Club Latino an der Universität St. Gallen

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1 Statuen I Ziel und Zweck Art. 1 Der CLA ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB und steht allen Lateinamerikanern, Iberern und denjenigen offen, welche der spanischen oder portugiesischen Sprachen mächtig sind oder sich in besonderer Weise der lateinamerikanischen und iberischen Kultur verbunden fühlen. Er soll die Gemeinschaft untereinander fördern und den lateinamerikanischen Geist an der Universität St. Gallen stärken. Art. 2 Der Verein bedient einen Austausch mit wirtschaftlichen, politischen und sozialen Bereichen aus den Regionen Lateinamerika, Spanien und Portugal sowie mit den Studenten der Universität St. Gallen. II Organe Art. 3 Organe sind die Vereinsversammlung der Mitglieder und der Vorstand. Aus Wunsch 2/3 der Mitglieder kann eine Kontrollstelle einberufen werden. Vereinsversammlung Art. 4 Vereinsversammlung ist die Versammlung aller Aktivmitglieder des Vereins und bildet das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jeweils spätestens ein Monat nach Beginn des Wintersemesters statt. Art. 5 Außerordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder von mindestens 20% der Aktivmitglieder einberufen werden. Art. 6 Vereinsversammlung ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Aktivmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vereinsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Art. 7 Zur Vereinsversammlung werden die Aktivmitglieder zwei Wochen im Voraus per eingeladen. Art. 8 Unter unentziehbaren Aufgaben der Vereinsversammlung sind: 1

2 a. Wahl und Abwahl der Kontrollstellen nach Art. 27 b. Festsetzung und Änderung der Statuten. c. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten. d. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Art. 30 e. Erfüllung aller durch Vereinsmitglieder übertragenen Aufgaben. Vorstand Art. 9 Aktiven Mitgliedern und maximal neun Personen. Der Vorstand übernimmt die Organisation und Koordination des Klubs und der Anlässe. Art. 10 Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr und umfasst alle Beschlüsse, die nicht laut Statuten oder ihrem Sinne nach der Vereinsversammlung zustehen. Art. 11 Der Vorstand vertritt dem Verein nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes verhalten sich gemäß Ethik-Code und führt die Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung des Vereins. Art. 12 Der Präsident muss von den Vorstandsmitgliedern durch absolute Mehrheit gewählt werden. Art. 13 Vorstandsmitglieder werden für mindestens ein Studium-Jahr eingestellt und führen ihre entsprechenden Geschäftstätigkeiten bis zur Neuwahl. Art. 14 Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ist bis sieben Studium- Semestern zulässig. Art. 15 Vorstand legt den Beitrag fest. Dieser darf jedoch 40,- Schweizer Franken nicht überschreiten. Art. 16 Ein bestätigter Vorstand hat das Recht, die Satzung zu ändern. Die Änderungen müssen jedoch auf der darauffolgenden Vereinsversammlung vorgestellt werden und mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Art 17 Vorstand evaluiert die Aufnahmebedingungen für neue Vorstandsmitglieder. Dabei müssen alle Vorstandsmitglieder unparteiisch bleiben und nur auf die besten Interessen des Club Latino berücksichtigen. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ende der Amtszeit ein arbeitsfähiges, neues 2

3 Vorstand, welcher sich selbst konstituiert, besteht aus mindestens fünf Vorstandsteam zu suchen und einzuführen bzw. den alten Vorstand durch jüngere Semester zu ergänzen. Art. 18 Für Personen- oder Sachschäden, die auf vom Club Latino organisierten Veranstaltungen entstehen, übernimmt der Vorstand bzw. der Verein keine Haftung gegenüber den Mitgliedern. Mitglieder, die an durch den Club Latino organisierten Aktivitäten teilnehmen, entbinden den Vorstand von sämtlicher Verantwortung für Leib und Leben und auch für Schäden an oder Verlust von Besitz/Eigentum. Hierfür kann jeweils noch eine gesonderte Freizeichnungserklärung verlangt werden. Mitglieder haften für jegliche Schäden gegenüber Dritten, die bei Club Latino-Aktivitäten durch ihre Fahrlässigkeit oder Verschulden entstehen. Art. 19 Der Vorstand entscheidet jeweils welchen finanziellen Verpflichtungen die Gastmitglieder nachkommen müssen. Diese müssen mindestens dem Beitrag der Vollmitglieder entsprechen und dürfen aber die Unkosten der jeweiligen Klubanlässe nicht übersteigen. Art. 20 Ein Vorstandsmitglied darf jeder Zeit zurücktreten. Solange er keine Verantwortung auf eine vorliegende Veranstaltung noch hat. Anderenfalls ist es nur zulässig soweit das zurückzutretende Vorstandsmitglied anhand des restlichen Vorstandes eine Ersatzperson gefunden hat. Die Kündigung muss schriftlich sein und an all Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden. III Mitgliedschaft Art. 21 Studenten, Dozenten und Mitarbeiter der Universität St. Gallen können, durch eigenen Antrag, auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes die Vollmitgliedschaft erlangen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Mitglieder können den Entschied des Vorstandes über Aufnahme oder den Ausschluss anderer Mitglieder an der Vereinsversammlung mit 2/3 der Stimmen aufheben. Art. 22 Alumnis. Art. 23 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gastmitgliedern und Aktivmitgliedschaft 3

4 1Zwingende Voraussetzungen für die Annahme ist entweder eine Immatrikulation an der Universität St. Gallen, ein akademischer Abschluss oder ein Lehrauftrag an der HSG. 2Aktivmitglieder sind diejenigen, die den vom Vorstand festgelegten Beitrag leisten, welcher der gewünschten Mitgliedsdauer entsprechen soll. 3Mitgliedsdauer darf jedes Studium-Semester/-Jahr erneuet werden. 4Aktivmitglieder haben Stimmrecht an der Vereinsversammlung. 5Austauschstudenten an der Universität St. Gallen dürfen als Aktivmitglieder des Vereines beitreten, solange sie die entsprechenden Semesterbeiträgen geleistet haben. 6Partizipation als Helfer an mindestens einem Traktandum ist erforderlich. 7Die Aktivmitgliedschaft erlischt durch den Abbruch des Beitrages. Art. 24 Passivmitgliedschaft 1Zwingende Voraussetzungen für die Annahme ist entweder eine Immatrikulation an der Universität St. Gallen, ein akademischer Abschluss oder ein Lehrauftrag an der HSG. 2Passivmitglieder leisten keinen Beitrag. 3Passivmitglieder haben kein Stimmrecht an der Vereinsversammlung. 4Partizipation als Helfer an mindestens einem Traktandum ist möglich. 5Passivmitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedes an den Vorstand. Der Ausschluss erfolgt unter Bekanntgabe der Gründe. Art. 25 Gastmitgliedschaft 1Natürliche Personen, welche nicht Studenten, Dozenten oder Mitglieder der Universität St. Gallen sind, können durch einen eigenen Antrag, auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes die Gastmitgliedschaft erlangen. 4

5 2Die Gastmitglieder sollen den von Vorstand festgestellten Gast-Beitrag leisten, um ihre erwünschte Mitgliedschaft zu bestätigen. 3Der Gast-Beitrag soll der Mitgliedsdauer entsprechen, welche jedes Studium- Semester/-Jahr erneuet werden darf. 4Gastmitglieder haben Stimmrecht an der Vereinsversammlung. 5Partizipation als Helfer an mindestens einem Traktandum ist erforderlich. 6Gastmitgliedschaft erlischt durch den Abbruch des Beitrages. Der Ausschluss erfolgt unter schriftlicher Bekanntgabe der Gründe an dem Vorstand. Art. 26 Alumni 1Alumnis sind ehemalige Aktivmitglieder, welche Ihre Universitätslaufbahn an der Universität St. Gallen bereits abgeschlossen haben. 2Alumni hat das Recht an allen Veranstaltungen des Club Latino und der Vereinsversammlungen teilzunehmen. 3Alle Alumnis sind Aktivmitglieder ohne einen Beitrag zu leisten. 4Der Alumni besitzt kein Stimmrecht an Vorstandssitzungen und der Vereinsversammlung. 5Partizipation als Helfer an mindestens einem Traktandum ist erforderlich IV Kontrollstelle Art. 27 Auf Wunsch der Mitglieder kann eine Kontrollstelle einberufen werden, welche aus zwei Vollmitgliedern besteht, welche nicht Teil des Vorstandes sind. Sie werden von der Vereinsversammlung spätestens einen Monat vor Ende des Amtsjahres, wenn nötig an einer außerordentlichen Vereinsversammlung, gewählt. Art. 28 Die Kontrollstelle unterzieht die Aktivitäten des Vorstandes einer allgemeinen Kontrolle mit Schwerpunkt auf den Finanzen. 5

6 V Schlussbestimmung Art. 29 Die Statuten können partial oder totalrevidiert werden, wenn 2/3 der Vereinsversammlung dem Antrag zustimmt. Art. 30 Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsversammlung notwendig. Art. 31 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht ist nicht vorgesehen. 6

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