Vorentwurf fedpol vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorentwurf fedpol vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)"

Transkript

1 Vorentwurf fedpol vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Änderung der Gliederungstitel Ersetzt werden: die Gliederungstitel "Abschnitt" durch "Kapitel". Art. Abs. 4 Bst. b bis und b ter (neu) 4 Vorbeugende Massnahmen sind: b bis die Besondere Informationsbeschaffung nach Artikel 8l bis 8n; b ter das Verbot von Tätigkeiten nach Artikel 8o; Art. 7 Abs., dritter Satz (neu)... Erleichtert es den gegenseitigen Informationsaustausch massgeblich, so kann das Bundesamt die Koordination übernehmen. Gliederungstitel vor Art. 0 Kapitel Allgemeine Informationsbeschaffung und -bearbeitung Art. 0a (neu) Lage innere Sicherheit Das Bundesamt erfasst, beurteilt und verbreitet die Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung). Die Lagedarstellung kann ständig oder ereignisbezogen erfolgen. Für die Lagedarstellung kann das Bundesamt ein elektronisches Darstellungs- und Verbreitungssystem betreiben. Das System kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit diese öffentlich bekannt oder für die Lagedarstellung unerlässlich sind. Im Rahmen der nach Artikel 7 zulässigen Weitergabe von Personendaten wird der Zugang geregelt: a. im Falle der ständigen Lagedarstellung durch den Bundesrat; b. im Falle der ereignisbezogenen Lagedarstellung und für Inhalte, die keine besonders schützenswerte Personendaten enthalten, durch das Bundesamt. BBl... SR 0

2 4. Das Bundesamt kann privaten Stellen für eine bestimmte Zeit Zugang zu einer ereignisbezogenen Lagedarstellung gewähren, soweit dies für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nötig ist. Art., Titel, Abs. und 4 Allgemeine Auskunftspflicht und Meldungen bestimmter Behörden Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, vom gewalttätigen Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind. 4 Aufgehoben Art. a (neu) Besondere Auskunftspflicht und Meldungen aller Behörden Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone im Einzelfall Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, die ausgeht von a. Terrorismus; b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer. Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die zur Auskunft verpflichteten Organisationen. Diese Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen können dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nach Absatz feststellen. Die Auskunftspflicht nach Artikel Absatz ist vorbehalten. Art. b (neu) Streitigkeiten über die Auskunftspflicht Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln und a innerhalb der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln und a zwischen dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage des Bundesamtes hin endgültig. Art. c (neu) Auskunftspflicht privater Transporteure Das Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone können im Einzelfall von Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen, Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die notwendig sind zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Artikel a Absatz. Art. d (neu) Berufsgeheimnis Personen, die aufgrund ihres Berufes ein Geheimnis zu wahren haben, sind nach Massgabe der in einem nach dem Bundesgesetz vom 5. Juni 94 über die Bundesstrafrechtspflege geführten Verfahren geltenden Regeln nicht zur Auskunft gemäss Artikel, a und c verpflichtet. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für Amtsgeheimnisträger nach Artikel 0 des Strafgesetzbuchs 4. Art. 4 Titel und Absatz Allgemeine Informationsbeschaffung Aufgehoben SR.0 4 SR.0

3 Art. 4a (neu) Funkaufklärung Das Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten. Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Unterliegen sie diesem Geheimnis, gelten die Bestimmungen betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs (Artikel 8a bis 8l). Zum Zweck der Funkabklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen. 4 Die nach Massgabe von Artikel 99a des Bundesgesetzes vom. Februar 995 über die Armee und die Militärverwaltung 5 eingesetzte Unabhängige Kontrollinstanz überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist, prüft die unabhängige Kontrollkommission nach Artikel 8d die Rechtmässigkeit 5 Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen. Art. 4b (neu) Informantinnen und Informanten Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen. Das Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten. Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen, noch als Einkommen im Sinn des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6. Art. 4c (neu) Schutz von Informantinnen und Informanten Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen des Aufenthaltsortes. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen. Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahe stehenden Personen getroffen werden. Das Bundesamt kann Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn es zum Schutz von Leib und Leben unabdingbar ist. Es legt im Einvernehmen mit den Betroffenen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest. 4 Die Massnahmen sind zeitlich begrenzt. Das Bundesamt kann von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und wenn damit gerechnet werden muss, dass die Risiken fortbestehen. Art.4d (neu) Tarnidentitäten Gibt die unabhängige Kontrollkommission eine positive Stellungnahme nach Artikel 8d Absatz Buchstabe c ab, kann der Departementsvorsteher das Bundesamt dazu ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten: a. die Mitarbeitenden des Bundesamtes; b. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeitenden der Sicherheitsorgane der Kantone; c. Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation. Die Ermächtigung ist befristet auf: a. höchstens fünf Jahre für Mitarbeitende des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der Kantone; 5 SR SR 8.0

4 b. höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die ursprüngliche Frist kann zweimal um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung und soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert, benützt werden. Art. 5 Abs. 6 6 Aufgehoben Art. 6 Abs., zweiter Satz Der Bundesrat regelt die Einsicht kantonaler Kontrollbehörden in Akten des Bundes. Art. 7 Abs. Bst. e (neu) und 7 Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn: e. der ersuchende Staat zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing). 7 Der Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden. Kapitel a (neu) Besondere Informationsbeschaffung. Abschnitt (neu) Allgemeine Bestimmungen Art. 8a (neu) Grundsatz Die Besondere Informationsbeschaffung kann eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erforderlich ist, die ausgeht von a. Terrorismus; b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen, radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer. Besondere Informationsbeschaffungen sind: a. das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Artikel 8l); b. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Artikel 8m); c. das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Artikel 8n). Art. 8b (neu) Voraussetzungen. Eine Besondere Informationsbeschaffung kann nur angeordnet werden, wenn: a. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit von Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten; b. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder der Sicherheit der Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen; c. die Allgemeine Informationsbeschaffung nach Artikel 4 erfolglos geblieben ist, oder die Beurteilung der Gefährdung ohne die Besondere Informationsbeschaffung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würde; d. das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift. Die Besondere Informationsbeschaffung darf nur angeordnet werden, wenn die Unabhängige Kontrollkommission nach Artikel 8d zugestimmt hat. 4

5 Art. 8c (neu) Überwachung des Umfelds Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses Die Besondere Informationsbeschaffung kann eingesetzt werden, um das Umfeld einer Drittpersonen zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen werden muss, dass der mutmassliche Gefährder die Dritten zur Verfügung stehenden Gegenstände, Geräte, technischen Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstigen Mittel oder Örtlichkeiten für seine Zwecke benutzt. Wird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss die Triage der dort erhobenen Daten vom Präsidenten der mit dem Datenschutz beauftragten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder einem von ihm bezeichneten Richter beaufsichtigt werden. Durch die Triage soll sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, sofern die Gefährdung der Sicherheit nicht gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses erfolgt. Art. 8d (neu) Unabhängige Kontrollkommission der Besonderen Informationsbeschaffung (UKK) Der Bundesrat wählt eine Unabhängige Kontrollkommission, die beauftragt ist, die Rechtmässigkeit zu prüfen: a. der Anträge des Bundesamtes für den Einsatz der Mittel der Besonderen Informationsbeschaffung; b. des Aufschubes oder des Verzichts der Mitteilung nach Artikel 8j Absatz ; c. der Schaffung einer Tarnidentität nach Artikel 4d. Die Unabhängige Kontrollkommission teilt dem Bundesamt ihre Stellungnahme innerhalb von 7 Stunden mit. Sie kann den Antrag für nicht rechtmässig erklären (negative Stellungnahme) oder ihn an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Sie kann den Antrag ganz oder teilweise für rechtmässig erklären und allenfalls mit Auflagen versehen (positive Stellungnahme). Die Unabhängige Kontrollkommission orientiert den Departementsvorsteher über negative Stellungnahmen.. Die Unabhängige Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Sie versehen ihre Aufgabe unabhängig und ohne Weisungen. 4 Die Unabhängige Kontrollkommission erlässt ein Geschäftsreglement. Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat, das seine Aufgaben ausschliesslich nach den Weisungen der Unabhängigen Kontrollkommission versieht. 5 Der Bundesrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Unabhängigen Kontrollkommission und die Verwaltung der für sie und ihr Sekretariat bestimmten Mittel. Art. 8e (neu) Departementsvorsteher(in) Der oder die Departementsvorsteher(in) ordnet die Besondere Informationsbeschaffung an; eine Delegation ist nicht möglich. Art. 8f (neu) Verfahren Stimmt die unabhängige Kontrollkommission dem Einsatz besonderer Informationsbeschaffung ganz oder teilweise zu, unterbreitet das Bundesamt den Antrag dem Departementsvorsteher. Der Departementsvorsteher bestimmt im Rahmen der Stellungnahme der Unabhängigen Kontrollkommission: a. das im Einzelnen angestrebte Ziel; b. den mutmasslichen Gefährder; c. die besonderen Mittel, die eingesetzt werden dürfen; d. die Dauer, während der die Besondere Informationsbeschaffung eingesetzt werden darf oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist; die Höchstdauer beträgt sechs Monate; e. die mit der Durchführung eines Auftrags verbundenen Auflagen, insbesondere die Pflicht des Bundesamtes, ihn regelmässig über den Vollzug des Auftrages und die Notwendigkeit seiner Weiterführung und die bisherigen Ergebnisse zu informieren. Der Departementsvorsteher kann den Einsatz eines besonderen Mittels zwei Mal für jeweils drei Monate verlängern, wenn die im Artikel 8b Absatz genannten Voraussetzungen weiter erfüllt sind und eine positive Stellungnahme der Unabhängigen Kontrollkommission vorliegt. 5

6 Art. 8g (neu) Dringlichkeitsverfahren Der Direktor des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz der Besonderen Informationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er orientiert den Departementsvorsteher. Er unterbreitet innerhalb von 4 Stunden den Antrag der Unabhängigen Kontrollkommission und begründet die Dringlichkeit. Die Unabhängige Kontrollkommission gibt innert 7 Stunden ihre Stellungnahme ab. Gibt die Unabhängige Kontrollkommission eine negative Stellungnahme ab oder stimmt der Departementsvorsteher der Besonderen Informationsbeschaffung nicht zu, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurück und vernichtet sie oder verlangt ihre Vernichtung. Art. 8h (neu) Ende der Besonderen Informationsbeschaffung Das Bundesamt stellt die Besondere Informationsbeschaffung umgehend ein und unterrichtet den Departementsvorsteher, wenn: a. der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu erwerben; b. sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat; c. wenn der Departementsvorsteher die Verlängerung nach Artikel 8f Absatz ablehnt; d. wenn im Dringlichkeitsverfahren die Unabhängige Kontrollkommission eine negative Stellungnahme abgibt oder wenn der Departementsvorsteher die Genehmigung ablehnt. Art. 8i (neu) Bearbeiten der mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobenen Personendaten Das Bundesamt stellt sicher, dass mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobene Personendaten, die keinen Bezug zu der die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 0 Tagen nach Einstellung der Besonderen Informationsbeschaffung vernichtet werden. Die Bearbeitung der mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobenen Personendaten erfolgt nach Massgabe von Artikel Absätze und der Artikel 5-7 Art. 8j (neu) Mitteilungspflicht Das Bundesamt teilt die Besondere Informationsbeschaffung der betroffenen Person und nach Artikel 8c von den Massnahmen mitbetroffenen Dritten nach Abschluss der Operation mit. Die Mitteilung umfasst Art, Grund und Dauer der Besonderen Informationsbeschaffung. Variante : Gibt die Unabhängige Kontrollkommission eine positive Stellungnahme ab, kann das Bundesamt die Mitteilung aufschieben oder darauf verzichten, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nötig ist oder wenn die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; d. die betroffene Person oder der Dritte nicht erreichbar sind. Variante : Das Bundesamt kann dem Departementsvorsteher den Aufschub oder den Verzicht der Mitteilung beantragen, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nötig ist oder wenn die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; d. die betroffene Person oder der Dritte nicht erreichbar sind. Der Departementsvorsteher entscheidet, nachdem er die Unabhängige Kontrollkommission über die Rechtmässigkeit des Antrages konsultiert hat. 6

7 Art. 8k (neu) Vollzug durch die Kantone Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Besondere Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen.. Abschnitt (neu) Mittel der Besonderen Informationsbeschaffung Art. 8l (neu) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Der Post- und Fernmeldeverkehr eines mutmasslichen Gefährders kann überwacht werden, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass er diese Kommunikationsmittel dazu benutzt, seinen Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben. Eine öffentliche Fernmeldestelle oder ein Fernmeldeanschluss, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, darf nur dann überwacht werden, wenn bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass sie von einem mutmasslichen Gefährder benutzt werden könnten. Lassen bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, können alle Anschlüsse, die er wahrscheinlich benutzt, gleichzeitig überwacht werden. 4 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs 7 und die Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung und ihre technische Umsetzung sinngemäss. Art. 8m (neu) Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vemuten, dass ein mutmasslicher Gefährder ihm zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt, um sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise einer gefährdenden Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden. Das Beobachten kann nach Massgabe der Artikel 79 bis bis 79 quater StGB 8 durch Bild- oder Tonaufnahmen oder mit technischen Überwachungsgeräten erfolgen. Diese Mittel können auch eingesetzt werden, um an allgemein zugänglichen Orten das nichtöffentliche Verhalten in Wort und Bild zu erfassen. Art. 8n (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystem Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder ein ihm zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders erfolgen. Kapitel b (neu) Verbot von Tätigkeiten Art. 8o (neu) Der Departementsvorsteher kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt. Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz genannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt sind und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf. 7 SR SR.0 7

8 Art. 7 Abs. bis (neu) bis Das Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf: a. über die Anzahl der für Mitarbeitende der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone erstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben; b. über die Besondere Informationsbeschaffung, insbesondere ihre Anzahl, jeweilige Dauer, Anzahl betroffener Personen und Dritter, deren Ergebnisse und die Anzahl der negativen Stellungnahmen der Unabhängigen Kontrollkommission und der vom Departementsvorsteher abgelehnten Anträge; c. über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 8o Absatz. Gliederungstitel vor Abschnitt 7 und Artikel 0 Kapitel 6a (neu) Verfahren und Rechtsschutz Art. 9a (neu) Gegen die nach Artikel 8j Absatz mitgeteilten und gegen die gestützt auf Artikel 8o ergangenen Verfügungen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Seine Entscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar. Die nach Artikel 8j Absatz mitgeteilten Verfügungen können nur wegen Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. II Die folgenden Bundesgesetze sind wie folgt geändert worden:. Bundesgesetz vom 7. Juni 005 über das Bundesverwaltungsgericht 9 Art. 5 Abs. d Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: d. Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel und a des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 0.. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Art. 79 octies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Artikel 79 bis, 79 ter, 79 quater ) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt oder nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gehandelt wird. Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und nach dem Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 4. 9 BBl SR 0 SR.0 SR 0 SR SR 0 8

9 Art. 7 bis Nicht strafbare Handlungen Wer mit richterlicher Genehmigung oder mit Zustimmung der Behörde nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 4 im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 5, 5, 55 und 7 strafbar. Wer mit richterlicher Genehmigung oder mit Zustimmung der Behörde nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5 für eine verdeckte Ermittlung oder für Tarnidentitäten Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 5, 5, 55 und 7 strafbar.. Bundesgesetz vom. Februar 995 über die Armee und die Militärverwaltung (LAAM) 6 Art. 99 Abs., zweiter Satz (neu), bis (neu) et... Zu diesem Zweck kann er elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten (Funkaufklärung). bis Er kann sich auch des Mittels der Funkaufklärung bedienen: a. um Militärfrequenzen in der Schweiz zu überwachen und so ihre Nutzung durch die Armee sicherzustellen. b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen. Er ist befugt, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Person, Daten über sie zu bearbeiten, wenn und solange seine Aufgaben es erfordern. Er bewertet die Daten nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Er vernichtet unrichtige oder nicht notwendige Informationen; sind die Informationen von andern Sicherheitsorganen gemeldet worden, so werden diese informiert. Er darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur im Rahmen der Verordnung bearbeiten. Der Bundesrat berücksichtigt insbesondere die Art eines Verdachts sowie die Risiken, die eine Bearbeitung für die betroffene Person mit sich bringt. Der Nachrichtendienst darf von Fall zu Fall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Art. 99a (neu) Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) Der Bundesrat wählt eine unabhängige, bundesinterne Kontrollinstanz, welche die Rechtmässigkeit der ständigen Funkaufklärung prüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der Unabhängigen Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder und die Organisation ihres Sekretariats. 4. Fernmeldegesetz vom 0. April 997 (FMG) 7 Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gelten das Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 8 und das Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 9. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5 SR 0 5 SR 0 6 SR SR SR SR 0 9

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung

Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung Verordnung über die elektronische Kriegführung und die Funkaufklärung (VEKF) 510.292 vom 17. Oktober 2012 (Stand am 1. November 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4a Absätze 2

Mehr

07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans)

07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans) Ständerat Sommersession 008 e-parl 6.06.008 - - 5:0 07.404 s Parlamentarische Initiative. Übertragung der Aufgaben der zivilen Nachrichtendienste an ein Departement (Hofmann Hans) Entwurf der Geschäftsprüfungskommission

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) 510.291 vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Ständerat Frühjahrssession 07 e-parl.0.07 7:5 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom 9. Juni 06 Beschluss des Ständerates

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Gewaltpropaganda/Gewalt bei Sportveranstaltungen) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung

Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013 Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung und Fahndung (Änderung der Strafprozessordnung und des Militärstrafprozesses) vom 14. Dezember 2012 Die Bundesversammlung

Mehr

Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz

Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Totalrevision des Datenschutzgesetzes und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz Vorentwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 4. Dezember 2009 1 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt

Mehr

Bundesbeschluss Entwurf

Bundesbeschluss Entwurf Bundesbeschluss Entwurf über die Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie die Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen

Mehr

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung

Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung Verordnung über den Sonderstab Geiselnahme und Erpressung vom 25. November 1998 (Stand am 9. Februar 1999) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten

Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 2012 Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee

Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee Verordnung über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 1 (MG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeines Art.

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013 1 Die Konferenzen der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und der Kantonalen

Mehr

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes)

(AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Asylgesetz (AsylG) (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia

Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helvetia (Pro-Helvetia-Gesetz, PHG) Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung 1,

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Renaturierung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt,

Mehr

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Nationalrat Sondersession Mai 07 e-parl 04.04.07 :06 - - 6.055 s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizer Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die

Mehr

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung

Mehr

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013)

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. vom 6. Dezember 1994 (Stand 1. Juli 2013) Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 994 (Stand. Juli 203) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom

Mehr

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz

Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-

Mehr

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung Änderung vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) () Änderung vom 1. Oktober 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom 18. Juni 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57

Mehr

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Nr. 665 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994* (Stand 1. Juli 2009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) 152.3 vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Bundesgesetz über die Unfallversicherung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) Änderung vom 23. Juni 2000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999

Mehr

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte

Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 386

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

über die interkantonalen Verträge (VertragsG) . Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und

Mehr

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft

Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft 6.5 Verordnung über die Bewährungshilfe Basel-Landschaft Vom. März 0 (Stand. April 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 98

Mehr

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Neue AHV-Versichertennummer) Änderung vom 23. Juni 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Bundesgesetz über den Wald

Bundesgesetz über den Wald Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst: I Das Waldgesetz

Mehr

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand ) 84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über

Mehr

Revision des Korruptionsstrafrechts

Revision des Korruptionsstrafrechts Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30.

Mehr

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) 120 vom 21. März 1997 (Stand am 16. Juli 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr

Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) 1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und

Mehr

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011

Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten. Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Dringlichkeit von Bundesgesetzen und Rückwirkendes Inkrafttreten Luzian Odermatt, 24. Februar 2011 Art. 165 BV: Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet,

Mehr

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) Änderung vom 20. Juni 2003 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) 1 360 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG) 1 360 vom 7. Oktober 1994 (Stand am 27. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf

Mehr

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV 833 Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV Vom 5. Februar 973 (Stand. Januar 06) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 63 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai

Mehr

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) 941.10 vom 22. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99,

Mehr

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:

Mehr

Kantonsrat St.Gallen

Kantonsrat St.Gallen Kantonsrat St.Gallen 32.14.01 Nachtrag zum Bericht 2014 der Staatswirtschaftlichen Kommission zur Staatsverwaltung (Tätigkeitsbericht der Fachstelle für Datenschutz des Kantons St.Gallen über das Jahr

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Standesregeln vom 28. April 2006. St. Gallischer Rechtsagenten-Verband

Standesregeln vom 28. April 2006. St. Gallischer Rechtsagenten-Verband vom 28. April 2006 St. Gallischer Rechtsagenten-Verband I. Allgemeines Verhalten der Rechtsagenten 1 Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Geltungsbereich Diese Standesregeln finden Anwendung auf alle

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2

Mehr

Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens

Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Geschäftsordnung der Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung des Schengen - Assoziierungsabkommens Die Koordinationsgruppe der schweizerischen Datenschutzbehörden

Mehr

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 5.00 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen Vom 5. November 007 Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und direktoren verabschiedet folgenden

Mehr

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit

Mehr

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf (IPRG) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:

Mehr

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz

Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1.

Mehr

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund

Reglement über die Video- überwachung auf öffentlichem Grund Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Juli 2013 Inhalts verzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlage... 3 Art. 2 Verantwortlichkeit und

Mehr

(Entwurf) vom... Art. 1

(Entwurf) vom... Art. 1 (Entwurf) Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai

Mehr

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr

über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Bundesgesetz 74.xx über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz,

Mehr

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014

Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf. vom 2. Dezember 2014 Reglement zur Videoüberwachung der Gemeinde Dorf vom 2. Dezember 2014 In Kraft seit 1. Januar 2015 Reglement zur Videoüberwachung: Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Gesetzliche

Mehr

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27)

Synopse Beilage zur Botschaft (14.27) Synopse Beilage zur Botschaft 15.23 (14.27) Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG); Änderung; 2. Beratung Entwurf des Kommission X

Mehr

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) vom 24. März 1995 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) Vom 15. März 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

Mehr

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte

Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) 935.62 vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Verordnung der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes

Verordnung der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes Verordnung der Bundesversammlung über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und vom 20. Dezember 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Übersetzung 1 0.831.109.636.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung

Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung Verordnung über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung (VZSchB) 747.201.2 vom 1. März 2006 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 Absatz 1 des Bundesgesetzes

Mehr

vom 19. März 1976 (Stand am 1. Juni 2007)

vom 19. März 1976 (Stand am 1. Juni 2007) Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 974.0 vom 19. März 1976 (Stand am 1. Juni 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1)

Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 1) Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen: Konkordat.400 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ) Vom 5. November 007 (Stand. Januar 00) Die Konferenz der Kantonalen

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

Vereinbarung

Vereinbarung Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *

Mehr

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt Dieser Text ist ein Vorabdruck. Es können noch redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Verbindlich ist die Version, die im Bundesblatt www.admin.ch/bundesrecht/00568/) veröffentlicht wird. Bundesgesetz

Mehr

Antrag des Regierungsrates vom 26. Juni 2012; Vorlage Nr (Laufnummer 14118) Polizeigesetz (Polizeiliche Massnahmen)

Antrag des Regierungsrates vom 26. Juni 2012; Vorlage Nr (Laufnummer 14118) Polizeigesetz (Polizeiliche Massnahmen) Spezial-Synopse Vorlage 65 - Polizeigesetz (Polizeiliche Massnahmen) 6 Adressaten des polizeilichen Handelns Geht eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem

Mehr

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes

Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005

Mehr

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,

Mehr