aktiv und attraktiv Steuerreglement vom 20. April 2009 (Teilrevision vom 12. Dezember 2016)
|
|
- Jobst Maurer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Steuerreglement vom 0. April 009 (Teilrevision vom. Dezember 0) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oensingen, gestützt auf 7 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 98 (StG) beschliesst: Die Bezeichnungen für Personen und Funktionen im Reglement gelten in gleicher Weise für Männer und Frauen.
2 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite von 9. Steuerhoheit Natürliche Personen Juristische Personen Die Einwohnergemeinde Oensingen erhebt auf der Grundlage des Steuergesetzes des Kantons Solothurn vom. Dezember 98 (StG) folgende Steuern: Von den natürlichen Personen Einkommens- und Vermögenssteuern. Eine Personalsteuer wird nicht erhoben. Von den juristischen Personen Gewinn- und Kapitalsteuern. Bürgergemeinden gelten als juristische Personen.. Steuerpflicht Natürliche und juristische Personen Der Einwohnergemeinde Oensingen gegenüber sind die natürlichen und juristischen Personen steuerpflichtig, für welche eine steuerliche Zugehörigkeit zur Gemeinde besteht im Sinne von 8-0, 8 und 0 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn. Bürgergemeinden Die Bürgergemeinde Oensingen wird von der Steuerpflicht befreit. Auswärtige Bürgergemeinden mit steuerlicher Zugehörigkeit zur Einwohnergemeinde Oensingen im Sinne von 8 des Steuergesetztes werden wie folgt besteuert: a) für jene Teile von Kapital und Gewinn, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken oder wohltätigen und gemeinnützigen Einrichtungen dienen. b) für ihre Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken, die einen Überschuss abwerfen.. Steuerfuss Definition Die Gemeindesteuer wird in Prozentpunkten der ganzen Staatssteuer erhoben. Diese Prozentzahl nennt sich Steuerfuss. Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
3 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite von 9 Festlegung jährlich mit Voranschlag Die Gemeindeversammlung beschliesst den Steuerfuss jährlich zusammen mit dem jeweiligen Voranschlag für das folgende Jahr. Sie kann für die natürlichen und die juristischen Personen einen unterschiedlichen Steuerfuss festlegen. Maximale Abweichung Der Steuerfuss für juristische Personen darf vom Steuerfuss für natürliche Personen um nicht mehr als 0 Prozentpunkte der ganzen Staatssteuer abweichen. Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften Die Gemeindesteuer von Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften ( 99 und 00 StG) beträgt 00% der ganzen Staatssteuer (gestützt auf Abs. StG).. Steuerverfahren Berechnung Die Gemeindesteuerverwaltung berechnet die Steuerbeträge nach diesem Reglement und allfällige Nachsteuern und Steuerbussen. Sie stellt den Steuerpflichtigen die Steuerrechnung zu. Die Steuerrechnung enthält: a) den Staatssteuerbetrag b) den Gemeindesteuerfuss c) den Gemeindesteuerbetrag d) die Zahlungsfrist und e) eine Rechtsmittelbelehrung. Einsprache und Rekurs 7 Gegen die Steuerberechnung kann die steuerpflichtige Person bei der Gemeindesteuerverwaltung innert 0 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache kann sich nur gegen die Berechnung des Steuerbetrages richten, nicht aber gegen die Einschätzung als solche. Die Gemeindesteuerverwaltung entscheidet über die Einsprache. Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
4 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite von 9 Der Entscheid wird kurz begründet und dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich eröffnet. Gegen den Einsprache-Entscheid kann die steuerpflichtige Person beim Kantonalen Steuergericht innert 0 Tage schriftlich Rekurs erheben. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Verwirkung 8 Das Recht, eine Gemeindesteuer zu berechnen, erlischt Jahre nach Rechtskraft der Staatssteuerveranlagung, frühestens aber Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ( StG). Steuerregister Inhalt Auszüge Für Ehegatten Für Dritte Kosten 9 Das Gemeindesteuerregister in Form der erfassten Debitoren 7 wird von der Gemeindesteuerverwaltung erstellt. Es enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens und Vermögens, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge. Die Gemeindesteuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister ausstellen. Für die Dauer der ungetrennten Ehe kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des andern einen Auszug verlangen. Mit dem schriftlichen Einverständnis der Steuerpflichtigen kann die Gemeindesteuerverwaltung auch für Dritte Auszüge ausstellen. Die Gebühr für einen Auszug pro Pflichtigen und Steuerperiode wird im Gebührenreglement festgelegt. Vertretung der Gemeinde im Steuerverfahren 0 Die Gemeindesteuerverwaltung vertritt die Gemeinde in Steuersachen. Sie ist insbesondere befugt, a) im Veranlagungsverfahren Einsicht in die Akten zu nehmen ( Absatz und StG Kt.SO); 7 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
5 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite von 9 b) Einsprache und Rekurs gegen Verfügungen der Veranlagungsbehörden ( 9 Absatz, Abs., 0 Absatz StG) sowie gegen Entscheide des Kantonalen Steueramtes ( Absatz und StG) zu erheben; c) Ansprüche auf Bestimmung des Veranlagungsortes und auf Steuerausscheidung geltend zu machen (, Absatz StG); d) Auszüge aus dem Gemeindesteuerregister auszustellen ( Absatz und StG); e) Veranlagungsmitteilungen entgegenzunehmen ( 8 Absatz StG); f) Sicherstellung von Steuern zu verlangen ( Absatz StG); g) über die Rückerstattung zuviel bezahlter, nicht geschuldeter Steuern und Bussen zu entscheiden ( 8 StG); h) Beschwerde gegen die Berechnung des Kostenanteils der Einwohnergemeinde durch das Kantonale Steueramt zu führen ( 87 Absatz StG). Stellungnahmen zu Steuererleichterungen nach Absatz des Steuergesetzes des Kantons Solothurn 8 gibt der Gemeinderat ab.. Steuerbezug Fälligkeit Die Steuern werden in der Regel in gleichen Raten mit Fälligkeit am. März,. August und. Dezember 9 vorbezogen. Grundlage für den Vorbezug ist die letzte Veranlagung oder die Steuererklärung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. Wird ein mutmasslich geschuldeter Betrag festgesetzt, so ist die steuerpflichtige Person vorher anzuhören. Entsteht die Steuerpflicht erst in der Steuerperiode, so wird von der Bezugsbehörde ein besonderer Fälligkeitstermin festgesetzt. Der Betrag der Schlussrechnung wird mit der Zustellung sofort fällig. Provisorischer und definitiver Bezug Die Gemeindesteuerverwaltung bezieht die Gemeindesteuern. Sie rechnet provisorisch bezogene Steuern an die nach der definitiven Veranlagung geschuldeten Steuern an. Nach der Veranlagung der jeweiligen Steuerpflichtigen wird diesen die Schlussrechnung zugestellt. 8 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 9 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
6 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite von 9 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet (unter Vorbehalt von 0 Abs. Ziff. g 0 ). Provisorisch bezogene Steuerbeträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, werden nach ihrer Scheidung oder ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung jedem Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Die Absätze bis und mit 7 von des Steuerreglements der Einwohnergemeinde Oensingen sind sinngemäss anwendbar. 7 Für Beträge unter CHF 00 erfolgt kein Vorbezug. Zahlungsziel Verzugszins verspätete Zustellung der Rechung Betreibung Die Steuer ist innert 0 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht bezahlt, so ist er vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen zu verzinsen. Ist eine Steuerrechnung bei Eintritt der Fälligkeit noch nicht zugestellt aus Gründen, die der Zahlungspflichtige nicht zu vertreten hat, so beginnt die Zinspflicht 0 Tage nach der Zustellung der Rechnung. Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten. Verzinsung Zuviel bezahlte, nicht geschuldete aber in Rechnung gestellte Steuern und Bussen werden von Amtes wegen zurückerstattet. Diese Rückerstattungsbeträge werden zu den vom Regierungsrat des Kantons Solothurn für die Staatssteuer festgelegten Bedingungen verzinst. Rechtskräftig festgesetzte Beträge gelten als geschuldet. Rückerstattung von Guthaben Rückerstattung an Ehegatten Splitting nach Scheidung, Trennung Werden Steuern an Ehegatten zurückerstattet, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, kann die Zahlung an jeden der beiden Ehegatten erfolgen. Wenn für beide Ehegatten geleistete Steuerbeträge nach ihrer Scheidung oder der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung zurückerstattet werden müssen, gehen sie je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen der Ehegatten, die diese der zuständigen Bezugsbehörde bekannt gegeben haben. 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Neuer Absatz, Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
7 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite 7 von 9 Nachweis der Berechtigung 7 Weist ein Ehegatte nach, dass er nach der Scheidung, der rechtlichen oder der tatsächlichen Trennung Steuerbeträge für beide Ehegatten gemeinsam geleistet hat, werden sie an ihn allein zurückerstattet. Sicherstellung Rekurs kein Aufschub Betreibungsrechtlicher Arrest Vollzug Einsprache nach SchKG unzulässig Aus den in 8 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn genannten Gründen kann die Gemeindesteuerverwaltung jederzeit Sicherstellung verlangen. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann der Zahlungspflichtige innert 0 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 8.). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 78 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 8.) ist nicht zulässig. Zahlungserleichterung Ist die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Gemeindesteuerverwaltung Zahlungserleichterungen gewähren. 8 des Steuergesetzes ist anwendbar. Steuererlass Gesuch Gemeindesteuern 7 Ist die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet sie sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zur grossen Härte würde, kann der Gemeinderat die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen. Das Erlassgesuch für Gemeindesteuern ist mit schriftlicher Begründung und mit den nötigen Beweismitteln dem Gemeindepräsidenten einzureichen. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0
8 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite 8 von 9 Rekurs Aufschub des Bezugs Verspätete Gesuche Gesuch gesamte Steuern Spezialfälle Die steuerpflichtige Person kann gegen den Entscheid innert 0 Tagen Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Während des Steuererlassverfahrens werden in der Regel keine Bezugshandlungen vorgenommen. Auf Erlassgesuche für Gemeindesteuern, die erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, wird nicht mehr eingetreten. Die Bestimmungen der Steuerverordnung Nr. über Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen gelten sinngemäss. 7 Ordentliche Erlassgesuche (inkl. Staatssteuer und Bundessteuer) werden durch die Gemeindesteuerverwaltung geprüft. Diese gibt auf dem Fragebogen zu Erlassgesuch der kantonalen Erlassabteilung auf Grund der eingereichten Unterlagen eine Empfehlung ab. Der Beschluss des Kantons wird für die Gemeindesteuer ohne zusätzlichen Beschluss des Gemeinderates automatisch übernommen 7. 8 In Spezialfällen, insbesondere bei Einschätzungen nach Ermessen, kann die Gemeindesteuerverwaltung einen Antrag an den Gemeinderat stellen mit einem anderen Beschluss als die Kantonale Erlassabteilung 8.. Schlussbestimmung Inkraftsetzung Aufhebung bisherigen Rechts 8 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch das Finanzdepartement am. Januar 00 in Kraft. Die Teilrevision tritt per. Januar 07 in Kraft. Das Steuerreglement vom. Dezember 000 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Beschlossen von der Gemeindeversammlung Oensingen am 0. April 009. *** EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN Gemeindepräsident Leiter Verwaltung Ruedi Burri Erwin J. Gabriel Genehmigt durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 9. Juni 009. Theo Portmann Leiter Rechtsdienst Steueramt Geändert mit Teilrevision vom. Dezember 0 7 Neuer Absatz (Teilrevision vom. Dezember 0) 8 Neuer Absatz (Teilrevision vom. Dezember 0)
9 Einwohnergemeinde Oensingen: Steuerreglement Seite 9 von 9 Teilrevision beschlossen von der Gemeindeversammlung am. Dezember 0. *** EINWOHNERGEMEINDE OENSINGEN Gemeindepräsident Gemeindeschreiberin Markus Flury Madeleine Gabi Genehmigt durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom. Februar 08.
GEMEINDE ERLINSBACH SO. Steuerreglement
GEMEINDE ERLINSBACH SO Steuerreglement Steuerreglement der Gemeinde Erlinsbach SO Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l
MehrGemeinde Kienberg. Steuer-Reglement
Gemeinde Kienberg Steuer-Reglement 0 Gemeinde Kienberg Steuerreglement Die Gemeindeversammlung der Einheitsgemeinde Kienberg, gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember
Mehrgestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985
Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Oberdorf erhebt auf der Grundlage
MehrEINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO STEUERREGLEMENT Die Gemeindeversammlung - gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 - beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Günsberg Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit 1 Die
MehrSteuerreglement vom 18. Dezember 2000
Steuerreglement vom 8. Dezember 000 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 beschliesst: I. Steuerhoheit Die Einwohnergemeinde Laupersdorf
MehrSteuerreglement. der. Einwohnergemeinde Rodersdorf
Steuerreglement C Steuerreglement der Einwohnergemeinde Rodersdorf 8. November 00 Steuerreglement C Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. December
MehrEinwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil. Steuer-Reglement. vom 04. Dezember (mit allen Aenderungen bis 28. November 2011)
Einwohnergemeinde Mümliswil-Ramiswil Steuer-Reglement vom 0. Dezember 000 (mit allen Aenderungen bis 8. November 0) Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit Seite II. Steuerpflicht Seite III. Steuerfuss Seite
MehrSTEUERREGLEMENT. Gemeinde Drei Höfe
******************************************************************************** STEUERREGLEMENT Gemeinde Drei Höfe ********************************************************************************************************
MehrSteuerreglement der Gemeinde Stüsslingen
Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Stand 01.01.08 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen Gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember
MehrEinwohnergemeinde Flumenthal. Steuerreglement 2008
Einwohnergemeinde Flumenthal Steuerreglement 2008 GV-Beschluss 26.06.2008 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Flumenthal Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrSteuerreglement. der. Gemeinde Stüsslingen
Steuerreglement der Gemeinde Stüsslingen Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen Gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 beschliesst. Steuerhoheit Die
MehrEINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR. Steuerreglement
EINWOHNERGEMEINDE WELSCHENROHR Steuerreglement Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten - unbesehen der Formulierung - in gleicher
MehrEinwohnergemeinde Schnottwil
STEUERREGLEMENT Einwohnergemeinde Schnottwil Dezember 007 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Schnottwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.
MehrEINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF. Steuerreglement. O:\Reglemente\Aktuell\Steuerreglement\Steuerreglement_Titelblatt.doc
G EINWOHNERGEMEINDE LANGENDORF Steuerreglement O:\Reglemente\Aktuell\Steuerreglement\Steuerreglement_Titelblatt.doc G Steuerreglement der Einwohnergemeinde Langendorf Die Gemeindeversammlung, gestützt
MehrEINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN STEUERREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN STEUERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis. Steuerhoheit.... Steuerpflicht.... Steuerfuss... 4. Steuerverfahren... 4 5. Steuerbezug... 5 6. Schlussbestimmung... 6 Seite /6 Präambel
MehrG E M E I N D E N U G L A R - S T. P A N T A L E O N N U G L A R Steuerreglement
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 4412 NUGLAR Steuerreglement Die Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon gibt sich gemäss 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.12.1985 das folgende Steuerreglement:
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Bettlach
der Einwohnergemeinde Bettlach vom 5. Dezember 2000 Stand 11. Dezember 2007 Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst:
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Zullwil
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Zullwil Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst: l.steuerhoheit 1 Die Einwohnergemeinde
MehrGemeinde Messen. Steuerreglement. Steuerreglement Gemeinde Messen 1 / 7
Gemeinde Messen Steuerreglement Steuerreglement Gemeinde Messen 1 / 7 Steuerreglement der Gemeinde Messen Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Gemeindesteuerreglement. vom 13. November 2000
Einwohnergemeinde 4512 Bellach Gemeindesteuerreglement vom 13. November 2000 Stand: 4. Dezember 2013 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Bellach Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bellach,
MehrEinwohnergemeinde Obergerlafingen. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Obergerlafingen Steuerreglement Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985 b e s c h l i e s s t: I. Steuerhoheit Die
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Selzach vom 4. Dezember 2000 (S 139)
Schänzlistrasse, 55 Selzach Tel. 0 6, Fax 0 6 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Steuerreglement der Einwohnergemeinde Selzach vom. Dezember 000 (S 9) Die Gemeindeversammlung gestützt auf 57 des
MehrSTEUERREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN
STEUERREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE STARRKIRCH-WIL SOLOTHURN - 2 - Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite INHALTSVERZEICHNIS...2 PRÄAMBEL...3 1. STEUERHOHEIT 1.1. Grundsatz...3 2. STEUERPFLICHT 2.1. Natürliche
Mehrdes Voranschlages den Steuerfuss für das folgende Jahr.
EINWOHNERGEMEINDE RIEDHOLZ Stand 01. Januar 2008 Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. Die Formulierung gilt aber selbstverständlich auch immer
MehrEINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t
EINWOHNER GEMEINDE HÄGENDORF S t e u e r r e g l e m e n t 11 Steuerreglement 2008.12 Seite 2 von 9 INHALTSVERZEICHNIS Text Artikel Seite I STEUERHOHEIT Steuerhoheit 1 4 II STEUERPFLICHT Natürliche und
Mehr9.1. Metzerlen-Mariastein. Gemeinde
9.1 Metzerlen-Mariastein Gemeinde Steuerreglement 0. Inhalt I. Steuerhoheit Seite 3 Steuerhoheit 3 II. Steuerpflicht 3 Natürliche und juristische Personen 3 III. Steuerfuss 3 Im Allgemeinen 3 Holding-,
MehrEinwohnergemeinde Dornach
Einwohnergemeinde Dornach GEMEINDESTEUERREGLEMENT Inhaltsverzeichnis: I. Steuerhoheit 1 Steuerhoheit II. Steuerpflicht 2 Natürliche und juristische Personen III. Steuerfuss 3 1. Im allgemeinen 4 2. Holding-,
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
Steuerreglement EG Recherswil Seite 1 von 7 EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL STEUERREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2015 Steuerreglement EG Recherswil Seite 2 von 7 Steuerreglement Die Gemeindeversammlung Recherswil
MehrDie Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst:
Steuerreglement Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 beschliesst: Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Egerkingen Steuerreglement Gültig ab. Januar 996 Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit II. Steuerpflicht Natürliche und juristische Personen Bürgergemeinde III. Steuerfuss 4 Im Allgemeinen
MehrSTEUER REGLEMENT. Einwohnergemeinde Wangen bei Olten
STEUER REGLEMENT Einwohnergemeinde Wangen bei Olten Inhaltsverzeichnis Seite: I. Steuerhoheit 3 II. Steuerpflicht 3 III. Steuerfuss 3 IV. Steuerverfahren 4 V. Steuerbezug 6 VI. Kostenüberwälzung 8 VII.
MehrEinwohnergemeinde Zuchwil. Steuerreglement
Einwohnergemeinde Zuchwil Steuerreglement Beschluss der Gemeindeversammlung vom 0. Juli 0 Seite von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom.
MehrSteuerreglement der Einwohnergemeinde Derendingen
1 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Derendingen Präambel Gleichstellung der Geschlechter Sämtliche Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes gelten unbesehen der Formulierung in gleicher
MehrDER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF
STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE LOSTORF 2 3 Die Gemeindeversammlung beschliesst gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01. Dezember 1985: Präambel Gleichstellung der
MehrDie Gemeindeversammlung, gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, beschliesst:
Gültig seit. Januar 008 Steuerreglement der Einwohnergemeinde Kestenholz Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom. Dezember 985, beschliesst: Präambel
MehrEINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG STEUERREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG STEUERREGLEMENT Stand 18.09.2013 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 1 Bezeichnungen... 3 2. Steuerhoheit... 3 2 Abgabehoheit... 3 3. Steuerpflicht... 3 3 Natürlich und
MehrEinwohnergemeinde Himmelried
1 Einwohnergemeinde Himmelried Steuerreglement 2 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite 1. Steuerhoheit 3 2. Steuerpflicht 3 3. Steuerfuss 3 4. Steuerverfahren 4 5. Steuerbezug 5 6. Schlussbestimmungen 6 Präambel
MehrS T E U E R R E G L E M E N T
S T E U E R R E G L E M E N T vom 5. Juni 986 Stand:. Januar 07 - - Inhaltsverzeichnis I. Steuerhoheit...... II. Steuerpflicht... Natürliche und juristische Personen... III. Steuerfuss... Im Allgemeinen...
MehrSteuerreglement. Einwohnergemeinde Dulliken. gültig ab 1. Januar 2008
Steuerreglement gültig ab 1. Januar 2008 Einwohnergemeinde Dulliken G:\Gemeindeschreiberei\Reglemente\Steuerreglement, gültig ab 01.01.08.doc STEUERREGLEMENT - 2 - Präambel Gleichstellung der Geschlechter
MehrEinwohnergemeinde Hofstetten-Flüh
G Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh S T E U E R R E G L E M E N T Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh Die Gemeindeversammlung gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.12.1985
MehrSteuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 12. Dezember 2000 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 257 des Gesetzes über die Staats- und- Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985, beschliesst:
MehrEvangelisch - Reformierte Kirchgemeinde. Olten S T E U E R R E G L E M E N T
Evangelisch - Reformierte Kirchgemeinde Olten S T E U E R R E G L E M E N T Vorprüfung durch Kant. Steuerverwaltung Solothurn am.09.05 Beschlossen vom Kirchgemeinderat am..05 Beschlossen von der Kirchgemeindeversammlung
Mehrder Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Genehmigung Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 04 Genehmigung Finanz- u. Kirchendirektion vom 7. Januar 05 in Kraft seit. Januar 05 I FKDE Stand. Januar 05 der Einwohnergemeinde Münchenstein
MehrSteuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N
Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N Die Kirchgemeindeversammlung gestützt auf 57 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
MehrSTEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Gegenstand... 3 2 Steuerfuss und Steuersätze... 3 3 Steuerveranlagungen... 3 4 Verbindlichkeit der Veranlagung... 3 5 Gemeindesteuerrechnung...
MehrEinwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement
Einwohnergemeinde Tenniken Steuerreglement (in Kraft seit 18.01.2001) 2 1 Gegenstand Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes
MehrSteuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
MehrEINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden
MehrGEMEINDE REIGOLDSWIL
GEMEINDE REIGOLDSWIL Unterbiel 15 4418 Reigoldswil Tel. 061 945 90 10 Fax 061 945 90 11 Internet: www.reigoldswil.ch E-Mail: gemeinde@reigoldswil.bl.ch Steuerreglement der Gemeinde Reigoldswil Steuerreglement
MehrSteuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil
Steuerreglement für die Einwohnergemeinde Bennwil Steuerreglement Bennwil/05.12.2006 2 INHALTSVERZEICHNIS STEUERREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE BENNWIL 3 1 Gegenstand 3 2 Steuerfuss, Steuersatz 3 3 Steuerveranlagung
MehrSteuer-Reglement. vom 12. Dezember Einwohnergemeinde 4402 F renkendorf
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Steuer-Reglement vom 12. Dezember 2000 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Steuerreglement\Steuer-Reglement_12.12.2000.doc
MehrVerordnung über den Steuerbezug. gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet:
Verordnung über den Steuerbezug Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2012) Der Landrat, VI C/1/7 gestützt auf die Artikel 186 und 251 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Mai 2000, 1) verordnet: Art. 1 Fälligkeitstermine
MehrSteuerordnung der Gemeinde Bettingen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Bettingen ) Vom 7. Dezember 999 (Stand. Mai 07) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, gestützt auf 9 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ) und auf der Gemeindeordnung
Mehrüber die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen
6. Beschluss vom. Februar 00 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern
MehrSteuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen
6.59. Steuerverordnung Nr. : Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 8, 8, 6 Absatz, 5 und 6 Absatz
MehrKommentar zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden
Steueramt des Kantons Solothurn Recht und Gesetzgebung Schanzmühle, Werkhofstrasse 9c 509 Solothurn Telefon 0 67 87 0 Telefax 0 67 87 00 steueramt.so@fd.so.ch Kommentar Fassung vom 0..0 Kommentar zum Mustersteuerreglement
MehrDieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt
Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt www.admin.ch/bundesrecht/00568/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz
MehrDas Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.
Ausführungsbestimmungen über die Steuerveranlagung * vom 0. November 0 (Stand. Januar 04) 64.40 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 65 Absatz des Steuergesetzes (StG) vom 30. Oktober
Mehr135 Nr. 2 Anrechnung von Zahlungen
Anrechnung von Zahlungen 1. Rechtliche Grundlagen Die Anrechnung von Zahlungen, Rückerstattungs- oder Verrechnungssteuergutschriften hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Verzugs- oder Vergütungszinsen.
MehrSteuerordnung der Gemeinde Riehen 1)
Steuerordnung der Gemeinde Riehen ) Vom 6. März 00 (Stand. Januar 05) Der Einwohnerrat Riehen, beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf Abs. und des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz)
Mehr68g 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und dem Bund
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Gesetz vom 7. Februar 1974 1 wie folgt geändert: über die Staats- und
MehrBundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
D Entwurf.5.0 Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... beschliesst:
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrKreisschreiben Nr. 28
Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale
Mehrgestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, VI C/2/1 gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes (StG) 1) und Artikel
MehrKANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen
KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen 1. Allgemeines Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Den Ausgleichszinsen kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
668. Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (BStV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.008) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 04 des Gesetzes vom 4. Dezember 990 über die direkte
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 200 Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 252 Absatz 1 des Steuergesetzes und Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
70.550 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Gestützt auf Art., Art. 4, Art. 85 Abs., Art. 89, Art. 9 Abs. 5, Art. 0, Art. 0 Abs. 4, Art. 04, Art. 09 Abs. 3, Art. Abs.,
MehrStadt Maienfeld. Steuergesetz der Stadt Maienfeld
Stadt Maienfeld Steuergesetz der Stadt Maienfeld 1 Steuergesetz der Stadt Maienfeld gestützt auf das geltende Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen
Gesetz vom 15. Dezember 2015 Inkrafttreten: 01.01.2016 zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern und gewisser anderer steuerrechtlicher Bestimmungen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
Mehr1 Steuerhoheit. 2 Steuerpflicht Kirchensteuergesetz (KStG) vom (Stand )
45.0 Kirchensteuergesetz (KStG) vom 6.0.994 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung der Artikel 5 Absatz der Kantonsverfassung vom 6. Juni 99 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Mehr614.159.10 Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern
64.59.0 Steuerverordnung Nr. 0 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern Vom 5. Juli 994 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 8 Absatz, 77 bis
MehrNr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)
Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 994 (Stand. Juli 203) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte
MehrI. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)
Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln
MehrKommentar zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (Steuerbezug durch Einwohnergemeinde)
Steueramt des Kantons Solothurn Recht und Gesetzgebung Schanzmühle, Werkhofstrasse 9c 4509 Solothurn Telefon 03 67 87 0 Telefax 03 67 87 00 steueramt.so@fd.so.ch Kommentar Fassung vom 0..04 Kommentar zum
MehrAusführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
6.. Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom.0.00 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom. Oktober
MehrBundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses
Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz) vom 20. Juni 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
Mehr1. Das kantonale Steueramt 2) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Oktober 2014)
64.59.0 Steuerverordnung Nr. : Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer Vom 8. März 995 (Stand. Oktober 04) Der
MehrVerordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )
668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965
MehrSteuergesetz der Gemeinde Fideris
Steuergesetz der Gemeinde Fideris gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons Graubünden I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die Gemeinde Fideris erhebt folgende Steuern nach
MehrKantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer 1
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Vom 0. Dezember 994) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 04 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
MehrI. Steuerarten StG / DBG (Übersicht)
I. Steuerarten StG / DBG (Übersicht) 1. Kantonal: nach 1 StG (SAR 651.100) - Einkommens-, Vermögenssteuer bei natürlichen Personen ( 16-61 StG) - "analog" Gewinn- und Kapitalsteuer bei juristischen Personen
MehrNatürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
Anhang GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri (Änderung vom ) Das Volk des Kantons Uri beschliesst: I. Das Gesetz vom 6. September 00 über die direkten Steuern im Kanton Uri wird wie folgt geändert:
MehrBundesgesetz über den Wehrpflichtersatz
Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003 Bundesgesetz über den Wehrpflichtersatz (WPEG) Änderung vom 4. Oktober 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die
MehrLiegenschaftssteuerreglement
Einwohnergemeinde Frutigen Liegenschaftssteuerreglement der Einwohnergemeinde Frutigen Die Einwohnergemeinde Frutigen gestützt auf Art. 151, 247, 248, 257-262, 266-270 des Steuergesetzes (StG) vom 21.
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Administration und Finanzen Informationen über den Ausgleichszins Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. +41 71 353 62 90 Fax +41 71 353 63
MehrVerordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen
Verordnung über die Quellensteuer natürlicher und juristischer Personen Vom 14. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2015) Der Landrat, gestützt auf Artikel 251 Absatz 1 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000 (StG)
MehrSteuergesetz der Gemeinde Churwalden
Steuergesetz der Gemeinde Churwalden Beilage zur Einladung Gemeindeversammlung vom 4.08.09, Trakt. 5 Steuergesetz der Gemeinde Churwalden gestützt auf das Gemeinde- und Kirchensteuergesetz des Kantons
MehrI. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht Einkommens- und Vermögenssteuern. Art.
Steuergesetz Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 4 Art. 2 Subsidiäres Recht 4 II. Materielles Recht 1. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. 3 Steuerfuss 4 2. Handänderungssteuer
MehrVerzinsung Staats- und Gemeindesteuern
Luzerner Steuerbuch Band 2a, Weisungen StG: Steuerbezug, 189-198 Nr. 8 Datum der letzten Änderung: 01.01.2017 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_2a_weisungen_stg bezug_verzinsungstaatsundgemeindesteuern.html
MehrInformationen über den Ausgleichszins
Departement Finanzen Kantonale Steuerverwaltung Steuerbezug und Rechnungswesen Informationen über den Ausgleichszins Weshalb wird ein Ausgleichszins belastet? Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau
MehrDer Erlass Steuergesetz vom (StG) (Stand ) wird wie folgt geändert:
Steuergesetz (StG) Änderung vom 28.03.208 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 66. Aufgehoben: Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 66.
MehrReglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen
Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsstrassen Abkürzungen BauG Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993, Stand 01. September 2012 (SAR 713.100) Gemeindegesetz Gesetz über
Mehr