(2) Der Verein ist Nachfolger des 1934 gegründeten Hauptvereins Nassau-Hessen.
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- Anton Fromm
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1 Evangelischer Bund Hessen und Nassau e. V. Satzung 1 Name und Aufgabe des Vereins Der Verein ist als Landesverband ein Glied des Evangelischen Bundes e.v., Bensheim. Er führt den Namen Evangelischer Bund Hessen und Nassau e.v. (EBHN), ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Bensheim. Der Verein ist Nachfolger des 1934 gegründeten Hauptvereins Nassau-Hessen. Der Verein fördert und vertritt die Bestrebungen des Evangelischen Bundes entsprechend den Grundsätzen und der Satzung dieses Bundes im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Er will die biblische Botschaft im Sinn der Reformation in den konfessionellen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart zur Geltung bringen. Diese Aufgabe erfüllt er durch Gottesdienste, Vorträge, Seminare und ähnliche Veranstaltungen sowie durch Veröffentlichungen und durch die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zu solchen Gruppen und Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mitgliedschaft Mitglied des EBHN kann jeder/jede evangelische Christ/Christin werden, der/die die Ziele des Evangelischen Bundes bejaht und seine Arbeit fördern will. 1
2 Evangelische Kirchengemeinden sowie kirchliche Werke und Vereine mit Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau können dem EBHN als korporative Mitglieder beitreten. Evangelische Christen/Christinnen und Evangelische Kirchengemeinden im Sinne von Abs. 1 und 2 sind auch Angehörige und Gemeinden evangelischer Freikirchen, sofern diese Kirchen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen sind. Die Aufnahme in den EBHN erfolgt durch Annahme eines entsprechenden schriftlichen Antrags durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie haben ein nicht übertragbares, persönliches Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sie haben das Recht, an den Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen und haben Anspruch auf Gehör in der Mitgliederversammlung. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung eines korporativen Mitglieds, schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärten Austritt oder durch Ausschluss. Im Falle des Austritts ist der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen des Evangelischen Bundes entgegenhandelt oder sonst das Ansehen des Bundes nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren trotz Mahnung keinen Beitrag bezahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen. Diesem / dieser ist der Beschluss schriftlich mitzuteilen. Der / die Betroffene kann wegen des Ausschlusses innerhalb von einem Monat nach Mitteilung des Beschlusses eine Entscheidung durch den Geschäftsführenden Vorstand des Evangelischen Bundes e.v. Bensheim beantragen. 3 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 4 Der Vorstand Dem Vorstand des Vereins gehören an: der / die Vorsitzende der / die stellvertretende Vorsitzende der Schriftführer / die Schriftführerin der/ Schatzmeister / die Schatzmeisterin zwei bis zu zehn weiteren Mitgliedern des Vorstands Die Wahl des / der Vorsitzenden des EBHN bedarf der Bestätigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes. 2
3 Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode des Vorstands aus, wird bis zur Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode ersatzweise ein entsprechendes Vorstandsmitglied vom Vorstand berufen, wenn dieser es für erforderlich hält. Der Vorstand kann seine Mitglieder mit bestimmten, auch ständigen Aufgaben betrauen, insbesondere sie auch als Propsteibeauftragte einsetzen, die für die Arbeit des Evangelischen Bundes im Gebiet der jeweiligen Propstei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau verantwortlich sind. Der/die Vorsitzende des EBHN und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln. Sie sind der Vorstand im Sinne von 26 BGB. Im Verhältnis zum Verein ist der / die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des / der Vorsitzenden des EBHN zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt. Der/die Vorsitzende des EBHN leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen. (6) Der/die Vorsitzende des EBHN, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in bilden einen Geschäftsführenden Vorstand. Dieser leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung aus. Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands sind vorstandsöffentlich. (7) Der Vorstand kann weitgehende Aufgaben und Vollmachten auf einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer / eine haupt- oder nebenamtliche Geschäftsführerin sowie Aufgaben auf einen Sekretär / eine Sekretärin bzw. einen Buchhalter / eine Buchhalterin übertragen. Die Dienstaufsicht führt in diesen Fällen der / die Vorsitzende des EBHN, die Fachaufsicht ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. (8) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zur Entscheidung berufen ist, insbesondere über die Grundsätze der Vereinsarbeit, die Aufstellung des Haushaltsplans, die Verwendung der verfügbaren Mittel und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Ausschluss von Mitgliedern bedarf der Zustimmung von mehr als zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. (9) Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Zu den Sitzungen lädt der / die Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung ein. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn dies mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder schriftlich beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. (10) Den Vorstandsmitgliedern werden die Reisekosten nach den für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau maßgebenden Vorschriften ersetzt. 3
4 5 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist durch besonderes Schreiben oder durch Bekanntmachung der Tagung im Mitgliederblatt des Evangelischen Bundes unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin einzuladen. Die Mitgliederversammlung: nimmt den Tätigkeitsbericht des/der Vorsitzenden und den Kassenbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin entgegen. entlastet Vorstand und Schatzmeister/Schatzmeisterin wählt in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden / die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer / die Schriftführerin, den Schatzmeister / die Schatzmeisterin und die weiteren Mitglieder des Vorstands beschließt den Haushaltsplan beschließt über Anträge und Satzungsänderungen entscheidet über die Auflösung des Vereins. Über Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, über die Auflösung des Vereins in zwei eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen mit derselben Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist. Anträge werden berücksichtigt, wenn sie zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem die Tagesordnung festgelegt wird. Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von einem/einer nach ihrer Ordnung schriftlich zu bestellenden Vertreter/Vertreterin vertreten, der/die seine/ihre Vertretungsvollmacht als Anlage zur Niederschrift gibt. Ist der Vertreter/die Vertreterin persönlich Mitglied des Evangelischen Bundes, bleibt seine/ihre persönliche Stimmberechtigung unberührt. 6 Niederschriften Über die Sitzungen des Vorstandes und über die Tagungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu erstellen. Sofern nicht anders beschlossen, fertigt der/die Vorsitzende die Niederschrift, die von ihm/ihr und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 7 Gemeinde- und Regionalgruppen Die Mitglieder innerhalb einer Kirchengemeinde oder eines Dekanats können, soweit es zweckmäßig erscheint, Gemeinde- und Regionalgruppen bilden. Die Gemeinde- und Regionalgruppen sind Glieder des EBHN; alle Vereinsmitglieder in den Gemeindegruppen sind stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung. 4
5 2) Die Gründung einer Gemeinde- oder Regionalgruppe ist dem Landesverband anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. Die Gemeindegruppe wählt, soweit sie nicht selbst eine andere Ordnung beschließt, für jeweils drei Jahre in einer Mitgliederversammlung einen Vorstand, der mindestens aus einem /einer Vorsitzenden, einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin, einem Schriftführer/einer Schriftführerin und einem Kassenverwalter/einer Kassenverwalterin besteht. Von den festgesetzten Mindestmitgliedsbeiträgen müssen 75 % an den Landesverband, von den nicht zweckgebundenen Spenden und weiteren Einnahmen 25 % an den Landesverband abgeführt werden. Der Vorstand der Gemeindegruppe hat bei etwaiger Auflösung Mitgliederliste, Kassen- und Geschäftsbücher, Vermögen und Kassenbestand an die Geschäftsstelle des Landesverbandes abzuliefern. 8 Der Freundeskreis Zur Unterstützung der Aufgaben des Evangelischen Bundes steht dem EBHN der Freundeskreis des Evangelischen Bundes beratend zur Seite. Die Finanzen des Freundeskreises führt der Evangelische Bund Hessen und Nassau e.v. 9 Kassen- und Vermögensverwaltung Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel erhält der Verein durch Zuschüsse der Landeskirche, Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Kassengeschäfte und die Verwaltung des Vermögens des Vereins führt der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, der/die den Vorstand über die Finanz- und Kassenlage auf dem Laufenden hält. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bereitet die Aufstellung des Haushaltsplans vor. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin die Durchführung der Buchführungsarbeiten, die Annahme und Ausführung von Zahlungen auch einer anderen kirchlichen Verwaltung übertragen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Sie sind entweder laufend für diese Zwecke auszugeben oder zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Art der Mittelverwendung muss aus der Jahresrechnung ersichtlich sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5
6 (6) Die Jahresrechnung ist durch einen vom Vorstand zu bestellenden, unabhängigen Prüfer/Prüferin oder eine Prüfungsbehörde zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist vor der Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin der Mitgliederversammlung mitzuteilen. (7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Schlussbestimmungen Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Zentralvorstandes des Evangelischen Bundes. Wird der Verein aufgelöst, fällt sein Vermögen an den Evangelischen Bund e.v. in Bensheim. Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes in Kraft. Bensheim, Letzte geänderte Fassung vom
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