DIN EN Beschichtungsanlagen Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen; Deutsche Fassung EN 12215:2004

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1 DEUTSCHE NORM DIN EN Februar 2005 X ICS Beschichtungsanlagen Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen; Deutsche Fassung EN 12215:2004 Coating plants Spray booths for application of organic liquid coating materials Safety requirements; German version EN 12215:2004 Installations d application Cabines d application par pulvérisation de produits de revêtement organiques liquides Prescriptions de sécurité; Version allemande EN 12215:2004 Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN DIN Deutsches Institut für Normung e.v. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, Berlin Gesamtumfang 54 Seiten Preisgruppe d"

2 DIN EN 12215: Beginn der Gültigkeit Diese Norm gilt ab 1. Februar 2005 Nationales Vorwort Diese Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen. Sie beinhaltet die Deutsche Fassung der im Technischen Komitee 271 Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ausgearbeiteten EN 12215:2004. Die nationalen Interessen bei der Erarbeitung wurden vom Unterausschuss 3 Beschichtungsanlagen im Arbeitsausschuss Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit des Fachbereiches Allgemeine Lufttechnik im Normenausschuss Maschinenbau (NAM) im DIN wahrgenommen. Diese Europäische Norm konkretisiert einschlägige Anforderungen von Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG für erstmals im EWR in Verkehr gebrachte Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe, um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen Anforderungen zu erleichtern. Ab dem Zeitpunkt ihrer Bezeichnung als Harmonisierte Norm im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kann der Hersteller bei ihrer Anwendung davon ausgehen, dass er die von der Norm behandelten Anforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten hat (so genannte Vermutungswirkung). Die in Abschnitt 2 zitierten Europäischen Normen sind als DIN-EN- bzw. DIN-EN-ISO-Normen mit gleicher Zählnummer veröffentlicht. 2

3 EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN November 2004 ICS Deutsche Fassung Beschichtungsanlagen Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen Coating plants Spray booths for application of organic liquid coating materials Safety requirements Installations d'application Cabines d'application par pulvérisation de produits de revêtement organiques liquides Prescriptions de sécurité Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 10. September 2004 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION Management-Zentrum: rue de Stassart, CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten. B-1050 Brüssel Ref. Nr. EN 12215:2004 D

4 Inhalt Seite Vorwort... 4 Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen Begriffe Liste der signifikanten Gefährdungen Allgemeines Mechanische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen Thermische Gefährdungen Gefährdungen durch Lärm Gefährdungen durch Gefahrstoffe Gefährdungen durch Brände und Explosionen Gefährdungen durch Ausfall der Energieversorgung Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen Allgemeines Mechanische Sicherheitsanforderungen Elektrische Sicherheitsanforderungen Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Brände und Explosionen Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Ausfall der Energieversorgung Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen Allgemeines Feststellung der Übereinstimmung mit den mechanischen Sicherheitsanforderungen Feststellung der Übereinstimmung mit den elektrischen Sicherheitsanforderungen Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Lärm Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen gegen Gefahrstoffe Feststellung der Übereinstimmung mit den Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen einen Ausfall der Energieversorgung Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen ungesunde Körperhaltung Benutzerinformationen Allgemeines Betriebsanleitung Kennzeichnung

5 Anhang A (normativ) Diagramme zur Einteilung von Gefahrenzonen für explosionsfähige Atmosphäre Anhang B (normativ) Bestimmung der Konzentration brennbarer Stoffe hinsichtlich der UEG Anhang C (normativ) Geräuschmessverfahren Anhang D (normativ) Messung der Luftgeschwindigkeit Anhang E (informativ) Einteilung der Werkstoffe nach ihrem Brandverhalten Nationale Normen Anhang F (informativ) Verweisungen auf nationale Expositions-Grenzwerte Anhang G (informativ) Schematische Darstellungen hinsichtlich der Einteilung von Spritzkabinen Anhang ZA (informativ) Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie 98/37/EG Literaturhinweise Seite Bilder Bild A.1 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) Bild A.2 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer nach oben offenen Spritzkabine Bild C.1: Messpunkt in einer Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) Arbeitsplatz außerhalb der Kabine Bild C.2: Messpunkte in nach oben offenen Spritzkabinen und Spritzkabinen (mit einer Länge von weniger als 16 m) Bild C.3: Messpunkte in nach oben offenen Spritzkabinen und Spritzkabinen (mit einer Länge von mehr als 16 m) Bild D.1: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Spritzkabinen Bild D.2: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in horizontal belüfteten Spritzkabinen Bild D.3: Messpunkte für die Luftgeschwindigkeit in vertikal belüfteten Spritzkabinen für jeweils ein großes Werkstück mit genau festgelegten Abmessungen Bild G.1 Spritzkabine (vertikale Lüftung) Bild G.2 Nach oben offene Spritzkabine (vertikale Lüftung) Bild G.3 Spritzkabine (horizontale Lüftung) Bild G.4 Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (horizontale Lüftung)

6 Vorwort Dieses Dokument (pren 12215:2004) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 271 Oberflächenbehandlungsgeräte Sicherheit erarbeitet, dessen Sekretariat vom DIN gehalten wird. Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Mai 2005, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Mai 2005 zurückgezogen werden. Diese Norm ist Teil eines Normenwerkes über Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen zum Auftragen und Trocknen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen. Diese Europäische Norm wurde im Rahmen eines Mandates, das dem CEN von der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet und unterstützt grundlegende Anforderungen von EG-Richtlinien. ANMERKUNG Obwohl eine Spritzkabine, als integrale Gesamtheit, formal nicht unter den Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie 94/9/EG fällt, basiert diese Norm auf einer grundlegenden Risikobetrachtung entlang der Anforderungen dieser Richtlinie. Zum Zusammenhang mit EU-Richtlinien siehe informativen Anhang ZA, der Bestandteil dieses Dokumentes ist. Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. 4

7 Einleitung Diese Europäische Norm ist eine Typ C-Norm wie in EN ISO festgestellt. Auf die betroffenen Maschinen und die behandelten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und gefährdenden Ereignisse wird im Anwendungsbereich dieser Norm hingewiesen. Wenn Anforderungen dieser Typ C-Norm von denen in Typ A- und B-Normen gestellten abweichen, so gelten die Anforderungen dieser Typ C-Norm vor denen der anderen Normen, für Maschinen, welche entsprechend den Anforderungen dieser Typ C-Norm konstruiert und gebaut sind. Die spezifischen Anforderungen, die Hersteller in der Benutzerinformation aufzunehmen haben, sind in Abschnitt 7 aufgelistet. 1 Anwendungsbereich Diese Norm gilt für Spritzkabinen und für Mehrzonen-Spritzkabinen für den Auftrag von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen (Anstrichstoffe, Lacke usw.) unabhängig vom Spritzverfahren und behandelt alle signifikanten Gefährdungen, die für Spritzkabinen oder Mehrzonen-Spritzkabinen zutreffen, wenn sie bestimmungsgemäß und unter den vom Hersteller vorgesehenen Bedingungen verwendet werden (siehe Abschnitt 4). Eine Spritzkabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wie z. B. technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en), Trockenluftfilter- und/oder Luft- Nassreinigungssystem, Steuer- und Regeleinrichtungen, Heizsystem für die technische Lüftung, automatische Feuerlöscheinrichtung, Warneinrichtungen, elektrische Einrichtungen, die miteinander verbunden sind für das Auftragen von flüssigen organischen Stoffen in einem teilweise oder vollständig umschlossenen räumlichen Bereich (begrenzt durch Wände), damit der Auftrag der Beschichtungsstoffe kontrolliert erfolgen kann. ANMERKUNG 1 Die Einteilung von Spritzkabinen erfolgt in Anhang G. Diese Norm beschreibt Verfahren zur Prüfung und Messung dieser Sicherheitsanforderungen, an der Spritzkabine anzubringende Kennzeichnungen und in der Betriebsanleitung Mindestanforderungen für den Betrieb. Diese Norm gilt nicht für: Spritzwände (ein Bereich zum Auftragen von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, der nur durch die für die Absaugung der Abluft benutzte Wand begrenzt wird); kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen gemäß Definition in 3.2; ANMERKUNG 2 siehe pren die begrenzenden Wände, wenn diese Teil eines Gebäudes sind und nicht als Teil der Anlage gelten; Arbeitsräume, -hallen oder -gebäude zum Lackieren von Werkstücken mit großen Abmessungen (z. B. Flugzeuge); Spritzausrüstungen, die in Spritzkabinen verwendet werden und durch EN 1953, EN und EN abgedeckt sind; Spritzkabinen, die Teil von verketteten Anlagen sind. ANMERKUNG 3 In verketteten Anlagen können zusätzliche Gefährdungen entstehen. Diese Norm gilt für Spritzkabinen, die nach der Verabschiedung dieser Norm hergestellt sind. 5

8 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokumentes erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EN 525, Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kw. EN 563, Sicherheit von Maschinen Temperaturen berührbarer Oberflächen Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen. EN 746-1, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen. EN 746-2, Industrielle Thermoprozessanlagen Teil 2: Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstoffführungssysteme. EN 954-1, Sicherheit von Maschinen Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze. EN 971-1:1996, Lacke und Anstrichstoffe Fachausdrücke und Definitionen für Beschichtungsstoffe Teil 1: Allgemeine Begriffe. EN 982, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile Hydraulik. EN 983, Sicherheit von Maschinen Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und deren Bauteile Pneumatik. EN 1070:1998, Sicherheit von Maschinen Terminologie. EN 1088, Sicherheit von Maschinen Verriegelungseinrichtungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen Leitsätze für Gestaltung und Auswahl. EN :1997, Explosionsfähige Atmosphären Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik. EN 1838, Angewandte Lichttechnik Notbeleuchtung. EN 1953, Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe Sicherheitsanforderungen. EN :2001, Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 1: Grundlagen und Anforderungen. EN Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen Teil 5: Schutz durch konstruktive Sicherheit c. EN 13478, Sicherheit von Maschinen Brandschutz. pren 14986, Konstruktion von Ventilatoren in explosionsgefährdeten Bereichen. EN 50015,. Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Ölkapselung o. EN 50016, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Überdruckkapselung p. EN 50017, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Sandkapselung q. 6

9 EN 50050, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Elektrostatische Handsprüheinrichtungen. EN 50176, Ortsfeste elektrostatische Sprühanlagen für brennbare flüssige Beschichtungsstoffe. EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 0: Allgemeine Anforderungen (IEC :2004). EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 1: Druckfeste Kapselung d (IEC :2003). EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 7: Erhöhte Sicherheit e (IEC :2001). EN 50020, Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche Eigensicherheit i. EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 15: Zündschutzart n (IEC :2001, modified). EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 18: Konstruktion, Prüfung und Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel mit der Schutzart Vergusskapselung m (IEC :2004). EN , Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche Teil 25: Eigensichere Systeme (IEC :2003). EN :1997, Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC :1997). EN 60529, Schutzarten durch Gehäuse (IEC 60529:1989). EN ISO 3746, Akustik Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene. EN ISO 4871, Akustik Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten. EN ISO 11202, Akustik Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten Messung von Emissions- Schalldruckpegeln am Arbeitsplatz und an anderen festgelegten Orten; Verfahren der Genauigkeitsklasse 3 für Messungen unter Einsatzbedingungen. EN ISO :2003, Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie. EN ISO :2003, Sicherheit von Maschinen Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze Teil 2: Technische Leitsätze EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 2: Arbeitsbühnen und Laufstege. EN ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer. pren ISO , Sicherheit von Maschinen Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 4: Ortsfeste Steigleitern. 7

10 3 Begriffe Für die Anwendung dieser Norm gelten die Begriffe aus EN ISO :2003. Speziell für diese Norm benötigte zusätzliche Begriffe sind nachfolgend aufgelistet. 3.1 Spritzkabinen eine Spritzkabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wie z. B. technische Lüftung durch einen oder mehrere Ventilator(en), Trockenluftfilter- und/oder Luft- Nassreinigungssystem, Steuer- und Regeleinrichtungen (z. B. Verriegelung von technischer Lüftung und Spritzeinrichtung), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Brenner), automatische Feuerlöscheinrichtung, Warneinrichtungen, elektrische Einrichtungen, die miteinander verbunden sind für das Auftragen von flüssigen organischen Stoffen in einem teilweise oder vollständig umschlossenen räumlichen Bereich (begrenzt durch Wände), damit der Auftrag der Beschichtungsstoffe kontrolliert erfolgen kann Spritzkabine (siehe Bilder G.1 und G.3 von Anhang G) eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der Ein- und Auslassöffnungen für die Werkstücke und für die Lüftungsleitungen nach oben offene Spritzkabine (siehe Bild G.2 von Anhang G) eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der oberen Einlassseite für die Zuluft, der Ein- und Auslassöffnungen für die Werkstücke und der Auslassöffnungen für die Abluftleitungen Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (siehe Bild G.4 von Anhang G) eine während des Spritzverfahrens an allen Seiten geschlossene Spritzkabine, mit Ausnahme der Ein- und Auslassöffnungen für die Werkstücke und der Abluftleitungen in den Seitenwänden. Die offene Zugangsseite dient als Einlassöffnung für die Zuluft und als Zugang für die Bedienungsperson 3.2 kombinierte Spritz- und Trocknungskabine eine kombinierte Kabine ist eine Gesamtheit von Maschinen und von miteinander verbundenen Komponenten wie z. B. Ventilator(en), Heizsystem für die technische Lüftung (z. B. Wärmetauscher, Brenner), kraftbetriebene Drossel- und Umschaltklappen, Leitungen für die technische Lüftung, Trockenluftfilterund/oder Luft-Nassreinigungssystem, automatische Feuerlöscheinrichtung und zusätzliche spezifische elektrische Einrichtungen, Steuer- und Energiekreise, die zum Auftragen und Trocknen der flüssigen Beschichtungsstoffe in einem mit einer technischen Lüftung ausgestatteten geschlossenen Raum zusammengefügt sind ANMERKUNG 8 Eine kombinierte Kabine kann mit einer Arbeitsgrube ausgestattet sein. 3.3 flüssiger organischer Beschichtungsstoff ein flüssiges organisches Produkt, das auf einem Untergrund aufgetragen einen Film bildet, der schützende, dekorative und/oder andere spezifische Eigenschaften besitzt, z. B. Anstrichstoffe, einschließlich der Lösemittel und Verdünnungsmittel (siehe EN 971-1) 3.4 Bindemittel der nichtflüchtige Anteil der Bindemittellösung, der den Film bildet (siehe 1.6 von EN 971-1:1996)

11 3.5 Lösemittel eine Flüssigkeit aus einem oder mehreren Bestandteilen, die unter normalen Trocknungsbedingungen flüchtig ist und in der sich das Bindemittel vollständig löst (siehe von EN 971-1:1996) ANMERKUNG Lösemittel sind auch in Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten. 3.6 Auftragen Vorgang, bei dem flüssige organische Beschichtungsstoffe auf einen Untergrund derart aufgetragen werden, dass diese auf der zu beschichtenden Oberfläche haften 3.7 Spritzverfahren Zerstäuben und Spritzen von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen nach verschiedenen Verfahren: pneumatisches Spritzverfahren die Beschichtungsstoffe werden durch Druckluft fein zerstäubt und verspritzt airless-spritzverfahren oder Verfahren mit Flüssigkeitsdruck der Beschichtungsstoff steht unter hohem Druck und wird durch eine geeignete Düse verspritzt kombinierte Spritzverfahren eine Kombination verschiedener Verfahren, wie z. B. Flüssigkeitsdruck kombiniert mit Druckluft elektrostatisches Versprühen der zu versprühende Beschichtungsstoff wird elektrostatisch aufgeladen und durch die Oberfläche des geerdeten Werkstückes angezogen 3.8 brennbarer Stoff Stoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann (siehe 3.1 von EN :1997) ANMERKUNG Entzündliche Stoffe und brennbare Stoffe sind äquivalente Benennungen in dieser Norm. Beispiele für brennbare Stoffe sind Lack-Aerosole und Lösemittel. 3.9 Trocknung das Verdampfen von Flüssigkeiten aus den verarbeiteten Materialien (siehe 3.5 von EN 1539:2000) 3.10 technische Lüftung Luftzirkulation durch einen oder mehrere Ventilatoren 3.11 Frischluft Luft, die von einer nicht verschmutzten Quelle innerhalb oder außerhalb des Gebäudes in die Spritzkabine angesaugt wird 3.12 Umluft Luft, die aus dem Raum abgesaugt und wieder in ihn zurückgeführt wird 9

12 ANMERKUNG In dieser Norm ist der Raum die Spritzkabine explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt (siehe 3.17 von EN :1997) 3.14 untere Explosionsgrenze (UEG) untere Grenze des Explosionsbereiches (siehe 3.8 und 3.13 von EN :1997) ANMERKUNG Explosionsgrenze und Zündgrenze sind äquivalente Benennungen. In Anlehnung an den internationalen Sprachgebrauch wird in dieser Norm nur Explosionsgrenze verwendet Expositions-Grenzwerte Luft-Grenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz, die in den Arbeitsschutzgesetzen festgelegt sind ANMERKUNG Verweisungen auf nationale Luft-Grenzwerte sind in Anhang F aufgeführt Gefahrenzonen Bereiche, in denen Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre auftreten können. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre ist in Zonen unterteilt. Die Grenzen von Gefahrenzonen sind in Anhang A angegeben Zone 0 Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist (siehe von EN :1997) Zone 1 Bereich, in dem damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft bei Normalbetrieb gelegentlich auftritt (siehe von EN :1997) Zone 2 Bereich, in dem bei Normalbetrieb nicht damit zu rechnen ist, dass explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, wenn sie aber dennoch auftritt, dann nur kurzfristig (siehe von EN :1997) 3.17 Gerätekategorie Gerätekategorie 1, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen ständig oder langzeitig oder häufig eine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen besteht (siehe von pren :2001) ANMERKUNG 10 Geräte der Kategorie 1 sind für die Verwendung in Zone 0 geeignet.

13 Gerätekategorie 2, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt (siehe von pren :2001) ANMERKUNG Geräte der Kategorie 2 sind für die Verwendung in Zone 1 geeignet Gerätekategorie 3, Gruppe II Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gemische aus Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln oder Staub/Luft-Gemischen auftritt, jedoch wenn sie doch auftritt, dann wahrscheinlich nur selten und kurzzeitig (siehe von pren :2001) ANMERKUNG Geräte der Kategorie 3 sind für die Verwendung in Zone 2 geeignet Grube eine Vertiefung im Boden, die abgedeckt oder offen sein kann. Beispiele: Grube mit Absaugung 3.19 Arbeitsgrube beleuchtete und belüftete Grube im Boden, in der die Bedienungsperson beim Unterbodenspritzen arbeitet 3.20 Mehrzonen-Spritzkabine eine Spritzkabine mit einer Kombination von Sektionen für manuelle und/oder automatische Spritzverfahren und technisch belüfteten Abdunstzonen ANMERKUNG In Abdunstzonen werden keine Spritzverfahren durchgeführt. 4 Liste der signifikanten Gefährdungen 4.1 Allgemeines Dieser Abschnitt enthält alle signifikanten Gefährdungen, Gefährdungssituationen und gefährdenden Ereignisse, soweit sie in dieser Norm behandelt werden, die nach dem Verfahren zur Abschätzung des Risikos als signifikant für diese Art von Maschinen und für die Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung des Risikos erforderlich sind. ANMERKUNG 1 Anhang G enthält Beispiele für die Einteilung von Spritzkabinen. ANMERKUNG 2 Gefährdungen können verursacht werden durch Kombinationen von Hilfseinrichtungen (z. B. Spritz- und Sprühpistolen, Heizeinrichtung für die Anstrichstoffe, Pumpen, Leitungen für Beschichtungsstoffe, Roboter, Bewegungseinrichtungen, Fördereinrichtungen, Bühnen) und anderen Teilen der Spritzkabine. 4.2 Mechanische Gefährdungen Gefährdungen durch Scheren, Quetschen und Einziehen Diese Gefährdungen können insbesondere in Spritzkabinen mit automatischen Spritzeinrichtungen/-anlagen auftreten, z. B. durch unerwartetes Betätigen der Fördereinrichtung (bei der Instandhaltung), 11

14 Ventilatoren und automatische Klappenversteller (z. B. Verletzungen durch Nachlauf der Ventilator-Flügel während der Instandhaltung), bewegliche Teile der Spritzkabine (z. B. Türen, Tore), installierte automatische Spritzeinrichtung oder -anlage (z. B. Bewegungseinrichtung zum Spritzen, Spritz- und Sprühanlage, Drehtische für Werkstücke) Gefährdungen durch fehlende Fluchtmöglichkeiten Diese Gefährdungen können z. B. auftreten: durch Hindernisse oder Behinderungen aufgrund von Unfällen mit mechanischen Ursachen oder Ausbruch eines Feuers, wodurch eine schnelle Flucht der Bedienungsperson(en) aus der Spritzkabine verhindert wird; durch einen zufälligen starken Druckabfall im Inneren einer geschlossenen Spritzkabine (z. B. Verstopfung des Lufteinlasses), wodurch: die Türen durch mechanische Verformung der Spritzkabine verklemmt werden; die zum Öffnen der Türen benötigte Kraft nicht mehr durch die Bedienungsperson aufgebracht werden kann Gefährdungen durch Herausspritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck Diese Gefährdungen können z. B. auftreten bei Störungen an der Hochdruck-Spritzeinrichtung Gefährdungen durch Rutschen, Stolpern oder Stürzen der Bedienungsperson Diese Gefährdungen können z. B. auftreten: auf Gängen, Bühnen, Leitern und Treppen der Spritzkabine; auf Gitterrosten am Boden; wenn der Boden z. B. durch Farbreste oder andere Stoffe gleitfördernd geworden ist; durch Stürzen in die Arbeitsgrube der Spritzkabine. Diese Gefährdungen können durch unzureichende Beleuchtung erhöht werden. 4.3 Elektrische Gefährdungen Elektrischer Schlag (durch direktes oder indirektes Berühren) Diese Gefährdungen können z. B. auftreten durch Berühren: aktiver Bauteile, die aus betriebstechnischen Gründen nicht isoliert sind; leitender Bauteile, die während des Normalbetriebes nicht unter gefährlicher Spannung sind, sondern dies nur im Fehlerfalle sein können; aktiver Bauteile, wenn deren Isolierung durch den Kontakt mit Lösemitteln oder durch mechanische Einflüsse beschädigt ist. 12

15 4.3.2 Gefährdungen durch äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung Diese Gefährdungen können z. B. auftreten, wenn durch Wechselwirkung zwischen der elektrostatischen Hochspannungsausrüstung und den Bauteilen der Steuerung und der Sicherheitssysteme gefährliche Fehlfunktionen wie z. B. Kurzschluss der elektronischen Sicherheitsschaltkreise, der Schutzeinrichtung an den Zugängen zu Gefahrenbereichen, der Warneinrichtungen hervorgerufen werden. 4.4 Thermische Gefährdungen Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch: Berühren heißer Oberflächen; Brände oder Explosionen (siehe und 4.7.2, in denen speziell auf diese Gefährdungen eingegangen wird); Einrichtungen zum Heißspritzen. 4.5 Gefährdungen durch Lärm Diese Gefährdungen können innerhalb und außerhalb der Spritzkabine auftreten. Diese Gefährdungen können verursacht werden durch Lärmemissionen von z. B. Ventilatoren; zu hoher Luftgeschwindigkeit in Luftleitungen und Ausrüstung; Luft-Nassreinigungssysteme; mit Druckluft betriebenen Betriebsmitteln (wie z. B. Düsen von Einrichtungen zum Versprühen und Verspritzen, Pumpen, Ventilen). Die Gefährdungen durch Lärm sind nur teilweise behandelt und werden bei der nächsten Überarbeitung dieser Norm voll abgedeckt sein. 4.6 Gefährdungen durch Gefahrstoffe Gefährdungen durch Kontakt mit/oder Adsorption von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Kontakt mit/oder Absorption von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln, durch die Verletzungen der Haut und Augen sowie Dermatitis und Allergien hervorgerufen werden Gefährdungen durch Einatmen von organischen flüssigen Beschichtungsstoffen Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von Aerosolen und durch Lösemitteldämpfe, die aus flüssigen organischen Beschichtungsstoffen freigesetzt werden Gefährdungen durch Einatmen von Gasen Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von toxischen Gasen, die durch die Heizeinrichtung freigesetzt werden (Heizgase, Verbrennungsgase). 13

16 4.6.4 Gefährdungen durch Einatmen von Gasen und Dämpfen Diese Gefährdungen können hervorgerufen werden durch Einatmen von gefährlichen Gasen und Dämpfen, die von der automatischen Feuerlöscheinrichtung freigesetzt werden. 4.7 Gefährdungen durch Brände und Explosionen Gefährdungen durch Brände Diese Gefährdungen können z. B. verursacht werden durch Zündung brennbarer Farb- und Lackrückstände innerhalb der Spritzkabine, in Abluftleitungen und Filtern. Während des Betriebes der Spritzkabine kann durch Fehlbedienung oder durch mechanische oder elektrische Störung eine Zündung dieser Rückstände hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere in Spritzkabinen, in denen elektrostatisch beschichtet wird. Bei Instandhaltungsarbeiten mit Schneid- oder Schweißwerkzeugen kann eine Zündung durch die dabei freiwerdende Energie erfolgen. Die schnelle Ausbreitung des Brandes bedeutet auch für benachbarte Bereiche eine Gefährdung. Defekt an Rohrleitungen oder Armaturen für flüssige Beschichtungsstoffe oder Lösemittel, wodurch brennbare Flüssigkeiten in die Spritzkabine gelangen können; Entzündung der in Putzlappen enthaltenen Lösemittel; Selbstentzündung aufgrund chemischer Reaktionen von verschiedenartigen flüssigen Beschichtungsstoffen miteinander; Einrichtungen zum elektrostatischen Versprühen, in denen durch mangelhafte Antriebselemente oder durch Störungen der Steuerungen zündfähige elektrische Entladungen zwischen den zu besprühenden Werkstücken und den unter Hochspannung stehenden Teilen der Anlage entstehen können. Diese zündfähigen elektrischen Entladungen können eine Zündung der Lack-Aerosole bewirken. Diese Gefährdung kann insbesondere in Anlagen mit Robotern oder automatischen Sprühsystemen auftreten; Heizgeräte, die eine Zündung der Lösemittel verursachen können. ANMERKUNG 14 Zündquellen sind z. B.: heiße Oberflächen, z. B. an Heizsystemen, an elektrischer Ausrüstung; mechanisch erzeugte Funken, z. B. an Ventilatoren, Fördereinrichtungen; elektrostatische Entladungen; elektrische Funken; Schweißverfahren und andere Quellen thermischer Energie, die während Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten verwendet werden Gefährdungen durch Explosionen Diese Gefährdungen können auftreten, wenn die Konzentration der brennbaren Stoffe in Luft die untere Explosionsgrenze (UEG) überschreitet und eine wirksame Zündquelle vorhanden ist. ANMERKUNG 1 Brennbare Stoffe, die in Konzentrationen über Normalniveau auftreten können, sind z. B.: Lösemitteldämpfe, die während der Abdunstphase entstehen;

17 Kraftstoffdämpfe und/oder Verbrennungsprodukte des Heizsystems; freigesetzte Dämpfe aus Ablagerungen; brennbare Heizgase; Lösemitteldämpfe, die aus Leckagen von defekten Rohrleitungen oder Armaturen entwichen sind; Reinigungsflüssigkeiten; Lösemitteldämpfe durch Umluftführung in automatischen Spritzkabinen. ANMERKUNG 2 Beispiele für Zündquellen siehe Anmerkung in Gefährdungen durch Ausfall der Energieversorgung Diese Gefährdungen können entstehen durch: Ausfall der Lüftung, wodurch die Lösemitteldampf-Konzentration brennbarer Stoffe schnell ansteigt und damit ein sofortiges Verlassen der Spritzkabine durch die Bedienungsperson erforderlich ist; Ausfall der Beleuchtung der Not-Ausgänge; Ausfall der Energieversorgung für die Sicherheitssteuerungen. 4.9 Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung Diese Gefährdungen können entstehen, wenn die Abmessungen der Arbeitsgrube nicht der Ergonomie der Bedienungsperson entsprechen. 5 Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen 5.1 Allgemeines Die Maschinen müssen den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen dieses Abschnittes entsprechen. Außerdem muss die Maschine im Hinblick auf Gefährdungen, die relevant, aber nicht signifikant sind und die nicht in dieser Norm behandelt werden (z. B. scharfe Kanten), gemäß den Leitsätzen der EN ISO konstruiert sein. ANMERKUNG Gefährdungen, die durch die Spritzeinrichtungen für flüssige organische Beschichtungsstoffe und deren Zubehör hervorgerufen werden, sind durch EN 1953 abgedeckt. 5.2 Mechanische Sicherheitsanforderungen Maßnahmen gegen Scheren, Quetschen und Einziehen Verletzungen durch Scheren, Quetschen oder Einziehen aufgrund von Bewegungen der Maschinenteile der Spritzkabine sind durch Gestaltung und Konstruktion zu vermeiden. Der Kontakt mit gefährlichen sich bewegenden Teilen ist durch folgende Maßnahmen zu verhindern: Installation von Verdeckungen (z. B. an Ventilatoren und automatischen Klappenverstellern); Schutzvorrichtungen (z. B. mechanische, lichtgesteuerte); hydraulische, pneumatische oder elektrische Verriegelungen. 15

18 ANMERKUNG 1 Wenn automatische Systeme wie Roboter oder Bewegungseinrichtungen oder ähnliche Systeme für Spritzsysteme installiert sind, erfordert der Zugang zu gefährlichen Bereichen Verriegelungen der Türen oder der Schutzeinrichtungen (z. B. mechanisch, lichtgesteuert) (siehe auch ). ANMERKUNG 2 Bezüglich Roboter, siehe EN Schutzmaßnahmen gegen fehlende Fluchtmöglichkeiten Dieser Abschnitt gilt nur für Spritzkabinen mit Bedienungsperson. Spritzkabinen müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass im Notfall die Bedienungsperson die Spritzkabine schnellstmöglich und ohne Behinderung verlassen kann. Türen für Bedienungspersonen: müssen von innen und außen zu öffnen sein; müssen, unabhängig vom Druck (hoch oder niedrig) innerhalb der Kabine, von innen lediglich durch Drücken zu öffnen sein; dürfen nicht durch Bolzen oder Schlösser verschlossen werden, können aber von außen verschließbar sein, unter der Voraussetzung, dass sie von innen lediglich durch Drücken zu öffnen sind; müssen selbstschließend sein; müssen mindestens 800 mm breit und mm hoch sein. Für den Ein- und Ausgang von Personen müssen Spritzkabinen, bei denen das Auftragen manuell erfolgt, so gestaltet und konstruiert sein, dass die Bedienungsperson nicht mehr als 10 m zurückzulegen hat, um eine Tür für Bedienungspersonen zu erreichen. Spritzkabinen entsprechend den Bildern G.1, G.2 und G.3 von Anhang G müssen mit mindestens zwei erreichbaren Türen ausgestattet sein, die so weit wie möglich auseinander und nicht nebeneinander liegen dürfen. Nur eine Tür ist erlaubt, wenn die Bedienungsperson unter Berücksichtigung von Hindernissen weniger als 5 m zurücklegen muss, um eine Tür zu erreichen. Entspricht die Beladungstür den Anforderungen für Türen für Bedienungspersonen, ist außer der Beladungstür eine Tür für Bedienungspersonen ausreichend. Wird eine ständige Öffnung zur Beladung mit Werkstücken als Tür für Bedienungspersonen benutzt, muss diese eine lichte Weite von 800 mm mehr als die maximale Breite der zugeführten Werkstücke messen. Spritzkabinen entsprechend den Bildern G.1 und G.3 von Anhang G müssen so gestaltet und konstruiert sein, dass ein zufälliger starker Druckabfall im Inneren der Spritzkabine verhindert ist, der ein Öffnen der Türen aufgrund des erhöhten Kraftbedarfs zum Öffnen oder von Deformationen an der Konstruktion behindern würde Schutzmaßnahmen gegen Herausspritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck Rohrleitungen für Flüssigkeiten und Drucksysteme müssen den Anforderungen von EN 982 und EN 983 entsprechen. Die Spritzeinrichtung muss den Bestimmungen von EN 1953 entsprechen Schutzmaßnahmen gegen Rutschen, Stolpern und Stürzen der Bedienungsperson Zur Ausrüstung der Spritzkabine gehörende Leitern, Gänge und Geländer müssen mit EN ISO , EN ISO und pren ISO übereinstimmen. 16

19 Verbindungen zwischen Bodenrosten dürfen keine Erhebungen oder Vertiefungen aufweisen, durch die die Bedienungsperson behindert wird. Der Boden der Spritzkabine und alle Laufstege müssen rutschhemmend sein. Arbeitsgruben müssen beleuchtet sein. Die Spritzkabine ist ausreichend mit einer Mindest-Beleuchtungsstärke von 600 Lux zu beleuchten. 5.3 Elektrische Sicherheitsanforderungen Allgemeines Die elektrische Ausrüstung muss den Anforderungen der EN entsprechen. Alle Hauptschalter müssen abschließbar sein Schutzmaßnahmen gegen Berühren von elektrischen Teilen Der Schutz gegen elektrischen Schlag muss den Anforderungen in Abschnitt 6 von EN :1997 entsprechen. Die Isolierung der elektrischen Ausrüstung muss gegen Lösemittel und andere aggressive Flüssigkeiten resistent sein. Die elektrische Ausrüstung muss gegen äußere mechanische Einflüsse geschützt sein. Alle leitfähigen mechanischen Teile müssen geerdet sein (siehe EN ). Bei automatischen Einrichtungen zum elektrostatischen Versprühen muss der Zugang zu Gefahrenzonen während des Betriebes sicher verhindert sein, z. B. durch: Verriegelungseinrichtungen oder Verriegelungseinrichtungen mit Zuhaltung mit Hochspannungsenergieversorgung der automatischen Spritz- und Sprühausrüstung (siehe EN 50176). ANMERKUNG 1 Anforderungen gegen elektrostatische Gefährdungen der Spritz- und Sprühausrüstung siehe EN 1953, EN und EN ANMERKUNG 2 Die entsprechenden Kategorien nach EN sind in aufgeführt Schutzmaßnahmen gegen äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung Alle für die Sicherheit relevanten Systeme und Apparate müssen so konstruiert sein, dass sie durch Wechselwirkungen mit elektromagnetischen Feldern nicht beeinflusst werden können. Nach 4.4 von EN :1997 müssen physikalische Umgebungs- und Betriebsbedingungen berücksichtigt werden. 5.4 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen Der Schutz gegen Verbrennungen durch Berühren sehr heißer Oberflächen muss durch Isolierung oder durch Berührungsschutz sichergestellt sein. Entsprechend EN 563 muss die Temperatur jeder heißen Oberfläche, die zufällig berührt werden kann, unter 60 C liegen. Bei sehr kleinen Oberflächen sind Ausnahmen möglich (siehe EN 563). 17

20 Bei Bränden oder Explosionen muss die Bedienungsperson die Spritzkabine schnell und absolut sicher verlassen können. Die Türen für Bedienungspersonen müssen den Anforderungen in entsprechen. 5.5 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Gefährdungen durch Lärm Die in 3.1 definierte Spritzkabine muss so gestaltet und konstruiert sein, dass Gefährdungen durch Luftschall- Emissionen auf den niedrigsten Wert herabgesetzt werden, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Lärmminderung, insbesondere an der Entstehungsstelle. Folgende Maßnahmen können z. B. angewendet werden: schwingungsisolierende Befestigung der Ausrüstung; flexible Verbindungen zwischen Rohrleitungen, insbesondere zwischen Ventilatoren und Leitungen; Auswahl der Ventilatordrehzahlen gemäß den günstigsten Lärmkurven; Begrenzung der Strömungsgeschwindigkeit der Luft in Rohrleitungen; Schallschutz an Rohrleitungen; andere Mittel zur Vermeidung von Vibrationen, Resonanzen und allen anderen Geräuschen, verursacht durch die Zusatzausrüstungen, welche dauerhaft in der Spritzkabine installiert und fest mit ihr verbunden sind, und die sich nicht auf die Spritzkabine übertragen dürfen. ANMERKUNG 1 EN ISO enthält allgemeine technische Informationen, allgemein anerkannte technische Regeln und Mittel zur Gestaltung und Konstruktion von geräuscharmen Maschinen. EN ISO gibt nützliche Informationen zur Lärmentstehung in Maschinen. ANMERKUNG 2 Bezüglich Lärmemissionen von Luftkompressoren und Spritzeinrichtungen, siehe EN und EN Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch Gefahrstoffe Maßnahmen gegen Kontakt mit/oder Absorption von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln Der Kontakt mit/oder die Absorption von Gefahrstoffen während des Spritzprozesses sind durch die technische Lüftung so weit wie möglich zu reduzieren (siehe 5.6.2). Siehe auch weitere Anforderungen für die Betriebsanleitung in Maßnahmen gegen Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen Allgemeines In Spritzkabinen mit Bedienungsperson muss im Arbeitsbereich der Bedienungsperson das Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen vermieden sein durch Reduzieren der Konzentration unterhalb der Expositions-Grenzwerte (siehe Anhang F). Dies muss durch den Einbau einer technischen Lüftung geschehen, die auf die Spritzverfahren, Größe und Form der zu beschichtenden Werkstücke, Menge der verspritzten Gefahrstoffe und deren Expositions-Grenzwerte sowie alle Betriebsbedingungen abgestimmt ist. In Spritzkabinen ohne Bedienungsperson ist eine Gefährdung durch Einatmen von Gefahrstoffen nur gegeben, wenn die Bedienungsperson die Spritzkabine bei Einstell-, Steuerungs- oder Instandhaltungsarbeiten betreten muss. Entsprechende Sicherheitseinrichtungen (siehe c)) sind zu installieren. Luft, die Lösemitteldämpfe in gesundheitsgefährlichen Mengen oder Konzentrationen enthält, darf nicht aus der Spritzkabine in den Arbeitsraum entweichen. 18

21 Strömungsrichtung der Luft Folgende Anforderungen gelten für Spritzkabinen für manuelles Auftragen: Durch die Strömungsrichtung muss vermieden sein, dass die Luft im Atembereich der Bedienungspersonen über den zulässigen Grenzwert hinaus mit flüssigen organischen Beschichtungsstoffen belastet ist. Kann diese Anforderung durch technische Maßnahmen nicht eingehalten werden, siehe Abschnitt 7; der Luftstrom muss im gesamten Arbeitsbereich der Bedienungsperson so homogen wie möglich sein; ist es erforderlich, dass sich die Bedienungsperson während des Spritzens um einen fest positionierten Gegenstand herum bewegen muss, muss die Spritzkabine vertikal belüftet sein; um Turbulenzen zu vermeiden, müssen vertikal belüftete Spritzkabinen mit Bedienungsperson mindestens 1 m länger und breiter sein als das größte zu beschichtende Werkstück. Die maximalen Abmessungen der zu beschichtenden Teile müssen vom Hersteller in der Betriebsanleitung angegeben werden (siehe 7.2); bei vertikal belüfteten Spritzkabinen muss der Luftstrom abwärts gerichtet sein Luftgeschwindigkeit Spritzkabinen für manuelles Auftragen müssen für die nachfolgend unter a), b) c) und d) aufgeführten Luftgeschwindigkeiten in einer leeren Spritzkabine gestaltet und konstruiert sein. a) Spritzkabine (Bild G.1 von Anhang G) Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in D.2.1 angegeben. b) Nach oben offene Spritzkabine (Bild G.2 von Anhang G) Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in D.2.1 angegeben. c) Spritzkabine (Bild G.3 von Anhang G) Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,30 m/s betragen, Messungen an einzelnen Punkten müssen Werte von mindestens 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in D.2.2 angegeben. d) Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) (Bild G.4 von Anhang G) Die mittlere Luftgeschwindigkeit muss mindestens 0,50 m/s betragen. Messungen an einzelnen Punkten müssen Werte von mindestens 0,40 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in D.2.2 angegeben. 19

22 e) Vertikal belüftete Spritzkabinen zum Beschichten von jeweils nur einem großen Werkstück mit genau definierten Abmessungen (z. B. Eisenbahnwaggon, Container) Wenn durch das Werkstück die Volumenstrom-Messebene um mehr als 30 % verringert wird, müssen die unter a) und b) geforderten Mindestwerte bei beladener Spritzkabine erreicht werden. In diesen Spritzkabinen dürfen keine kleinen Werkstücken beschichtet werden. Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang D angegeben. f) Vertikal belüftete Spritzkabinen mit Arbeitsgrube Die nachstehend festgelegten Luftgeschwindigkeiten müssen bei Messungen in der Spritzkabine, in der das Werkstück mit genau definierten Abmessungen über der Arbeitsgrube platziert ist, erreicht werden: Die mittlere Luftgeschwindigkeit in der Arbeitsgrube muss mindestens 0,30 m/s betragen. Messungen an einzelnen Punkten müssen mindestens Werte von 0,25 m/s ergeben. Die entsprechenden Messpunkte sind in Anhang D angegeben. g) Spezialverfahren Geringere Luftgeschwindigkeiten, als in den o. a. Abschnitten a), b), c), d), e) und f) gefordert, können in jedem Fall akzeptiert werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Gesundheit der Bedienungsperson sichergestellt ist. Dies kann der Fall sein, wenn: 20 die verwendeten flüssigen organischen Beschichtungsstoffe keine gesundheitsgefährdenden Substanzen enthalten, die Prozessanforderungen geringere Luftgeschwindigkeiten erfordern. In diesen Fällen müssen die Bedingungen in Hinblick auf die Gesundheit der Bedienungsperson innerhalb der Spritzkabine abgeschätzt werden. Sie können die Verwendung von Atemschutzgeräten erfordern Sicherheitseinrichtungen und Steuerungen Elektrische Steuerungs-, Überwachungs- und Messsysteme, die für sicherheitsrelevante Funktionen eingesetzt werden, um die Bildung von gesundheitsgefährdenden Gasen und Dämpfen (Begrenzung der Konzentration an gesundheitsgefährdenden Stoffe in der Luft) und explosionsfähige Atmosphären (siehe Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen) zu vermeiden, müssen den Anforderungen der Kategorie 3 von EN und EN 1088 entsprechen. Bei Einsatz eines Rechners (z. B. Prozessrechner) oder SPS (speicherprogrammierbare Steuerung) für sicherheitsrelevante Funktionen müssen Fehlfunktionen erkannt und die Spritzkabine muss abgeschaltet und in einen sicheren Zustand geführt werden. a) Überwachung der Luftleistungsverluste Spritzkabinen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die jede Verschlechterung der Luftleistung anzeigt, z. B. Differenz-Druckwächter.

23 Die Einrichtung muss alle Leistungsverluste (z. B. durch verstopfte Filter) unterhalb der in festgelegten Werte mit optischem und akustischem Alarm anzeigen. Der Leistungsverlust darf 10 % nicht übersteigen. b) Verriegelung von technischer Lüftung, Heizsystem und Spritzeinrichtung Die Spritzkabine muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, welche technische Lüftung, Heizsystem und Spritzeinrichtung miteinander verriegelt. Die Verriegelungseinrichtung muss sicherstellen, dass: die Spritzeinrichtung nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden kann; bei Ausfall der technischen Lüftung die Spritzeinrichtung unverzüglich gestoppt wird und erst bei wirksamer technischer Lüftung wieder in Betrieb genommen werden kann; das Heizsystem nur bei wirksamer technischer Lüftung in Betrieb genommen werden kann, ausgenommen bei Heißwasserradiatoren, Wärmeübertragung durch heiße Flüssigkeiten oder katalytischen Heizsystemen, bei denen geprüft ist, dass keine Beschichtungsstoffe oder Lösemittel gezündet werden können; bei Ausfall der technischen Lüftung das Heizsystem (wie oben spezifiziert) unverzüglich ausgeschaltet wird und erst wieder eingeschaltet werden kann, wenn die technische Lüftung wieder voll wirksam ist. Die Verriegelungseinrichtung muss ein Nachlaufen der technischen Lüftung nach Beendigung des normalen Beschichtungsvorganges ermöglichen, so dass die Wärmetauscher abkühlen und alle restlichen Lösemitteldämpfe abgesaugt werden. c) Spritzkabinen ohne Bedienungsperson Durch entsprechende Einrichtungen muss der Zugang für Einstell-, Instandhaltungs- und Prüfarbeiten an der Ausrüstung möglich sein, wie z. B.: Zeiteinstellung für den Nachlauf der technischen Lüftung nach Spritz-Stopps, bis die Atmosphäre im Inneren der Spritzkabine ungefährlich ist, Atemschutzgeräte (siehe 7.2.2). Diese Anforderungen gelten auch für Umluftsysteme Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen, die durch das Heizsystem freigesetzt werden Allgemeines (direkte oder indirekte Heizsysteme) Heizsysteme, die mit brennbaren Stoffen betrieben werden, müssen mit den entsprechenden Normen EN 746-1, EN und EN 525 übereinstimmen. Einlass für die Frischluft und Abluftleitungen müssen so installiert sein, dass jedes Risiko einer Umluftführung der Abgase vermieden ist. Es muss eine Verriegelungseinrichtung zwischen Lüftung und Gaseinlassventil am Brenner installiert sein. 21

24 Direkte Zuluftbeheizung Bei direkter Zuluftbeheizung muss die gesundheitsgefährliche Konzentration der während der Verbrennung freigesetzten Gase unter den durch die nationalen Arbeitsschutzgesetze festgelegten Expositions- Grenzwerten liegen. Die Umluft-Rohrleitungen müssen dem Brenner nachgeschaltet sein, um die Bildung gesundheitsgefährlicher Brenngase zu vermeiden Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von gesundheitsgefährlichen Gasen und Dämpfen, die von der Feuerlöscheinrichtung freigesetzt werden Bei Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung muss eine Warneinrichtung ein akustisches Signal abgeben, bevor gesundheitsgefährliche Feuerlöschstoffe freigesetzt werden. 5.7 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Brände und Explosionen Brände Alle Spritzkabinen, in denen brennbare organische Stoffe verspritzt werden, sind mit einem manuellen oder automatisch betätigten Feuerlöschsystem auszustatten. Zusätzlich gelten die folgenden Anforderungen: durch Heizeinrichtungen in der Spritzkabine dürfen keine Lack-Aerosole und Lösemitteldämpfe gezündet werden können (z. B. ist die Brennerflamme außerhalb des Spritzbereiches und außerhalb von Zone 2 zu installieren); lüftungstechnische Teile müssen im Allgemeinen außerhalb des Spritzbereiches (einschließlich der Abluftleitungen, in denen Lack-Aerosole enthalten sein können) installiert sein. Die Installation einer automatischen Feuerlöscheinrichtung ist abhängig von der Größe der Spritzkabine, der Anwesenheit von Bedienungspersonen und der Gefährdung durch Brände (Art der Beschichtungsstoffe, Spritzverfahren). EN ist zu berücksichtigen. In Spritzkabinen für automatische Spritzeinrichtungen sind automatische Brandmeldeeinrichtungen erforderlich. Im Falle eines Brandes muss die technische Lüftung selbsttätig gestoppt, die Zufuhr an flüssigen organischen Beschichtungsstoffen unterbrochen und, wenn zutreffend, die Brandklappen geschlossen werden. Spritzkabinen für ortsfeste (automatische) elektrostatische Sprühanlagen müssen mit automatischen Feuerlöschsystemen ausgestattet sein (siehe EN 50176). Um die schnelle Ausbreitung eines Brandes auszuschließen, müssen alle Konstruktionsteile der Spritzkabine und ihrer Ausrüstung den in EN festgelegten Brandschutzmaßnahmen an Maschinen entsprechen. ANMERKUNG Siehe Anhang E. Folgende Konstruktionsteile müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen: feste Konstruktionsteile (Wände und Decken) müssen leicht zu reinigen sein; Fußboden und Gitterroste (müssen zu Reinigungszwecken abnehmbar sein); bewegliche Elemente (Beladungs- und Zugangstüren usw.); Lüftungsleitungen und Kamine, durch deren Verlegung der Feuerwiderstand von Wänden nicht beeinträchtigt werden darf. 22

25 Die Materialeigenschaften der Wärmeisolierung und von kleinen Konstruktionsteilen dürfen einen Brand nicht unterstützen (fortleiten) oder die Brandgefahr erhöhen. Die Filtermaterialien für Lufteinlass und Abluftfilterung, flexible Verbindungen und Dichtungsmastix müssen mindestens nicht leicht entzündlich sein. ANMERKUNG Siehe Anhang E Explosionen Allgemeines Durch die Anforderungen muss sichergestellt sein, dass: durch technische Lüftung die Konzentration an brennbaren Stoffen unter der UEG gehalten wird; das Vorhandensein von Zündquellen ausgeschlossen oder reduziert wird. Darüber hinaus müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen sein, um Leckagen von brennbaren Gasen auszuschließen und die damit verbundene Möglichkeit einer Explosion zu vermeiden, z. B. durch natürliche Konvektion, Vor- oder Nachspülen mit Luft, Dichtigkeitsprüfung an Gasleitungen Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen Die in a) und b) gegebenen Grenzwerte der Konzentration dürfen nur zur Einteilung der Gefahrenzonen (siehe ) und zur Festlegung der elektrischen Ausrüstung (siehe und ) verwendet werden. Wenn die UEG des Lösemittels nicht bekannt ist, muss zur Berechnung (siehe Anhang B) der Wert 40 g/m³ eingesetzt werden. a) In Spritzkabinen mit Bedienungsperson muss die Konzentration an brennbaren Stoffen auf einen Wert von maximal 25 % der UEG begrenzt sein; b) in Spritzkabinen ohne Bedienungsperson muss die Konzentration an brennbaren Stoffen auf einen Wert von maximal 50 % der UEG begrenzt sein; dies gilt auch für Umluftsysteme Einteilung der Gefahrenzonen (nach 3.16) Die Einteilung der Gefahrenzonen ist ein wesentlicher Bestandteil des Sicherheitskonzeptes für den Explosionsschutz. Die Zündschutzart von Ausrüstung und Bauteilen, die in die Spritzkabine eingebaut sind, hängt ab von der Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen durch technische Lüftung. a) Ist die Konzentration an brennbaren Stoffen auf unter 25 % der UEG begrenzt, so ist/sind das Innere der Spritzkabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen und externe Räume gebildet um ständige Öffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen; b) liegt die Konzentration an brennbaren Stoffen zwischen 25 % und 50 % der UEG, ist das Innere der Spritzkabine einschließlich der Umluft- und Abluftleitungen als Zone 1 einzustufen; c) liegt die Konzentration an brennbaren Stoffen zwischen 25 % und 50 % der UEG, sind externe Räume gebildet um ständige Öffnungen im Abstand von bis zu 1 m als Zone 2 einzustufen. ANMERKUNG 1 Siehe Anhang A. ANMERKUNG 2 Türen werden nicht als ständige Öffnung betrachtet. 23

26 Spritzkabinen mit einer Konzentration an brennbaren Lösemitteln 25 % UEG Wenn die nach Anhang B berechnete Konzentration an brennbaren Lösemitteln gleich oder größer 25 % UEG ist, muss die Spritzkabine mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: entweder mit Explosions-Druckentlastungsflächen; oder mit einer Konzentrations-Überwachungseinrichtung, die die Zufuhr an brennbaren Stoffen bei einem Wert von 50 % der UEG oder höher unterbricht Vermeidung oder Reduzierung von Zündquellen Allgemeines Um Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre zu vermeiden, muss durch Gestaltung und Konstruktion der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung sichergestellt sein, dass Zündquellen in jedem Teil des Systems, in dem Gefahrenzonen eingeteilt wurden (siehe ), vermieden sind. Wenn elektrische oder nichtelektrische Ausrüstung nach der Anweisung des Herstellers eingebaut wurde, dann hat die komplette Installation die gleiche Schutzkategorie Elektrische Ausrüstung Die elektrische Ausrüstung innerhalb der Zone 1 muss mindestens der Kategorie 2 entsprechend EN 60079, EN 50015, EN 50016, EN 50017, EN , EN , EN 50020, EN und EN (je nach Anwendbarkeit) ausgeführt sein. Die elektrische Ausrüstung, die in Zone 2 angeordnet und installiert ist, muss mindestens der Kategorie 3 nach EN und EN entsprechen. Insbesondere die folgenden Maßnahmen sind zu beachten: alle elektrisch leitenden Bauteile sind untereinander zu verbinden und zu erden, siehe EN , für fest hinter einer transparenten und stoßfesten Abdeckung installierte Beleuchtungseinrichtungen, die so zur Spritzkabine abgedichtet sind, dass Lösemitteldämpfe aus dem Inneren der Spritzkabine nicht in die Beleuchtungseinrichtung gelangen können, ist IP 54 gemäß EN ausreichend, für Motoren außerhalb der Spritzkabine ist IP 44 gemäß EN ausreichend. Motoren dürfen nicht in Abluftleitungen installiert sein; unerwünschte elektrostatische Entladungen müssen durch Anwendung von Erdungsmaßnahmen und durch Verbindung der Bauteile untereinander nach EN verhindert sein Nichtelektrische Ausrüstung Alle nichtelektrische Ausrüstung und Bauteile, die in explosionsfähiger Atmosphäre installiert sind, sind nach üblichem Stand der Technik zu gestalten und konstruieren und einer Einschätzung der Zündgefahren in Übereinstimmung mit 5.2 von pren :2001 zu unterziehen, um so den erforderlichen Schutz sicherzustellen. Die Ausrüstung muss den Anforderungen in pren und pren entsprechen. Ausrüstung der Kategorie 3, die in Zone 2 installiert werden soll, darf während des Normalbetriebes keine wirksamen Zündquellen enthalten. Ausrüstung der Kategorie 2, die in Zone 1 installiert werden soll, darf während des Normalbetriebes und im zu erwartenden Fehlerfall keine wirksamen Zündquellen enthalten. Es sind insbesondere folgende Anforderungen zu erfüllen: 24

27 durch heiße Oberflächen aller Vorrichtungen im Inneren der Spritzkabine dürfen keine Lack-Aerosole und Lösemitteldämpfe gezündet werden können. Die zulässigen Temperaturen dieser heißen Oberflächen sind in von EN :1997 festgelegt, elektrostatische Aufladungen sind nach 7.4 von pren :2001 zu vermeiden, Ventilatoren für Abluft und Umluft sind nach pren Konstruktion von Ventilatoren für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zu schützen. 5.8 Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Ausfall der Energieversorgung Alle Spritzkabinen müssen mit beleuchteten Warneinrichtungen und mit einer Beleuchtung der Notausgänge und der automatischen Feuerlöscheinrichtung (falls vorhanden) ausgestattet sein und den Anforderungen der EN 1838 entsprechen. 5.9 Sicherheitsanforderungen gegen Gefährdungen durch ungesunde Körperhaltung Die Arbeitsgrube muss mindestens folgende Abmessungen haben: Tiefe: 1,4 m Breite: 0,8 m. 6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen 6.1 Allgemeines Die Feststellung der Übereinstimmung mit den in Abschnitt 5 aufgeführten Sicherheitsanforderungen erfolgt durch Prüfung, Berechnung, Überprüfung oder andere Verfahren, die nachfolgend aufgelistet sind. Die Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/oder Maßnahmen muss vor der Inbetriebnahme erfolgen. 6.2 Feststellung der Übereinstimmung mit den mechanischen Sicherheitsanforderungen Das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen aufgrund von Normen und Festlegungen, soweit sie für diesen Typ von Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe relevant sind, werden durch Sicht- und Funktionsprüfungen festgestellt. Die Forderung in nach einer Mindestleuchtstärke von 600 Lux kann durch Messungen geprüft werden. Die Messungen können z. B. an einem Punkt in einer Höhe von 1 m über dem Zentrum des Kabinenbodens mit einem senkrecht nach oben messenden Luxmeter durchgeführt werden. 6.3 Feststellung der Übereinstimmung mit den elektrischen Sicherheitsanforderungen Schutzmaßnahmen gegen das Berühren von aktiven Teilen Die Übereinstimmung mit EN und EN ist zu prüfen. Prüfung, ob trennende Schutzeinrichtungen so angebracht sind, dass der Zugang zu Gefahrenzonen verhindert ist, und Funktionsprüfung der Verriegelungseinrichtungen. 25

28 6.3.2 Schutzmaßnahmen gegen äußere Einflüsse auf die elektrische Ausrüstung Prüfung, ob die elektronischen und elektrischen Teile den Herstellerangaben entsprechend installiert sind. Die Funktion der elektrischen Ausrüstung, insbesondere die der Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, muss geprüft werden, siehe 19.6 von EN : Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen thermische Gefährdungen Diese Maßnahmen sind durch Temperaturmessungen der berührbaren Oberflächen mit kalibriertem Berührungsthermometer zu prüfen. 6.5 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen Lärm Die Messungen des Emissions-Schalldruckpegels am Arbeitsplatz und des Schallleistungspegels sind nach Anhang C durchzuführen. 6.6 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen gegen Gefahrstoffe Schutzmaßnahmen gegen Kontakt mit/oder Absorption von flüssigen organischen Beschichtungsstoffen, Löse- und Reinigungsmitteln Prüfung der Übereinstimmung mit den in genannten Anleitungen Schutzmaßnahmen gegen Einatmen von Aerosolen und Lösemitteldämpfen Strömungsrichtung der Luft Ein Raucherzeuger ist im Auftragsbereich aufzustellen und es ist zu prüfen, ob der gesamte Rauch durch die für diesen Zweck vorgesehene Einrichtung abgesaugt wird Messung der Luftgeschwindigkeit Die geforderten Luftgeschwindigkeiten sind anhand Anhang D zu prüfen Sicherheitseinrichtung Funktionsweise und Kennzeichnung der Sicherheitseinrichtung sind durch Sichtprüfung festzustellen Schutzmaßnahmen gegen Einatmen toxischer Gase, die vom Heizsystem freigesetzt werden Die Übereinstimmung des Heizsystems mit den zutreffenden Normen ist vor dem Anlauf der Maschine zu prüfen. Der Hersteller von Zuluft-Heizungssystemen mit direkter Beheizung durch Gasbrenner muss eine Konformitätserklärung über die Einhaltung der gemäß EN geforderten Prüfungen für den Brenner mitliefern. Sichtprüfung und Probelauf, um sicherzustellen, dass die Spritzkabine mit einer wirksamen Verriegelung zwischen technischer Lüftung und Gaseinlassventil des Brenners ausgestattet ist. Überprüfung der korrekten Positionierung der Umluftleitung in Bezug auf den Brenner. 26

29 6.6.4 Schutzmaßnahmen gegen Einatmen gesundheitsgefährlicher Gase und Dämpfe, die durch die Feuerlöscheinrichtung freigesetzt werden Prüfung der Funktionsfähigkeit der Brandmeldeeinrichtung und Kontrolle, ob die Zeit für die Bedienungsperson zum Verlassen der Spritzkabine ausreicht, bevor die automatische Feuerlöscheinrichtung aktiviert wird. 6.7 Feststellung der Übereinstimmung mit den Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen Brandschutzmaßnahmen Folgende Punkte müssen durch Sichtprüfung und Inspektion überprüft werden: Konstruktionsmaterialien der Spritzkabine müssen den in festgelegten Anforderungen entsprechen; Wandbauteile müssen leicht zu reinigen sein; automatische Brandmelde- oder Feuerlöscheinrichtungen müssen wirksam sein Explosionsschutzmaßnahmen Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen In Spritzkabinen mit Bedienungsperson muss die Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Luftgeschwindigkeit (in a), b), c), d), e) und f)) geprüft werden: In diesen Fällen ist die Messung der Konzentration an brennbaren Stoffen nicht erforderlich. Sind die Luftgeschwindigkeiten nicht mit dem Auftragsverfahren vereinbar ( g)), kann eine Messung der Konzentration an brennbaren Stoffen erforderlich sein. In Spritzkabinen ohne Bedienungsperson muss die Konzentration brennbarer Lösemittel in % der UEG (C UEG ) nach Anhang B berechnet werden. Abhängig von dem errechneten Wert C UEG sind folgende Konzentrationsmessungen durchzuführen: berechnete Konzentration C UEG 10 %: keine Messung erforderlich; 10 % < berechnete Konzentration C UEG 25 %: Messung(en) in der/den Abluftleitung(en); 25 % < berechnete Konzentration C UEG 50 %: folgende Messungen: im Inneren der Spritzkabine an den für die Luftgeschwindigkeitsmessungen festgelegten Punkten (siehe Anhang D), in der/den Abluftluftleitung(en). Bei einer Mehrzonen-Spritzkabine muss für die Berechnungen von C UEG jede Sektion separat betrachtet werden. Es ist die berechnete Konzentration der Sektion mit dem ungünstigsten Ergebnis zu berücksichtigen. Die Messungen müssen mit einem Explosimeter durchgeführt werden: Das Explosimeter muss sicher sein und in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen für die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre ausgelegt sein. Das Explosimeter muss mit einem geeigneten Lösemittel kalibriert sein. 27

30 Die Messungen müssen unter den vom Hersteller des Messgerätes angegebenen Betriebsbedingungen (Temperatur, Druck, Luftfeuchtigkeit usw.) durchgeführt werden. Die Messungen dürfen nicht zwischen der Spritzpistole und dem zu beschichtenden Werkstück oder in deren Nähe erfolgen. Wenn aus technischen Gründen die oben beschriebenen Konzentrationsmessungen nicht möglich sind, müssen die Berechnungsregeln und die Verfahren zur Messung der Luftströmung befolgt werden Einteilung der Gefahrenzonen (nach 3.16) Bei der Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob die Kenndaten des verwendeten Lösemittels mit den angenommenen Berechnungsdaten übereinstimmen Spritzkabine mit einer Konzentration an brennbaren Lösemitteln gleich oder größer als 25 % der UEG Sichtprüfung oder Prüfung Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Zündquellen Die Übereinstimmung der elektrischen und nichtelektrischen Ausrüstung mit den entsprechenden Kategorien für die Zündschutzart sind vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Alle anderen Maßnahmen müssen durch Sichtprüfung überprüft werden. Die Funktionsfähigkeit der unter beschriebenen Sicherheitseinrichtungen ist zu prüfen. 6.8 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen einen Ausfall der Energieversorgung Sichtprüfung der Beleuchtung der Warneinrichtungen und der Notausgänge. 6.9 Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen gegen ungesunde Körperhaltung Die Abmessungen der Arbeitsgrube sind zu prüfen. 7 Benutzerinformationen 7.1 Allgemeines Die Benutzerinformationen müssen in Übereinstimmung mit Abschnitt 5 und insbesondere 5.5 (Betriebsanleitung) von EN ISO :2003 erstellt werden. Die Benutzerinformationen sind in der Sprache des Betreibers zu verfassen und außerdem ist ein Exemplar vorzugsweise in der Sprache des Herstellers beizufügen. Die Benutzerinformationen müssen Angaben zur Inbetriebnahme, zum Betrieb und zur Instandhaltung der Spritzkabine und, wenn möglich, Informationen und Sicherheitsanleitungen über den richtigen und sicheren Betrieb der Spritzkabine für den Betreiber enthalten, insbesondere folgende: 28

31 7.2 Betriebsanleitung Allgemeines Bei manuellen Spritzverfahren oder Spritzverfahren mit Bedienungsperson in der Spritzkabine muss die Konzentration an Feststoffpartikeln und Gefahrstoffen immer und in jeder Position der Bedienungsperson im Atembereich unterhalb der Expositions-Grenzwerte liegen, die durch die nationalen Arbeitsschutzgesetze festgelegt sind. Der Betreiber muss auf das Problem hingewiesen werden, dass die Art der Lüftung auf die Form der zu beschichtenden Teile abgestimmt werden muss. Bei einigen Werkstücken kann ein Rückprall des Beschichtungsstrahles in Richtung Bedienungsperson erfolgen. Durch die Installation einer Lüftung allein (insbesondere durch die Luftgeschwindigkeit) werden die Arbeitsbedingungen nur selten verbessert. Es ist daher zur Lösung dieses Problems erforderlich, das Beschichtungsverfahren an die Arbeitsbedingungen anzupassen, z. B. durch Verwendung eines Drehtisches oder einer Positionier- oder Schwenkeinrichtung. Die Betriebsanleitung muss zumindest folgende Angaben enthalten: Verbot der Lagerung von brennbaren Stoffen, leeren Behältern oder allen anderen Materialien, die mit diesen Stoffen in Kontakt waren (Papier, Lappen usw.), innerhalb der Spritzkabine oder vor Türen der Spritzkabine; Verbot der Verwendung von halogenierten Stoffen für Reinigungszwecke innerhalb der Spritzkabine; Verbot von offenen Flammen, glühenden Teilen, funkenerzeugender/n Ausrüstung oder Teilen (Werkzeuge, Einrichtungen usw.); Hinweisschild Rauchen verboten an allen Türen von innen und außen, oder an den Außenwänden von Spritzkabinen mit offener Zugangsseite (Spritzständen); Einstellen der Betriebsbedingungen der Spritzkabine entsprechend den Herstellerangaben nur durch ausgebildetes Personal durchführen lassen; Anordnung des Arbeitsplatzes der Bedienungsperson in schadstofffreier Atmosphäre (bei Spritzkabinen mit horizontaler Lüftung); Verwendung von Positionierungseinrichtungen für Werkstücke, damit der Lackierer in schadstofffreier Atmosphäre arbeiten kann, wenn erforderlich; Installation von trennenden Schutzeinrichtungen, Schutz- und/oder Sicherheitsmaßnahmen, die verhindern, dass die Bedienungsperson in die Arbeitsgrube fällt; Bereitstellen von tragbaren Feuerlöschgeräten, leicht erreichbar und sicher mit zweckentsprechender Größe; bei Ausbruch eines Brandes sofortiges Ausschalten der technischen Lüftung und, falls vorhanden, Schließen der Brandklappen; Art und höchstzulässige Menge der in den Beschichtungsstoffen enthaltenen brennbaren Lösemittel, die während einer Stunde aufgetragen werden, und andere die Anwendung einschränkende Sicherheitsanforderungen. Im Falle einer Änderung der Anwendung muss sich der Betreiber davon überzeugen, dass keine zusätzlichen Gefährdungen auftreten; zulässige Lufttemperaturen in der Spritzkabine während des Beschichtungsvorganges; Bestimmung der Geräuschemissionswerte entsprechend dem in Anhang C beschriebenen Verfahren; 29

32 höchstzulässiger Druckverlust durch das Filtersystem (z. B. Nassabscheidung, Trockenfilter) Normalbetrieb Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben für den Betreiber enthalten: Bevor eine automatisch betriebene Spritzkabine für Einstell-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten betreten wird, muss die technische Lüftung so lange in Betrieb bleiben, bis die Konzentration an Gefahrstoffen unter die Expositions-Grenzwerte gefallen ist. Während der Reinigungsarbeiten mit gesundheitsgefährlichen Lösemitteln muss die technische Lüftung in Betrieb bleiben. Sind Arbeiten der Bedienungsperson in einer belasteten Atmosphäre (z. B. in einer Arbeitsgrube, innerhalb von Containern) erforderlich, müssen Atemschutzgeräte mit Frischluftzufuhr benutzt werden. Wenn durch den Kontakt mit für das Spritzverfahren oder Reinigungsarbeiten verwendeten Materialien Dermatitis oder andere Hautentzündungen hervorgerufen werden können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, wie z. B. Bereitstellung von geeigneter Schutzkleidung. Wenn durch Konstruktions-Werkstoffe oder für das Spritzverfahren verwendete Materialien mikrobiologische Probleme auftreten können, insbesondere bei der Steuerung der Luftfeuchtigkeit, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, z. B.: Bereitstellung von Schutzkleidung und Atemschutzgeräten mit Frischluftzufuhr, leichter Zugang zu den Rohrleitungen und/oder Zuluft-Verteilungskammern (Plenum) für Reinigungsarbeiten, 30 chemische Wasseraufbereitung oder Wasserwechsel anhand der Herstellerangaben. Antistatische Schuhe für die Bedienungsperson werden empfohlen Instandhaltung a) Vorbeugende Instandhaltung (Wartung und Inspektion) Der Betreiber muss: Regelmäßig prüfen, ob die Filter und das Abluftsystem verstopft sind und ob Ablagerungen von Beschichtungsstoffen auf der Ausrüstung, den Wänden und auf dem Boden vorhanden sind; regelmäßig die Erdung der Spritzkabine und der zu beschichtenden Werkstücke überprüfen; auf zu treffende Sicherheitsvorkehrungen bei Stillstand hinweisen, wenn offene Flammen, glühende Teile, Ausrüstung oder Teile, die zündfähige Funken erzeugen können, in der Spritzkabine bei Instandhaltungsarbeiten verwendet werden müssen (z. B. bei einer Reinigung der gesamten Spritzkabine zur Beseitigung von Farbresten); genaue Instandhaltungsanleitungen für Heizsysteme bereitstellen, insbesondere Angabe der Wartungsintervalle; Intervalle für den Filterwechsel und die Reinigung der Abluftleitungen angeben; die Übereinstimmung mit den Anforderungen für Wasseraufbereitung und mit den Anweisungen zur richtigen Verwendung der Produkte für das Nassreinigungssystem oder der Klappenversteller prüfen;

33 wenn erforderlich, Anforderungen zum Abschalten der Fördereinrichtung geben, um Verletzungen zu verhindern; die vom Hersteller empfohlenen Materialien und Werkzeuge verwenden. b) Instandsetzung Die Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachkundigen, geschulten Personen nach den Angaben des Herstellers durchgeführt werden. Die Herstellerangaben müssen Folgendes beinhalten: Hinweise für Diagnose und Behebung von eventuell auftretenden Ausfällen oder Störungen; Methoden zur Kennzeichnung aller auswechselbaren Konstruktionsteile und Materialien; Anforderung, dass die Stromversorgung vor Arbeiten am Lüftungssystem oder an automatischen Klappenverstellern ausgeschaltet wird mit Sicherheitsmaßnahmen in Übereinstimmung mit EN 60204; wenn erforderlich, Anforderungen zum Abschalten der Fördereinrichtung, um Verletzungen zu verhindern; Fallbeispiele von Ausfällen und Störungen und ihre Ursachen. 7.3 Kennzeichnung Unabhängig vom Typ der Spritzkabine müssen folgende Informationen auf einem dauerhaft sicher an einer Wand der Spritzkabine angebrachten Leistungsschild enthalten sein: Diese Informationen müssen in einer der Sprachen des Betreibers verfasst sein. Name und Adresse des Herstellers; Spritzkabinentyp (siehe Abschnitt 3); Herstellungsjahr... Änderungen an... Änderung(en) vorgenommen im Jahre...; Seriennummer; Art des Beschichtungsverfahrens, für das die Spritzkabine gestaltet und konstruiert wurde (z. B. Druckluft, elektrostatisches Versprühen, Hinweis auf automatisches oder manuelles Verfahren); Lüftungsdurchsatz... m³/h; Leistung elektrisch... (kva); sonstige... höchstzulässige Menge brennbarer Stoffe, welche in den Beschichtungsstoffen enthalten sind, die während einer Stunde aufgetragen werden mit Angabe der UEG des Lösemittels, welche in Anhang B berücksichtigt wurde; maximale Größe des zu beschichtenden Werkstückes; Luftgeschwindigkeit (gemessen in Übereinstimmung mit dieser Norm ):...(m/s). 31

34 EN 12215:2004 (D) Anhang A (normativ) Diagramme zur Einteilung von Gefahrenzonen für explosionsfähige Atmosphäre Einteilung der Gefahrenzonen in Zone 1 oder Zone 2, siehe Legende A B Vint Vext keine ständige Öffnung (z. B. Türen) ständige Öffnung (z. B. für die Bedienungsperson) Innenraum der Spritzkabine einschließlich aller Umluft- und Abluftleitungen, eingeteilt wie folgt: Zone 1 bei Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen auf > 25 % der UEG und < 50 % der UEG Zone 2 bei Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen auf < 25 % der UEG Externer Raum gebildet um ständige Öffnungen der Spritzkabine, eingeteilt wie folgt: Zone 2 in allen Fällen Bild A.1 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer Spritzkabine mit offener Zugangsseite (Spritzstand) 32

35 EN 12215:2004 (D) Legende A B C D E Vint Vext keine ständige Öffnung (z. B. Türen) ständige Öffnung (z. B. für die Bedienungsperson) ständige Öffnung (z. B. Beschickungsöffnung) ständige Öffnung (z. B. Ausfahröffnung) ständige Öffnung (z. B. Filter) Innenraum der Spritzkabine einschließlich aller Umluft- und Abluftleitungen, eingeteilt wie folgt: Zone 1 bei Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen auf > 25 % der UEG und < 50 % der UEG Zone 2 bei Begrenzung der Konzentration an brennbaren Stoffen auf < 25 % der UEG Externer Raum gebildet um ständige Öffnungen der Spritzkabine, eingeteilt wie folgt: Zone 2 in allen Fällen Bild A.2 Beispiel für die Zoneneinteilung in einer nach oben offenen Spritzkabine 33

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