DEUTSCHE NORM DIN EN Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN

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1 DEUTSCHE NORM DIN EN X März 2005 ICS Beschichtungsanlagen Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen Sicherheitsanforderungen; Deutsche Fassung EN 13355:2004 Coating plants Combined booths Safety requirements; German version EN 13355:2004 Installations d application Cabines mixtes d application et de séchage Prescriptions de sécurité; Version allemande EN 13355:2004 Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, Berlin Gesamtumfang 48 Seiten Preisgruppe

2 DIN EN 13355: Beginn der Gültigkeit Diese Norm gilt ab Nationales Vorwort Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Sie beinhaltet die Deutsche Fassung der vom Technischen Komitee 271 Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 13355:2004. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Fachbereich Allgemeine Lufttechnik des Normenausschusses Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Die Europäische Norm konkretisiert die grundlegenden Anforderungen von Anhang I der EG- Maschinenrichtlinie 98/37/EG an erstmals im EWR in Verkehr gebrachte kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Die in Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- bzw. DIN-EN-ISO-Normen mit gleicher Zählnummer veröffentlicht. 2

3 EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN Dezember 2004 ICS Deutsche Fassung Beschichtungsanlagen Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen Sicherheitsanforderungen Coating plants Combined booths Safety requirements Installations d'application Cabines mixtes d'application et de séchage Prescriptions de sécurité Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 22. November 2004 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management- Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION Management-Zentrum: rue de Stassart, CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten. B-1050 Brüssel Ref. Nr. EN 13355:2004 D

4 Inhalt Vorwort... 4 Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Liste der signifikanten Gefährdungen Allgemeines Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Thermische Gefährdungen Gefährdungen durch Lärm Gefährdungen durch Strahlung Gefährdungen durch gesundheitsgefährliche Stoffe Gefährdungen durch Brände und Explosionen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung Gefährdungen durch Not-Aus-Einrichtungen Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen Allgemeines Sicherheitsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen Sicherheitsmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung durch Strahlung Sicherheitsmaßnahmen gegen gesundheitsgefährliche Stoffe Brand- und Explosionsschutz Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung Not-Aus-Einrichtungen Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsmaßnahmen Allgemeines Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Thermische Gefährdungen Gefährdungen durch Lärm Gefährdungen durch Strahlung Gesundheitsgefährliche Stoffe Brände und Explosionen Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung Not-Aus-Einrichtungen Benutzerinformationen Allgemeines Betriebsanleitung Kennzeichnung Anhang A (normativ) Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG (Spritz- Betrieb) A.1 Berechnung A.2 Berechnungsbeispiele Anhang B (normativ) Messung der Luftgeschwindigkeit B.1 Messausrüstung B.2 Messbedingungen Seite

5 Anhang C (normativ) Geräuschmessung...38 C.1 Allgemeines...38 C.2 Messung des Schalldruckpegels am Arbeitsplatz...38 C.3 Messungen des Schallleistungspegels...40 C.4 Angabe von Geräuschemissionswerten...40 Anhang D (informativ) Einteilung der Konstruktions-Werkstoffe nach ihrem Brandverhalten Nationale Normen...41 Anhang E (informativ) Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte...42 Anhang F (informativ) Äquivalenz von Zoneneinteilung und Kategorien der Zündschutzart...43 Anhang ZA (informativ) Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 98/37/EG...44 Literaturhinweise...45 Seite Bilder Bild B.1 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen Bild B.2 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten kombinierten Kabinen Bild B.3 Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten kombinierten Kabinen für jeweils ein großes Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen Bild C.1 Messpunkt in einer kombinierten Kabine (mit einer Länge von weniger als 16 m) Bild C.2 Messpunkte in einer kombinierten Kabinen (mit einer Länge von mehr als 16 m)

6 Vorwort Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2005, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juni 2005 zurückgezogen werden. Dieses Dokument wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinien 98/37/EG und 94/9/EG. Zusammenhang mit EU-Richtlinien, siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieses Dokuments ist. Diese Dokument ist Bestandteil der Normenreihe zur Sicherheit bei Entwicklung und Konstruktion von Maschinen und Anlagen zur Oberflächenbeschichtung mit organischen Stoffen (Lacke, Farben und ähnliche Produkte). Diese Dokument basiert im Wesentlichen auf EN und EN ANMERKUNG Obwohl eine Spritzkabine als Gesamtheit formal nicht unter die ATEX Richtlinie 94/9/EG fällt, basiert dieses Dokument auf einer grundlegenden Risikoeinschätzung nach dieser Richtlinie. Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. 4

7 Einleitung Diese Europäische Norm ist eine Typ C-Norm wie in EN ISO festgestellt. Auf die betreffenden Maschinen und die behandelten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse wird im Anwendungsbereich dieser Norm hingewiesen. Für Maschinen, die nach den Festlegungen dieser Typ C-Norm konzipiert und gebaut worden sind, gilt: Wenn die Festlegungen in dieser Typ C-Norm von den Festlegungen in Typ A- oder B-Normen abweichen, haben die Festlegungen dieser Typ C-Norm Vorrang gegenüber den Festlegungen der anderen Normen. 5

8 1 Anwendungsbereich Dieses Dokument gilt für kombinierte Kabinen zum Auftragen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen durch Bedienungspersonen bei einer höchsten Trocknungstemperatur von 100 C und behandelt alle signifikanten Gefährdungen, die auf kombinierte Kabinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und entsprechend den vorhersehbaren Bedingungen des Herstellers verwendet werden (siehe Abschnitt 4). Im Sinne dieses Dokuments ist eine kombinierte Kabine eine Gesamtheit der folgenden Ausrüstung: technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher oder Brenner), kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen, Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssysteme, automatische Brandlöscheinrichtung/elektrische Ausrüstung, Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen und Trocknen der flüssigen Beschichtungsstoffe in einem mit einer technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenen Raum zusammengefügt sind, in besonderen Fällen: Arbeitsgrube. Dieses Dokument gilt nicht für: a) Spritzkabinen mit automatischen Spritzsystemen, Spritzkabinen für organische Pulverlacke (Pulverbeschichtungskabinen), offene Spritzkabinen (Spritzstände und -wände) und ortsbewegliche Heizeinrichtungen, b) Gestaltung und Konstruktion von Fundament und Gebäude, wo die kombinierte Kabine aufgestellt ist; c) Bauwesen und Architektur, wenn die Kabine als Teil eines neuen oder bereits vorhandenen Gebäudes gestaltet und konstruiert ist; d) Spritzeinrichtungen (siehe EN 1953), automatische Einrichtungen für Spritzsysteme, z. B. Roboter (siehe EN 775) oder Bewegungseinrichtungen oder ähnliche Systeme, Förderer, Hubeinrichtungen und Stetigförderer (siehe EN 619). Dieses Dokument gilt nicht für kombinierte Kabinen, die hergestellt wurden, bevor CEN dieses Dokument veröffentlichte. 2 Normative Verweisungen Die folgenden normativen Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EN 418, Sicherheit von Maschinen NOT-AUS-Einrichtung, funktionelle Aspekte Gestaltungsleitsätze. EN 525, Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kw. EN 563, Sicherheit von Maschinen Temperaturen berührbarer Oberflächen Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen. EN 746-1, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen. EN 746-2, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme. 6

9 EN 954-1, Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze. EN 971-1, Lacke und Anstrichstoffe Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe Teil 1: Allgemeine Begriffe. EN 981, Sicherheit von Maschinen System akustischer und optischer Gefahrensignale und Informationssignale. EN 982, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile Hydraulik. EN 983, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile Pneumatik. EN 1037, Sicherheit von Maschinen Vermeidung von unerwartetem Anlauf. EN 1088, Sicherheit von Maschinen Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen Leitsätze für Gestaltung und Auswahl. EN :1997, Explosionsfähige Atmosphären Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik. EN 1539:2000, Trockner und Öfen, in denen brennbare Stoffe freigesetzt werden Sicherheitsanforderungen. EN 1953, Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen. EN ISO , Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie (ISO :2003). EN ISO :2003, Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 2: Technische Leitsätze (ISO :2003). pren 12753, Thermische Reinigungsanlagen für Abluft aus Anlagen zur Oberflächenbehandlung Sicherheitsanforderungen. EN , Tore Terminologie Teil 1: Bauarten von Toren. EN , Tore Terminologie Teil 2: Bauteile von Toren. EN 12445, Tore Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore Prüfverfahren. EN 12453, Tore Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore Anforderungen. EN 12635, Tore Einbau und Nutzung. EN 12978, Türen und Tore Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore Anforderungen und Prüfverfahren. EN :2001, Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 1: Grundlagen und Anforderungen. EN , Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 5: Schutz durch Konstruktive Sicherheit c". EN 13478, Sicherheit von Maschinen Brandschutz. EN :2004, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Allgemeine Bestimmungen (IEC :2004). EN :2003, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Zündschutzart n" (IEC :2001, modified). 7

10 EN :1997, Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC :1997). pren 14986, Konstruktion von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen. EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code) (IEC 60529:1989). EN , Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Teil 6-1: Fachgrundnormen; Störfestigkeit; Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC :1997, modifiziert). EN , Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Teil 6-3: Fachgrundnormen, Fachgrundnorm Störaussendung; Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe (IEC :1996, modifiziert). EN , Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) Teil 6-4: Fachgrundnormen; Fachgrundnorm Störaussendung; Industriebereich (IEC :1997, modifiziert). EN ISO 3746, Akustik Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:1995). EN ISO 4871, Akustik Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten (ISO 4871:1996). EN ISO 11202, Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions-Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten Verfahren der Genauigkeitsklasse 3 für Messungen unter Einsatzbedingungen (ISO 11202:1995). EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege (ISO :2001). EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer (ISO :2001). EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 4: Ortsfeste Steigleitern (ISO :2004). 3 Begriffe Für die Anwendung dieser Norm gelten die Begriffe aus EN ISO :2003. Speziell für diese Norm benötigte zusätzliche Begriffe sind nachfolgend aufgelistet. 3.1 kombinierte Spritz- und Trocknungskabine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wie z. B. Ventilator(en), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher, Brenner), kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen, Leitungen für die technische Lüftung, Trockenluftfilter- und/oder Luft-Nassreinigungssystem, automatische Feuerlöscheinrichtungen, spezifische elektrische Zusatzausrüstung, Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen und Trocknen der flüssigen Beschichtungsstoffe in einem mit einer technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenen Raum zusammengefügt sind 3.2 Arbeitsgrube beleuchtete und belüftete Grube im Boden, in der die Bedienungsperson beim Unterbodenspritzen arbeitet 3.3 organischer flüssiger Beschichtungsstoff organisches flüssiges Produkt, das auf einen Untergrund aufgetragen einen Film bildet, der schützende, dekorative und/oder andere spezifische technische Eigenschaften besitzt, z. B. Farben, Lacke, einschließlich deren Lösemittel und Verdünnungsmittel (siehe EN 971-1) 8

11 3.4 Lösemittel Flüssigkeit aus einem oder mehreren Bestandteilen, die unter normalen Trocknungsbedingungen flüchtig ist und in der sich das Bindemittel vollständig löst (siehe von EN 971-1:1996) ANMERKUNG Lösemittel sind auch in Reinigungsmitteln enthalten. 3.5 Spritzen Auftragen von Beschichtungsstoffen auf Werkstücke innerhalb der kombinierten Kabine durch pneumatische, airless, elektrostatische Spritzverfahren oder Kombinationen davon 3.6 Trocknung Verdampfen von Flüssigkeiten aus den zu bearbeitenden Gütern (siehe 3.5 von EN 1539:2000) 3.7 Aushärten Umwandlung eines flüssigen oder pastösen Beschichtungsstoffes oder eines Pulverlackes in einen endgültigen festen Stoff (siehe 3.8 von EN 1539:2000) ANMERKUNG Dieser Prozess wird auch als Gelieren, Durchhärtung und Durchtrocknung bezeichnet. 3.8 technische Lüftung der durch einen oder mehrere Ventilator(en) erzielte Luftaustausch 3.9 Umluft Luft, die aus einem Raum abgesaugt und wieder in denselben zurückgeführt wird 3.10 Luftreinigung (Filtersystem) System zur Zufuhr von sauberer Luft in die Kabine und zur Reinigung der aus der kombinierten Kabine abgesaugten kontaminierten Luft 3.11 brennbare Stoffe Stoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann (siehe 3.1 von EN :1997) ANMERKUNG Entzündliche Stoffe und brennbare Stoffe sind äquivalente Benennungen. Beispiele für brennbare Stoffe sind Lack-Aerosole und Lösemittel explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich nach erfolgter Entzündung der Verbrennungsvorgang auf das unverbrannte Gemisch überträgt (siehe EN ) 3.13 untere Explosionsgrenze (UEG) untere Grenze des Bereiches der Konzentration eines brennbaren Stoffes in Luft, in dem eine Explosion auftreten kann (siehe 3.8 und 3.13 von EN :1997) ANMERKUNG Explosionsgrenze und Zündgrenze" sind äquivalent. In Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch wird in dieser Norm nur Explosionsgrenze" verwendet Gesamtdampfraum gesamter Raum innerhalb der Kabine während des Spritz- oder Trocknungs-Betriebes, in dem freigesetzte brennbare Stoffe vorhanden sein können. Der Gesamtdampfraum schließt die Sektionenlüftung (eine oder mehrere) des Umluftsystems der kombinierten Kabine ein und endet am Abluftstutzen 9

12 ANMERKUNG Zum Gesamtdampfraum zählen nicht die in die Kabine eingebrachten Werkstücke, Träger, Transporteinrichtungen oder thermische Reinigungssysteme (siehe pren 12753) Gefahrenzonen Bereiche, in dem Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre ist in Zonen unterteilt Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist (siehe von EN :1997) Zone 1 Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (siehe von EN :1997) Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzfristig (siehe von EN :1997) 3.16 Gerätekategorie Gerätekategorie 1, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen ständig oder langzeitig oder häufig eine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen besteht (siehe von EN :2001) ANMERKUNG 10 Geräte der Kategorie 1 sind für die Verwendung in Zone 0 geeignet Gerätekategorie 2, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft- Gemischen gelegentlich auftritt (siehe von EN :2001) ANMERKUNG Geräte der Kategorie 2 sind für die Verwendung in Zone 1 geeignet Gerätekategorie 3, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gemische aus Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft- Gemischen auftritt, wenn sie doch auftritt, dann wahrscheinlich nur selten und kurzzeitig (siehe von EN :2001) ANMERKUNG Geräte der Kategorie 3 sind für die Verwendung in Zone 2 geeignet Expositions-Grenzwerte Grenzwerte für Exposition am Arbeitsplatz, die in den Arbeitsschutzgesetzen festgelegt sind ANMERKUNG Verweisungen auf nationale Expositionsgrenzwerte, siehe Anhang E höchste Trocknungstemperatur oberer Temperatur-Grenzwert des zirkulierenden Trocknungsmediums (im Allgemeinen Luft) innerhalb des Arbeitsbereiches, für den die kombinierte Kabine gestaltet und konstruiert wurde

13 3.19 Heizsystem für die technische Lüftung System zur Wärmeerzeugung und zum Heizluftaustausch, direkt und indirekt, das Brenner, Brennkammer, Wärmetauscher, Ventilator(en), Zu-, Ab- und Umluftleitungen, Einhausungen und Zusatzeinrichtungen, Mess- und Regeleinrichtungen umfassen kann 4 Liste der signifikanten Gefährdungen 4.1 Allgemeines Dieser Abschnitt enthält alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse, soweit sie in diesem Dokument behandelt werden, die nach dem Verfahren zur Abschätzung des Risikos als signifikant für diese Art von Maschinen festgestellt wurden und für die Maßnahmen zur Beseitigung oder Reduzierung des Risikos erforderlich sind. Alle durch die Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe und deren Zusatzausrüstung hervorgerufenen Gefährdungen werden durch EN 1953 abgedeckt. ANMERKUNG EN 1050 enthält Informationen zum Verfahren der Risikoanalyse. 4.2 Mechanische Gefährdungen Scheren, Quetschen und Einziehen Diese Gefährdungen können z. B. auftreten durch: unerwartete Betätigung von Fördereinrichtungen (beim Beschicken von kombinierten Kabinen), Ventilatoren (z. B. Verletzungen durch nachlaufendes Ventilatorenrad) und Luftaustausch-Ventile bei kombinierten Kabinen, Klappenversteller, bewegliche Teile von kombinierten Kabinen (z. B. Türen, Tore und Hauben) Fehlende Fluchtmöglichkeit für Bedienungspersonen Diese Gefährdungen können auftreten: durch Hindernisse oder Behinderungen aufgrund von Unfällen mit mechanischen Ursachen oder Ausbruch eines Feuers, wodurch eine schnelle Flucht der Bedienungsperson(en) aus der Spritzkabine, einschließlich der Arbeitsgrube(n), verhindert wird; durch einen zufälligen starken Abfall des Innendruckes einer geschlossenen kombinierten Kabine (z. B. Verstopfung des Lufteinlasses), wodurch: die Türen durch mechanische Verformung der kombinierten Kabine verklemmt werden; die zum Öffnen der Türen benötigte Kraft nicht mehr durch die Bedienungsperson aufgebracht werden kann Gefährdungen durch Rutschen oder Stürzen der Bedienungsperson Diese Gefährdungen können auftreten: auf Leitern, Gängen, Bühnen oder Treppen, auf Bodenrosten, auf gleitfördernden Fußböden. Diese Gefährdungen können durch unzureichende Beleuchtung erhöht werden. 11

14 4.3 Elektrische Gefährdungen Elektrischer Schlag (durch direktes oder indirektes Berühren) Diese Gefährdungen können z. B. hervorgerufen werden durch: aktive Bauteile, die aus betriebstechnischen Gründen nicht isoliert sind (z. B. an elektrostatischen Einrichtungen), aktive Bauteile, wenn deren Isolierung durch den Kontakt mit Lösemitteln oder durch mechanische Einflüsse beschädigt ist Äußere Einflüsse auf elektrische Teile Diese Gefährdungen können z. B. auftreten: wenn durch Wechselwirkung zwischen der elektrostatischen Hochspannungsausrüstung und den Bauteilen der Steuerungen und Sicherheitssysteme gefährliche Fehlfunktionen, wie z. B. Kurzschluss der elektronischen Sicherheitsschaltkreise, der Schutzeinrichtung an den Zugängen zu Gefahrenbereichen, der Warneinrichtungen usw., hervorgerufen werden. 4.4 Thermische Gefährdungen Diese Gefährdungen können z. B. auftreten: durch Berühren von leicht erreichbaren heißen Oberflächen. 4.5 Gefährdungen durch Lärm Diese Gefährdungen können innerhalb und außerhalb von kombinierten Kabinen auftreten. Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Geräuschemissionen z. B. von: 12 Ventilatoren, hohen Luftgeschwindigkeiten in Rohrleitungen und Bauteilen der kombinierten Kabine, Luft-Nassreinigungssystemen, mit Druckluft betriebener Ausrüstung (Düsen von Einrichtungen zum Spritzen und Versprühen, Pumpen, Ventile usw.). 4.6 Gefährdungen durch Strahlung Diese Gefährdungen können z. B. bei Verwendung einer infraroten Strahlungsquelle (IR) auftreten, durch die z. B.: Augenverletzungen, Verbrennungen hervorgerufen werden können. 4.7 Gefährdungen durch gesundheitsgefährliche Stoffe Kontakt mit oder Absorption von gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten (Anstrichstoffen, Lösemitteln, hydraulischen oder Wärmeträger-Flüssigkeiten), durch die Verletzungen der Haut oder Augen sowie Hautkrankheiten hervorgerufen werden Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen, die aus den flüssigen organischen Beschichtungsstoffen freigesetzt wurden.

15 4.7.3 Einatmen von giftigen Gasen, die vom Heizsystem freigesetzt wurden (z. B. Heizgase, Verbrennungsgase) Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen, die von der automatischen Feuerlöschanlage freigesetzt wurden. 4.8 Gefährdungen durch Brände und Explosionen Gefährdungen durch Brände Gefährdungen durch Brände werden hervorgerufen durch Kontakt mit oder Zündung von entzündlichen oder brennbaren Stoffen durch: heiße Oberflächen (z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung), mechanisch erzeugte Funken (z. B. von Ventilatoren und/oder Fördereinrichtungen), elektrostatische und atmosphärische Entladungen, elektrische Funken, Schweißen und andere Quellen thermischer Energie (z. B. während Instandhaltungsarbeiten). ANMERKUNG Beispiele für brennbare Stoffe sind z. B.: Beschichtungsstoffe, Lösemittel oder Verdünnungsmittel, Konstruktionsteile, Kondensate und Ablagerungen von Anstrichstoffen in Isolierungen, in Gruben, Abluftleitungen und Filtern, Brennstoffe, die in den Brennern des Heiz- und Trocknungssystems verwendet werden, brennbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken eingesetzt werden, Kraftstoffdämpfe aus dem Kraftfahrzeugtank (z. B. bei der Fahrzeugreparaturlackierung) Gefährdungen durch Explosionen Gefährdungen durch Explosionen treten auf als Folge eines Anstiegs der Konzentration der brennbaren Stoffe oberhalb der unteren Explosionsgrenze (UEG) und durch Kontakt oder Zündung durch: heiße Oberflächen (z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung), mechanisch erzeugte Funken (z. B. von Ventilatoren und/oder Fördereinrichtungen), elektrostatische und atmosphärische Entladungen, elektrische Funken, Schweißen und andere Quellen thermischer Energie (z. B. während Instandhaltungsarbeiten). ANMERKUNG sind z. B.: Beispiele für brennbare Stoffe, die die Konzentration oberhalb die Untere Explosionsgrenze erhöhen können, Lösemitteldämpfe, die während des Spritz- und Trocknungsprozesses entstehen, Dämpfe von Brennstoffen und/oder von den Verbrennungsprodukten des Heizsystems, freigesetzte Dämpfe aus Ablagerungen, brennbare Heizgase, Kraftstoffdämpfe. 13

16 4.9 Gefährdungen durch Versagen der Energieversorgung und Fehlfunktionen der Steuerung Versagen der Energieversorgung kann führen zu: Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener Verringerung des Volumenstromes der technischen Lüftung, unerwartetem Abschalten von Steuerungen, Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener gefährlicher Erhöhung der Lösemittelkonzentrationen, Verlust der Überwachungseinrichtungen und damit verbundener gefährlicher Verringerung der Umluft- Volumenstromes, Ausfall der Beleuchtung Gefährdungen durch Störung oder Fehlfunktion der Steuerung (unerwarteter Anlauf) können führen zu: fehlerhafter Drosselklappenstellung und damit verbundener erhöhter Lösemittelkonzentrationen, falschem Ablauf von grundlegenden Steuerungsfunktionen und damit verbundener Start der Beheizung vor Anlauf der technischen Lüftung, Fehlfunktion der Temperatur-Überwachungseinrichtung und damit verbundener gefährlicher Temperaturanstieg des Heizsystems Gefährdungen durch Not-Aus-Einrichtungen Die Verwendung von Not-Aus-Einrichtungen kann zu einer Unterbrechung des Abluft- oder des Umluftvolumenstromes führen und als Folge davon zu einer gefährlichen Verringerung des Volumenstroms der technischen Lüftung, einem gefährlichen Anstieg der Konzentration der brennbaren Stoffe (siehe 4.8.2). 5 Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen 5.1 Allgemeines Kombinierte Kabinen müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder -maßnahmen dieses Abschnittes entsprechen. Außerdem müssen kombinierte Kabinen im Hinblick auf Gefährdungen, die relevant, aber nicht signifikant sind und die nicht in dieser Norm behandelt werden (z. B. scharfe Kanten), nach den Leitsätzen der EN ISO konstruiert sein. ANMERKUNG Gefährdungen durch Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe und durch deren Zusatzausrüstung hervorgerufene Gefährdungen sind durch EN 1953 abgedeckt. 5.2 Sicherheitsmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Scheren, Quetschen und Einziehen Verletzungen durch Scheren, Quetschen oder Einziehen durch Bewegungen der Maschinenteile und Ausrüstung sind durch Gestaltung und Konstruktion zu vermeiden. Das Berühren Gefahr bringender Teile der Maschine ist durch folgende Maßnahmen zu vermeiden: bei Ventilatoren und automatischen Klappenverstellern: Installation von beweglichen Verdeckungen; bei kraftbetriebenen Türen: mechanische oder lichtgesteuerte Schutzvorrichtungen; bei Türen, Toren und Hauben: auswechselbare oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen, die hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch mit der/dem Gefahr bringenden Bewegung/Ereignis verriegelt sind. 14

17 Wenn automatische Einrichtungen für Spritzsysteme, wie z. B. Roboter oder Bewegungseinrichtungen oder ähnliche Systeme, installiert sind, ist der Zugang zu den Gefahrenbereichen durch Türen oder andere Schutzeinrichtungen (mechanisch oder lichtgesteuert), mit der/dem gefahrbringenden Bewegung/Ereignis zu verriegeln (siehe auch ). ANMERKUNG Roboter werden in EN 775 behandelt Fehlende Fluchtmöglichkeit Kombinierte Kabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass sie im Notfall von allen eingeschlossenen Personen jederzeit ungehindert in kürzester Zeit verlassen werden können. ANMERKUNG Hilfseinrichtungen wie Roboter und ähnliche automatische Einrichtungen sind nicht im Anwendungsbereich (siehe Anwendungsbereich, d)) enthalten. Türen für Bedienungspersonen: müssen von innen und außen zu öffnen sein, müssen von innen durch einfachen Druck zu öffnen sein, unabhängig vom Luftdruck (hoch oder niedrig) innerhalb der kombinierten Kabine, müssen selbstschließend sein, müssen mindestens 800 mm breit und mm hoch (freie Öffnung) sein. Kombinierte Kabinen müssen mit mindestens zwei so weit wie praktisch möglich auseinander liegenden Türen ausgestattet sein, die ständig zugänglich und im Allgemeinen nicht abschließbar sind. Auch beim Beschicken der kombinierten Kabine darf der Weg für die Bedienungsperson zu mindestens einer dieser Türen nicht mehr als 10 m betragen. Wenn die Beladungstür durch einfachen Druck von innen zu öffnen ist, reicht eine zusätzliche Zugangstür aus. Bei einer maximalen Wandlänge von 5 m ist eine Tür ausreichend. Kraftbetriebene Türen und vertikale oder horizontale Schiebetüren werden nicht als Zugangstür für Bedienungspersonen betrachtet. Kraftbetriebenen Türen müssen pren 12433, pren 12445, pren 12453, pren und pren entsprechen. Zusätzlich muss jede Seite der kombinierten Kabinen 1 m länger und breiter als das größte zu beschichtende Werkstück sein Sicherheitsmaßnahmen gegen Rutschen und Stürzen der Bedienungsperson Bodenroste, Plattformen und andere Trittflächen, die möglicherweise betreten werden, müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Rutschen oder Stürzen auf ein Minimum herabgesetzt sind. Leitern, Gänge und Geländer müssen mit EN ISO , EN ISO und EN ISO übereinstimmen. Gitterroste, Plattformen oder ähnliche Einrichtungen müssen fest in ihrem Rahmen liegen, um Verschiebungen und Instabilität zu vermeiden. Die kombinierte Kabine ist ausreichend mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke von 600 lux zu beleuchten. 5.3 Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen Allgemeines Die elektrische Ausrüstung muss EN entsprechen. 15

18 5.3.2 Elektrische Ausrüstung Der Schutz gegen elektrischen Schlag muss den Anforderungen in Abschnitt 6 von EN :1997 entsprechen. Die Isolierung der elektrischen Ausrüstung muss gegen Lösemittel und andere aggressive Flüssigkeiten resistent sein. Die elektrische Ausrüstung muss gegen äußere mechanische Einflüsse geschützt sein. Alle leitfähigen Teile der Installation müssen geerdet sein (siehe EN ). ANMERKUNG Spritzpistolen und Zusatzeinrichtungen siehe EN Elektrostatische Handsprühpistolen siehe EN und EN Äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung Alle für die Sicherheit relevanten Systeme und Apparate müssen so konstruiert sein, dass sie nicht durch Wechselwirkungen mit elektromagnetischen Feldern beeinflusst werden können (siehe EN , EN , EN ). 5.4 Sicherheitsmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen Der Schutz gegen Verbrennungen an heißen Oberflächen muss durch geeignete Isolierung oder Berührungsschutz innerhalb des Hand-/Armbereiches und des Arbeitsbereiches sichergestellt sein. In Übereinstimmung mit EN 563 muss die Oberflächentemperatur unter 60 C liegen (bei einer Umgebungstemperatur von 20 C). An kleinen, begrenzten Bereichen der Oberfläche sind Ausnahmen möglich (z. B. Brennerflansche, Bolzen, Ventilator- und Walzenwelle). ANMERKUNG Sicherheit von Einrichtungen zum Heißspritzen, siehe EN Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm Kombinierte Kabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Luftschall-Emissionen auf ein Minimum herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Lärmminderung, insbesondere an der Entstehungsstelle. Folgende Maßnahmen können wenn möglich angewendet werden: Ausrüstung auf nichtschwingende Träger setzen; flexible Verbindungen zwischen Rohrleitungen, insbesondere zwischen Ventilatoren und Leitungen; Auswahl der Ventilatordrehzahlen nach den günstigsten Lärmkurven; Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit der Luft in Rohrleitungen; Schallschutz an Rohrleitungen; Mittel zur Vermeidung von Vibrationen, Resonanzen und allen anderen Geräuschen, die durch die Zusatzausrüstungen, welche dauerhaft in der kombinierten Kabine installiert und fest mit ihr verbunden sind, verursacht werden und sich nicht auf die kombinierten Kabine übertragen dürfen. ANMERKUNG 1 Diese Aufzählung ist nicht vollständig. EN ISO enthält allgemeine technische Informationen, allgemein anerkannte technische Regeln und Mittel zur Gestaltung und Konstruktion von geräuscharmen Maschinen. ANMERKUNG 2 EN ISO gibt nützliche Informationen zur Lärmentstehung in Maschinen, Anlagen und Systemen. ANMERKUNG 3 Bezüglich Lärmemissionen von Luftkompressoren und Spritzeinrichtungen, siehe EN und EN Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung durch Strahlung Heizsysteme mit Infrarot-Strahlern (IR) sind so zu gestalten und konstruieren, dass der schädigende Effekt der Strahlung auf ein Minimum herabgesetzt wird. 16

19 Dieser Schutz kann erreicht werden z. B. durch: Verriegelung aller Türen, so dass das Heizsystem abgeschaltet wird, bevor das Personal die kombinierte Kabine betritt, durch spezielle Abtrennungen oder Einhausung der Leuchtröhre. An den Türen sind von außen zusätzliche Warnhinweise anzubringen. 5.7 Sicherheitsmaßnahmen gegen gesundheitsgefährliche Stoffe Kontakt mit oder Absorption von gesundheitsgefährlichen Flüssigkeiten (Anstrichstoffe, Lösemittel) Der Kontakt mit oder die Absorption von gesundheitsgefährlichen verspritzten Substanzen muss durch technische Lüftung so weit wie möglich reduziert werden (siehe 5.7.2). Siehe auch Sicherheitshinweise für die Benutzerinformationen, die in die Betriebsanleitung in übernommen werden müssen Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen Technische Lüftung Um die Gefährdungen durch Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen zu reduzieren, müssen kombinierte Kabinen mit einer angemessenen technischen Lüftung ausgestattet sein, bei deren Auslegung folgende Punkte berücksichtigt sein müssen: Art des Auftragsverfahrens, Größe und Form der Werkstücke, Menge der verspritzten gesundheitsgefährlichen Stoffe, Expositions-Grenzwerte der verwendeten Beschichtungsstoffe (Beispiele siehe Anhang E) Luftstrom Folgende Anforderungen sind zu erfüllen: Eine mit Aerosolen und Lösemitteldämpfen flüssiger organischer Beschichtungsstoffe oberhalb der Expositions- Grenzwerte belastete Atmosphäre ist zu vermeiden. Der Luftstrom muss so gleichmäßig wie möglich sein. Des weiteren ist das Entweichen von Luft, in der Lösemitteldämpfe in gesundheitsgefährlichen Mengen enthalten sind, aus der Kabine in den Werkstattbereich zu vermeiden (z. B. durch Unterdruck innerhalb der kombinierten Kabine). Der Luftstrom muss so gerichtet sein, um sicherzustellen, dass die Bedienungsperson keine mit organischen flüssigen Beschichtungsstoffen gesundheitsgefährlich belastete Luft einatmet. Hinsichtlich der Restrisiken, die aus diesen Gefährdungen hervorgehen, siehe Luftgeschwindigkeit Kombinierte Kabinen müssen für die nachfolgend aufgeführten Luftgeschwindigkeiten in einer leeren Kabine gestaltet und konstruiert sein, wie in a), b) und c) beschrieben: a) Kombinierte Kabinen zum Beschichten von gleichartigen Werkstücken (z. B. kleine Kraftfahrzeuge, Lieferwagen) und kombinierte Kabinen zum Beschichten von großen gleichartigen Werkstücken (z. B. Busse, Lastkraftwagen): Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an den einzelnen Messpunkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang B angegeben. 17

20 b) Kombinierte Kabinen zum Beschichten von Werkstücken mit unterschiedlicher Größe: Die Luftgeschwindigkeit darf an keinem Messpunkt unter 0,30 m/s liegen. c) In kombinierten Kabinen mit Arbeitsgrube sind die nachfolgend aufgeführten Luftgeschwindigkeiten in der Arbeitsgrube zu messen: Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an den einzelnen Messpunkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang B angegeben. Bei kombinierten Kabinen zum Spritzen von sehr langen Werkstücken (z. B. Eisenbahnwaggons, Flugzeuge) sind spezielle Luftgeschwindigkeiten zulässig unter der Vorausetzung, dass die Gesundheit und Sicherheit der Bedienungsperson sichergestellt sind. Eine spezielle Risikoeinschätzung bezüglich der Bedingungen für die Gesundheit der Bedienungsperson innerhalb der kombinierten Kabine ist durchzuführen. Das Benutzen von Atemschutzgeräten ist beim Spritzen in einem umschlossenen Bereich erforderlich (z. B. innerhalb von Waggons, Lastkraftwagen, Bussen oder beim Spritzen aus einer Arbeitsgrube innerhalb der Kabine, siehe 7.2.2) Überwachung der Luftgeschwindigkeit Kombinierte Kabinen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, welche die Luftleistung überwacht. Die Luftgeschwindigkeit der Lüftung darf die in (siehe ) angegebenen Werte nicht unterschreiten. Ein Ausfall der Lüftung oder unzureichende Lüftung ist durch optischen und akustischen Alarm anzuzeigen (siehe EN 981) Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Einatmen von giftigen Gasen, die durch das Heizsystem freigesetzt werden a) Allgemeines 18 Heizsysteme, die mit brennbaren Stoffen betrieben werden, müssen mit den entsprechenden Normen EN 764-1, EN und EN 525 übereinstimmen. Um eine Rückführung der belasteten Luft zu vermeiden, muss der Frischlufteinlass vom Abluftauslass und (bei indirekten Heizsystemen) von der Brennerflamme entfernt installiert sein. Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen technischer Lüftung und Gaseinlassventil des Brenners installiert sein. b) Direkte Zuluftbeheizung Bei direkter Zuluftbeheizung muss die Konzentration an während der Verbrennung freigesetzten gesundheitsgefährlichen Gasen unter den zum Schutz der Arbeitnehmer gesetzlich festgelegten Expositions- Grenzwerten liegen (siehe z. B. Anhang E). Diese Anforderung kann durch Gaswarneinrichtungen erfüllt werden, durch die das Heizsystem bei Überschreiten des Grenzwertes abgeschaltet wird. Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen Lüftung und Gaseinlassventil des Brenners installiert sein. Brenner müssen EN entsprechen.

21 5.7.4 Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen durch Einatmen gesundheitsgefährlicher Gase und Dämpfe, die von der Feuerlöschanlage freigesetzt werden Wenn eine automatische Feuerlöschanlage installiert ist, muss vor Freisetzen der gesundheitsgefährlichen Feuerlöschgase ein akustischer Alarm ausgelöst werden. 5.8 Brand- und Explosionsschutz Brandschutz Um die schnelle Ausbreitung eines Brandes auszuschließen, müssen alle Konstruktionsteile der kombinierten Kabine und ihrer Ausrüstung den in EN festgelegten Brandschutzmaßnahmen an Maschinen entsprechen Konstruktionsteile Folgende Konstruktionsteile müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen: feste Konstruktionsteile (Wände und Decken müssen leicht zu reinigen sein), Fußboden und Gitterroste (müssen zu Reinigungszwecken abnehmbar sein), bewegliche Elemente (Beladungs- und Zugangstüren), Lüftungsleitungen, durch die der Feuerwiderstand von den Wänden, durch die die Lüftungsleitungen verlegt sind, nicht beeinträchtigt werden darf. Die Materialeigenschaften der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nicht unterstützen (fortleiten) oder die Brandgefahr erhöhen. Die Filtermaterialien für Lufteinlass und Abluftfilterung, flexible Verbindungen und Dichtungsmastix dürfen einen Brand nicht unterstützen (fortleiten). ANMERKUNG Zusätzliche Informationen zum Brandverhalten von brennbaren Materialien, siehe Anhang D Abluftleitungen Zur Erleichterung der Reinigung müssen Abluftleitungen mit entsprechenden Inspektionsklappen oder abnehmbaren Teilen ausgestattet sein Heizeinrichtungen Heizsystem für die technische Lüftung (siehe 3.18) Heizsysteme müssen EN entsprechen. Das Heizsystem darf nur bei wirksamer/m technischer Lüftung oder Umluftsystem funktionsfähig sein. Der Einlass des Luftgenerators und die Brennerflamme müssen außerhalb des Spritzbereiches und außerhalb der Zone 2 installiert sein Übertemperatur Kombinierte Kabinen sind mit einer Temperaturbegrenzungseinrichtung auszustatten, die das Heizsystem bei Übertemperatur (z. B. Überschreiten der höchstzulässigen Temperatur) abschaltet (siehe ). Ein automatischer Wiederanlauf des Heizsystems ist nicht zulässig. Die Temperatursteuerung muss die Temperatur im Inneren der kombinierten Kabine und den Nennwert anzeigen. Temperatursteuerung und Temperaturbegrenzungseinrichtung müssen voneinander unabhängig sein. 19

22 Eine Temperaturbegrenzung ist nicht erforderlich, wenn die Temperatur im Inneren der kombinierten Kabine, selbst bei Betriebsstörungen, durch das Heizmedium nicht über die maximale Trocknungstemperatur erhöht werden kann. Nach einem Ausfall der Heizeinrichtung muss die Atmosphäre der kombinierte Kabine mit Luft gespült werden. Die Heizeinrichtung darf nicht vor Beendigung des Spülens, unter den in genannten Bedingungen, in Betrieb genommen werden können Heizeinrichtung innerhalb der Kabine Durch Heizeinrichtungen, die innerhalb der kombinierten Kabine installiert sind (z. B. IR-Systeme, katalytische Systeme), dürfen Farbaerosole und Lösemitteldämpfe nicht gezündet werden können. Folgende zusätzliche Maßnahmen sind anzuwenden: Heizeinrichtungen müssen fest mit der Kabine verbunden sein. Zusätzlich sind IR-Systeme während des Spritzens gegen Beschichtungsstoffe zu schützen. Sicherheitsabstände zwischen Heizelementen und beschichteter Oberfläche sind festzulegen, siehe Feuerlöschanlage Es ist eine manuell auszulösende oder automatische Feuerlöschanlage zu installieren. Die Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung ist abhängig von der Größe der kombinierten Kabine, der Anwesenheit von Bedienungspersonen und der Gefährdung durch Brände (Art der Beschichtungsstoffe, Spritzverfahren). EN ist zu berücksichtigen Explosionsschutz Durch die Anforderungen ist sicherzustellen, dass durch die technische Lüftung die Konzentration an brennbaren Stoffen unterhalb 25 % der UEG gehalten wird, Zündquellen entweder vermieden oder reduziert sind (siehe EN ) Technische Lüftung Für beide Betriebszustände der kombinierten Kabine gelten die folgenden Anforderungen: Die Verdünnung der brennbaren Stoffe wird durch technische Lüftung erreicht, die zu berechnen ist: a) für das Spritzen (siehe Beispielrechnung in Anhang A), b) für das Trocknen (nach Anhang A und Anhang B von EN 1539:2000). Das Lösemittelgemisch und die Verdunstungsgeschwindigkeit sind zu berücksichtigen. Durch die technische Lüftung muss eine gleichmäßige Spülung sichergestellt sein und es dürfen keine Toträume" entstehen, in denen Konzentrationen brennbarer Stoffe oberhalb des zulässigen Grenzwertes auftreten. Durch die technische Lüftung müssen alle Bereiche, Sektionen, Rohrleitungen und Abluftsysteme der kombinierten Kabine ständig durchspült werden, um Konzentrationen von brennbaren Stoffen über dem Grenzwert überall zu verhindern (Ausnahme: Grenzschicht des beschichteten Gutes und des Spritzkegels). Die Konzentration an brennbaren Stoffen muss auf 25 % der UEG begrenzt sein. 20

23 Beim Einsatz von Drosselklappen muss auch bei minimaler Klappenstellung der Mindest-Volumenstrom sichergestellt sein, um den Mindest-Abluftvolumenstrom zu gewährleisten. Nach einem Ausfall des Heizsystems muss die technische Lüftung in Betrieb genommen werden (siehe ). Durch die technische Lüftung muss ein mindestens fünffacher Luftwechsel des Gesamtdampfraumes erfolgen, bevor das Heizsystem wieder für die Trocknung in Betrieb genommen werden darf (siehe auch ). Die Spritzeinrichtung darf nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden können ( ). Bei Ausfall der technischen Lüftung ist der Spritzvorgang sofort zu unterbrechen und darf erst wieder aufgenommen werden können, wenn die technische Lüftung wieder wirksam ist. Das Heizsystem darf nicht in Funktion sein, bevor die technische Lüftung in Betrieb ist Gefahrenzonen Die Einteilung der Gefahrenzonen ist ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes für den Explosionsschutz. Die Zündschutzart von Ausrüstung und Bauteilen, die in die Spritzkabine eingebaut sind, hängt ab von der Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen durch technische Lüftung. Da in kombinierten Kabinen die Konzentration an brennbaren Stoffen auf 25 % der UEG begrenzt ist, ist/sind das Innere der kombinierten Kabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen und externe Räume gebildet, um ständige Öffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen. ANMERKUNG Türen gelten nicht als ständige Öffnungen Zündquellen Allgemeines Um Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden, muss durch Gestaltung, Konstruktion und Auswahl der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung sichergestellt sein, dass Zündquellen in jedem Teil des Systems, wo Gefahrenzonen eingeteilt wurden (siehe ), vermieden sind. Wenn elektrische oder nichtelektrische Ausrüstung nach der Anweisung des Herstellers eingebaut wurde, dann hat die komplette Installation die gleiche Schutzkategorie Elektrische Ausrüstung Die elektrische Ausrüstung, die in Zone 2 installiert ist und sich dort befindet, muss mindestens der Kategorie 3 nach EN und EN entsprechen. Insbesondere die folgenden Maßnahmen sind zu beachten: alle elektrisch leitenden Bauteile sind untereinander zu verbinden und zu erden, siehe EN , für fest hinter einer transparenten und stoßfesten Abdeckung installierte Beleuchtungseinrichtungen, die so zur kombinierten Kabine abgedichtet sind, dass Lösemitteldämpfe aus dem Inneren der kombinierten Kabine nicht in die Beleuchtungseinrichtung gelangen können, ist IP 54 nach EN ausreichend, für Motoren außerhalb der kombinierten Kabine ist IP 44 nach EN ausreichend. Motoren dürfen nicht in Abluftleitungen installiert sein. Der Bedienungsstand ist außerhalb der kombinierten Kabine anzuordnen Nichtelektrische Ausrüstung Alle nichtelektrische Ausrüstung und Bauteile, die in explosionsfähiger Atmosphäre installiert sind, sind nach üblichem Stand der Technik zu gestalten und konstruieren und einer Einschätzung der Zündgefahren in Übereinstimmung mit 5.2 von EN :2001 zu unterziehen, um so den erforderlichen Schutz sicherzustellen. Die Ausrüstung muss den Anforderungen in EN und EN entsprechen. 21

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