I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009
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- Käthe Brinkerhoff
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1 Kantonales Steueramt Zürich Verfügung In Sachen x 8000 Zürich (AHVN13: ) Steuerpflichtiger betreffend I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009 und II. Direkte Bundessteuer Nachsteuer- und Strafverfügung für die Steuerperioden 2007 bis 2009 hat sich ergeben: Tatvorhalt: Bewirken einer Unterbesteuerung infolge unterlassener Einsprache gegen zu tiefe Ermessenseinschätzungen Beweismittel: Akten Einleitung Nachsteuer- und Bussenverfahren: 15. Juli 2011
2 2 Es kommt in Betracht: I. Staats- und Gemeindesteuern A. Nachsteuern 1. Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert ( 160 Abs. 1 StG). Betreffend die Steuerperiode 2007 wird das Nachsteuerverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt. 2. Gegen die Nachsteuergrundlagen sowie die Nachsteuerberechnung wurden keine Einwendungen vorgebracht. Sie sind als richtig zu erkennen, weshalb dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachsteuer aufzuerlegen ist (vgl. Anhang dieser Verfügung). B. Bussen 1. a) Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft ( 235 Abs. 1 al. 1 StG). Ebenso ist der vorsätzliche Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar ( 236 Abs. 1 StG). Ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt sich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Betreffend die Steuerperiode 2007 wird das Bussenverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und ist unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens sowie der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldigen grundsätzlich so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 34 Abs. 2 und Art. 47 StGB). Die Busse kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden ( 235 Abs. 2 StG). Beim Versuch beträgt die Busse zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre ( 236 Abs. 2 StG). Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt ( 235 Abs. 3 StG). b) Der Steuerpflichtige hat sich durch folgendes Verhalten der fahrlässigen und der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht: Für die Steuerperioden 2008 und 2009 hat er trotz frist- und formgerechter Mahnung keine Steuererklärungen abgegeben, weswegen er in der Folge nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde. In den Steuerperioden 2008 und 2009 wurde sein steuerbares
3 3 Einkommen auf CHF 50'000, sein steuerbares Vermögen auf CHF 100'000 geschätzt. Wie die Ermittlungen ergaben, betrug das effektive steuerbare Einkommen 2008 CHF 60'000 und 2009 CHF 180'000, das effektive steuerbare Vermögen betrug 2008 CHF 120'000 und 2009 CHF 200'000. In der Steuerperiode 2008 war die Differenz zwischen geschätzten und effektiven Steuerfaktoren relativ klein. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte der Steuerpflichtige jedoch bemerken können und müssen, dass die Ermessenseinschätzung zu tief war. Es wäre ihm zudem ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig eine Einsprache zu machen, um die zu tiefen Einschätzungen zu verhindern. Indem er dies unterliess, hat er fahrlässig eine Steuerverkürzung bewirkt. In der Steuerperiode 2009 war die Unterbesteuerung auf den ersten Blick erkennbar. Dass der Steuerpflichtige gegen diese Einschätzung keine Einsprache erhob, kann nur so gedeutet werden, dass er eine Steuerverkürzung zumindest in Kauf nahm (Eventualvorsatz), wenn nicht sogar bewusst anstrebte (direkter Vorsatz). c) Da somit eine Schuld und keine straflose Selbstanzeige des Steuerpflichtigen vorliegen, ist eine Busse aufzuerlegen. In Würdigung des 2008 leichten und 2009 eher schweren Verschuldens, der Kooperation und Einsicht, der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, der persönlichen Umstände und der Strafempfindlichkeit des Pflichtigen wird die Busse festgelegt auf 1/3 (2008) und 3/4 (2009) der hinterzogenen Steuer. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( 251 Abs. 1 StG und 21 f. VO StG). II. Direkte Bundessteuer 1. a) Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). b) Gegen die Nachsteuergrundlagen sowie die Nachsteuerberechnung wurden keine Einwendungen vorgebracht. Sie sind als richtig zu erkennen, weshalb dem Steuerpflichtigen die entsprechende Nachsteuer aufzuerlegen ist (vgl. Anhang dieser Verfügung). 2. a) Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend Busse mit jenen der Staats- und Gemeindesteuern übereinstimmen, ist auch bei der Direkten Bundessteuer eine Busse auszufällen (vgl. dazu Art. 175 f. DBG). b) Hinsichtlich des Strafmasses kann auf die Ausführungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern verwiesen werden. Die Busse wird somit festgelegt auf 1/3 (2008) bzw. 3/4 (2009) der hinterzogenen Steuer. 3. Betreffend die Steuerperiode 2007 wird das Nachsteuer- und Bussenverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt.
4 4 Das Kantonale Steueramt verfügt: I. Betreffend Staats- und Gemeindesteuern A. Nachsteuern 1. Die Nachsteuer (samt Zins) wird festgesetzt auf Fr. 31' Das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2007 wird eingestellt. 3. Gegen diese Nachsteuerverfügung (Ziff. I.A) können der Steuerpflichtige und die Gemeinde schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, Einsprache erheben. B. Bussen 1. Dem Steuerpflichtigen wird eine Busse von Fr. 21' auferlegt. 2. Das Bussenverfahren betreffend die Steuerperiode 2007 wird eingestellt. 3. a) Die Verfahrenskosten betragen: Staatsgebühr (inkl. Ausfertigungskosten) Fr. 1' Barauslagenpauschale Fr Total Fr. 1' b) Die Verfahrenskosten werden dem Steuerpflichtigen auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbescheid (Ziff. I.B) können der Steuerpflichtige und die Gemeinde schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung beim Kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, Einsprache erheben. Die Gemeinde hat die Einsprache mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und kann diese auch bei einer Einstellungsverfügung erheben. II. Betreffend Direkte Bundessteuer 1. Die Nachsteuer (samt Zins) wird festgesetzt auf Fr. 12' Dem Steuerpflichtigen wird eine Busse von Fr auferlegt. 3. Das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperiode 2007 wird eingestellt. 4. Gegen diese Verfügung (Ziff. II) kann beim Kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich, innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Sofern der Einsprecher zustimmt, wird diese Einsprache als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Die Einsprache muss für diesen Fall die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel enthalten. Die Beweisurkunden sind beizulegen oder deutlich zu bezeichnen.
5 5 Die legitimierten Aufsichtsbehörden können die Verfügung gemäss Art. 141 DBG mit Beschwerde sinngemäss beim Verwaltungsgericht anfechten. III. Mitteilung an: a) Partei b) Steueramt der Gemeinde Zürich c) Division Zürich, Kant. Steueramt Zürich d) Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling, Kant. Steueramt Zürich e) Dienstabteilung Bundessteuer, Kant. Steueramt Zürich Zürich, den 11. September 2011 Kantonales Steueramt Zürich Dienstabteilung Spezialdienste Die Chefin: versandt am: Vreni Grossmann Fürsprecherin Hinweise zur Zahlung Das Ergreifen eines Rechtsmittels hemmt für die Nachsteuern weder die Zahlungsfristen von 30 Tagen noch den Lauf allfälliger Verzugszinsen. Staats- und Gemeindesteuern: Rechnung mit Einzahlungsschein beiliegend. Zuständig für den Bezug ist die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling. Direkte Bundessteuer: Die Rechnung mit Einzahlungsschein wird nachträglich separat zugestellt. Zuständig für den Bezug ist die Inkassostelle der Dienstabteilung Bundessteuer.
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