Vorentwurf fedpol vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
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- Viktor Salzmann
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1 Vorentwurf fedpol vom Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Änderung der Gliederungstitel Ersetzt werden: die Gliederungstitel "Abschnitt" durch "Kapitel". Art. Abs. 4 Bst. b bis und b ter (neu) 4 Vorbeugende Massnahmen sind: b bis die Besondere Informationsbeschaffung nach Artikel 8l bis 8n; b ter das Verbot von Tätigkeiten nach Artikel 8o; Art. 7 Abs., dritter Satz (neu)... Erleichtert es den gegenseitigen Informationsaustausch massgeblich, so kann das Bundesamt die Koordination übernehmen. Gliederungstitel vor Art. 0 Kapitel Allgemeine Informationsbeschaffung und -bearbeitung Art. 0a (neu) Lage innere Sicherheit Das Bundesamt erfasst, beurteilt und verbreitet die Lage im Bereich der inneren Sicherheit (Lagedarstellung). Die Lagedarstellung kann ständig oder ereignisbezogen erfolgen. Für die Lagedarstellung kann das Bundesamt ein elektronisches Darstellungs- und Verbreitungssystem betreiben. Das System kann besonders schützenswerte Personendaten enthalten, soweit diese öffentlich bekannt oder für die Lagedarstellung unerlässlich sind. Im Rahmen der nach Artikel 7 zulässigen Weitergabe von Personendaten wird der Zugang geregelt: a. im Falle der ständigen Lagedarstellung durch den Bundesrat; b. im Falle der ereignisbezogenen Lagedarstellung und für Inhalte, die keine besonders schützenswerte Personendaten enthalten, durch das Bundesamt. BBl... SR 0
2 4. Das Bundesamt kann privaten Stellen für eine bestimmte Zeit Zugang zu einer ereignisbezogenen Lagedarstellung gewähren, soweit dies für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nötig ist. Art., Titel, Abs. und 4 Allgemeine Auskunftspflicht und Meldungen bestimmter Behörden Der Bundesrat kann für begrenzte Zeit weitere Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, zu denjenigen Meldungen und Auskünften verpflichten, die zum Erkennen und Abwehren einer konkreten, vom gewalttätigen Extremismus oder verbotenem wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausgehenden Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz notwendig sind. 4 Aufgehoben Art. a (neu) Besondere Auskunftspflicht und Meldungen aller Behörden Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind verpflichtet, dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone im Einzelfall Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind für das Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, die ausgeht von a. Terrorismus; b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen oder radioaktiven Materialien oder von verbotenem Technologietransfer. Der Bundesrat bestimmt in einer Verordnung die zur Auskunft verpflichteten Organisationen. Diese Behörden, Verwaltungseinheiten und Organisationen können dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone unaufgefordert Meldung erstatten, wenn sie eine konkrete Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nach Absatz feststellen. Die Auskunftspflicht nach Artikel Absatz ist vorbehalten. Art. b (neu) Streitigkeiten über die Auskunftspflicht Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln und a innerhalb der zentralen Bundesverwaltung entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Streitigkeiten über die Auskunftspflicht nach den Artikeln und a zwischen dem Bundesamt oder den Sicherheitsorganen der Kantone und einer Behörde, einer Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung, einer Verwaltungseinheit der Kantone oder einer Organisation beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage des Bundesamtes hin endgültig. Art. c (neu) Auskunftspflicht privater Transporteure Das Bundesamt oder die Sicherheitsorgane der Kantone können im Einzelfall von Personen, die gewerbsmässig Transporte durchführen, Transportmittel zur Verfügung stellen oder vermitteln, Auskünfte über eine bestimmte Leistung verlangen, die notwendig sind zum Erkennen oder Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz im Sinne von Artikel a Absatz. Art. d (neu) Berufsgeheimnis Personen, die aufgrund ihres Berufes ein Geheimnis zu wahren haben, sind nach Massgabe der in einem nach dem Bundesgesetz vom 5. Juni 94 über die Bundesstrafrechtspflege geführten Verfahren geltenden Regeln nicht zur Auskunft gemäss Artikel, a und c verpflichtet. Kein Recht auf Auskunftsverweigerung besteht für Amtsgeheimnisträger nach Artikel 0 des Strafgesetzbuchs 4. Art. 4 Titel und Absatz Allgemeine Informationsbeschaffung Aufgehoben SR.0 4 SR.0
3 Art. 4a (neu) Funkaufklärung Das Bundesamt kann elektromagnetische Ausstrahlungen von technischen Anlagen oder Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten. Elektromagnetische Ausstrahlungen aus dem Inland dürfen nur erfasst und ausgewertet werden, soweit sie nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Unterliegen sie diesem Geheimnis, gelten die Bestimmungen betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs (Artikel 8a bis 8l). Zum Zweck der Funkabklärung kann das Bundesamt mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone zusammenarbeiten oder ihnen einen Auftrag erteilen. 4 Die nach Massgabe von Artikel 99a des Bundesgesetzes vom. Februar 995 über die Armee und die Militärverwaltung 5 eingesetzte Unabhängige Kontrollinstanz überwacht die Rechtmässigkeit der Funkaufklärung. Erstreckt sich die Funkaufklärung auf Verkehr, der durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist, prüft die unabhängige Kontrollkommission nach Artikel 8d die Rechtmässigkeit 5 Der Bundesrat regelt die Tätigkeiten, die Organisation und das Verfahren der Funkaufklärung im Einzelnen. Art. 4b (neu) Informantinnen und Informanten Informantinnen und Informanten sind Personen, die dem Bundesamt regelmässig oder einzelfallweise Erkenntnisse mitteilen, die der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz dienen. Das Bundesamt kann Informantinnen und Informanten für Umtriebe im Zusammenhang mit der Informationsbeschaffung entschädigen und für besonders wertvolle Hinweise Prämien ausrichten. Soweit es für den Quellenschutz oder die weitere Informationsbeschaffung notwendig ist, gelten diese Entschädigungen oder Prämien weder als steuerbares Einkommen, noch als Einkommen im Sinn des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 6. Art. 4c (neu) Schutz von Informantinnen und Informanten Zum Schutz von Leib und Leben von Informantinnen und Informanten trifft oder finanziert das Bundesamt Massnahmen zum Personenschutz oder für örtliche Veränderungen des Aufenthaltsortes. Es kann auch Vorkehrungen treffen, um den Aufenthalt oder die Niederlassung von Informantinnen oder Informanten in der Schweiz oder im Ausland zu ermöglichen. Die Massnahmen können auch zugunsten von den Informantinnen und Informanten nahe stehenden Personen getroffen werden. Das Bundesamt kann Informantinnen oder Informanten nach Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Tarnidentität ausstatten, wenn es zum Schutz von Leib und Leben unabdingbar ist. Es legt im Einvernehmen mit den Betroffenen die Bedingungen für die Verwendung der Tarnidentität fest. 4 Die Massnahmen sind zeitlich begrenzt. Das Bundesamt kann von einer zeitlichen Begrenzung absehen, wenn die Risiken für die Betroffenen besonders gross sind und wenn damit gerechnet werden muss, dass die Risiken fortbestehen. Art.4d (neu) Tarnidentitäten Gibt die unabhängige Kontrollkommission eine positive Stellungnahme nach Artikel 8d Absatz Buchstabe c ab, kann der Departementsvorsteher das Bundesamt dazu ermächtigen, die folgenden Personen mit einer Tarnidentität auszustatten, um deren Sicherheit oder die Informationsbeschaffung zu gewährleisten: a. die Mitarbeitenden des Bundesamtes; b. die im Bundesauftrag tätigen Mitarbeitenden der Sicherheitsorgane der Kantone; c. Informantinnen und Informanten des Bundesamtes im Rahmen einer bestimmten Operation. Die Ermächtigung ist befristet auf: a. höchstens fünf Jahre für Mitarbeitende des Bundesamtes oder der Sicherheitsorgane der Kantone; 5 SR SR 8.0
4 b. höchstens sechs Monate für Informantinnen und Informanten des Bundesamtes; die ursprüngliche Frist kann zweimal um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Tarnidentität darf nur zur Informationsbeschaffung und soweit es die Aufrechterhaltung der Tarnung oder die Wahrung der eigenen Sicherheit erfordert, benützt werden. Art. 5 Abs. 6 6 Aufgehoben Art. 6 Abs., zweiter Satz Der Bundesrat regelt die Einsicht kantonaler Kontrollbehörden in Akten des Bundes. Art. 7 Abs. Bst. e (neu) und 7 Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn: e. der ersuchende Staat zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing). 7 Der Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden. Kapitel a (neu) Besondere Informationsbeschaffung. Abschnitt (neu) Allgemeine Bestimmungen Art. 8a (neu) Grundsatz Die Besondere Informationsbeschaffung kann eingesetzt werden, wenn es für das Erkennen und Abwehren einer konkreten Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz erforderlich ist, die ausgeht von a. Terrorismus; b. verbotenem politischen oder militärischen Nachrichtendienst; c. verbotenem Handel mit Waffen, radioaktiven Materialien sowie verbotenem Technologietransfer. Besondere Informationsbeschaffungen sind: a. das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs (Artikel 8l); b. das Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät (Artikel 8m); c. das geheime Durchsuchen eines Datenbearbeitungssystems (Artikel 8n). Art. 8b (neu) Voraussetzungen. Eine Besondere Informationsbeschaffung kann nur angeordnet werden, wenn: a. eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder), oder wenn es unerlässlich ist, um die Sicherheit von Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes zu gewährleisten; b. die Schwere und Art der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder der Sicherheit der Mitarbeitenden oder Quellen des Bundesamtes es rechtfertigen; c. die Allgemeine Informationsbeschaffung nach Artikel 4 erfolglos geblieben ist, oder die Beurteilung der Gefährdung ohne die Besondere Informationsbeschaffung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würde; d. das gewählte Mittel dem jeweiligen Fall angemessen ist und nur soweit als nötig in die Grundrechte Betroffener eingreift. Die Besondere Informationsbeschaffung darf nur angeordnet werden, wenn die Unabhängige Kontrollkommission nach Artikel 8d zugestimmt hat. 4
5 Art. 8c (neu) Überwachung des Umfelds Dritter und Schutz des Berufsgeheimnisses Die Besondere Informationsbeschaffung kann eingesetzt werden, um das Umfeld einer Drittpersonen zu überwachen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen angenommen werden muss, dass der mutmassliche Gefährder die Dritten zur Verfügung stehenden Gegenstände, Geräte, technischen Einrichtungen, Anlagen, Systeme, Räume, Fahrzeuge oder sonstigen Mittel oder Örtlichkeiten für seine Zwecke benutzt. Wird eine Person überwacht, die an ein Berufsgeheimnis gebunden ist, muss die Triage der dort erhobenen Daten vom Präsidenten der mit dem Datenschutz beauftragten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder einem von ihm bezeichneten Richter beaufsichtigt werden. Durch die Triage soll sichergestellt werden, dass das Sicherheitsorgan keine Berufsgeheimnisse erfährt, sofern die Gefährdung der Sicherheit nicht gezielt unter dem Vorwand des Berufsgeheimnisses erfolgt. Art. 8d (neu) Unabhängige Kontrollkommission der Besonderen Informationsbeschaffung (UKK) Der Bundesrat wählt eine Unabhängige Kontrollkommission, die beauftragt ist, die Rechtmässigkeit zu prüfen: a. der Anträge des Bundesamtes für den Einsatz der Mittel der Besonderen Informationsbeschaffung; b. des Aufschubes oder des Verzichts der Mitteilung nach Artikel 8j Absatz ; c. der Schaffung einer Tarnidentität nach Artikel 4d. Die Unabhängige Kontrollkommission teilt dem Bundesamt ihre Stellungnahme innerhalb von 7 Stunden mit. Sie kann den Antrag für nicht rechtmässig erklären (negative Stellungnahme) oder ihn an das Bundesamt zur Ergänzung zurückweisen. Sie kann den Antrag ganz oder teilweise für rechtmässig erklären und allenfalls mit Auflagen versehen (positive Stellungnahme). Die Unabhängige Kontrollkommission orientiert den Departementsvorsteher über negative Stellungnahmen.. Die Unabhängige Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, die für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Sie versehen ihre Aufgabe unabhängig und ohne Weisungen. 4 Die Unabhängige Kontrollkommission erlässt ein Geschäftsreglement. Sie verfügt über ein ständiges Sekretariat, das seine Aufgaben ausschliesslich nach den Weisungen der Unabhängigen Kontrollkommission versieht. 5 Der Bundesrat regelt die Entschädigung der Mitglieder der Unabhängigen Kontrollkommission und die Verwaltung der für sie und ihr Sekretariat bestimmten Mittel. Art. 8e (neu) Departementsvorsteher(in) Der oder die Departementsvorsteher(in) ordnet die Besondere Informationsbeschaffung an; eine Delegation ist nicht möglich. Art. 8f (neu) Verfahren Stimmt die unabhängige Kontrollkommission dem Einsatz besonderer Informationsbeschaffung ganz oder teilweise zu, unterbreitet das Bundesamt den Antrag dem Departementsvorsteher. Der Departementsvorsteher bestimmt im Rahmen der Stellungnahme der Unabhängigen Kontrollkommission: a. das im Einzelnen angestrebte Ziel; b. den mutmasslichen Gefährder; c. die besonderen Mittel, die eingesetzt werden dürfen; d. die Dauer, während der die Besondere Informationsbeschaffung eingesetzt werden darf oder die Frist, innerhalb der der Auftrag durchzuführen ist; die Höchstdauer beträgt sechs Monate; e. die mit der Durchführung eines Auftrags verbundenen Auflagen, insbesondere die Pflicht des Bundesamtes, ihn regelmässig über den Vollzug des Auftrages und die Notwendigkeit seiner Weiterführung und die bisherigen Ergebnisse zu informieren. Der Departementsvorsteher kann den Einsatz eines besonderen Mittels zwei Mal für jeweils drei Monate verlängern, wenn die im Artikel 8b Absatz genannten Voraussetzungen weiter erfüllt sind und eine positive Stellungnahme der Unabhängigen Kontrollkommission vorliegt. 5
6 Art. 8g (neu) Dringlichkeitsverfahren Der Direktor des Bundesamtes kann den sofortigen Einsatz der Besonderen Informationsbeschaffung anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist. Er orientiert den Departementsvorsteher. Er unterbreitet innerhalb von 4 Stunden den Antrag der Unabhängigen Kontrollkommission und begründet die Dringlichkeit. Die Unabhängige Kontrollkommission gibt innert 7 Stunden ihre Stellungnahme ab. Gibt die Unabhängige Kontrollkommission eine negative Stellungnahme ab oder stimmt der Departementsvorsteher der Besonderen Informationsbeschaffung nicht zu, zieht das Bundesamt Dossiers, Datenträger und alle aus dieser Informationsbeschaffung stammenden Daten umgehend zurück und vernichtet sie oder verlangt ihre Vernichtung. Art. 8h (neu) Ende der Besonderen Informationsbeschaffung Das Bundesamt stellt die Besondere Informationsbeschaffung umgehend ein und unterrichtet den Departementsvorsteher, wenn: a. der Einsatz nicht mehr notwendig ist, um neue Informationen zu erwerben; b. sich der Einsatz als aussichtslos erwiesen hat; c. wenn der Departementsvorsteher die Verlängerung nach Artikel 8f Absatz ablehnt; d. wenn im Dringlichkeitsverfahren die Unabhängige Kontrollkommission eine negative Stellungnahme abgibt oder wenn der Departementsvorsteher die Genehmigung ablehnt. Art. 8i (neu) Bearbeiten der mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobenen Personendaten Das Bundesamt stellt sicher, dass mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobene Personendaten, die keinen Bezug zu der die Anordnung begründenden Gefährdung aufweisen, nicht bearbeitet und spätestens innert 0 Tagen nach Einstellung der Besonderen Informationsbeschaffung vernichtet werden. Die Bearbeitung der mit Besonderer Informationsbeschaffung erhobenen Personendaten erfolgt nach Massgabe von Artikel Absätze und der Artikel 5-7 Art. 8j (neu) Mitteilungspflicht Das Bundesamt teilt die Besondere Informationsbeschaffung der betroffenen Person und nach Artikel 8c von den Massnahmen mitbetroffenen Dritten nach Abschluss der Operation mit. Die Mitteilung umfasst Art, Grund und Dauer der Besonderen Informationsbeschaffung. Variante : Gibt die Unabhängige Kontrollkommission eine positive Stellungnahme ab, kann das Bundesamt die Mitteilung aufschieben oder darauf verzichten, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nötig ist oder wenn die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; d. die betroffene Person oder der Dritte nicht erreichbar sind. Variante : Das Bundesamt kann dem Departementsvorsteher den Aufschub oder den Verzicht der Mitteilung beantragen, wenn: a. dies notwendig ist, um eine laufende Informationsbeschaffung oder ein laufendes rechtliches Verfahren nicht zu gefährden; b. dies wegen eines anderen überwiegenden öffentlichen Interesses zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz nötig ist oder wenn die Beziehungen der Schweiz zum Ausland es erfordern; c. durch die Mitteilung Dritte erheblich gefährdet werden könnten; d. die betroffene Person oder der Dritte nicht erreichbar sind. Der Departementsvorsteher entscheidet, nachdem er die Unabhängige Kontrollkommission über die Rechtmässigkeit des Antrages konsultiert hat. 6
7 Art. 8k (neu) Vollzug durch die Kantone Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Besondere Informationsbeschaffung, welche die Sicherheitsorgane der Kantone im Auftrag des Bundes durchführen.. Abschnitt (neu) Mittel der Besonderen Informationsbeschaffung Art. 8l (neu) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Der Post- und Fernmeldeverkehr eines mutmasslichen Gefährders kann überwacht werden, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass er diese Kommunikationsmittel dazu benutzt, seinen Zwecken dienliche Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben. Eine öffentliche Fernmeldestelle oder ein Fernmeldeanschluss, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, darf nur dann überwacht werden, wenn bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten lassen, dass sie von einem mutmasslichen Gefährder benutzt werden könnten. Lassen bestimmte konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass der mutmassliche Gefährder Fernmeldeanschlüsse in rascher Folge wechselt, können alle Anschlüsse, die er wahrscheinlich benutzt, gleichzeitig überwacht werden. 4 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post-und Fernmeldeverkehrs 7 und die Ausführungsbestimmungen gelten für die Organisation der Überwachung, die Bearbeitung von Zufallsfunden, die Formen der Überwachung und ihre technische Umsetzung sinngemäss. Art. 8m (neu) Beobachten an nicht allgemein zugänglichen Orten, auch mittels technischem Überwachungsgerät Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vemuten, dass ein mutmasslicher Gefährder ihm zur Verfügung stehende nicht allgemein zugängliche Orte benutzt, um sich mit Dritten zu treffen, sich oder Dritte dort zu verstecken, dort Material zu lagern oder in anderer Weise einer gefährdenden Tätigkeit nachzugehen, können diese Orte beobachtet werden. Das Beobachten kann nach Massgabe der Artikel 79 bis bis 79 quater StGB 8 durch Bild- oder Tonaufnahmen oder mit technischen Überwachungsgeräten erfolgen. Diese Mittel können auch eingesetzt werden, um an allgemein zugänglichen Orten das nichtöffentliche Verhalten in Wort und Bild zu erfassen. Art. 8n (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystem Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder ein ihm zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders erfolgen. Kapitel b (neu) Verbot von Tätigkeiten Art. 8o (neu) Der Departementsvorsteher kann einer Person, Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, die mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern und die die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz konkret gefährdet. Umfang und Inhalt des Verbotes werden so genau wie möglich bestimmt. Ein Verbot kann für höchstens fünf Jahre verfügt werden. Es kann verlängert werden, wenn die in Absatz genannten Bedingungen noch erfüllt sind. Das Departement prüft regelmässig, ob die Bedingungen noch erfüllt sind und hebt das Verbot nach Wegfall der Anordnungsbedingungen auf. 7 SR SR.0 7
8 Art. 7 Abs. bis (neu) bis Das Departement orientiert den Bundesrat und die Geschäftsprüfungsdelegation jährlich oder nach Bedarf: a. über die Anzahl der für Mitarbeitende der Sicherheitsorgane des Bundes und der Kantone erstellten und verwendeten Tarnidentitäten und über die Anzahl und den Verwendungszweck von Tarnidentitäten, die Informantinnen und Informanten des Bundesamtes verwendet haben; b. über die Besondere Informationsbeschaffung, insbesondere ihre Anzahl, jeweilige Dauer, Anzahl betroffener Personen und Dritter, deren Ergebnisse und die Anzahl der negativen Stellungnahmen der Unabhängigen Kontrollkommission und der vom Departementsvorsteher abgelehnten Anträge; c. über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 8o Absatz. Gliederungstitel vor Abschnitt 7 und Artikel 0 Kapitel 6a (neu) Verfahren und Rechtsschutz Art. 9a (neu) Gegen die nach Artikel 8j Absatz mitgeteilten und gegen die gestützt auf Artikel 8o ergangenen Verfügungen steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. Seine Entscheide sind an das Bundesgericht weiterziehbar. Die nach Artikel 8j Absatz mitgeteilten Verfügungen können nur wegen Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. II Die folgenden Bundesgesetze sind wie folgt geändert worden:. Bundesgesetz vom 7. Juni 005 über das Bundesverwaltungsgericht 9 Art. 5 Abs. d Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: d. Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht im Sinne von Artikel und a des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 0.. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) Art. 79 octies Amtliche Überwachung, Straflosigkeit Wer in Ausübung ausdrücklicher, gesetzlicher Befugnis die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Person anordnet oder durchführt oder technische Überwachungsgeräte (Artikel 79 bis, 79 ter, 79 quater ) einsetzt, ist nicht strafbar, wenn unverzüglich die Genehmigung des zuständigen Richters eingeholt oder nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit gehandelt wird. Die Voraussetzungen der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und nach dem Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 4. 9 BBl SR 0 SR.0 SR 0 SR SR 0 8
9 Art. 7 bis Nicht strafbare Handlungen Wer mit richterlicher Genehmigung oder mit Zustimmung der Behörde nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 4 im Rahmen einer verdeckten Ermittlung zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung seiner Legende oder Tarnidentität Urkunden herstellt, verändert oder gebraucht, ist nicht nach den Artikeln 5, 5, 55 und 7 strafbar. Wer mit richterlicher Genehmigung oder mit Zustimmung der Behörde nach Artikel 8e des Bundesgesetzes vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 5 für eine verdeckte Ermittlung oder für Tarnidentitäten Urkunden herstellt oder verändert, ist nicht nach den Artikeln 5, 5, 55 und 7 strafbar.. Bundesgesetz vom. Februar 995 über die Armee und die Militärverwaltung (LAAM) 6 Art. 99 Abs., zweiter Satz (neu), bis (neu) et... Zu diesem Zweck kann er elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen im Ausland erfassen und auswerten (Funkaufklärung). bis Er kann sich auch des Mittels der Funkaufklärung bedienen: a. um Militärfrequenzen in der Schweiz zu überwachen und so ihre Nutzung durch die Armee sicherzustellen. b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen. Er ist befugt, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Person, Daten über sie zu bearbeiten, wenn und solange seine Aufgaben es erfordern. Er bewertet die Daten nach Richtigkeit und Erheblichkeit. Er vernichtet unrichtige oder nicht notwendige Informationen; sind die Informationen von andern Sicherheitsorganen gemeldet worden, so werden diese informiert. Er darf besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nur im Rahmen der Verordnung bearbeiten. Der Bundesrat berücksichtigt insbesondere die Art eines Verdachts sowie die Risiken, die eine Bearbeitung für die betroffene Person mit sich bringt. Der Nachrichtendienst darf von Fall zu Fall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. Art. 99a (neu) Unabhängige Kontrollinstanz (UKI) Der Bundesrat wählt eine unabhängige, bundesinterne Kontrollinstanz, welche die Rechtmässigkeit der ständigen Funkaufklärung prüft. Die Kontrollinstanz versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung der Unabhängigen Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder und die Organisation ihres Sekretariats. 4. Fernmeldegesetz vom 0. April 997 (FMG) 7 Art. 44 Überwachung des Fernmeldeverkehrs Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gelten das Bundesgesetz vom 6. Oktober 000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs 8 und das Bundesgesetz vom. März 997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit 9. III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 5 SR 0 5 SR 0 6 SR SR SR SR 0 9
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