HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften

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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 20. Juni 2008 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 16. Juni 2008 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten. A. Problem Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) tritt nach 85 Nr. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die für die Verlängerung der Geltungsdauer des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erforderliche Evaluation hat ergeben, dass sich das Gesetz bewährt hat und nur einige Vorschriften geändert und neue Vorschriften aufgenommen werden müssen, um den Bedürfnissen der Vollstreckungspraxis nach einer Flexibilisierung der Vollstreckungszuständigkeiten, einer Beschleunigung der Vollstreckungsverfahren und einer effektiveren Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Neben der Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist eine Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz erforderlich, um die im Gesetz geänderten Vorschriften kostenrechtlich zu erfassen. Die Evaluation des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wurde zum Anlass genommen, auch vollstreckungsrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, dass in der Vollstreckungspraxis Rechtsunsicherheit besteht, ob nach 16 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anders als das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine Regelung über das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen enthält, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist. Neben den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften ist das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz zu ändern, um die in dem Gesetz enthaltene Verweisung auf Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes, das anlässlich der Einführung der elektronischen Zustellung neugefasst wurde, anzupassen. Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz ist außerdem noch nicht befristet. Wegen der Änderung der Rechtslage in einigen Bereichen sind die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), die darauf Bezug nehmen, zu ändern. Eingegangen am 23. Juni 2008 Ausgegeben am 17. Juli 2008 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 B. Lösung Die Geltungsdauer des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird um fünf Jahre verlängert und es werden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen, um eine schnellere und effektivere Vollstreckung zu erreichen: - Im Interesse der kommunalen Zusammenarbeit wird den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit eingeräumt, durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch Bildung eines Zweckverbandes die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird, auf eine an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaft oder auf einen Zweckverband zu übertragen. - Die Vollstreckungsbehörden werden für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei der Schuldnerauskunft, der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft bei der Forderungspfändung und bei der Pflicht zur Herausgabe von Urkunden bzw. sonstigen Sachen für zuständig erklärt, wobei den Vollstreckungsbehörden die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, selbst die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oder - wie bisher - einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen. - Für die Versteigerung im Internet wird eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen. - Die Geschäftsführung der Börse wird für die Vollstreckung von Kostenbescheiden der Börse für zuständig erklärt. - Auf die Bestimmung einer Frist zur Erfüllung einer Duldungsoder Unterlassungspflicht als Vollstreckungsvoraussetzung wird verzichtet. - Im Falle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes wird der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zu stellen. In der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz wird die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gebührenrechtlich geregelt. Im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird die gleiche Regelung wie in 71 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes über das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen aufgenommen, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist. Im Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung wird ausdrücklich geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen keine aufschiebende Wirkung haben. Die Verweisung im Hessischen Verwaltungszustellungsgesetz auf Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes wird an die Neufassung des Bundesgesetzes angepasst. Außerdem wird die Geltungsdauer des Gesetzes auf fünf Jahre befristet. Im Hessischen Verwaltungskostengesetz werden Verweisungen auf das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz und auf die Insolvenzordnung aufgenommen. Die Regelung über die Staatsbäder wird aufgehoben, da das Land keine Staatsbäder mehr besitzt. C. Befristung Die Geltungsdauer des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verlängert. Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Das Änderungsgesetz wird nicht befristet.

3 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 3 D. Alternativen Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage. Außerkrafttreten des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember E. Finanzielle Auswirkungen Die Regelung, die den Gemeinden und Landkreisen die Befugnis einräumt, die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird, auf einen von ihnen gebildeten Zweckverband zu übertragen, verursacht keine unmittelbaren Kosten. Gleiches gilt für die Regelung, nach der den kommunalen Rechtsträgern die Möglichkeit eröffnet wird, durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Vollstreckungszuständigkeit abweichend von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit zu bestimmen. Nur wenn die Kommunen von den genannten Befugnissen Gebrauch machen, sind sie verpflichtet, dem Rechtsträger der Vollstreckungsstelle, die die Vollstreckung durchführt, einen angemessenen Kostenausgleich bzw. einen Unkostenbeitrag zu zahlen. Die weiteren Maßnahmen sind bis auf die Regelung über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden und die Regelung über die Ersatzzwangshaft kostenneutral. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach den 27, 51 und 77 HessVwVG werden Gebührentatbestände in der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz geschaffen. Die Gebührenhöhe wird jeweils auf 30 festgesetzt, wodurch der Verwaltungsaufwand abgedeckt wird. Für die Kosten der Anwendung der Ersatzzwangshaft wird der Auslagentatbestand in der Vollstreckungskostenordnung ergänzt. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine. G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

4 4 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften Vom Artikel 1 1 Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 2005 (GVBl. I S. 574) wird wie folgt geändert: 1. Die Übersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 16 erhält folgende Fassung: "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände" b) Der Angabe zu 21 werden ein Komma und die Worte "Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" angefügt. c) Der Überschrift des Fünften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt. d) In der Angabe zu 63 wird das Wort "Ausgleichfonds" durch die Worte "Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz" ersetzt. e) Die Angabe zu 65 wird durch die Angabe "Vollstreckung zugunsten der Börse" ersetzt. f) Nach der Angabe zu 76 wird die Angabe " 76a Ersatzzwangshaft" eingefügt. g) Die Angabe zu 85 erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" 2. In 3 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "( 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GVBl. I S. 809))" durch die Angabe "nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in Verbindung mit 15 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften)," ersetzt. 3. In 5 Abs. 4 Satz 4 wird nach dem Wort "Verwaltungsverfahrensgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851)," eingefügt. 4. In 7 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 4410)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441)" ersetzt. 1 Ändert GVBl. II

5 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ In 12 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt." angefügt Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Bußgeldbescheide der Regierungspräsidien wegen Ordnungswidrigkeiten nach den 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), werden unbeschadet des 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), beigetrieben." wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vollstreckung zugunsten der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände" b) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt." c) In Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "ist" die Worte "von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium" eingefügt. d) Als Abs. 3 und 4 werden angefügt: "(3) Für Zweckverbände ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt 1. die Kasse des Verbandsmitgliedes, das nach Maßgabe der Verbandssatzung die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes wahrnimmt, 2. wenn das Verbandsmitglied nach Nr. 1 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse der Gemeinde, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 3. wenn die Gemeinde nach Nr. 2 nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle verfügt, die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Der Zweckverband hat in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gemeinde oder dem Landkreis einen Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen. Im Staatsanzeiger für das Land Hessen ist von dem für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministerium bekannt zu machen, dass die Kasse der Gemeinde nach Satz 1 Nr. 2 oder des Landkreises nach Satz 1 Nr. 3 für den Zweckverband vollstreckt. (4) Gemeinden und Landkreise können nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird, 1. vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften die Vollstreckung der Verwaltungsakte der anderen Beteiligten in die Zuständigkeit ihrer Kasse übernimmt, oder

6 6 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ sich zu einem Zweckverband mit eigener Kasse zusammenschließen, um die Vollstreckung gemeinsam vorzunehmen; Abs. 3 findet keine Anwendung." 8. In 18 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen erhält folgende Fassung: " 21 Vollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden." wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Worte "dem Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde" durch die Worte "der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung" ersetzt. b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "( 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 [BGBl. I S. 2866], zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 [BGBl. I S. 345]);" durch die Angabe "nach 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840);" ersetzt. c) Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 8 ersetzt: "(3) Der Pflichtige hat der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Für die Versicherung an Eides statt findet 27 Abs. 2 bis 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. (4) Ein Pflichtiger, der die eidesstattliche Versicherung nach Abs. 3 Satz 1, nach 807 der Zivilprozessordnung oder nach 284 der Abgabenordnung abgegeben hat, ist, wenn deren Abgabe in dem Schuldnerverzeichnis ( 915 der Zivilprozessordnung) noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass er später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst worden ist. Der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, dass der Pflichtige innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. (5) Die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Pflichtigen zusammen mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzustellen, auch wenn dieser einen Bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Bevollmächtigten bedarf es nicht. (6) Nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat die Vollstreckungsbehörde dem nach 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht Namen, Vornamen, Geburtstag und Anschrift des Pflichtigen sowie den Tag der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis mitzuteilen und eine beglaubigte Abschrift des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. (7) Ist der Pflichtige ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Vorlage des

7 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 7 Vermögensverzeichnisses oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, das nach 899 Abs. 1 der Zivi1prozessordnung zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ersuchen. Die 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915g der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des 915h der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. Das Amtsgericht kann den Erlass des Haftbefehls bis zur Unanfechtbarkeit der nach Abs. 5 ergangenen Anordnung aussetzen. (8) Die Vollstreckungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bei dem nach 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht den Antrag stellen, den Pflichtigen zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufzufordern und ihm die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wenn sie von ihren Befugnissen nach Abs. 1 bis 3 keinen Gebrauch machen will. Für die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und für die Bezeichnung der Forderungen und der Beweismittel gelten Abs. 1 und 2. Für die eidesstattliche Versicherung und für das Verfahren gelten die 807 Abs. 3, 899 Abs. 2, 900 bis 906, 909, 910 und 913 bis 915h der Zivilprozessordnung. Für den Vollstreckungstitel gilt Abs. 7 Satz 3." 11. Dem 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden." 12. Dem 37 wird als Abs. 3 angefügt: "(3) Abweichend von Abs. 2 sind bei einer Versteigerung im Internet Beginn und Ende der Versteigerung und die Internetadresse öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Rechtsträgers der Vollstreckungsbehörde. Die Sachen, die im Internet versteigert werden sollen, sind eindeutig zu kennzeichnen und durch eine detaillierte Beschreibung, ein Foto und gegebenenfalls ein Gutachten auszuweisen. Zur Teilnahme an einer Versteigerung im Internet werden nur registrierte Personen zugelassen. Für die Registrierung ist die Angabe eines frei wählbaren Zugangsnamens und einer -Adresse sowie des Namens, des Vornamens oder der Vornamen, des Geburtsdatums und der Anschrift erforderlich." wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1. b) Als Abs. 2 wird angefügt: "(2) Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde." 14. In 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)" und die Angabe "vom 26. Februar 1959 (BGBl. I S. 57, 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)" durch die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370)" ersetzt.

8 8 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung: "(3) Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten 807 Abs. 3, 899 Abs. 2, 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung. (4) Die Vollsteckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. 77 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." 16. Der Überschrift des Fünften Titels werden die Worte "und zugunsten der Börse" angefügt erhält folgende Fassung: " 63 Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes im Sinne des 350b des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt." 18. In 64 Abs. 1 wird die Angabe "27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)" durch die Angabe "12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000)" ersetzt erhält folgende Fassung: " 65 Vollstreckung zugunsten der Börse Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), erlassenen Gebührenordnung der Börse erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig." wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll," b) Abs. 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Nach 76 wird als 76a eingefügt: " 76a Ersatzzwangshaft (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. (2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung nach den Vorschriften der 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken. Die Verhaftung kann auch durch einen Vollziehungsbeamten erfolgen." wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Wird die Sache beim Pflichtigen nicht vorgefunden, so hat er auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vor dem nach 899 Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Amtsgericht zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinde. Die Vollstreckungsbehörde oder, wenn die eidesstattliche Versicherung vor dem Gericht abzugeben ist, das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Änderung der eidesstattlich zu versichernden Angaben beschließen. Für die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt 27 Abs. 3, 5 und 7 entsprechend. Stellt die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht einen Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder auf Anordnung der Haft zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung, sind dem Antrag beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie der Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten 807 Abs. 3, 899 Abs. 2, 900 Abs. 1, 4 und 5 sowie die 901, 902, 904 bis 906, 909, 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend." b) Abs. 3 wird aufgehoben Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Der für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Minister wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen, wenn zugunsten einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer Person, die aufgrund einer Amtsstellung Gläubigerin ist, vollstreckt wird. Bei der Festlegung der Gebührensätze und der Bestimmung der Gebührenarten sind die 3 und 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften), zu beachten. Die Sätze für Mahngebühren können so festgelegt werden, dass der Pflichtige veranlasst wird, die geschuldete Geldleistung rechtzeitig zu zahlen, um die gebührenpflichtige Mahnung zu vermeiden." wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten, Außerkrafttreten" b) In Nr. 2 wird die Zahl "2008" durch die Zahl "2013" ersetzt.

10 10 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 Artikel 2 2 Änderung der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 9. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2006 (GVBl. I S. 601), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung - HessVwVKostO)" 2. Nach 4 wird als 4a eingefügt: " 4a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach 27 und 51 Abs. 3 und 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist oder der mit der Zustellung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abgesehen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden. Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Abnahme der eidesstattliche Versicherung nach 27 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes unterbleibt." 3. Nach 7 wird als 7a eingefügt: " 7a Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nach 77 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. 4a Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." 4. In 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203)," gestrichen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 8b werden nach den Worten "weil ein Scheck" die Worte "oder eine Lastschriftermächtigung" eingefügt. b) In Nr. 11 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten." angefügt wird aufgehoben. 2 Ändert GVBl. II

11 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: "Anlage 1 (zu 1 Abs. 2) Mahngebühren für Mahnungen nach 1 Abs. 1 Bis zu 250 Euro einschließlich 6 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 11 Euro bis zu Euro einschließlich 15 Euro bis zu Euro einschließlich 25 Euro bis zu Euro einschließlich 30 Euro bis zu Euro einschließlich 50 Euro bis zu Euro einschließlich 100 Euro bis zu Euro einschließlich 200 Euro über Euro 300 Euro." Artikel 3 3 Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten "gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung," die Worte "des Landrats," eingefügt. b) In Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Weisungsangelegenheiten" durch die Worte "Weisungs- und Auftragsangelegenheiten" ersetzt. 2. In 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen und nach dem Wort "Finanzausgleichgesetzes" die Angabe "in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)," eingefügt. 3. In 16 Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsvollstreckung" die Worte "oder gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen" eingefügt. 4. Nr der Anlage zu 16a erhält folgende Fassung: "12.1 Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), und den aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betreffen;" Artikel 4 4 Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Dem 48 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 634), wird als Abs. 4 angefügt: "(4) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist." 3 Ändert GVBl. II Ändert GVBl. II

12 12 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 Artikel 5 5 Änderung des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes Das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Zahl "17" durch die Zahl "10" und die Worte "des Bundes" durch die Angabe "vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)" ersetzt. b) In Abs. 2 wird nach dem Wort "Justizbeitreibungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)," und nach dem Wort "Hinterlegungsordnung" die Angabe "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)" eingefügt Satz 2 wird aufgehoben. 3. Die 3 und 4 werden aufgehoben. 4. Dem 5 wird folgender Satz angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft." Artikel 6 6 Änderung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird die Abkürzung "(HVwKostG)" angefügt. 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 22 und 24 jeweils durch die Angabe "(gestrichen)" ersetzt. 3. In 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen" durch die Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)," ersetzt Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. schriftliche Zahlungsaufforderung, 2. Zahlungsaufschub, 3. Stundung, 4. Aussetzen der Vollziehung, 5. Sicherheitsleistung, 6. eine Vollstreckungsmaßnahme, 7. Vollstreckungsaufschub, 8. Anmeldung im Insolvenzverfahren oder 9. Ermittlungen des Kostengläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen." 5. Die 22 und 24 werden aufgehoben. 5 Ändert GVBl. II Ändert GVBl. II 305-5

13 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Artikel 7 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die zur Beitreibung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Kosten der Zweckverbände zuständigen Vollstreckungsbehörden vom 16. Dezember 1997 (GVBl. I S. 476), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2004 (GVBl. I S. 235), wird aufgehoben. Artikel 8 Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt. Artikel 9 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 7 Hebt auf GVBl. II

14 14 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 Begründung: A. Allgemeines: 1. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs: Durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften werden das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG), das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO), das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz (HessVwZG), das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), das Hessische Verwaltungskostengesetz und die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz geändert. Von den genannten Gesetzen wurde das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz evaluiert, das mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft tritt. Die obersten Landesbehörden und die Regierungspräsidien waren gebeten worden, unter Einbeziehung der ihnen nachgeordneten staatlichen Behörden über Erfahrungen mit der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu berichten und einen eventuellen Änderungsbedarf mitzuteilen. Diese Bitte wurde auch an die kommunalen Spitzenverbände und den Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. gerichtet. Die Auswertung der Stellungnahmen hat ergeben, dass sich das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz bewährt hat und seine Geltungsdauer um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2013 zu verlängern ist. Die Änderungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beruhen auf den im Rahmen der Evaluierung vorgetragenen Anregungen der beteiligten Behörden, der kommunalen Spitzenverbände und des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e.v. sowie auf einem Vergleich mit den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften in den anderen Bundesländern. Die Änderungen dienen der Flexibilisierung der Vollstreckungszuständigkeiten, der Beschleunigung von Vollstreckungsverfahren und der effektiveren Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Rechtsbereinigung. Im Wesentlichen enthält Art. 1 des Gesetzentwurfs folgende Änderungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes: - Im Interesse der kommunalen Zusammenarbeit wird den Gemeinden und Landkreisen die Möglichkeit eingeräumt, durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch Bildung eines Zweckverbandes die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an die Gemeinde oder den Landkreis gefordert wird, auf eine an der Vereinbarung beteiligten Gebietskörperschaft oder auf einen Zweckverband zu übertragen ( 16 Abs. 4). - Die Vollstreckungsbehörden werden für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei der Schuldnerauskunft ( 27), der Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft bei der Forderungspfändung ( 51) und bei der Pflicht zur Herausgabe von Urkunden bzw. sonstigen Sachen ( 77) für zuständig erklärt, wobei den Vollstreckungsbehörden die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, selbst die eidesstattliche Versicherung abzunehmen oder - wie bisher - einen Antrag beim Amtsgericht zu stellen. - Für die Versteigerung im Internet wird eine eindeutige Rechtsgrundlage geschaffen ( 36 bis 38). - Die Geschäftsführung der Börse wird für die Vollstreckung von Kostenbescheiden der Börse für zuständig erklärt ( 65). - Auf die Bestimmung einer Frist zur Erfüllung einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht als Vollstreckungsvoraussetzung wird verzichtet ( 69 Abs. 1). - Im Falle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes wird der Vollstreckungsbehörde die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag beim Verwaltungsgericht auf Anordnung der Ersatzzwangshaft zu stellen ( 76a). Wegen der Änderungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Art. 2 des Gesetzentwurfs geändert. Es werden Gebührentatbestände für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde geregelt. Für die Kosten der Anwendung der Ersatzzwangshaft wird der Auslagentatbestand in der Vollstreckungskostenordnung ergänzt.

15 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Die Änderungen des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Art. 3 des Gesetzentwurfs sind im Wesentlichen Folgeänderungen zum Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229). Außerdem wird in 16 Satz 1 HessAGVwGO geregelt, dass Rechtsbehelfe gegen die Anforderung von Kosten oder voraussichtlichen Kosten der Verwaltungsvollstreckung einschließlich der Zinsen keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Vergleich der vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit denen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hat zur Anpassung des 48 HSOG an den Wortlaut des 71 Abs. 4 HessVwVG in Art. 4 des Gesetzentwurfs geführt, der das Verbot von Vollstreckungsmaßnahmen regelt, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, für den Pflichtigen unmöglich ist. Durch die Änderungen des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes in Art. 5 des Gesetzentwurfs werden die Verweisungen an das geänderte Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes angepasst, gegenstandslos gewordene Vorschriften aufgehoben und das Gesetz bis zum 31. Dezember 2013 befristet. Die Änderungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Art. 6 sind redaktioneller und formaler Art. Neben der Einfügung einer amtlichen Abkürzung in die Überschrift des Gesetzes werden Verweisungen auf das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz und auf die Insolvenzordnung aufgenommen. Außerdem wird die Regelung über die Staatsbäder aufgehoben, weil das Land keine Staatsbäder mehr besitzt. 2. Ergebnis des Anhörungsverfahrens: Die Landesregierung hat aufgrund des Beschlusses vom 1. April 2008 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. Die kommunalen Spitzenverbände und der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. hatten Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von knapp zwei Monaten zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Der Hessische Städtetag erklärt sich mit dem Gesetzentwurf einverstanden. Insbesondere bewertet er die erweiterten Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit positiv. Der Hessische Landkreistag stimmt dem Gesetzentwurf zu. Er begrüßt die Regelungen über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden, über die Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes und über die Internet-Versteigerung. Des Weiteren begrüßt er bei den Mahngebühren die Wiedereinführung der erste Gebührenstufe in Höhe von 6 bei einem angemahnten Betrag bis zu 250 einschließlich. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat mitgeteilt, dass der Gesetzentwurf aus der Sicht der hessischen Kommunen begrüßt werde, weil damit einige offene Fragen geklärt und einer befriedigenden Lösung zugeführt würden. Im Einzelnen bezieht auch er sich auf die Möglichkeit der kommunalen Zusammenarbeit nach 16 Abs. 4 HessVwVG-E, die Einführung der Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörden für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bei der Schuldnerauskunft und die Ersatzzwangshaft. Weiterhin hält er die Anpassung des 48 HSOG an den Wortlaut des 71 Abs. 4 HessVwVG für sinnvoll. Auch die übrigen Neuregelungen im Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, im Hessischen Verwaltungszustellungsgesetz, im Hessischen Verwaltungskostengesetz und in der Vollstreckungskostenordnung sind aus seiner Sicht sinnvoll beziehungsweise folgerichtig und deshalb nicht zu beanstanden. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. hat erklärt, dass gegen die Verabschiedung des Entwurfs keine Bedenken bestünden. B. Im Einzelnen: Zu Art. 1 (Änderung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes): Zu Nr. 1 (Übersicht): Die Änderungen der Übersicht des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes berücksichtigen die Änderungen der 16, 21, 63, 65 und 85 und die Einfügung des 76a.

16 16 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/368 Zu Nr. 2 bis 4 ( 3 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 4 Satz 4 und 7 Abs. 3 Satz 3 HessVwVG-E): Die Änderungen sind redaktioneller Art. Die in den Vorschriften enthaltenen Gesetzeszitate werden vervollständigt und aktualisiert. Zu Nr. 5 ( 12 Abs. 1 HessVwVG-E): Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte nur gilt, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt. Die Klarstellung berücksichtigt, dass der Landesgesetzgeber bei der Kodifizierung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Jahre 1966 in 12 Abs. 1 nur den Regeltatbestand des 40 VwGO übernehmen wollte (vgl. Hessischer Landtag, V. Wahlperiode, Drucks. Abt. I Nr. 1775, S. 33 f.). Eine Abweichung von den durch die Prozessordnungen geregelten Rechtswegzuweisungen war nicht beabsichtigt. Zu Nr. 6 ( 15 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG-E): Die Änderung dient der Einführung einer sächlichen Behördenbezeichnung sowie der Vervollständigung und Aktualisierung der Gesetzeszitate. Zu Nr. 7 ( 16 HessVwVG-E): 16 Abs. 1 HessVwVG, der die Vollstreckung zugunsten der Gemeinden und Landkreise durch deren Kassen regelt, wird dadurch geändert, dass für Zweckverbände die gleiche Regelung getroffen wird. Es wird bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an den Zweckverband gefordert wird, durch dessen Kasse nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden. Zweckverbände, die nach 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) dadurch gebildet werden, dass sich Gemeinden und Landkreise zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zusammenschließen, werden durch die Regelung in 16 Abs. 1 HessVwVG-E den Gemeinden und Landkreisen gleichgestellt. Sie sind ebenso wie diese Körperschaften des öffentlichen Rechts ( 6 KGG) und nach 20 KGG berechtigt, Gebühren und Beiträge nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften zu erheben. Da nach 18 KGG auf den Zweckverband die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden sind, wird ebenso wie bei den Gemeinden und Landkreisen bestimmt, dass die Kasse die Vollstreckung durchführt. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung an eine Gemeinde oder einen Landkreis gefordert wird, stellt eine unentziehbare Aufgabe der kommunalen Kassen dar. Dies gilt auch für die Kasse des Zweckverbandes, soweit eine solche vorhanden ist (vgl. dazu 16 Abs. 3 HessVwVG-E). Die Zweckverbandskasse wird dadurch aber ebenso wenig zur Vollstreckungsbehörde wie die Gemeindekasse und die Landkreiskasse. Für den Zweckverband als Kommunalverband gelten die gleichen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze wie für die Gemeinden und Landkreise. Wer innerhalb der Gemeinden und Landkreise Vollstreckungsbehörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts in 66 HGO und 41 HKO. Für die Beitreibung sind der Gemeindevorstand und der Kreisausschuss zuständig, deren Befugnisse durch die Gemeindekasse und Kreiskasse ausgeübt werden. Die Rechtsstellung des Verbandsvorstandes entspricht im Wesentlichen der des Gemeindevorstandes. Der Verbandsvorstand ist danach nicht nur die Verwaltungsbehörde des Zweckverbandes ( 18 KGG), sondern auch die Vollstreckungsbehörde. Er bedient sich für die Ausübung seiner Vollstreckungsbefugnisse der Zweckverbandskasse. In 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG wird die für die Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen zuständige Behörde nicht genannt. In der Vergangenheit hat dies vereinzelt dazu geführt, dass eine Gemeinde bekannt gemacht hat, dass die Kasse des Landkreises für sie vollstreckt. Zuständig für die Bekanntmachung ist aber weder die Gemeinde noch der Landkreis, sondern das für das Verwaltungsvollstreckungsgesetz zuständige Ministerium. Aus Gründen der Klarstellung wird diese Zuständigkeit in 16 Abs. 2 Satz 5 HessVwVG-E nunmehr ausdrücklich genannt. Durch 16 Abs. 3 HessVwVG-E wird berücksichtigt, dass der Zweckverband nicht verpflichtet ist, für die Kassengeschäfte eine Zweckverbandskasse einzurichten. Der Zweckverband hat die Möglichkeit, aus Ersparnisgründen die Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch ein Verbandsmitglied mit erledigen zu lassen. Wenn keine Zweckverbandskasse besteht, fehlt es an einer eigenen

17 Hessischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vollstreckungsstelle und an einem Vollziehungsbeamten. In Anlehnung an den Wortlaut des 16 Abs. 2 HessVwVG ("Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen") wird für die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Zweckverbandes in 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HessVwVG-E daher bestimmt, dass für Zweckverbände ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen die Kasse des Verbandsmitgliedes vollstreckt, das nach Maßgabe der Verbandssatzung die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Zweckverbandes wahrnimmt. 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HessVwVG-E folgt damit der Regelung des 17 Abs. 3 KGG. Dort heißt es, dass die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrzunehmen sind, wenn der Zweckverband keine eigenen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen besitzt. Anders als nach 16 Abs. 2 HessVwVG, wonach der Kreisausschuss für die Vollstreckung sachlich zuständig ist, wenn die Kasse des Landkreises für die kreisangehörige Gemeinde vollstreckt, die keine Vollziehungsbeamten und keine Vollstreckungsstelle besitzt, bleibt die sachliche Zuständigkeit für die Vollstreckung beim Verbandsvorstand. Er bedient sich nur der Kasse des Verbandsmitgliedes für die Ausübung seiner Vollstreckungsbefugnisse, so wie bei einer eigenen Kasse des Zweckverbandes. Die Vollstreckungsaufgabe geht nicht in den Wirkungsbereich des Verbandsmitgliedes, also der Gemeinde oder des Landkreises über. Verfügt das Verbandsmitglied, das die Verwaltungs- und Kassengeschäfte für den Zweckverband erledigt, nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle, vollstreckt nach 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HessVwVG-E die Kasse der Gemeinde, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das die Kassengeschäfte wahrnehmende Verbandsmitglied eine kreisangehörige Gemeinde ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstelle ist und die Verwaltungsakte der Gemeinde von dem Landkreis nach 16 Abs. 2 HessVwVG vollstreckt werden. Damit aber der Landkreis nicht auch noch die Verwaltungsakte des Zweckverbandes aufgrund des 16 Abs. 2 HessVwVG vollstrecken muss, wird in 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HessVwVG-E bestimmt, dass sodann die Gemeinden die Vollstreckung für den Zweckverband wahrnehmen, in der der Pflichtige seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verfügt die danach zuständige Gemeinde nicht über eigene Vollziehungsbeamten und nicht über eine Vollstreckungsstelle, vollstreckt nach 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HessVwVG-E die Kasse des Landkreises, dem diese Gemeinde angehört. Durch die Regelungen in Nr. 2 und 3 wird verhindert, dass nur der Landkreis belastet wird, dem die Gemeinde angehört, die als Verbandsmitglied des Zweckverbandes die Kassengeschäfte wahrnimmt. Die Belastung wird vielmehr auf mehrere Gemeinden bzw. auf die Landkreise verteilt, dem die Gemeinden angehören. In den Gemeinden und Landkreisen ist sodann der Gemeindevorstand und der Kreisausschuss für die Vollstreckung sachlich zuständig und nicht mehr der Verbandsvorstand, weil die Vollstreckungsaufgabe auf die Gemeinde oder den Landkreis übergeht. Der Zweckverband hat - wenn die Kasse des Verbandsmitgliedes vollstreckt - dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die durch die Vollstreckung entstehenden Mehrkosten zu gewähren. Dies ergibt sich aus 17 Abs. 3 KGG. Im Hinblick darauf, dass der Zweckverband nach 6 Satz 2 KGG seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung regelt, wird davon abgesehen, über die Regelung des 17 Abs. 3 KGG hinauszugehen und den Zweckverband zu verpflichten, einen Unkostenbeitrag für die Wahrnehmung der Vollstreckungsaufgabe zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten zu erstatten. Anders ist dies, wenn eine Gemeinde oder ein Landkreis nach 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 HessVwVG-E für den Zweckverband vollstreckt. Für diese gelten nach 16 Abs. 3 Satz 2 HessVwVG-E die gleichen Maßstäbe wie in 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 HessVwVG geregelt. Der Gemeinde oder dem Landkreis ist ein Unkostenbeitrag nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten sind zu ersetzen. Im Hinblick darauf, dass es nach dem Rechtsstaatsprinzip für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar sein muss, welche Behörden ihnen gegenüber Eingriffsbefugnisse besitzen, wird in 16 Abs. 3 Satz 3 HessVwVG-E die öffentliche Bekanntmachung der sachlichen Zuständigkeit im Falle des 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 HessVwVG-E angeordnet. Danach ist im Staats-

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