben. Firmen, die ihre Produkte durch andere Firmen auf der Messe ausstellen lassen, ohne eigenes Personal auf der Messe vorzuhalten, werden als Mitaussteller nicht zugelassen. Hersteller von Maschinen, Geräten und sonstiger Erzeugnisse, die lediglich zur Demonstration des Warenangebotes eines Ausstellers auf dem Messestand tätig sind, gelten nicht als Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Hauptmieter schriftlich bei der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH zu beantragen. Er hat eine Mitausstellergebühr von 190,00 EUR nebst der jeweils gültigen Mehrwertsteuer an die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH zu zahlen. Schuldner der Mitausstellergebühr bleibt stets der Hauptmieter des Standes. Zudem können Mitaussteller erwerben: Besucher Promotion Paket für Mitaussteller unbegrenzte Anzahl registrierungspflichtiger Eintrittskartengutscheine für Kundeneinladungen 199,00 EUR (zzgl. 190,00 EUR Mitausstellergebühr) In Zweifelsfällen entscheidet die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. Eine ohne Zustimmung erfolgte Aufnahme eines Mitausstellers berechtigt die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Standmieters räumen zu lassen. Der Standmieter verzichtet insoweit auf die Rechte aus verbotener Eigenmacht. Nach Eingang der Gebühren können Mit- 5

6 München // Oktober 2016 TEILNAHMEBEDINGUNGEN aussteller sofern die Unterlagen termingerecht vorliegen nach Maßgabe der Eintragungsbedingungen in den Katalog aufgenommen werden. 15. GEMEINSCHAFTSSTÄNDE Größere Gemeinschaftsstände kann die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH genehmigen, wenn sie sich in die fachliche Gliederung der Veranstaltung einfügen lassen. Wird ein Stand zwei oder mehreren Firmen gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH jede Firma als Gesamtschuldner. Die gemeinschaftlich ausstellenden Firmen sollen einen gemeinsamen Vertreter in der Anmeldung benennen. Die Genehmigung eines Gemeinschaftsstandes setzt einen förmlichen Antrag sämtlicher Gemeinschaftsaussteller voraus. Der Beteiligungspreis für einen Gemeinschaftsstand entspricht einem Beteiligungspreis eines Ausstellers (einschließlich sonstiger Kosten). 16. RÜCKTRITT, KÜNDIGUNG & NICHTTEILNAHME Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Als Rücktrittsgebühr sind 2.250,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich. Der gesamte Beteiligungspreis und die tatsächlich entstandenen Kosten sind zu zahlen. Verzichtet der Aussteller darauf, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, und kann diese Fläche von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH anderweitig vermietet werden, dann hat der Aussteller als pauschalierten Schadensersatz 25% des Beteiligungspreises, mindestens aber die oben genannte Rücktrittsgebühr zu zahlen. Anderweitige Vermietung in diesem Sinne liegt nicht bereits dann vor, wenn lediglich zur Wahrung des optischen Gesamtbildes die Flächen, auf deren Inanspruchnahme verzichtet wurde, mit anderen Ausstellern besetzt wurden, sondern nur dann, wenn die gesamte Messefläche bereits vollständig vermietet war und weitere Aussteller nur wegen des Verzichtes noch angenommen werden konnten. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers ist die Mitausstellergebühr in voller Höhe zu entrichten. Wird die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Ausstellers beantragt oder ein derartiger Antrag mangels Masse abgewiesen, ist die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Von der Beantragung des Insolvenzverfahrens hat der Aussteller die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten. Sehen die Teilnahmebedingungen den obligatorischen Erwerb eines Besucher-Promotions-Paket (für Aussteller und/oder Mitaussteller) vor, sind diese Kosten im Fall eines Rücktritts ebenfalls zu zahlen, wenn die Eintrittskartengutscheine bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Dies umfasst auch den Fall, dass ein Mitaussteller nicht teilnimmt und ihm die Eintrittskartengutscheine bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Haftung für Katalog-, Standbau- und sonstige Kosten, die insbesondere durch Inanspruchnahme Dritter oder aufgrund bereits erbrachter Leistungen entstanden sind, bleibt hiervon unberührt. Dem Aussteller ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist. Eine Stornierung des Besucher Promotion Pakets oder des Besucher Promotion Pakets für Mitaussteller ist nicht möglich. 17. AUSSTELLUNGSGÜTER & MESSESPEDITION Waren, die in der Zulassung nicht aufgeführt sind, dürfen nicht ausgestellt werden. Nicht zugelassene Güter können durch die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Zugelassene Ausstellungsstücke dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt werden. Für die speditionelle Abwicklung innerhalb des Messegeländes, d.h. Abladen inklusive Gestellung technischer Hilfsgeräte und Verbringen zum Stand sowie Zollabfertigung zur temporären bzw. definitiven Einfuhr, dürfen ausschließlich die von der Messe München GmbH zugelassenen Vertragsspediteure eingeschaltet werden. 18. BEWACHUNG Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH sorgt für Wachen an den Toren und in den Hallen. Im Hinblick auf die Größe des Messegeländes und auf die Vielzahl der Personen, die sich dort aufhalten, kann die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH jedoch keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle übernehmen. Vielmehr hat jeder Aussteller selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Entsprechende Wachen können nur bei der von der Messe München GmbH zugelassenen Wachgesellschaft beantragt werden; die Kosten sind unmittelbar an diese zu entrichten, Unterlagen hierüber werden dem Aussteller rechtzeitig zugesandt. Durch die von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach und Personenschäden (siehe Ziffer 27) nicht eingeschränkt. 19. AUSSTELLERAUSWEISE Die Ausstellerausweise sind ausschließlich für die Aussteller, deren Standpersonal und Standbeauftragte bestimmt. Jeder Aussteller erhält nach Bezahlung des Beteiligungspreises maximal sechs Ausstellerausweise für einen Stand bis 20 m² Größe kostenlos. 6

7 Für jede weiteren angefangenen 10 m² wird ein weiterer Ausstellerausweis kostenlos zur Verfügung gestellt. Durch die Aufnahme von Mitausstellern erhöht sich die Zahl der kostenlosen Ausstellerausweise nicht. Zusätzliche Ausstellerausweise können für 29,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer je Stück bei der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH angefordert werden. Gutscheine oder Gutscheincodes dürfen nicht für das eigene Personal anstelle eines Ausstellerausweises benutzt werden. 20. BETRETEN FREMDER MESSESTÄNDE Fremde Messestände dürfen außerhalb der täglichen Messeöffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden. 21. VERKAUFSREGELUNG Jeder Aussteller darf nur für die Erzeugnisse, die in der Zulassung aufgeführt sind, Bestellungen entgegennehmen. Messegut darf erst nach Beendigung der Veranstaltung ausgeliefert werden. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Ein Direktverkauf ist nicht zulässig. Der Verkauf von Tickets oder Eintrittskartengutscheine zur expopharm ist ausschließlich der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH oder von ihr zu diesem Zweck beauftragten Unternehmen gestattet. Ein Missbrauch des Besucher Promotion Pakets zum Verkauf von Tickets ist strafbar. Der Bezieher eines Besucher-Promotion-Pakets verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 250,- für jeden Fall des Verstoßes gegen das Verbot des Verkaufs von Tickets oder der entgeltlichen Weitergabe von Eintrittsgutscheinen, wobei die Vertragsstrafe für jedes gegen das Verbot verkaufte oder über einen Eintrittsgutschein erworbene Ticket anfällt. 22. WERBUNG IM MESSEGELÄNDE Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb der zugeteilten Standfläche, nicht aber in den Hallengängen oder im Messegelände verteilt werden. Hinsichtlich der Außenwerbung sind weitere Informationen den Technischen Richtlinien zu entnehmen. Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und darüber hinaus die Lautstärke von 70 Dezibel an der Standgrenze nicht überschreiten. Werbliche Aktivitäten jeglicher Art außerhalb des Messestandes (z.b. in den Gängen) sind nicht erlaubt. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Abänderung verlangen (vgl. Ziffer 33). Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen zulässig, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen und keinen weltanschaulichen oder politischen Charakter haben. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist ebenfalls berechtigt, die Ausgabe und das Zurschaustellen von Werbemitteln, die zu Beanstandungen Anlass geben können, zu untersagen und vorhandene Bestände dieses Werbematerials für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Für die Einholung von Genehmigungen für musikalische Wiedergaben aller Art gegen eine Gebühr bei der GEMA Bezirksdirektion Stuttgart Herdweg 63, Stuttgart Homepage: ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilwesenwerberecht), BGBl. I S.3068 und BGBl. I S.984 ist zu beachten. 23. KATALOG Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH gibt den offiziellen Messekatalog für die expopharm heraus. Über die Eintragungs- und Insertionsmöglichkeiten werden die Aussteller ausführlich von der A. Sutter Fair Business GmbH Bottroper Straße 20, Essen Telefon +49 (0) Telefax +49 (0) expoharm@fair.sutter.de Internet: unterrichtet. Eintragungsfähig sind nur solche Produkte, die auf der Zulassung der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH vermerkt sind. Schadensersatz für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragung schulden der Veranstalter oder die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH nur dann, wenn ihnen oder ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem Fall ist der Schadensersatz begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Der Ersatz jedes indirekten Schadens, insbesondere entgangenen Gewinns, ist ausgeschlossen. 24. AUFBAU UND GESTALTUNG DER STÄNDE Um einen guten Gesamteindruck sicherzustellen, werden von der Messeleitung Richtlinien für Aufbau und Standgestaltung festgelegt, die verbindliche Auflagen enthalten. Sie werden den Ausstellern in den technischen Richtlinien mitgeteilt. Diese Richtlinien 7

8 München // Oktober 2016 TEILNAHMEBEDINGUNGEN sind Bestandteil des Vertrages. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften sind für den Aussteller verbindlich. Während der Öffnungszeit der Veranstaltung ist der Messestand mit ausreichendem Informationspersonal zu besetzen und für Besucher zugänglich zu halten. Die maximal zulässige Aufbauhöhe ist auf 6 m festgesetzt, soweit die Höhe der Hallendecke und eventuell vorhandene feste Einbauten dies zulassen. Weitere Bestimmungen zum Standbau sind in den technischen Richtlinien enthalten. Alle anderen Standbauten und Konstruktionen sind genehmigungspflichtig, insbesondere wenn in dem Stand besondere Aufbauten bzw. Besprechungskabinen vorgesehen bzw. statische Berechnungen erforderlich sind. Für den Antrag auf Genehmigung sind die Pläne für den Messestand der Messe München GmbH, Hauptabteilung technischer Ausstellerservice, vor Ausführung der Arbeiten rechtzeitig, mindestens jedoch 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese prüffähigen Unterlagen bestehen aus Grundrissen, Ansichten und konstruktivem Schnitt mit allen Maßen. Mit den Arbeiten für den Standaufbau darf erst begonnen werden, wenn der Aussteller ein Exemplar mit dem Genehmigungsvermerk der Messe München GmbH erhalten hat. Die Gestaltung der Stände ist Sache des Ausstellers und hat in einer der Veranstaltung angemessenen Form zu erfolgen. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH behält sich vor, Einfluss auf die Gestaltung der Stände zu nehmen. 25. TECHNISCHE LEISTUNGEN, DIENSTLEISTUNGEN, TECHNISCHE GERÄTE Für die allgemeine Heizung, Kühlung und Beleuchtung der Hallen sorgt die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. Installationen von Versorgungs- und Entsorgungsanschlüssen dürfen nur über die Messe München bestellt werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von zugelassenen und anerkannten Fachfirmen ausgeführt werden, die der Messe München auf Anforderung zu benennen sind. Die Messe München ist zur Kontrolle berechtigt, aber nicht verpflichtet. Im Schadensfall haftet der Aussteller für die durch die Installation verursachten Schäden. Verbrauchskosten, Kosten für Installationen und sonstige Dienstleistungen werden von der Messe München gesondert berechnet. Dienstleistungsaufträge an die Messe München oder den Veranstalter werden nur angenommen, wenn sie auf den Formblättern des Bestellblockes (der mit den Messeunterlagen überreicht wird) oder mit dem im Internet abrufbaren Bestellformular erteilt werden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die in Deutschland nicht zugelassen sind, den VDE-Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Reklamationen zu den technischen Dienstleistungen sind unverzüglich anzuzeigen. 26. ENTSORGUNG & REINIGUNG Jeder Aussteller hat seinen Abfall/Reststoff eigenverantwortlich zu entsorgen. Über die Möglichkeiten der Entsorgung im Messegelände wird der Aussteller in den technischen Richtlinien informiert. Die Messe München sorgt im Auftrag der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH für die Reinigung des Messegeländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung des Messestandes obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Lässt der Aussteller nicht durch sein eigenes Personal reinigen, so dürfen nur von der Messe München zugelassene Unternehmen mit der Reinigung beauftragt werden. 27. AUSSTELLUNGSVERSICHERUNG & HAFTUNGSAUSSCHLUSS Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschäden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abgeschlossen. Jeder Aussteller kann durch Antrag sein Teilnahmerisiko gemäß diesem Rahmenvertrag auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein Formblatt hierfür geht dem Aussteller mit den Technischen Richtlinien zu. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, erkennen damit gegenüber der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes gedeckt wären, an. Im Übrigen haftet die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH nur für unmittelbare Sachschäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungsgesellschaft und der Messeleitung unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen und schließt jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungsausschluss erfährt durch die Bewachungsmaßnahmen der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH keine Einschränkung. Der Aussteller haftet auch für Schäden Dritter, die beim Tätigwerden für den Aussteller entstehen, soweit der Dritte dem Aussteller hierfür haftbar ist. 8

9 28. HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für seine gesetzliche Haftung. In diesen Versicherungsvertrag ist der Aussteller eingeschlossen, jedoch subsidiär gegenüber seiner eigenen Haftpflichtversicherung. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB). Diese Haftpflichtversicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Standpersonals der ausstellenden Firmen. Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messeleitung durchgeführt werden. 29. GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ Der Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Messen richtet sich nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Ein besonderer Messeschutz besteht nicht. Patentanmeldungen sollten vor Messebeginn beim Patentamt eingereicht werden. 30. VORBEHALTE Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen berechtigt, die Fachmesse zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder zeitweise ganz oder teilweise zu schließen oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Schadensersatz noch auf Minderung des Beteiligungsbetrages. Findet die Fachmesse aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Veranstalter einen Anteil von bis zu 25% des Beteiligungsbetrages für allgemeinen Kostenersatz einbehalten bzw. einfordern, sofern der Beteiligungsbeitrag noch nicht geleistet ist. Eine höhere Kostenbeteiligung kann nur dann und insoweit verlangt werden, wenn der Aussteller zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat. Hat die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Beteiligungsbetrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, sie hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Auch in diesem Fall ist der Schadensersatz begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung eines indirekten Schadens, insbesondere Schaden wegen entgangenen Gewinns. 31. HAUSRECHT Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH übt im Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Das Mitbringen von Tieren in das Messegelände ist nicht statthaft. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. 32. FOTOGRAFIEREN, FILMEN, ZEICHNEN UND VIDEO-AUFNAHMEN Filmen, Fotografieren sowie das Anfertigen von Zeichnungen und Video-Aufnahmen sind innerhalb des Messegeländes nur Personen gestattet, die hierfür von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH zugelassen sind und einen von der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ausgestellten gültigen Ausweis besitzen. Die Herstellung von fotografischen oder sonstigen Aufnahmen von den Ständen anderer Aussteller ist in jedem Falle unzulässig. Bei Zuwiderhandlung kann die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH die Herausgabe des Aufnahmematerials verlangen. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung der Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. Zu derartigen Aufnahmen ist die Einschaltung der Ringleitung und damit die Anwesenheit des Hallenelektrikers erforderlich. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zulasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden. Die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Video-Aufnahmen vom Messegeschehen, den Messeständen und den Ausstellungsgütern anfertigen zu lassen und diese für Werbung oder allgemeine Presseveröffentlichungen zu verwenden. 33. VERSTÖSSE GEGEN DIE TEILNAHMEBEDIN- GUNGEN Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen ist die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH berechtigt, Ihren Stand sofort zu schließen und die Räumung selbst durchzuführen, ohne dass es dazu der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzanspüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 34. MÜNDLICHE ABREDEN Alle Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH. 9

10 München // Oktober 2016 TEILNAHMEBEDINGUNGEN 35. VERJÄHRUNG Alle Ansprüche der Aussteller gegen die Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH und die Messe München verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats, in den der Schlusstag der Fachmesse fällt. Für erbrachte Leistungen der Messe München gelten deren allgemeine Geschäftsbedingungen. 36. ERFÜLLUNGSORT & GERICHTSSTAND Erfüllungsort ist Eschborn, soweit sich aus der Natur der Leistungen nichts anderes ergibt. Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Frankfurt/Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Text ist verbindlich 37. SCHRIFTFORMERFORDERNIS Sämtliche Erklärungen bedürfen der Schriftform. 38. SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien werden nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, die unwirksamen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten. Eschborn Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH 10

11 MESSEGELÄNDE MÜNCHEN / EXPOPHARM 2016 A 94 P1 Ausstellungsfreigelände Nord P3 Nord P4 P2 MESSE MÜNCHEN MESSEHALLE B6 C1 C2 C3 C4 MESSEHALLEN B4, B5, C4 B1 B2 B3 B4 B5 B6 P7 P8 Ost P9 P10 P11 P12 A1 A2 A3 A4 A5 A6 P+R U2 Messestadt West U2 Messestadt Ost 11

12 Avoxa Mediengruppe Deutscher Apotheker GmbH expopharm Carl-Mannich-Straße Eschborn Telefon Telefax

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