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1 S T E U E R R E G L E M E N T vom 5. Juni 986 Stand:. Januar 07

2 - - Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit II. Steuerpflicht... Natürliche und juristische Personen... III. Steuerfuss... Im Allgemeinen... 5 Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften... 5a Personalsteuer... IV. Steuerverfahren... 6 Steuerberechnung... 7 Einsprache und Rekurs a) Gemeindesteuern... 7a b) Feuerwehrersatzgabe Verwirkung Gemeindesteuerregister Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren... 5 V. Steuerbezug... 6 Fälligkeit... 6 a Provisorischer und definitiver Bezug... 7 Zahlung und Zinspflicht... 7 a Rückerstattung und Rückerstattungszins... 8 Sicherstellung... 9 Zahlungserleichterungen Steuererlass... 9 VI. Kostenanteil der Kirchgemeinden VII. Schlussbestimmungen

3 - - Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 ) - beschliesst: I. Steuerhoheit ) Die Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen erhebt auf der Grundlage des Steuergesetzes vom. Dezember 985 (StG) die Einkommens-, Vermögens- und Personalsteuern von den natürlichen Personen sowie Gewinn- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen. II. Steuerpflicht ) Natürliche und juristische Personen Natürliche und juristische Personen Der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit im Sinne von 8-0 und 85 sowie 50 des Steuergesetzes zu der Gemeinde besteht. ) BGS 6. ) in der Fassung gemäss GVB 68 vom. Dezember 000. ) in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. aufgehoben mit GVB 67 vom. Dezember 000.

4 - - III. Steuerfuss Im Allgemeinen Im Allgemeinen Die Gemeindesteuer wird in Prozenten der ganzen Staatssteuer erhoben (Steuerfuss). Die Gemeindeversammlung beschliesst alljährlich bei der Festsetzung des Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr. Für die natürlichen und für die juristischen Personen kann ein unterschiedlicher Steuerfuss festgelegt werden; der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als drei Zehntel der ganzen Staatssteuer abweichen. ) 5 ) Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften Holding-, Domizilund Verwaltungsgesellschaften Die Gemeindesteuer von Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ( 99 und 00 StG) beträgt 00 % der ganzen Staatssteuer. 5a ) Personalsteuer Personalsteuer Jede volljährige Person, auch in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht in der Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig ist, entrichtet eine Personalsteuer von 0.00 Franken. Die Personalsteuer ist im vollen Betrag geschuldet, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. ) Abs. in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. ) 5 in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. ) 5a eingefügt mit GVB 68 vom. Dezember a Abs. in der Fassung gemäss GVB 065 vom. Dezember 0.

5 - - IV. Steuerverfahren 6 Steuerberechnung Steuerberechnung Die städtische Steuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement, ebenso allfällige Nachsteuern und Steuerbussen. ) Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu; diese enthält den Staatssteuerbetrag, den Gemeindesteuerfuss, den Gemeindesteuerbetrag, die Personalsteuer, die Zahlungsfrist und eine Rechtsmittelbelehrung. ) Vorbehalten bleiben Spezialvereinbarungen mit dem Staat und den Kirchgemeinden über einen gemeinsamen Steuerbezug und das lnkasso. 7 Einsprache und Rekurs a) Gemeindesteuern Einsprache und Rekurs a) Gemeindesteuern ) Gegen die Steuerberechnung und gegen Zinsabrechnungen kann der Steuerpflichtige bei der städtischen Steuerverwaltung innert 0 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. Die städtische Steuerverwaltung entscheidet über die Einsprache; der Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim Kantonalen Steuergericht innert 0 Tagen schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. 5) ) 6 Abs. in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. ) 6 Abs. in der Fassung gemäss GVB 68 vom. Dezember 000. ) Randtitel gemäss GVB 86 vom 6. Februar Absatz in der Fassung gemäss GVB 9 vom. Juni ) 7 Abs. und in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000.

6 - 5-7a ) b) Feuerwehrersatzgabe b) Feuerwehrersatzgabe Gegen die Veranlagung der Feuerwehrersatzgabe kann innert 0 Tagen bei der städtischen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen Einsprache-Entscheide der städtischen Steuerverwaltung kann innert 0 Tagen beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erhoben werden. 8 ) Verwirkung Verwirkung Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt 5 Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( 5 StG). 9 Gemeindesteuerregister Gemeindesteuerregister Das Gemeindesteuerregister wird von der städtischen Steuerverwaltung erstellt; es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge. Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister können den Steuerpflichtigen sowie in ihrem schriftlichen Einverständnis Dritten gegen Gebühr ausgestellt werden; für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen. ) Die Höhe der Gebühr wird von der Gemeinderatskommission festgesetzt. 0 Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren Die städtische Steuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen; insbesondere ist sie befugt, a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( Absatz und StG); ) 7a eingefügt mit GVB 86 vom 6. Februar 99. Fassung gemäss GVB 9 vom. Juni 999. ) 8 in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. ) 9 Abs. in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000.

7 - 6 - b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden ( 9 Abs., 55 Abs. ), 60 Abs. StG) sowie gegen Entscheide des Kantonalen Steueramtes ) ( 5 Absatz und StG) zu erheben; c) Ansprüche auf Bestimmung des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen ( 6, 5 Absatz StG); d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( 56 Absatz und StG); e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 8 Absatz StG ) ); f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( 55 Absatz StG); g) zum Erlass von Steuern im Veranlagungsverfahren Stellung zu nehmen ( 8 Abs. StG); h) über die Rückerstattung zu viel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden ( 8 StG); 5) i) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch das Kantonale Steueramt 6) zu führen ( 87 Absatz StG). Stellungnahmen nach 6 Absatz des Steuergesetzes gibt die Gemeinderatskommission ab. V. Steuerbezug 7) Fälligkeit Fälligkeit Die Steuern werden in der Regel in der Steuerperiode fällig (Vorbezug). Die Anzahl Vorbezugsraten und deren Fälligkeiten werden durch die Gemeinderatskommission festgelegt. Grundlage für den Vorbezug ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag; ) Fassung gemäss GVB 98 vom 8. Dezember 99. ) Fassung gemäss GVB 00 vom. Juni 008. ) Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember Abs. lit. g aufgehoben mit GVB 00 vom. Juni 008; ab. Januar 07 neuer Wortlaut gemäss GVB 086 vom 5. Dezember 06. 5) 0 Abs. lit. h in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember ) Fassung gemäss GVB 00 vom. Juni ) in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000.

8 - 7 - wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so setzt die Bezugsbehörde einen besonderen Fälligkeitstermin fest. Die Steuer gemäss Schlussrechnung wird mit deren Zustellung fällig. a ) Provisorischer und definitiver Bezug Provisorischer und definitiver Bezug Die Gemeindesteuern werden von der städtischen Steuerverwaltung/Stadtkasse bezogen. Nach Vornahme der Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet. Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. a Absätze und 5 sind sinngemäss anwendbar. ) Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet. Bezugs- und Rückerstattungsminima richten sich nach den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen. ) Zahlung und Zinspflicht Zahlung und Zinspflicht Die Steuer ist innert 0 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Säumige Steuerpflichtige sind zu mahnen. Für die Mahnung wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe von der Gemeinderatskommission festgelegt wird. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Gemeinderat festge- ) a eingefügt mit GVB 67 vom. Dezember 000. ) a Abs. in der Fassung gemäss GVB 00 vom. Juni 008. ) in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000. Abs. in der Fassung gemäss GVB 086 vom 5. Dezember 06: Zuständigkeit bisher Regierungsrat, neu Gemeinderat.

9 - 8 - setzten Bedingungen verzinslich. Dies gilt auch, wenn die steuerpflichtige Person gegen die Veranlagung Einsprache oder Rekurs erhoben hat. Ist bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, noch keine Steuerrechnung zugestellt, so beginnt die Zinspflicht 0 Tage nach deren Zustellung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist Betreibung einzuleiten. a ) Rückerstattung und Rückerstattungszins Rückerstattung und Rückerstattungszins Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Zurückzuerstattende Beträge werden zu den vom Gemeinderat ) festgelegten Bedingungen verzinst. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Auf den Bezugsraten wird kein Vergütungszins ausgerichtet. Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen. Sind Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach ihrer Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, welche diese der zuständigen Bezugsbehörde schriftlich ) bekannt gegeben haben. 5 Weist ein Ehegatte nach, dass er nach der Scheidung, rechtlichen oder tatsächlichen Trennung Steuerbeträge für beide Ehegatten gemeinsam geleistet hat, werden sie an ihn zurückerstattet. ) a eingefügt mit GVB 67 vom. Dezember 000. ) a Abs. eingefügt mit GVB 086 vom 5. Dezember 06: Zuständigkeit bisher Regierungsrat, neu Gemeinderat. ) a Abs. eingefügt mit GVB 086 vom 5. Dezember 06: Neu wird Schriftlichkeit verlangt. a Abs. 5 eingefügt mit GVB 00 vom. Juni 008.

10 - 9 - Sicherstellung Sicherstellung Aus den in 8 des Steuergesetzes genannten Gründen kann die städtische Steuerverwaltung jederzeit Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 0 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. ) Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 78 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig. ) Zahlungserleichterungen Zahlungserleichterungen Ist die Zahlung einer Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die städtische Steuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. 8 des Steuergesetzes ist anwendbar. 5) 5 Steuererlass Steuererlass Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, können ihr die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden. 6) ) Abs. in der Fassung gemäss GVB 00 vom. Juni 008. ) SR 8. ) Abs. und eingefügt mit GVB 67 vom. Dezember 000. Abs. in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember ) Abs. aufgehoben mit GVB 00 vom. Juni ) 5 Abs. in der Fassung gemäss GVB 67 vom. Dezember 000.

11 - 0 - Der Erlass der Staatssteuer bewirkt in entsprechendem Masse den Erlass der Gemeindesteuer, sofern nicht die städtische Steuerverwaltung den Entscheid der Gemeinderatskommission anruft oder diese Behörde von sich aus einen anderen Beschluss fasst. Schriftlich begründete Gesuche um Erlass der Gemeindesteuer können auch bei der Stadtkanzlei eingereicht werden. Über Erlassgesuche bis zum Betrage von 0'000 Franken entscheidet der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin; in den übrigen Fällen ist die Gemeinderatskommission zuständig. ) Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird in der Regel nicht eingetreten. ) 5 Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid des Stadtpräsidenten, der Stadtpräsidentin oder der Gemeinderatskommission innert dreissig Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. ) 6 Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen. 7 Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss. 5) VI. Kostenanteil der Kirchgemeinden 6 Von den Kirchgemeinden, die von ihren Konfessionsangehörigen auf dem Gebiete der Einwohnergemeinde Steuern erheben, ist für die Benützung der Besteuerungsgrundlagen der Einwohnergemeinde eine Gebühr für jeden ermittelten Steuerpflichtigen zu erheben ( 87 Absatz StG). Die Gebühr wird nach Rücksprache mit den Kirchgemeinden vom Gemeinderat festgelegt. ) 5 Abs. in der Fassung gemäss GVB 86 vom 6. Februar 99. ) 5 Abs. eingefügt mit GVB 67 vom. Dezember 000. ) 5 Abs. 5 in der Fassung gemäss GVB 00 vom. Juni Abs. 6 in der Fassung gemäss GVB 9 vom. Juni ) 5 Abs. 7 eingefügt mit GVB 67 vom. Dezember 000.

12 - - VII. Schlussbestimmungen 7 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanz- Departement rückwirkend auf den..986 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen über die Gemeindesteuern aufgehoben, insbesondere das Steuerreglement vom..97. Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 5. Juni 986 (GVB Nr. 85). Der Stadtpräsident Eduard Rothen Der Stadtschreiber Pierre Colombo Vom Finanz-Departement genehmigt am. September 986. Die Änderungen vom 6. Februar 99 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 59 vom 6. April 99 genehmigt und traten am. April 99 in Kraft. Die Änderungen vom 8. Dezember 99 wurden vom Finanz-Departement mit Verfügung vom 0. Januar 995 genehmigt und traten am. Januar 995 in Kraft. Die Änderungen vom. Juni 999 wurden vom Finanz-Departement mit Verfügung vom 8. Juli 999 genehmigt und traten rückwirkend auf den. Januar 999 in Kraft. Die Änderungen vom. Dezember 000 wurden vom Finanz-Departement mit Verfügung vom. Februar 00 genehmigt und traten am. Januar 00 in Kraft. Die Änderungen vom. Juni 008 wurden vom Finanzdepartement mit Verfügung vom. Dezember 008 genehmigt und traten rückwirkend auf den. Januar 008 in Kraft. Die Änderungen vom. Dezember 0 wurden vom Finanzdepartment mit Verfügung vom. April 05 genehmigt und traten rückwirkend auf den. Januar 05 in Kraft.

13 - - Die Änderungen vom 5. Dezember 06 wurden vom Finanzdepartment mit Verfügung vom 9. Februar 07 genehmigt und traten rückwirkend auf den. Januar 07 in Kraft. Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin François Scheidegger Luzia Meister

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