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1 Beiträge Mai 2008 veröffentlicht durch 1. Steuertermine: Übersicht Mai bis August Änderung des sogenannten Vorläufigkeitskatalogs 3. Sonderausgabenabzug für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen ist zu gering 4. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anforderungen für Heimbewohner 5. Steuerfreie Veranstaltung von Wochenmärkten 6. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen 7. Rechnungen: Angabe der Firma, der Adresse und einer fortlaufenden Nummer 8. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Pensionspferdehaltung 9. Betriebsfeier in zeitlicher Nähe zum Geburtstag kann absetzbar sein 10. Eigenheimzulage für Wohnungen im Ausland 11. Steuerpflichtige Erstattungsansprüche des Erblassers 1. Steuertermine: Übersicht Mai bis August *Zahlungsschonfrist: *Zahlungsschonfrist Gewerbesteuer Grundsteuer *Zahlungsschonfrist: Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) *Zahlungsschonfrist: Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) *Zahlungsschonfrist: *Zahlungsschonfrist Gewerbesteuer Grundsteuer *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Seite 1 von 5

2 Änderung des sogenannten Vorläufigkeitskatalogs Die Finanzverwaltung hat ihren sogenannten Vorläufigkeitskatalog erneut geändert. Er enthält die Liste der Vorschriften, bei denen höchstrichterliche Verfahren wegen des Streits um ihre Verfassungsmäßigkeit anhängig sind. Steuerbescheide, in denen es auf ihre Verfassungsmäßigkeit ankommt, werden insoweit für vorläufig erklärt. Aus dem Katalog herausgenommen wurden nun sämtliche Vorschriften, die nach der sogenannten Koch-Steinbrück- Liste durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geändert wurden. Damals wurden rund 20 Steuersubventionen gekürzt, u.a. die Grenze für Werbegeschenke von 40 Euro auf 35 Euro herabgesetzt, der Abzug angemessener Bewirtungsaufwendungen von 80 auf 70 % vermindert, der in bestimmten Fällen anwendbare Steuersatz für Gewinne aus Betriebsveräußerung und - aufgabe von 50 % auf 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes erhöht. Grund dafür ist, dass eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig (also ohne sachliche Prüfung) verworfen wurde, in der geltend gemacht worden war, das Gesetz sei nicht auf verfassungsmäßige Weise zustande gekommen. Andere Verfahren vor den obersten Bundesgerichten sind zu dieser Frage derzeit nicht anhängig. Solange keine weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind, müssen Steuerzahler sich entscheiden, ob sie das Bestandskräftigwerden von Steuerbescheiden durch Einspruch und ggf. eine Klage vor dem Finanzgericht offen halten wollen. Nahezu jeder Steuerbescheid ist mindestens von einer der Kürzungen betroffen. 2. Sonderausgabenabzug für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen ist zu gering Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung können in begrenzter Höhe (ab 2005 bei Selbständigen bis und Nichtselbständigen bis ) in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zu gesetzlichen als auch zu privaten Versicherungen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass der begrenzte Abzug für Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen in bestimmten Fällen gegen das Grundgesetz verstößt. Die Beiträge sind zwar nicht stets zu 100 % zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch in einem Umfang berücksichtigt werden, der dem Versicherten und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung gewährleistet. Der Staat ist verpflichtet, das Einkommen von Menschen steuerfrei zu stellen, soweit es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins erforderlich ist. Das Existenzminimum umfasst Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Hausrat, Wohnung und Heizung. Daneben können auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall Teile des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei den ab 1997 geltenden gesetzlichen Regelungen nicht erfüllt. Die Aufwendungen werden nicht ausreichend berücksichtigt. Es hat daher dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum eine Neuregelung zu treffen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die betreffenden steuerrechtlichen Vorschriften weiter anwendbar. 3. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anforderungen für Heimbewohner Auch Heimbewohner können die Steueremäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt in einem Heim besteht. Die Räumlichkeiten des Heimbewohners müssen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sein (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich) und individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit). Die eigene Wirtschaftsführung des Heimbewohners muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Seite 2 von 5

3 eigenes Appartement bewohnt wird, nicht aber bei einem Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit. Es sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen begünstigt. Bereiche außerhalb des Appartements zählen nicht mehr zum Haushalt. Anders als bei Mietwohnungen sind daher z.b. Aufwendungen für Gartenanlagen nicht begünstigt. Die Aufwendungen für die begünstigten Dienstleistungen, z.b. für die Appartementreinigung, müssen nachgewiesen werden. Hierfür reicht es aus, wenn sich diese unbar geleisteten Kosten aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Heimbetreibers ergeben. (Oberfinanzdirektion Koblenz) 4. Steuerfreie Veranstaltung von Wochenmärkten Ein Veranstalter überließ Händlern Standplätze auf Wochenmärkten, stellte ihnen Strom zur Verfügung und übernahm die Reinigung des Platzes. Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist die Überlassung der Flächen die Hauptleistung, die umsatzsteuerbefreit ist. Die weiteren Leistungen sind unselbständige Nebenleistungen, die wie die Hauptleistung ebenfalls steuerbefreit sind. Die Finanzverwaltung hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hat nun die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. 5. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Bei bestimmten Bauleistungen schuldet nicht der beauftragte Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Auftraggeber bzw. Kunde. Dies gilt nur bei Umsätzen, bei denen das Nettoentgelt 500 übersteigt. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat in einer neuen Verfügung alphabetisch verschiedene Bauleistungen aufgelistet. Anhand dieser Liste lässt sich beurteilen, ob die aufgeführten Bauleistungen zu denen zählen, für die der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Die Oberfinanzdirektion weist hierzu darauf hin, dass Wartungsleistungen, die den Nettowert von 500 übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln sind, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Bausubstanz gegeben ist. 6. Rechnungen: Angabe der Firma, der Adresse und einer fortlaufenden Nummer Der Bundesfinanzhof hatte bislang nur entschieden, dass eine von einer GmbH ausgestellte Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der Gesellschaft bei Ausführung der Leistung und bei der Rechnungsausstellung tatsächlich bestanden hat. In einer neuen Entscheidung hat er nun diese Anforderungen auf alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, übertragen. Danach ist ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nur möglich, wenn der richtige Name (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angegeben werden. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Beweislast dafür, dass der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden hat. Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehört des Weiteren eine fortlaufende Nummer. Bei der Vergabe der Rechnungsnummern ist keine zahlenmäßige Abfolge zwingend einzuhalten. Da die Pflichtangaben in der Rechnung dazu dienen, einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug zu verhindern, reicht es aus, wenn jede Nummer nur einmalig vergeben wird. (Oberfinanzdirektion Koblenz) Seite 3 von 5

4 7. Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Pensionspferdehaltung Land- und Forstwirte können ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie dürfen nicht gesetzlich zum Führen von Büchern oder Erstellen von Abschlüssen verpflichtet sein, die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung dürfen 20 Hektar nicht überschreiten, die Tierbestände dürfen insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen und der Wert der selbsterwirtschafteten Sondernutzungen darf nicht DM je Sondernutzung übersteigen. Der Durchschnittssatzgewinn ermittelt sich aus der Summe des Grundbetrags, den Zuschlägen für Sondernutzungen, den gesondert zu ermittelten Gewinnen, den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen und bestimmten vereinnahmten Kapitalerträgen. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem neuen Urteil ausgeführt, wie die Gewinnermittlung bei einer Pensionspferdehaltung zu erfolgen hat. Danach gehören Entgelte in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen, deren Gewinne gesondert zu ermitteln sind. Werden lediglich Stallplätze vermietet, können die Einnahmen dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein. Besteht die Leistung des Landwirts im Wesentlichen in der Überlassung der Futtergrundlage, z.b. Weidenutzung, ist der Gewinn nicht gesondert zu erfassen. 8. Betriebsfeier in zeitlicher Nähe zum Geburtstag kann absetzbar sein Eine Sozietät aus Freiberuflern lud anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Praxis Mandanten, Geschäftsfreunde, Kollegen und Mitarbeiter zu einer Jubiläumsfeier ein. Das Finanzamt wollte die Kosten der Feier nicht als Betriebsausgaben absetzen, da einer der Sozien tags zuvor seinen fünfzigsten Geburtstag gefeiert hatte und die betriebliche Feier daher durch den Geburtstag mitveranlasst sei. Dies schließe den Betriebsausgabenabzug aus. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte dagegen die Kosten der Feier als Betriebsausgaben an. Aus den gesamten Umständen, u.a. aus dem Teilnehmerkreis ergebe sich, dass Anlass der Feier das Betriebsjubiläum, nicht der Geburtstag gewesen sei. Im Übrigen hänge es vom Einzelfall ab, ob einer derartigen Feier ein betrieblicher Anlass zugrunde liege. 9. Eigenheimzulage für Wohnungen im Ausland Die Eigenheimzulage wurde unter weiteren Voraussetzungen nur gewährt, wenn sich die eigengenutzte Wohnung im Inland befand. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung gegen den EG-Vertrag verstößt. Die Finanzverwaltung gewährt nun in allen noch offenen Fällen die Eigenheimzulage auch dann, wenn die Wohnung in einem anderen EU-Staat oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegt. Die Kinderzulage setzt in diesen Fällen voraus, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat. Das bisherige Erfordernis, dass sich der Haushalt im Inland befinden musste, wurde aufgegeben. Seite 4 von 5

5 10. Steuerpflichtige Erstattungsansprüche des Erblassers veröffentlicht durch Steuererstattungsansprüche des Erblassers bezüglich der Einkommensteuer gehören zum steuerpflichtigen Nachlass bei der Erbschaftsteuer, soweit sie Veranlagungszeiträume betreffen, die vor dem Tod des Erblassers geendet haben. Die Steuer entsteht jedoch erst dann, wenn die Erstattungsansprüche durch einen Steuerbescheid festgestellt worden sind und ein Abrechnungsbescheid hierüber vom Finanzamt erlassen wurde. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil entschieden. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. Fundstellen Mai Steuertermine: Übersicht Mai bis August 2008: - 2. Änderung des sogenannten Vorläufigkeitskatalogs: S. BMF v , IV A 4-S 0338/07/0003, DStR 2008 S Sonderausgabenabzug für Beiträge zu privaten Krankenversicherungen ist zu gering: BVerfG v , 2 BvL 1/06 4. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anforderungen für Heimbewohner: OFD Koblenz v S, 2296 b A - St Steuerfreie Veranstaltung von Wochenmärkten: BFH v , V R 12/05 6. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: OFD Frankfurt/M v , S 7279 A St 113, DStR 2008 S Rechnungen: Angabe der Firma, der Adresse und einer fortlaufenden Nummer: BFH v , V R 61/05; OFD Koblenz v , S 7280 A - St 44 5, DStR 2008 S Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Pensionspferdehaltung: BFH-Urteil v , V R 49/05 9. Betriebsfeier in zeitlicher Nähe zum Geburtstag kann absetzbar sein: FG Berlin- Brandenburg v , 1 K 1377/03 B, rechtskräftig, DStRE 2008 S Eigenheimzulage für Wohnungen im Ausland: BMF v , IV C 1 - EZ 1000/081/0001, DB 2008 S Steuerpflichtige Erstattungsansprüche des Erblassers: BFH v , II R 30/06 Seite 5 von 5

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