DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt MERKBLATT. Sicherstellung und Arrest. Inhalt

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1 Band / Register Bd. II Reg Ausgabedatum 30. November 2001 DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Kantonales Steueramt Stand 1. Januar 2015 Gültig ab 2001 Inhalt 1. Einleitung Steuerarrest (; Grundlage ist eine Sicherstellungsverfügung) Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG Steuerarrest (Sicherstellung und/ oder Arrest) Allgemeines Freiwillige Sicherstellung Sicherstellungsverfügung Verhältnis von Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl Voraussetzungen Glaubhaftmachung Arrestbefehl Verwendung der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl Ausgestaltung des Arrestbefehls Arrestort Verfahren zum Erlass der Sicherstellungsverfügung und Vollzug des Arrestbefehls Zuständigkeit und Eröffnung der Sicherstellungsverfügung und des Arrestbefehls Rechtsmittel Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung Einleitung der Betreibung Wirkung der Betreibung auf Sicherheitsleistung in Bezug auf spätere Zwangsvollstreckung der Steuerforderung von 41

2 Gültig ab: Betreibungsort Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) Allgemeines Prosequierung durch Betreibung Betreibung auf Zahlung Betreibung auf Sicherheitsleistung Weiterführung der Prosequierung Prosequierung durch Klage Wahlmöglichkeiten für die Prosequierung des Steuerarrests Folgerungen für die Praxis beim Steuerarrest Arrest auf Grund Art. 271 ff. SchKG (nicht aufgrund einer Sicherstellungsverfügung) Arrestgründe (Art. 271 SchKG) Arrestbewilligung (Art. 272 SchKG) Rechtsmittel gegen den Arrestentscheid (Arresteinsprache, Art. 278 SchKG) nur beim gerichtlich angeordneten Arrest möglich Arrestprosequierung (Arrestbetreibung) Weitere Auswirkungen des Arrests Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Folgen eines ungerechtfertigten Arrests Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Hinweise auf das Verwertungsverfahren Anhang 1 Checkliste "Sicherstellung / Steuerarrest" ab Steuerjahr Anhang 2 Muster "Delegation Steuerbezug von Gemeinderat an Finanzverwaltung" 21 Anhang 3 Muster "Vereinbarung betreffend freiwillige Sicherstellung" Anhang 4 Muster "Sicherstellungsverfügung" Anhang 5 Muster "Publikation im Amtsblatt" Anhang 6 Muster "Begleitschreiben zu Arrestbefehl an Betreibungsamt" Anhang 7 Muster "Arrestbefehl" Anhang 8 Muster "Mitteilung an Betreibungsamt, Klageerhebung" Anhang 9 Muster "Betreibung auf Sicherheitsleistung" Anhang 10 Muster "Rechtsöffnung Betreibung auf Sicherheitsleistung" Anhang 11 Muster "Aufforderung an Vorsorgeeinrichtung, den Fiskus über den Eingang des Auszahlungsbegehrens in Kenntnis zu setzen" von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

3 Gültig ab: 2001 Anhang 11a Hinweis auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 25. Juni 1982, (BVG); SR Anhang 12 Arrestbegehren (Gesuch um Ausstellung von Arrestbefehl(en) an Gericht; Verfahren gemäss Art. 271 ff. SchKG) Anhang 13 Wann soll der Arrest gemäss Art. 271 SchKG und wann der Steuerarrest mittels Sicherstellungsverfügung angewendet werden? Anhang 14 Checkliste "Arrest gemäss Art. 271 SchKG" Ausgabedatum: 30. November von 41

4 Gültig ab: Einleitung 1.1 Steuerarrest (; Grundlage ist eine Sicherstellungsverfügung) Mit der Inkraftsetzung des Steuergesetzes vom erhielten die Steuerbezugsbehörden das Recht, gemäss den Bestimmungen der 232 und 233 bei gefährdeten Steueransprüchen mittels Ausstellung einer Sicherstellungsverfügung von den Steuerschuldnern Sicherheit zu verlangen und sich selber einen Arrest zu bewilligen. Dieses Verfahren ist mittlerweile bekannt und wird allgemein auch als Steuerarrest bezeichnet. Das Instrument der Sicherstellungsverfügung hat als Verfügung und Aufforderung Sicherheit zu leisten weiterhin Bedeutung. Dies insbesondere, wenn noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, wenn grosse Forderungen vorhanden sind oder Abzahlungsvereinbarungen von langer Dauer von den Steuerschuldnern gefordert werden. Wenn es aber darum geht, sofort einen Arrest von Verlustscheinforderungen oder von rechtskräftig veranlagten Steuern zu bewirken, hat der Steuerarrest an Bedeutung verloren, insbesondere deshalb, weil die Arrestgründe im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz mit der Revision 2009 massgeblich erweitert worden sind. Der Steuerarrest ist aufwändiger, da eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen ist. Wenn mit der rechtskräftigen Veranlagung bereits ein Rechtsöffnungstitel vorhanden ist, macht es wenig Sinn, durch den Erlass einer Sicherstellungsverfügung einen weiteren Titel zu erlassen. Damit erhalten Schuldner nur ein weiteres Rechtsmittel. Grundsätzlich empfiehlt das Kantonale Steueramt, den Steuerarrest nur anzuwenden, wenn noch keine definitive Veranlagung vorliegt. 1.2 Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 SchKG Anstoss zur SchKG-Revision 2009 war die Notwendigkeit, das Gesetz an gewisse Vorgaben des Lugano-Übereinkommens anzupassen. Der Gesetzgeber hat auch die Gelegenheit wahrgenommen, den Arrest aufzuwerten und den Rechtsschutz von Inhabern schweizerischer Titel zu stärken. Im Gesetz wurde als neuer Arrestgrund aufgenommen: "wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt" (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG). Wenn somit eine rechtskräftig veranlagte Steuerforderung vorliegt, können die Steuerbezugsbehörden für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Diese und weitere Voraussetzungen für einen Arrest nach diesem Verfahren sind in Art. 271 SchKG geregelt. Während der Steuerarrest gemäss den Bestimmungen des Steuergesetzes bereits vorgenommen werden kann, wenn die Bezahlung der Steuer als gefährdet erscheint, müssen für den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 SchKG die dort abschliessend aufgezählten Voraussetzungen gegeben sein. Der Arrest nach den SchKG-Bestimmungen ist weniger aufwändig, obwohl die Bewilligung des Arrests beim zuständigen Gericht eingeholt werden muss. 4 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

5 Gültig ab: 2001 Nach Art. 272 SchKG kann der Arrest vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt werden. Das Gericht kann somit einen schweizweiten Arrest bewilligen, was verfahrensökonomisch gegenüber dem Steuerarrest ein grosser Vorteil ist. 2. Steuerarrest (Sicherstellung und/ oder Arrest) 2.1 Allgemeines Steuerforderungen, bei denen das Inkasso als unsicher oder gar gefährdet erscheint, sollen grundsätzlich sichergestellt werden. Zur Sicherstellung der Steuerforderung können namentlich folgende Sicherheiten dienen: Bürgschaftsvertrag mit solventen Solidarbürgen bzw. Solidarbürginnen (z. B. Banken). Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bargen bzw. der Bürgin und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags seiner/ihrer Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst (Art. 493 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, sofern der Haftungsbetrag die Summe von 2'000 Franken übersteigt (Art. 493 Abs. 2 OR). Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder gegenüber einem Kanton nicht aber gegenüber der Gemeinde für öffentlichrechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen jedoch lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen oder der Bürgin und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrags seiner/ihrer Haftung in der Bürgschaftsurkunde. Errichtung und Verpfändung eines Schuldbriefs. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin beauftragt in der Regel eine urkundsberechtigte Person mit der Errichtung eines Pfandvertrags. Dieser muss öffentlich beurkundet werden (Art. 799 Abs. 2 ZGB). Gestützt auf den öffentlich beurkundeten Pfandvertrag erfolgen die Errichtung des Schuldbriefs und die Eintragung des Grundpfandrechts in das Grundbuch. Daneben ist mit den Steuerpflichtigen eine Vereinbarung bezüglich Sicherung zu treffen. Darin sollen unter anderem das Faustpfandrecht, allfällige Ratenzahlungen und das Vorgehen bei Nichteinhaltung des Tilgungsplans geregelt werden. Schuldbriefe sind der Steuerbehörde auf jeden Fall als Faustpfand zu übergeben. Verpfändung einer Lebensversicherungspolice. Bei Lebensversicherungen ist auf den aktuellen Rückkaufswert abzustellen. Zur Verpfändung bedarf es kumulativ: 1. eines schriftlichen Pfandvertrags; 2. der Übergabe der Police an die Steuerbehörde; 3. einer schriftlichen Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft, damit allfällige Leistungen direkt an das Gemeinwesen als Pfandgläubigerin erfolgen. Ausgabedatum: 30. November von 41

6 Gültig ab: 2001 Verpfändung von sicheren und marktgängigen Wertschriften oder Schmuck. Dafür bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Pfandvertrags sowie der Übergabe der Wertschriften bzw. des Schmucks an den Gläubiger bzw. die Gläubigerin. Der Gläubiger bzw. die Gläubigerin hat im Falle der Nichtbefriedigung ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen (Art. 891 Abs. 1 ZGB). Zur Bewertung von nicht an der Börse gehandelten Wertschriften empfiehlt es sich, Fachleute beizuziehen. Ebenso ist der Wert und die Echtheit von Schmuck von Fachleuten vorgängig bestätigen zu lassen. Abtretung (Zession) einer Forderung aus Vorsorgeeinrichtungen. Forderungen aus einer Vorsorgeeinrichtung der 2. und 3. Säule können erst nach Fälligkeit abgetreten werden. Bei Eheleuten ist die Abtretungsurkunde von beiden Eheteilen unterzeichnen zu lassen. Die Sicherstellung von Steuerforderungen kann auf freiwilliger Basis erfolgen oder unter bestimmten Voraussetzungen von den Bezugsbehörden angeordnet werden (Sicherstellungsverfügung; 232 StG). Für eine zusätzliche Sicherung des Steuerbezugs kann die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl verwendet werden ( 233 StG). 2.2 Freiwillige Sicherstellung Bei der freiwilligen Sicherstellung einigen sich die steuerpflichtige Person und die Steuerbezugsbehörden, eine bestimmte Steuerforderung durch eines der vorgenannten Sicherungsmittel sicherzustellen. Eine freiwillige Sicherstellung soll überall dort angestrebt werden, wo grössere Steuerbeträge auf dem Spiel stehen, sich aber eine Sicherstellungsverfügung (noch) nicht rechtfertigen lässt. 2.3 Sicherstellungsverfügung Verhältnis von Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl Durch die Sicherstellungsverfügung wird die steuerpflichtige Person verpflichtet, einen bestimmten mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag durch die darin genannten Sicherheitsleistungen sicherzustellen. Die angeordnete Sicherheitsleistung sollte dem Gemeinwesen einen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte oder einen Anspruch gegen bestimmte solvente Personen ermöglichen und den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag decken. Die Sicherstellungsverfügung bildet die rechtliche Grundlage für den Arrestbefehl, denn es wird gleichzeitig festgestellt, dass ein Arrestgrund gegeben ist. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann ein Rechtsmittel erhoben werden. Dieses hat sowohl bezüglich der Sicherstellungsverfügung selbst als auch in Bezug auf den Arrest keine aufschiebende Wirkung ( 232 Abs. 3 StG). Die Art. 271 und 278 SchKG sind auf 6 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

7 Gültig ab: 2001 den Steuerarrest nicht anwendbar, d. h. es gelten ausschliesslich die steuerrechtlichen Arrestgründe. Eine Einsprache gemäss Art. 278 SchKG gegen den Arrestbefehl der Steuerbezugsbehörden ist ebenfalls nicht möglich. Die Sicherstellung und der Arrest können auch angeordnet werden, wenn bereits eine rechtskräftige Veranlagung oder Verfügung nach 227 StG vorliegt Voraussetzungen Nach 232 Abs. 1 StG kann eine Sicherstellungsverfügung erlassen werden, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder wenn die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Als gefährdet erscheint die Steuerforderung in der Regel in folgenden Fällen: Vorbereitung zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen oder Veräusserung von Vermögenswerten, verschwenderische Lebensführung oder Ausweisung von Ausländern durch die Fremdenpolizei oder auch systematische oder fortgesetzte Verschleierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einschätzungsverfahren. Unter Umständen genügt auch eine Reihe von Tatsachen untergeordneter Bedeutung für den Schluss auf die Gefährdung des Steueranspruchs, wie die bewusste Verzögerung des Veranlagungs- oder des Rechtsmittelverfahrens durch den Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin, schlechte Zahlungsmoral, undurchsichtige Transaktionen zusammen mit der Veräusserung der Hauptbestandteile des Vermögens. Nicht erforderlich ist, dass die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder in der Absicht der Steuerhinterziehung bzw. der Nichtbezahlung der Steuern handelt Glaubhaftmachung Die Gefährdung muss auf Grund der feststellbaren Sachverhaltselemente und Indizien als glaubhaft erscheinen. Unbelegte Vermutungen genügen für eine Sicherstellung nicht. Die Sicherstellungsverfügung erfasst den mutmasslich geschuldeten Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Auch die subjektive und objektive Steuerpflicht müssen daher mutmasslich gegeben sein. Hingegen müssen die mutmasslich geschuldeten Steuern weder fällig noch durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt worden sein. 2.4 Arrestbefehl Verwendung der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl Die Steuerbezugsbehörden können die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl, der nach Art. 275 ff. SchKG zu vollziehen ist, verwenden. Eine Sicherstellungsverfügung, Ausgabedatum: 30. November von 41

8 Gültig ab: 2001 die auch als Arrestbefehl verwendet wird, wirkt doppelt: Einmal verpflichtet sie die steuerpflichtige Person zu einer Sicherheitsleistung, zum andern ordnet sie den Vollzug des Arrests auf bestimmten Gegenständen der steuerpflichtigen Person durch das Betreibungsamt an. Ein Arrestbefehl muss nicht zwingend gleichzeitig mit der Sicherstellungsverfügung ergehen. Unter Umständen kann der Arrestbefehl auch später, gestützt auf eine rechtskräftige oder angefochtene Sicherstellungsverfügung erfolgen. Hingegen ist kein Arrestbefehl mehr möglich, wenn die Sicherstellungsverfügung von einer Rechtsmittelinstanz endgültig aufgehoben wurde Ausgestaltung des Arrestbefehls Bei Verwendung der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl müssen die Arrestgegenstände bezeichnet werden. Mit dem Arrest können nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners bzw. der Schuldnerin erfasst werden. Verarrestierbar ist alles, was auch pfändbar wäre. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SchKG sind insbesondere unpfändbar und somit auch nicht verarrestierbar: das Stammrecht der nach den Art OR bestellten Leibrenten; Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten; Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen; die Renten gemäss Art. 20 AHVG bzw. Art. 50 IVG sowie die Leistungen gemäss Art. 12 ELG und der Familienausgleichskassen; Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder der gebundenen Selbstvorsorge vor Eintritt der Fälligkeit. Mit Hypotheken überbelehnte Liegenschaften sind nicht mehr mit Arrest zu belegen, wenn im Verwertungsfall kein effektiver Erlös zur Deckung der Steuerforderung zu erwarten ist. Der Arrestbefehl enthält folgende Angaben (siehe auch Art. 274 Abs. 2 SchKG): Betreibungsamt am Arrestort; den Namen und den Wohnort des Schuldners bzw. der Schuldnerin oder allenfalls den Vermerk "zurzeit unbekannten Aufenthalts"; die Bezeichnung und die Adresse der steuerberechtigten Gemeinwesen sowie die mit dem Steuerbezug beauftragte Behörde als deren Bevollmächtigte; die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird ; den Forderungstitel; d. h. die rechtskräftige Veranlagung, bei provisorischer Veranlagung die Sicherstellungsverfügung; die Angabe des Arrestgrunds (Verweis auf die beiliegende Sicherstellungsverfügung); 8 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

9 Gültig ab: 2001 die genaue Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände und deren Standort; bei Banken und Postfinance die Nummer eines Depots oder eines Kontokorrents (zusätzlich ist aber zu verlangen, dass alle weiteren Vermögenswerte des Schuldners bzw. der Schuldnerin zu verarrestieren sind); bei Vermögenswerten, die dem Anschein nach einer Drittperson gehören könnten etwa weil der Gewahrsam, der Grundbucheintrag, der Inhalt des Titels oder die Bezeichnung des Bankkontos oder Bankdepots diese Vermutung nahe legt die Gründe für die Berechtigung des Schuldners bzw. der Schuldnerin. Ist die genaue Bezeichnung der einzelnen Arrestgegenstände nicht möglich, genügt eine allgemeine Umschreibung, wenn dabei wenigstens der Standort und der Gewahrsamsinhaber glaubhaft dargetan sind Arrestort Anders als beim Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG wird der Arrestbefehl für den Steuerarrest nicht vom Gericht des Betreibungsorts oder vom Gericht des Ortes, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, sondern von der für die betreffenden Steuern zuständigen Bezugsbehörde erlassen. Der Vollzug des Arrests erfolgt aber sowohl beim Arrest nach SchKG als auch beim Steuerarrest durch das Betreibungsamt am Ort der zu verarrestierenden Vermögensgegenstände (Art. 89 i.v.m. Art. 275 SchKG). Befinden sich die Arrestgegenstände an verschiedenen Orten, sind für die einzelnen Vollzugsorte separate Arrestbefehle auszufertigen. Insbesondere wenn der Arrest durch den Richter bewilligt wird und Wertsachen in mehreren Orten (also schweizweit) mit Arrest zu belegen sind, wird der Richter die verschiedenen Verarrestierungen mit den zuständigen Betreibungsämtern koordinieren. Er wird also auf Grund eines Arrestbegehrens nicht nur mehrere Arrestbefehle ausstellen, sondern deren Vollzug mit den betroffenen Betreibungsämtern koordinieren, damit diese gleichzeitig erfolgen. 2.5 Verfahren zum Erlass der Sicherstellungsverfügung und Vollzug des Arrestbefehls Zuständigkeit und Eröffnung der Sicherstellungsverfügung und des Arrestbefehls Die Sicherstellungsverfügung und der dazugehörige Arrestbefehl werden durch die Bezugsorgane ( 222 StG, 71 StGV) erlassen. Die Sicherstellungsverfügung hat den sicherzustellenden Steuerbetrag zu enthalten und die Gründe für die Sicherstellung anzugeben. Sie wird schriftlich durch Zustellung mit Rückschein und mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. An gemeinsam steuerpflichtige Eheleute in ungetrennter Ehe und gemeinsamer Adresse erfolgt eine gemeinsame, in den übrigen Fällen eine separate Eröffnung. Ausgabedatum: 30. November von 41

10 Gültig ab: 2001 Der mit der Sicherstellungsverfügung verknüpfte Arrestbefehl wird analog der Praxis bei der direkten Bundessteuer in einem separaten Dokument ausgefertigt. Er wird direkt dem zuständigen Betreibungsamt am Ort der mit Arrest zu belegenden Gegenstände samt einem Doppel der Sicherstellungsverfügung zugestellt, welches diesen der betroffenen Person im Rahmen des Vollzugs zur Kenntnis bringt. Bei gemeinsam steuerpflichtigen Eheleuten in ungetrennter Ehe muss für jeden Ehegatten ein separater Arrestbefehl erstellt und die bei diesen zu verarrestierenden Gegenstände separat bezeichnet werden. Bei solidarischer Haftung kann bei jedem Ehegatten der Arrest für den ganzen gemeinsam geschuldeten Steuerbetrag angeordnet werden. Im Arrestbefehl ist auf die solidarische Haftung hinzuweisen Rechtsmittel Gegen die Sicherstellungsverfügung können die Steuerpflichtigen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben ( 232 Abs. 2 StG). Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung und den Vollzug des Arrests nicht. Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist im Steuerarrest nicht zulässig ( 233 Abs. 3 StG). Wird der Rekurs gutgeheissen, fällt der Arrest dahin Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Der Arrest wird von den zuständigen Betreibungsbehörden nach den Vorschriften über die Pfändung vollzogen (Art. 275 ff. SchKG). Der Vollzug des Arrests wird vom Betreibungsamt in der Arresturkunde (auf der Rückseite des Arrestbefehls) bescheinigt. Darin sind alle unter Beschlag genommenen Gegenstände mit ihrer Schätzung einzeln vermerkt. Die Zustellung der Arresturkunde sowohl an den Gläubiger bzw. die Gläubigerin wie auch an den Schuldner bzw. die Schuldnerin hat gemäss Art. 276 Abs. 2 SchKG sofort zu erfolgen. Zudem werden vom Arrest in ihren Rechten betroffene Dritte benachrichtigt. Ab Zustellungsdatum der Arresturkunde laufen die verschiedenen Fristen für die Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG). Das Betreibungsamt ist verpflichtet, den ihm zugestellten Arrestbefehl zu vollziehen, ohne zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen zur Erteilung des Arrestbefehls vorliegen. 2.6 Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung Einleitung der Betreibung Die in der Sicherstellungsverfügung enthaltene Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wird durch Betreibung auf Sicherheitsleistung zwangsvollstreckt (Art. 38 Abs. 1 SchKG). Grundsätzlich wird für die Zwangsvollstreckung auf die Ausführungen im Merkblatt "Betreibung und Rechtsöffnung" (Bd. II Reg. 17.2) verwiesen, wobei folgende Besonderheiten zu beachten sind: 10 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

11 Gültig ab: 2001 Das Begehren hat gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Ergänzung "auf Sicherheitsleistung" zu enthalten, ansonsten es sich um eine gewöhnliche Betreibung auf Zahlung handeln würde. Erstellt das Betreibungsamt irrtümlicherweise einen Zahlungsbefehl auf Zahlung anstatt auf Sicherheitsleistung, so ist es aufzufordern, diesen sofort durch einen Zahlungsbefehl auf Sicherheitsleistung zu ersetzen. Kommt das Betreibungsamt dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Steuerbehörde innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des falschen Zahlungsbefehls Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 17 ff. SchKG) anzuheben. Im Kanton Aargau ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Bezirksgerichts untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ( 14 Abs. 1 EG SchKG). Eine Kopie der Beschwerde ist dem Betreibungsamt zuzustellen. Wird keine Beschwerde erhoben, liegt eine gewöhnliche Betreibung auf Zahlung vor. Der vom Betreibungsamt ausgestellte Zahlungsbefehl enthält statt der Aufforderung, den Gläubiger bzw. die Gläubigerin innerhalb von 20 Tagen zu befriedigen, die Aufforderung, den ausstehenden Betrag binnen 20 Tagen sicherzustellen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Erhebt die betriebene Person Rechtsvorschlag, wird gestützt auf die Sicherstellungsverfügung definitive Rechtsöffnung verlangt, weil diese einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt ist ( 232 Abs. 1 StG). Der Verwertungserlös ist vom Betreibungsamt im Namen des Schuldners bzw. der Schuldnerin, aber mit Pfandrecht des Gläubigers bzw. der Gläubigerin bei der kantonalen Depositenanstalt (Aargauische Kantonalbank) auf ein Sperrkonto einzuzahlen Wirkung der Betreibung auf Sicherheitsleistung in Bezug auf spätere Zwangsvollstreckung der Steuerforderung Ist die Sicherheitsleistung erfüllt oder zwangsvollstreckt und zahlt der Schuldner bzw. die Schuldnerin die rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung nicht, ist auf die sichergestellten Werte oder auf die Personalsicherheit (Bürgschaft) zu greifen. Sichergestellte Sachwerte oder das bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegte Geld werden mittels Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) vollstreckt. Solidarbürgen bzw. Solidarbürginnen werden gemahnt und es wird darauf hingewiesen, dass der Schuldner bzw. die Schuldnerin trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Anschliessend sind Solidarbürgen bzw. Solidarbürginnen auf dem Betreibungsweg zu belangen, wobei bei Rechtsvorschlag nur provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) verlangt werden kann, da sich die Forderung gegen Solidarbürgen bzw. Solidarbürginnen nicht allein auf die rechtskräftige Veranlagung, sondern auf die Bürgschaftserklärung stützt Betreibungsort Die Betreibung kann gemäss Art. 52 SchKG entweder am Ort eingeleitet werden, an welchem sich der Arrestgegenstand befindet, oder am (schweizerischen) Wohnsitz des Ausgabedatum: 30. November von 41

12 Gültig ab: 2001 Schuldners bzw. der Schuldnerin. Am Arrestort ist die spätere Pfändung auf die Arrestgegenstände beschränkt, am Wohnsitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin kann sie auch andere Vermögenswerte des Schuldners bzw. der Schuldnerin erfassen. Die Betreibung ist daher in der Regel am Wohnsitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin einzuleiten. 2.7 Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG) Allgemeines Dem vorsorglichen Charakter des Arrests entsprechend muss der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die Forderung binnen vorgegebener Fristen auf dem Vollstreckungsweg verfolgen. Diese Vollstreckung im Anschluss an einen Arrest wird Arrestprosequierung genannt. Nach Art. 279 Abs. 1 SchKG wird der Arrest entweder durch Erhebung der Forderungsklage oder durch Einleitung der Betreibung prosequiert. Sowohl das Veranlagungsverfahren als auch das Verfahren zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung gelten als Klage gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG. Die Frist zur Arrestprosequierung ist kurz bemessen und beträgt nur 10 Tage. Wird sie nicht eingehalten, fällt der Arrest dahin. Der einmal eingeschlagene Weg zur Prosequierung ist konsequent beizubehalten. 2.8 Prosequierung durch Betreibung Betreibung auf Zahlung Dieses Vorgehen findet Anwendung, wenn die Steuern rechtskräftig festgesetzt sind und der Steuerbetrag fällig ist. Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde an die Bezugsbehörde ist die Betreibung auf Zahlung einzuleiten Betreibung auf Sicherheitsleistung Diese Art der Prosequierung kann gewählt werden, wenn die Sicherstellungsverfügung erlassen worden ist weil noch keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt. In diesem Fall ist innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde an die Bezugsbehörde (aufgeführtes Zustelldatum) Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten Weiterführung der Prosequierung Wird Rechtsvorschlag erhoben, ist innerhalb von 10 Tagen seit dessen Mitteilung definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, so muss innerhalb von 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren gestellt werden (Art. 279 Abs. 3 SchKG). 12 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

13 Gültig ab: Prosequierung durch Klage Die Prosequierung erfolgt durch Klageerhebung, wenn bezüglich der Forderung noch kein vollstreckbares Urteil vorliegt. Als Urteil gilt schliesslich die rechtskräftige Steuerveranlagung. Sofern im Zeitpunkt des Arrestvollzugs das Veranlagungsverfahren hängig ist, ist somit bereits Klage auf Zahlung eingeleitet. Wenn kein solches Verfahren eingeleitet ist, ist je nach Art der Steuerforderung das Veranlagungs-, Nachsteuer- oder Bussenverfahren einzuleiten. Falls die Prosequierung des Arrests durch Klage eingeleitet wird, muss innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Urteils (wenn dieses sofort vollstreckbar ist) bzw. nach Eintritt der Rechtskraft (d. h. wenn die Vollstreckbarkeit von deren Eintritt abhängt) Betreibung eingeleitet werden (Art. 279 Abs. 4 SchKG). Wird Rechtsvorschlag erhoben, ist innerhalb von 10 Tagen seit dessen Mitteilung definitive Rechtsöffnung zu verlangen (Art. 279 Abs. 2 SchKG). Nach Beseitigung des Rechtsvorschlags ist innerhalb von 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 279 Abs. 3 SchKG). Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, ist das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls zu stellen (Art. 279 Abs. 3 SchKG) Wahlmöglichkeiten für die Prosequierung des Steuerarrests Dr. iur. Felix Rajower erläutert in " im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz" die drei Möglichkeiten der Arrestprosequierung Betreibung auf Sicherheitsleistung, Betreibung auf Zahlung und Prosequierung durch Klage eingehend (siehe Aufsatz in: IFF 2007, 143 ff./175 ff.). Die "Klage" bedeutet in der Regel die Anhängigmachung des materiell rechtlichen Forderungsstreits beim zuständigen Gericht. Bei den Steuern ist darunter die Einleitung des Veranlagungs- oder Nachsteuer- und Bussenverfahrens zu verstehen. Das bedeutet, dass die Steuerbehörde den Steuerarrest auch durch Eröffnung des Veranlagungsverfahrens prosequieren und dessen Ergebnis abwarten könnte, falls dieses Verfahren nicht sogar schon vor der Arrestlegung eingeleitet worden ist Folgerungen für die Praxis beim Steuerarrest Anders ausgedrückt stehen uns drei Varianten, wie die Prosequierung eines Steuerarrests begonnen werden kann, zur Verfügung. Es ist dies die Betreibung auf Zahlung, die Betreibung auf Sicherheitsleistung und die Einleitung durch Klage auf Zahlung. Liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und ist der betreffende Steuerbetrag fällig, wird mit Vorteil die Prosequierung durch Betreibung auf Zahlung eingeleitet; die Betreibung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde einzuleiten (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Ausgabedatum: 30. November von 41

14 Gültig ab: 2001 Liegt keine rechtskräftige Veranlagung vor, müssen sich die Bezugsbehörden entscheiden, ob sie die Prosequierung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung oder durch Klage auf Zahlung einleiten wollen. - Die Klage auf Zahlung setzt voraus, dass das Veranlagungsverfahren bereits eingeleitet worden ist oder innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde eingeleitet wird (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Wird dieser Weg zur Prosequierung eingeschlagen, ist dies dem betreffenden Betreibungsamt innerhalb der erwähnten Frist schriftlich mitzuteilen. Bei diesem Weg zur Prosequierung wird somit mit Betreibungshandlungen vorerst zugewartet. Er soll nur dort beschritten werden, wo nicht zu befürchten ist, dass weitere Gläubiger und Gläubigerinnen auf das verarrestierte Vermögen zugreifen könnten oder wo eine möglicherweise unnötige Zwangsvollstreckung vermieden werden will. - Die Betreibung auf Sicherheitsleistung muss ebenfalls innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde erfolgen. Bei Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls das Rechtsöffnungsbegehren beim zuständigen Gericht einzureichen (Art. 279 Abs. 2 SchKG). In diesem Verfahren dient die Sicherstellungsverfügung, welche nach 232 Abs. 3 StG sofort vollstreckbar ist, als Rechtsöffnungstitel. Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass rechtzeitig ein Pfandrecht an einem bestimmten Vollstreckungssubstrat erlangt werden kann. 3. Arrest auf Grund Art. 271 ff. SchKG (nicht aufgrund einer Sicherstellungsverfügung) 3.1 Arrestgründe (Art. 271 SchKG) 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: 1. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; 2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; 3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; 4. wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Absatz 1 SchKG beruht; 14 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

15 Gültig ab: wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder definitiven Verlustschein besitzt; 6. wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. 3.2 Arrestbewilligung (Art. 272 SchKG) 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. 2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort. Mit dieser Regelung wurde die örtliche Zuständigkeit für die Arrestbewilligung ausgeweitet. Das Gericht am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, ist nicht mehr ausschliesslich zuständig. Neu kann das Arrestbegehren auch vom Gericht am Betreibungsort bewilligt werden. Da die alternative Zuständigkeit am Betreibungsort nicht davon abhängt, ob am Betreibungsort Vermögensgegenstände des Schuldners bzw. der Schuldnerin vorhanden sind, kann am Betreibungsort ein schweizweiter Arrest angeordnet werden. Ebenfalls befugt, einen schweizweiten Arrest anzuordnen, ist das alternativ zuständige Gericht am Lageort des Vermögens. Um einen Arrest bewilligt zu erhalten, ist ein Arrestbegehren an das zuständige Gericht zu richten. Damit das Gericht die für den bzw. die Arrestvollzüge zuständigen Betreibungsämter mit Arrestbefehlen bedienen kann, sind nebst der genauen Bezeichnung der Arrestgegenstände auch die genauen Örtlichkeiten der zu verarrestierenden Vermögenswerte zu bezeichnen. Nur so kann der angerufene Arrestrichter alle zuständigen Betreibungsämter mit den Arrestbefehlen bedienen und diese für den Vollzug beauftragen. 3.3 Rechtsmittel gegen den Arrestentscheid (Arresteinsprache, Art. 278 SchKG) nur beim gerichtlich angeordneten Arrest möglich Innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde können Schuldner gegen einen bewilligten Arrest Einsprache beim Gericht erheben. Entschieden wird in diesem Verfahren über die Wahrscheinlichkeit des Bestands der Forderung, über das Vorliegen eines Arrestgrunds bei fehlender Pfanddeckung und über die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und in der Schweiz gelegen sind. Über das Vorliegen des geltend gemachten Arrestgrunds ist damit endgültig entschieden. Diese Frage kann nicht mehr zum Gegenstand einer Arrestaufhebungsklage gemacht werden, da das Einspracheverfahren diese Klage ersetzt Ausgabedatum: 30. November von 41

16 Gültig ab: 2001 hat. Gemäss 233 Abs. 2 StG ist die Einsprache gestützt auf den Steuerarrest nicht zulässig. Dieses Rechtsmittel ist somit nur beim gerichtlich angeordneten Arrest möglich. Über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandrechts wie auch über die rechtliche Zugehörigkeit des Arrestobjekts zum Schuldnervermögen wird im Einspracheverfahren nicht materiell rechtskräftig entschieden. Dieser Entscheid ergeht in späteren Verfahren (z. B. Rechtsöffnungsverfahren), hinsichtlich von Drittansprüchen im Widerspruchsverfahren. Die Einsprache hemmt die Wirkung des Arrests nicht. 3.4 Arrestprosequierung (Arrestbetreibung) Innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde ist der Arrest zu prosequieren (Art. 279 Abs. 1 SchKG). Die Frage, wann bei einem schweizweit angeordneten Arrest (z. B. wenn Arrestbefehle an drei verschiedene Betreibungsämter ergangen sind, auch an solche, welche sich ausserhalb des Kantons Aargau befinden) zu prosequieren ist, wurde noch nicht gerichtlich geklärt. Die Praxis wird nicht darum kommen, den Besonderheiten beim schweizweiten Arrest angemessen Rechnung zu tragen. Bei einem schweizweit angeordneten Arrest mit mehreren etappierten Vollzügen wäre es mit dem Grundsatz der Prozessökonomie nicht vereinbar, die Frist für dessen Prosequierung bereits dann laufen zu lassen, sobald dem Gläubiger die erste Arresturkunde zugestellt worden ist. Der Arrestgläubiger wäre sonst gezwungen, den Arrest auch dann zu prosequieren, wenn der erste Vollzug ins Leere gegangen ist. Obwohl diese Frage noch nicht gerichtlich geklärt ist, empfehlen wir den Arrest erst zu prosequieren, wenn der Arrest schweizweit vollzogen ist und alle Arresturkunden eingegangen sind. Problemlos ist die Situation, wenn der ordentliche Betreibungsort am Wohnort zur Verfügung steht. Der Gläubiger hat dann die Möglichkeit die Betreibung dort einzuleiten und den Arrest damit schweizweit zu prosequieren. Fehlt es an einem schweizerischen Betreibungsort, war nach bisheriger Praxis zur Prosequierung des Arrests hinsichtlich sämtlicher verarrestierter Vermögenswerte an jedem Arrestort, bei welchem die in den Arrestbefehlen bezeichneten Arrestgegenstände effektiv liegen, je ein separates Betreibungsbegehren zu stellen. Wie das neu aufgrund der revidierten Gesetzesbestimmungen zu handhaben ist, konnte nicht festgestellt werden. Ein praktisches Beispiel liegt nicht vor. 16 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

17 Gültig ab: Weitere Auswirkungen des Arrests 4.1 Dahinfallen des Arrests (Art. 280 SchKG) Der Arrest fällt dahin: wenn der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die unter Ziff und 3.4 genannten Fristen zur Arrestprosequierung nicht einhält; wenn der Gläubiger bzw. die Gläubigerin die zur Prosequierung erforderliche Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder wenn der Gläubiger bzw. die Gläubigerin mit seiner bzw. ihrer Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird (Art. 280 SchKG) oder wenn die Rechtsmittelinstanz nach 232 StG die Sicherstellungsverfügung, welche mit dem Arrest verknüpft ist, aufhebt. 4.2 Folgen eines ungerechtfertigten Arrests Wird nachträglich festgestellt, dass kein Arrestgrund bzw. keine Forderung vorliegt, so kann das Gemeinwesen, nicht aber der handelnde Beamte bzw. die handelnde Beamtin, für entstandenen Schaden haftbar gemacht werden (Art. 5 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr von dem Tag hinweg, an welchem die geschädigte Person von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren von dem Tag der Schädigung an gerechnet (Art. 6 Abs. 1 SchKG). Je nach entstandenem Schaden ist die Klage nach SchKG möglich: Die Klage gemäss Art. 273 SchKG kann sowohl durch den (Arrest)schuldner bzw. die (Arrest)schuldnerin als auch durch Dritte für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenen Schaden eingereicht werden. Nicht gerechtfertigt ist ein Arrest, wenn keine eintreibbare Forderung oder kein Arrestbzw. Sicherstellungsgrund besteht. Die erfolgreiche Abwendung des Arrests belegt dessen Widerrechtlichkeit. Jede Arrestnahme ist daher vorgängig sorgfältig abzuwägen, ansonsten das Gemeinwesen bei ungerechtfertigten Arresten Gefahr läuft, den vollen Schaden ersetzen zu müssen. 4.3 Provisorischer Pfändungsanschluss (Art. 281 SchKG) Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger bzw. einer anderen Gläubigerin gepfändet, bevor die Bezugsbehörde selbst das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt sie von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil (Art. 281 Abs. 1 SchKG). Dies aber nur solange, bis sie selber das Pfändungsbegehren stellt und damit definitiv an der Pfändung teilnimmt. Fällt der Arrest dahin, so entfallen auch der provisorische Pfändungsanschluss und damit die Möglichkeit zur Pfändung. Ausgabedatum: 30. November von 41

18 Gültig ab: 2001 Der provisorische wie auch der später definitive Pfändungsanschluss führt zu einer Pfändungsgruppe, innerhalb welcher vollkommene Gleichberechtigung der jeweiligen Pfändungsgläubiger bzw. Pfändungsgläubigerinnen besteht. Die gepfändeten Vermögensgegenstände werden zu Gunsten aller Gruppengläubiger bzw. Gruppengläubigerinnen verwertet und die Verwertungskosten im Verhältnis der Höhe ihrer Forderungen unter sie verteilt. Der Verwertungserlös wird somit zu gleichen Teilen jedem an den Pfändungsgegenständen berechtigten Gläubiger bzw. jeder Gläubigerin zugesprochen. Die vom Arrest herrührenden Kosten können vorweg aus dem Erlös der Arrestgegenstände gedeckt werden. Der Arrest begründet keinerlei Vorzugsrechte. Die Steuerforderung fällt deshalb bei der Rangordnung der Gläubiger bzw. Gläubigerinnen in die 3. Klasse (Art. 219 Abs. 4 SchKG). 4.4 Hinweise auf das Verwertungsverfahren Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung durch Betreibung auf Sicherheitsleistung kann es sinnvoll sein, mit der Stellung des Verwertungsbegehrens zuzuwarten, bis die Veranlagung rechtskräftig wird. Unter Umständen lassen sich dadurch Pfandverwertungen für sich nachträglich als übersetzt erweisende Sicherstellungsleistungen vermeiden. Es ist aber zu beachten, dass die Pfändung in der Betreibung auf Pfandverwertung der Bezugsbehörde noch kein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen verschafft und diese bei einem Konkurs- oder Nachlassverfahren in die Masse des Konkurs- bzw. des Nachlassvermögens fallen. 18 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

19 Gültig ab: 2001 Anhang 1 Checkliste "Sicherstellung / Steuerarrest" ab Steuerjahr 2001 Koordiniertes Vorgehen ist für einen Arrest von Steuerforderungen oft entscheidend. Es empfiehlt sich, mit dem Kantonalen Steueramt, Sektion Bezug, Rechtsinkasso ( ) Verbindung aufzunehmen. 1. Sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen für eine Sicherstellung und einen Arrest: Kein fester Wohnsitz in der Schweiz (Ziff ) oder Bezahlung der geschuldeten Steuern erscheint als gefährdet (Ziff ) und Sichere Kenntnis von bestimmten, in der Schweiz pfändbaren Vermögenswerten (Ziff ) 2. Ausstellung der Sicherstellungsverfügung in dreifacher Ausfertigung mit nachvollziehbarer Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Zustellung eingeschrieben, mit Rückschein an die steuerpflichtige Person oder deren Vertreter bzw. Vertreterin (Ziff ). Bei fehlender Zustelladresse in der Schweiz: Publikation im Amtsblatt; bei Eheleuten in ungetrennter Ehe und Solidarhaftung: gemeinsame Adressierung. 3. Ausfertigung des Arrestbefehls; Anführung der Arrestgründe erfolgt durch Verweis auf die Sicherstellungsverfügung. Auf dem Arrestbefehl sind die zu verarrestierenden Werte genau zu bezeichnen (Ziff ). Bei solidarisch haftenden Eheleuten kann gegen jeden einzelnen Ehegatten Arrest für die Gesamtsteuer angeordnet werden (Hinweis auf die Solidarhaftung machen). 4. Zustellung folgender Unterlagen an das Betreibungsamt am schweizerischen Wohnort der steuerpflichtigen Person oder am Ort der gelegenen Sache: Arrestbefehl; Begleitbrief; Kopie der Sicherstellungsverfügung. Das Betreibungsamt vollzieht den Arrest und stellt den Bezugsbehörden und der steuerpflichtigen Person eine Abschrift der Arresturkunde zu (Ziff ). Ausgabedatum: 30. November von 41

20 Gültig ab: Einleitung der Arrestprosequierung, wobei folgende Fälle unterschieden werden (vgl. Ziff. 2.11): Die Steuerforderung ist: a) rechtskräftig veranlagt b) nicht rechtskräftig veranlagt Betreibung auf Zahlung ba) Klage auf Zahlung bb) Betreibung auf Sicherheitsleistung innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Arresturkunde Mitteilung an das Betreibungsamt, dass die Arrestprosequierung (Art. 279 Abs. 1 SchKG) durch Klage (Einleitung Veranlagungsverfahren) begonnen wurde Rechtskraft der Veranlagung abwarten. Betreibung auf Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechtskraft der Veranlagung innerhalb von 10 Tagen seit Erhalt der Arresturkunde 6. Bei Rechtsvorschlag innerhalb von 10 Tagen seit dessen Mitteilung definitive Rechtsöffnung verlangen (Ziff ). Als Rechtsöffnungstitel gelten: In den Fällen a) und ba) die rechtskräftige Steuerveranlagung, im Fall bb) die Sicherstellungsverfügung. 7. Hat der Schuldner bzw. die Schuldnerin nicht Recht vorgeschlagen, oder ist der Rechtsvorschlag beseitigt, so ist innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. innerhalb von 20 Tagen nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Ziff. 2.9). 8. Verwertung, vgl. Hinweise in Ziff von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

21 Gültig ab: 2001 Anhang 2 Muster "Delegation Steuerbezug von Gemeinderat an Finanzverwaltung" Gemeinderat [Musterhausen] Bescheinigung Der Gemeinderat bestätigt, dass die Finanzverwaltung [Musterhausen] zum Steuerbezug im Sinne von 222 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) und 71 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) ermächtigt ist. Datum: Unterschrift: Ausgabedatum: 30. November von 41

22 Gültig ab: 2001 Anhang 3 Muster "Vereinbarung betreffend freiwillige Sicherstellung" Vereinbarung betreffend Sicherstellung zwischen [Name Vorname] vertreten durch [Name Vorname] und Kanton Aargau und Einwohnergemeinde [Musterhausen] vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde [Musterhausen] betreffend ordentliche Kantons- und Gemeindesteuern [Jahr/e] 1. Herr / Frau [Name] räumt der Finanzverwaltung [Musterhausen] an folgenden Schuldbriefen ein Faustpfand ein: Inhaberschuldbrief über Fr. [Betrag] mit Maximalzinsfuss von [Zins] %, lastend auf GB [Bezeichnung] im [Zahl] Rang mit einem Vorgang von Fr. [Betrag]; Inhaberschuldbrief über Fr. [Betrag]. 2. Das Pfandrecht erstreckt sich auf alle verfallenen und zukünftigen Nebenrechte dieser Titel und dient zur Sicherstellung der ordentlichen Steuerforderungen der Steuerjahre [Jahr/e] gemäss Veranlagungen vom [Datum]. 3. Die Inhaberschuldbriefe werden bei der Finanzverwaltung [Musterhausen] hinterlegt. Sie dürfen nicht veräussert oder verwertet werden, ausgenommen bei Zwangsverwertung im Falle der Betreibung oder des Konkurses. 4. Der Schuldner/ die Schuldnerin verpflichtet sich zu monatlichen Raten von Fr. [Betrag]; erstmals per [Datum]. Die Höhe der Ratenzahlungen wird jährlich neu festgelegt. 5. Sobald die Steuerschulden getilgt sind, werden dem Schuldner/der Schuldnerin die freigewordenen Titel gegen Quittung herausgegeben. 22 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

23 Gültig ab: Für den Fall, dass die Ratenzahlungen nicht fristgerecht erfolgen, gilt die Finanzverwaltung nach erfolgloser Mahnung als ermächtigt, die verpfändeten Inhaberschuldbriefe zu verwerten. Die Verwertung erfolgt durch Betreibung auf Pfandverwertung. 7. Der Schuldner/die Schuldnerin verpflichtet sich ausdrücklich, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. 8. Verfahren: Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden im verwaltungsrechtlichen Verfahren abgehandelt. Ort und Datum: [Ort/Datum] Für den Pfandschuldner/die Pfandschuldnerin: Für die Pfandgläubiger: Ausgabedatum: 30. November von 41

24 Gültig ab: 2001 Anhang 4 Muster "Sicherstellungsverfügung" S I C H E R S T E L L U N G S V E R F Ü G U N G Die unterzeichnende Bezugsbehörde verfügt gestützt auf 232 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG): 1. Herr Muster-Meister Franz, geboren am , bis am xx wohnhaft gewesen in [Musterhausen], neu wohnhaft in Madrid, Casa Superiore 9, Spanien vertreten durch Herrn Dr. [Name], Rechtsanwalt, [Beispielstrasse, 9999 Musterhausen] hat zur Deckung der Einkommens- und Vermögenssteuern* / von Bussen* / und Kosten* * Nichtzutreffendes streichen für das(die) Steuerjahr(e) 20xx Fr. 27'550. (Franken: zwei-sieben-fünf-fünf-null) nebst Zins zu 5 % seit xx sicherzustellen. 2. Grund: Der Schuldner wohnt nicht mehr in der Schweiz. Er beabsichtigt seine letzten Vermögenswerte zu veräussern. 3. Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, durch Solidarbürgschaft oder durch Bankbürgschaft zu leisten. 4. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Rekurs erhoben werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h., es ist a) anzugeben, wie das Spezialverwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 24 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

25 Gültig ab: Auf einen Rekurs, welcher den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Rekursschrift ist zu unterzeichnen. 5. Das Rekursverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu bezahlen. 6. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Finanzverwaltung der Gemeinde 9999 Musterhausen Ort und Datum Unterschrift Ausgabedatum: 30. November von 41

26 Gültig ab: 2001 Massgebende Vorschriften des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) und der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV) 222 StG Bezug 1 Der Gemeinderat bezieht die Einkommensund Vermögenssteuern, die Grundstückgewinnsteuern sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuern. Er bezeichnet die zuständige Amtsstelle. 2 Der Bezug der übrigen Steuern erfolgt durch das Kantonale Steueramt. 3 Die Nachsteuern werden von der Behörde bezogen oder erlassen, die für Bezug und Erlass der entsprechenden Steuer im ordentlichen Verfahren zuständig ist. 4 Bussen werden von der Behörde bezogen, die für den Bezug jener Steuer zuständig ist, auf die sich das Steuerstrafverfahren bezieht. Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten werden vom Kantonalen Steueramt bezogen. 5 Die Bezugsorgane sind auch für Zahlungserleichterungen, Erlass und Sicherung der Steuern zuständig. Für den Erlass der von ihm bezogenen Steuern ist der Gemeinderat zuständig. 6 Der Regierungsrat ist ermächtigt: a) mit dem Bezug der Steuern eine andere Behörde oder Amtsstelle zu betrauen; b) Vorschriften über die laufende Ablieferung der vom Gemeinderat bezogenen Kantonssteuern an den Kanton zu erlassen. 2 Im Einverständnis mit dem Gemeinderat kann das Kantonale Steueramt die Gemeinde vertreten. 3 Zur Sicherung gefährdeter Steueransprüche kann das Kantonale Steueramt den ihm vom Gesetz zugewiesenen Bezug den Gemeinden übertragen. 232 StG Sicherstellung 1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer gefährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil. 2 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen für die Kantonssteuer gelten sinngemäss. 3 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. 71 StGV Befugnisse der Bezugsorgane 1 Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steueramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den Kanton, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht. 233 StG Arrest 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist beim Steuerearrest nicht zulässig. 26 von 41 Ausgabedatum: 30. November 2001

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