Mit diesem Erlass wird der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder geregelt.

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1 BearbeiterIn An die Präsidialabteilung, Abteilung APS, AHS und BMHS, Schülermatrik Dr. Karoline Kumptner Mag. Johannes Thaler Mag. Lukas Uhl Tel DW Fax Unser Zeichen/GZ: /0141-AD/2016 Datum ERI: 302 ERII: 303 ERIII: 303 ERIIIB: 340 Besuch von im Ausland gelegenen Schulen Schulbesuch im Ausland von schulpflichtigen Kindern Mit diesem Erlass wird der Besuch von im Ausland gelegenen Schulen durch schulpflichtige Kinder geregelt. 1. Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes (SchPflG): Vorab ist zu prüfen, ob das Schulpflichtgesetz überhaupt anwendbar ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes ist: a) dass das betreffende Kind seinen dauernden Aufenthalt in Österreich hat, b) dass dieses Kind im schulpflichtigen Alter bzw. zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt ist. Die Bestimmungen über den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen finden daher nicht auf österreichische oder ausländische Kinder Anwendung, die ihren dauernden Aufenthalt nicht in Österreich haben und daher im Ausland die Schule besuchen Dauernder Aufenthalt Für den dauernden Aufenthalt genügt es, dass eine Person sich an einem Ort dauernd bis auf weiteres, nicht nur vorübergehend, aufhält, oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten. Der dauernde Aufenthalt wird durch eine vorübergehende Unterbrechung nicht beendet. Der dauernde Aufenthalt endet erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (vgl. Jonak/Kövesi: Das österreichische Schulrecht 14, Wien 2015, S 488 FN 2). Dies bedeutet, dass für das Vorliegen des dauernden Aufenthaltes zumindest eines der beiden Merkmale

2 körperliche Anwesenheit Absicht zur Rückkehr vorhanden sein muss. Der Hauptwohnsitz stellt jedenfalls ein Indiz für den dauernden Aufenthalt dar. Sollten sich im Laufe eines Verfahrens Zweifel am dauernden Aufenthalt eines schulpflichtigen Kindes in Österreich ergeben, ist der entsprechende Akt vom Referat für Externistenangelegenheiten im ELAK an die Schulpflichtmatrik zu übermitteln. Die Schulpflichtmatrik überprüft sodann den Sachverhalt. Kommt die Schulpflichtmatrik zu dem Ergebnis, dass kein Aufenthalt in Österreich vorliegt, wird dieser Sachverhalt der Meldebehörde und dem Wohnsitzfinanzamt zur Kenntnis gebracht (Muster: Mitteilung an Meldebehörde/Mitteilung an Finanzamt). Nach Überprüfung durch die Schulpflichtmatrik wird der Akt mit einem entsprechenden Aktenvermerk an das Referat für Externistenangelegenheiten rückübermittelt, welches sodann das Schreiben Ortsabwesenheit - keine Schulpflicht in Österreich, an den Antragssteller zustellt. Auf besonderes Verlangen des Erziehungsberechtigten kann über die Einstellung des Verfahrens auch ein bescheid ausgestellt werden (Muster: SiA Bescheid keine Schulpflicht ). 2. Besuch von im Ausland gelegenen Schulen gemäß 13 SchPflG: Mit Bewilligung des Stadtschulrates für Wien (siehe Punkt 3.) können schulpflichtige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem Unterricht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in Österreich mindestens gleichwertig (siehe Punkt 4.) ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Schulpflichtige Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von Schulen im Ausland erfüllen. Die Erziehungsberechtigten müssen jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Referat für Externistenangelegenheiten vor Beginn eines jeden Schuljahres anzeigen. 3. Bewilligungsverfahren: Das Ansuchen um Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim zuständigen Referat für Externistenangelegenheiten einzubringen. In der Schulpflichtmatrik eintreffende Anzeigen zum Besuch von im Ausland gelegenen Schulen werden von der Schulpflichtmatrik per an das zuständige Referat für Externistenangelegenheiten übermittelt Nicht rechtzeitig eingebrachte Ansuchen oder Anzeigen: Nach Beginn des Schuljahres (in welchem der Schulbesuch im Ausland erfolgen soll) eingebrachte Ansuchen bzw. Anzeigen werden wegen Verspätung mit Bescheid SiA Zurückweisung wegen Verspätung durch das Referat für Externistenangelegenheiten zurückgewiesen Nicht vollständig eingebrachte Ansuchen bzw. Anzeigen: Nicht vollständige oder anderweitig mangelhafte Anträge ermächtigen nicht sofort zur Zurückweisung. Vielmehr ist durch das Referat für Externistenangelegenheiten unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Hierbei wird dem Antragsteller innerhalb einer

3 angemessenen Frist die Behebung des Mangels bzw. Vervollständigung des Ansuchens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Ansuchen bzw. die Anzeige nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (Verbesserungsauftrag). Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht. Der Auftrag zur Behebung der jeweiligen Mängel erfolgt mittels Verbesserungsauftrag fehlende Unterlagen oder Verbesserungsauftrag fehlende Unterschrift. Wird der Mangel nicht innerhalb der im Verbesserungsauftrag angegebenen Frist vom Einschreiter ordnungsgemäß behoben, ist das Ansuchen bzw. die Anzeige wegen Mangelhaftigkeit zurückzuweisen (Muster: SiA Bescheid Zurückweisung fehlende Unterlagen) Rechtzeitig und vollständig eingebrachte Anträge oder Anzeigen: Die Bewilligung bzw. Ablehnung eines Ansuchens für schulpflichtige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist mittels Bescheid (Muster: SiA Stattgabe 13-1 oder SiA Abweisung 13-1 ) vom Referat für Externistenangelegenheiten, unter Berücksichtigung einer pädagogischen Stellungnahme (vgl. Punkte 4 und 5.) des für den Besuch von Schulen im Ausland zuständigen Pflichtschulinspektors, zu erstellen. Der Bescheid ist der Schulpflichtmatrik im ELAK-Leitweg zur Kenntnis zu bringen. Dem Antrag wird in der Regel stattzugeben sein, wenn es sich bei der besuchten ausländischen Schule um eine öffentliche Schule innerhalb der Europäischen Union handelt (Vermutung der Gleichwertigkeit). Ein Antrag ist abzuweisen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule nicht gleichwertig oder ein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist (vgl. Punkte 4. und 5.). Im Falle eines abgewiesenen Antrages hat das Kind seine Schulpflicht an einer österreichischen Schule zu erfüllen. Den Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die eine Anzeige zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule rechtzeitig eingebracht haben, ist durch das Referat für Externistenangelegenheiten das Schreiben SiA Kenntnisnahme 13-2 postalisch oder per zu übermitteln. Die Kenntnisnahme ist der Schulpflichtmatrik im ELAK-Leitweg zur Kenntnis zu bringen. 4. Gleichwertigkeit Eine Überprüfung der Gleichwertigkeit des Unterrichts betrifft nur schulpflichtige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft und dauerndem Aufenthalt in Österreich, da nur für diese eine Bewilligung notwendig ist (vgl. Pkt. 2.). Die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule ist nur dann zu erteilen, wenn der Unterricht an der im Ausland gelegenen Schule jenem Unterricht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung mindestens gleichwertig ist und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. Das Ermittlungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit wird durch den Pflichtschulinspektor geführt, der für den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zuständig ist. Diesem ist zur Durchführung des Verfahrens der gegenständliche Akt im ELAK zu übermitteln. Anhand von beispielsweise Stundentafel, Curriculum, etc. überprüft der Pflichtschulinspektor die Gleichwertigkeit und erstellt ein pädagogisches Gutachten. Dieses Gutachten wird dem Akt beigefügt und dem Referat für Externistenangelegenheiten im ELAK rückübermittelt.

4 Auf der Grundlage des Gutachtens des Pflichtschulinspektors wird vom Referat für Externistenangelegenheiten der stattgebende oder abweisende Bescheid erstellt. 5. Erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil: Die Prüfung, ob durch den Besuch einer Schule im Ausland ein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind entsteht, betrifft nur Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft und dauerndem Aufenthalt in Österreich, weil nur für diese eine Bewilligung nötig ist (vgl. Pkt. 2.). Ein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil ist jedenfalls bei einer österreichfeindlichen Erziehung gegeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht 14, Wien 2015, S 509 FN 5). Ein bildungsmäßiger Nachteil kann auch vorliegen, wenn Kinder mit schlechten Deutschkenntnissen eine fremdsprachige Schule im Ausland besuchen sollen. Auch das Ermittlungsverfahren bezüglich der Annahme eines erziehungs- oder bildungsmäßigen Nachteils für das schulpflichtige Kind wird durch den Pflichtschulinspektor geführt, der für den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen zuständig ist; das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wird von diesem in Form eines Gutachtens an das Referat für Externistenangelegenheiten übermittelt, welches den Bescheid erstellt. 6. Rechtsfolgen nach Verlauf des Schuljahres: Grundsätzlich ist der zureichende Erfolg des im Ausland absolvierten Unterrichtes durch eine vor Schulschluss durchzuführende Externistenprüfung ( 13 Abs. 3 ivm 11 Abs. 4 SchPflG) nachzuweisen. Von dieser Prüfung kann jedoch abgesehen werden, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen mit positiven Beurteilungen (in deutscher Übersetzung und allenfalls beglaubigt) öffentlicher oder diesen gleichzuhaltenden Schulen glaubhaft gemacht wird. Externistenprüfungszeugnisse oder ins Deutsche übersetzte und allenfalls beglaubigte Zeugnisse der im Ausland gelegenen Schulen sind vor Schulschluss beim Referat für Externistenangelegenheiten einzubringen. Bezüglich der Beweiskraft ausländischer Urkunden wird auf den Erlass des Stadtschulrates für Wien vom , GZ /0001-R/2014 verwiesen. Wird keine Externistenprüfung abgelegt und der zureichende Erfolg auch nicht durch ausländische Zeugnisse glaubhaft gemacht, ist durch das Referat für Externistenangelegenheiten bescheidmäßig anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht zukünftig an einer österreichischen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hat (Muster: SiA Bescheid keine glaubwürdigen Zeugnisse/(positive) Externistenprüfung). Wird nicht für die Ablegung der Externistenprüfung gesorgt, sieht 24 Schulpflichtgesetz die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor. Das Referat für Externistenangelegenheiten meldet der Schulpflichtmatrik im ELAK-Leitweg am Ende des Schuljahres jene schulpflichtigen Kinder, welche den zureichenden Erfolg nicht nachgewiesen haben. Die Schulpflichtmatrik übermittelt die entsprechenden Strafanzeigen an das Magistratische Bezirksamt. 7. Schulbesuch im Ausland von schulpflichtigen Kindern während des Schuljahres Während eines Schuljahres ist der 13 SchPflG über den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen nicht anwendbar. Entsprechende Anträge bzw. Anzeigen sind durch das Referat für Externistenangelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Pkt. 3.1.). Allerdings kommt eine Anwendung des 9 Abs. 6 SchPflG (Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass) in Betracht. Das Ansuchen um Erlaubnis zu längerem Fernbleiben aus begründetem Anlass ist von den Erziehungsberechtigten im Falle des Besuches einer allgemein bildenden Pflichtschule beim zuständigen Pflichtschulinspektor, im Falle des

5 Besuches einer allgemein bildenden höheren Schule beim zuständigen Landesschulinspektor zeitgerecht einzubringen. Ein Auslandsaufenthalt der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten wird in der Regel einen begründeten Anlass für das Fernbleiben des Kindes darstellen. 8. Inkrafttreten: Dieser Erlass tritt mit in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses tritt der Erlass des Stadtschulrates für Wien vom , GZ /0036-kanz0/2014 außer Kraft. Vor dem Inkrafttreten anhängig gemachte Verfahren werden von den jeweiligen Pflichtschulinspektoren abgeschlossen. Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Dr. Arno Langmeier Abteilungsleiter (elektronisch gefertigt) Beilagen: Formular österreichische Staatsbürger 13-1 Formular ausländische Staatsbürger 13-2 Schreiben Ortsabwesenheit keine Schulpflicht in Ö SiA Abweisung 13-1 SiA Bescheid Zurückweisung fehlende Unterlagen 13-1 SiA Bescheid Zurückweisung fehlende Unterlagen 13-2 SiA Stattgabe 13-1 SiA Kenntnisnahme 13-2 SiA Zurückweisung wegen Verspätung 13-1 SiA Zurückweisung wegen Verspätung 13-2 SiA Bescheid keine glaubwürdigen Zeugnisse/keine (positive) Externistenprüfung SiA Bescheid keine Schulpflicht Verbesserungsauftrag fehlende Unterlagen Verbesserungsauftrag fehlende Unterschrift Mitteilung an Meldebehörde Mitteilung an Finanzamt

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