RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG MARKEN DER EUROPÄISCHEN UNION TEIL B PRÜFUNG

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1 RICHTLINIEN FÜR DIE VOM AMT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GEISTIGES EIGENTUM DURCHGEFÜHRTE PRÜFUNG MARKEN DER EUROPÄISCHEN UNION TEIL B PRÜFUNG ABSCHNITT 3 KLASSIFIZIERUNG Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Die Nizzaer Klassifikation Verwaltungsinstrumente für Klassifizierungszwecke Zusammenstellung eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen Klarheit und Genauigkeit Allgemeine Grundsätze Verwendung von Ausdrücken (z. B. nämlich, insbesondere ) zur Festlegung des Geltungsbereichs des Verzeichnisses der Waren bzw. Dienstleistungen Verwendung des Begriffs und/oder Zeichensetzung Abkürzungen und Akronyme in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen Oberbegriffe sowie unklare und nicht eindeutige Begriffe und Ausdrücke Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, die als nicht ausreichend klar und eindeutig gelten Vage Begriffe Anspruch für alle Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse oder alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste in dieser Klasse Verweise auf andere Klassen innerhalb des Verzeichnisses Marken in einem Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen Aufnahme der Begriffe Teile und Zubehör, Bauteile und Zubehör in Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen Verwendung von unbestimmten qualifizierenden Ausdrücken Prüfungsverfahren Parallelanmeldungen Beanstandungen Beispiel Änderungen Hinzufügung von Klassen Anhang 1: Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 2

3 1 Einleitung Jede Anmeldung einer Marke der Europäischen Union muss ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten, damit ein Anmeldedatum vergeben werden kann (Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c VMEU). Die Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis sind im Einklang mit dem Abkommen von Nizza zu klassifizieren (Artikel 28 VMEU). Die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, sind a) vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den beantragten Schutzumfang bestimmen können, und b) gemäß den Klassen der Nizza-Klassifikation zusammenzufassen (Artikel 28 Absätze 2 und 6 VMEU). Es wird nachdrücklich empfohlen, die administrativen IT-Tools des Amtes (siehe Abschnitt 3) zu benutzen. Jeder Teil eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, der nicht den Daten der Tools entspricht, wird anhand der in diesen Richtlinien niedergelegten Grundsätze geprüft. Entscheidet sich der Anmelder für einen Begriff aus den verfügbaren Tools, wird nicht weiter geprüft und beschleunigt sich damit das Anmeldungsverfahren. Zweck dieses Teils der Richtlinien ist es, die Praxis des Amtes bei der Prüfung der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. In Teil 1 (Abschnitte 1 bis 4) werden die vom Amt angewandten Grundsätze dargestellt. In Teil 2 (Abschnitt 5) wird das Verfahren zur Prüfung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen noch einmal zusammengefasst. Kurz gefasst gilt, dass das Amt bei der Prüfung der Klassifizierung eines Verzeichnisses von Waren und Dienstleistungen folgende vier Aufgaben erledigt: es prüft, ob die einzelnen Waren und Dienstleistungen ausreichend klar und genau beschrieben werden; es prüft, ob jeder Begriff zu der Klasse passt, für die er angemeldet wird; es teilt etwaige Mängel mit; es weist die Anmeldung ganz oder teilweise zurück, wenn der Mangel nicht beseitigt wird (Regel 9 Absatz 4 und 8 DVMEU). 2 Die Nizzaer Klassifikation Auf die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen in einer Anmeldung wird die am Anmeldetag geltende Fassung der Klassifikation nach dem Nizzaer Abkommen angewandt (abrufbar unter: Gemäß Artikel 28 VMEU hat der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einzureichen, das folgenden Kriterien entspricht: Das Verzeichnis ist vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den beantragten Schutzumfang bestimmen können. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 3

4 Die Waren und Dienstleistungen sind nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation zusammenzufassen. Dabei wird jeder Gruppe von Waren und Dienstleistungen die Nummer der einschlägigen Klasse in der Reihenfolge dieser Klassen vorangestellt. Für jede Klasse besteht die Nizzaer Klassifikation aus folgenden Elementen: 1. Klassenüberschriften: Die Klassenüberschriften sind Oberbegriffe zu dem Bereich, zu dem die Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich gehören. 2. Erläuternde Anmerkungen: In den erläuternden Anmerkungen wird dargelegt, welche Waren oder Dienstleistungen unter die Klassenüberschriften fallen bzw. nicht fallen sollen, und sie sind als Bestandteil der Klassifikation zu betrachten. 3. Alphabetische Liste: Die alphabetische Liste gibt an, inwieweit einzelne Waren oder Dienstleistungen in eine Klasse gehören. 4. Allgemeine Anmerkungen: In den allgemeinen Anmerkungen wird erläutert, welche Kriterien anzuwenden sind, wenn ein Begriff nicht im Einklang mit den Klassenüberschriften oder der alphabetischen Liste klassifiziert werden kann. Nähere Informationen zur Nizzaer Klassifikation finden Sie auf der Website der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) unter 3 Verwaltungsinstrumente für Klassifizierungszwecke Bei der Einreichung einer elektronischen Anmeldung über E-Filing können die Nutzer für die Zusammenstellung ihres Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen bereits genehmigte Begriffe auswählen. Alle diese auswählbaren Begriffe stammen aus einer harmonisierten Datenbank und werden für Klassifizierungszwecke automatisch akzeptiert. Die Verwendung dieser bereits genehmigten Begriffe gestaltet den Prozess der Markenanmeldung reibungsloser. In der harmonisierten Datenbank sind Begriffe gespeichert, die von allen Ämtern in der EU für Klassifizierungszwecke akzeptiert wurden. Sollte der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen mit Begriffen verwenden, die sich nicht in der harmonisierten Datenbank finden lassen, überprüft das Amt mit einem eigenen Verfahren, ob sie akzeptiert werden können. Vor dem Einreichen einer Anmeldung kann der Inhalt der harmonisierten Datenbank mit Hilfe des Tools TMclass des Amtes durchsucht werden ( In diesem Tool sind die Klassifizierungsdatenbanken der teilnehmenden Ämter innerhalb und außerhalb der EU zusammengefasst; es gibt Auskunft darüber, ob ein Begriff von dem betreffenden Amt akzeptiert wird. Innerhalb von TMclass sind die Waren und Dienstleistungen anhand gemeinsamer Merkmale aus der Sicht des Marktes zusammengefasst, ausgehend von den allgemeinen hin zu den spezifischen Merkmalen. Damit wird dem Nutzer die Suche erleichtert, erhält er einen besseren Überblick über den Inhalt der einzelnen Klassen und wird ihm die Auswahl geeigneter Begriffe erleichtert. Diese Zusammenfassung der Begriffe in Gruppen und ihre Rangfolge, auch als Taxonomie bezeichnet, hat keinerlei rechtliche Wirkung. So bestimmt sich Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 4

5 insbesondere der Schutzumfang einer Marke der Europäischen Union immer anhand der natürlichen und üblichen Bedeutung der gewählten Begriffe, nicht anhand ihrer Stellung in den Klassifizierungs-Tools des Amtes. 4 Zusammenstellung eines Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen 4.1 Klarheit und Genauigkeit Allgemeine Grundsätze Die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, müssen vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können (Artikel 28 Absatz 2 VMEU). Eine Beschreibung von Waren und Dienstleistungen ist ausreichend klar und eindeutig, wenn ihr Schutzumfang aus der natürlichen und üblichen Bedeutung hervorgeht. Geht der Schutzumfang daraus nicht hervor, lässt sich Klarheit und Eindeutigkeit mit Hilfe von Faktoren wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor erreichen. Bei der Ermittlung des Marktsektors 1 können unter anderem folgende Elemente helfen: Verbraucher und/oder Vertriebskanäle; zu verwendende/herzustellende Fähigkeiten und zu verwendendes/herzustellendes Know-how; zu verwendende/herzustellende technische Fähigkeiten. Ein Begriff kann Teil einer Beschreibung von Waren und Dienstleistungen in einer Reihe von Klassen sein; er kann in einer bestimmten Klasse klar und eindeutig auch ohne nähere Spezifizierung sein. Zum Beispiel: Möbel (Klasse 20), Bekleidungsstücke (Klasse 25), Handschuhe (Klasse 25). Wird Schutz für eine besondere Kategorie von Waren und Dienstleistungen oder für ein zu einer anderen Klasse gehörenden besonderen Marktsektor beantragt, kann es erforderlich sein, den Begriff näher zu spezifizieren. Zum Beispiel: Spezialmöbel für medizinische Zwecke (Klasse 10), Spezialmöbel für Laboratorien (Klasse 9), Schutzbekleidung (Klasse 9), OP-Kleidung (Klasse 10), Bekleidungsstücke für Tiere (Klasse 18), Gartenhandschuhe (Klasse 21), 1 Marktsektor beschreibt eine Reihe von Unternehmen, die ähnliche Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen, so dass sie direkt miteinander konkurrieren. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 5

6 Baseball-Handschuhe (Klasse 28). Tools wie TMclass ( stehen zur Entscheidung in der Frage zur Verfügung, ob die betreffende Kategorie von Waren und Dienstleistungen einer solchen näheren Spezifizierung bedarf oder nicht Verwendung von Ausdrücken (z. B. nämlich, insbesondere ) zur Festlegung des Geltungsbereichs des Verzeichnisses der Waren bzw. Dienstleistungen Die Verwendung von Wörtern wie nämlich oder und zwar ist akzeptabel, doch ist sie als Einschränkung der anschließend aufgeführten einzelnen Waren und Dienstleistungen zu verstehen. So bedeutet beispielsweise pharmazeutische Präparate, nämlich Schmerzmittel in Klasse 5, dass Gegenstand der Anmeldung lediglich Schmerzmittel, jedoch keine anderen Arzneimittel sind. Der Ausdruck insbesondere kann ebenfalls akzeptiert werden, da er dazu dient, ein Beispiel der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu nennen. So bedeutet beispielsweise pharmazeutische Präparate, insbesondere Schmerzmittel, dass die Anmeldung alle Arzneimittel abdeckt, von denen Schmerzmittel als ein Beispiel angeführt werden. Die gleiche Auslegung gilt für die Verwendung der Begriffe einschließlich, einschließlich (aber nicht beschränkt auf), vor allem oder hauptsächlich wie in dem Beispiel pharmazeutische Präparate einschließlich Schmerzmittel. Ein Begriff, der im Normalfall als unklar oder nicht eindeutig gelten würde, kann mit einer näheren Spezifizierung akzeptabel gemacht werden, z. B. durch die Verwendung von nämlich und eine Liste akzeptabler Begriffe. Ein Beispiel wäre elektrische Apparate, und zwar Computer für Waren in Klasse 9. Weitere Beispiele für akzeptable Verwendung Klasse 29: Milcherzeugnisse, nämlich Käse und Butter Klasse 41: Betrieb von Sportanlagen, sämtlich Außensportanlagen Klasse 25: Bekleidungsstücke, sämtlich Unterwäsche Damit wären die Waren beschränkt auf Käse und Butter; alle anderen Milcherzeugnisse wären ausgeschlossen. Damit würden sich die Dienstleistungen nur auf Außensportanlagen beziehen; Innensportanlagen wären ausgeschlossen. Damit wären nur die als Unterwäsche geltenden Waren abgedeckt; alle anderen Arten von Kleidungsstücken wären ausgeschlossen. Andere Wörter oder Ausdrücke weisen möglicherweise auf die Bedeutung bestimmter Waren hin, und durch die Aufnahme des Begriffs wird die weitere Auflistung nicht im Geringsten eingeschränkt. Einige Beispiele: Klasse 29: Milcherzeugnisse, insbesondere Käse und Butter Klasse 41: Betrieb von Sportanlagen, z. B. von Laufbahnen im Freien Klasse 25: Bekleidungsstücke einschließlich Unterwäsche Damit wären alle Milcherzeugnisse abgedeckt; Käse und Butter sind wahrscheinliche die erfolgreichsten Waren des Markeninhabers. Hier wird als Beispiel nur eine von mehreren Möglichkeiten angegeben. Hier sind alle Bekleidungsstücke und nicht nur Unterwäsche abgedeckt. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 6

7 4.1.3 Verwendung des Begriffs und/oder Die Verwendung des Schrägstrichs ist in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen akzeptabel, am häufigsten wird der Ausdruck und/oder benutzt, der besagt, dass beide Waren/Dienstleistungen in dieselbe Klasse fallen. Zum Beispiel: Chemische/biochemische Erzeugnisse; Chemische und/oder biochemische Erzeugnisse; Chemikalien für die Verwendung in Industrie/Wissenschaft; Chemikalien für die Verwendung in Industrie und/oder Wissenschaft; Dienstleistungen einer Import-/Export-Agentur Zeichensetzung Der korrekten Zeichensetzung kommt in einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen eine fast ebenso große Bedeutung zu wie den Wörtern. Mit Kommata werden einzelne Elemente innerhalb einer ähnlichen Kategorie oder eines Ausdrucks getrennt. So ist beispielsweise bei dem Ausdruck Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren in Klasse 30 davon auszugehen, dass die Waren aus diesen Zutaten hergestellt werden oder hergestellt werden können. Wird ein Semikolon verwendet, dient es der Trennung zwischen Begriffen. So ist beispielsweise Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver in Klasse 30 so zu interpretieren, dass die Begriffe Honig und Melassesirup mit den anderen Begriffen nichts zu tun haben und nicht zu den Präparaten gehören. Nicht korrekte Zeichensetzung zwischen Begriffen kann Bedeutungsänderungen und falsche Klassifizierung zur Folge haben. Nehmen wir das Beispiel Computersoftware zur Verwendung mit Textilmaschinen; landwirtschaftliche Maschinen in Klasse 9. In diesem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen bedeutet ein Semikolon, dass der Begriff landwirtschaftliche Maschinen als eigenständige Warenkategorie zu betrachten ist. Diese gehören jedoch eigentlich in Klasse 7, und zwar unabhängig davon, ob beabsichtigt war, Computersoftware zu schützen, die für Textilmaschinen und landwirtschaftliche Anlagen genutzt werden sollte. Ein weiteres Beispiel wären Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Schuhwaren, Kopfbedeckungen in Klasse 35. Durch das Semikolon werden Schuhwaren und Kopfbedeckungen zu eigenständigen Waren, die von den Einzelhandelsdienstleistungen nicht erfasst werden. In derartigen Fällen trennt der Prüfer die Begriffe durch Kommata. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 7

8 4.1.5 Abkürzungen und Akronyme in Verzeichnissen der Waren und Dienstleistungen Abkürzungen in Verzeichnissen von Waren und Dienstleistungen sollten mit Vorsicht akzeptiert werden. Marken können unbefristet bestehen, und die Interpretation einer Abkürzung kann sich im Zeitverlauf ändern. Hat eine Abkürzung jedoch im Zusammenhang mit der angemeldeten Klasse der Waren oder Dienstleistungen nur eine einzige Bedeutung, ist sie zulässig. Die sattsam bekannten Beispiele CD-ROMs und DVDs sind in Klasse 9 akzeptabel. Ist die Abkürzung in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich hinreichend bekannt, ist sie akzeptabel, doch wäre es für die Prüfer in der Praxis einfacher, zunächst das Internet nach der Abkürzung daraufhin zu durchsuchen, ob sie in Worten ausgeschrieben werden oder ob der Abkürzung bzw. dem Akronym der volle Wortlaut in eckigen Klammern hinzugefügt werden sollte (dem Beispiel der WIPO folgend). Beispiel Klasse 45: Dienstleistungen als Berater bei der Anmeldung und Eintragung von MEU. Ausgeschrieben würde es heißen: Klasse 45: Dienstleistungen als Berater bei der Anmeldung und Eintragung von Marken der Europäischen Union. oder Klasse 45: Dienstleistungen als Berater bei der Anmeldung und Eintragung von MEU [Marken der Europäischen Union]. Akronyme sind in einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen akzeptabel, sofern sie verständlich und der angemeldeten Klasse angemessen sind. 4.2 Oberbegriffe sowie unklare und nicht eindeutige Begriffe und Ausdrücke Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation, die als nicht ausreichend klar und eindeutig gelten Gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 5 VMEU können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie den Anforderungen von Artikel 28 Absatz 2 VMEU in Bezug auf Klarheit und Eindeutigkeit entsprechen. Die Verwendung allgemeiner Begriffe, einschließlich der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation, wird dahin gehend ausgelegt, dass diese alle Waren oder Dienstleistungen einschließen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind. 2 Die Verwendung derartiger Begriffe wird nicht so 2 Die frühere Praxis des Amtes, der zufolge die Verwendung aller in der Klassenüberschrift einer bestimmten Klasse aufgeführten Oberbegriffe die Beanspruchung aller Waren oder Dienstleistungen darstellte, wurde im Juni 2012 im Nachgang zu dem Urteil vom 19/06/2012, C-307/10, IP Translator aufgegeben. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 8

9 ausgelegt, dass Waren oder Dienstleistungen beansprucht werden können, die nicht darunter erfasst werden können. In Zusammenarbeit mit den Markenämtern der Europäischen Union, anderen internationalen und nationalen Organisationen, zentralen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz und verschiedenen Benutzerverbänden hat das Amt eine Liste von Oberbegriffen von Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation erstellt, die gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 19/06/2012 in der Rechtssache C-307/10 IP TRANSLATOR nicht hinreichend klar und eindeutig sind. Im Februar 2014 wurden die 197 Oberbegriffe der Klassenüberschriften aus der Nizzaer Klassifikation mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Eindeutigkeit geprüft. Bei 11 von ihnen wurde befunden, dass sie nicht hinreichend klar und genau sind, um den von ihnen gewährten Schutzumfang zu bestimmen, und dass sie folglich ohne nähere Spezifizierung nicht akzeptiert werden können. Sie sind nachstehend fettgedruckt wiedergegeben. Klasse 6 Klasse 7 Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Maschinen und Werkzeugmaschinen Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus [Edelmetalle und deren Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien [Papier und Pappe], soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Klasse 17 Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus [Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest und Glimmer], sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus [Leder und Lederimitationen], sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Klasse 20 Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen Klasse 37 Reparaturwesen Klasse 37 Installationsarbeiten Klasse 40 Materialbearbeitung Klasse 45 Von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse Die übrigen 186 Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation tun den Erfordernissen von Klarheit und Genauigkeit Genüge und sind daher für Klassifizierungszwecke akzeptabel. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 9

10 Nachstehend eine Beschreibung der Gründe, aus denen die 11 Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für unklar und ungenau befunden wurden. Klasse 6 Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, die in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Knowhow verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen Im Hinblick auf das Erfordernis der Klarheit und Genauigkeit gibt der Begriff Maschinen keinen klaren Hinweis darauf, welche Maschinen er abdeckt. Maschinen können unterschiedliche Merkmale aufweisen und verschiedenen Zwecken dienen, sie können in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Know-how verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und sind damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen. Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus [Edelmetalle und deren Legierungen] hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt der Begriff aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen können, die in der Herstellung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Know-how verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 16 Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien [Papier und Pappe], soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt der Begriff Waren aus Papier und Pappe, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, die in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Knowhow verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 10

11 unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 17 Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt der Begriff Waren aus Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest und Glimmer, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, die in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Know-how verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 18 Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus [Leder und Lederimitationen], sofern sie nicht in anderen Klassen enthalten sind Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt der Begriff Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, die in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Knowhow verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 20 Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erfassten Waren, da er nur besagt, woraus die Waren hergestellt sind, nicht jedoch, um welche Waren es sich handelt. Er deckt eine breite Palette von Waren ab, die sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen und/oder sehr unterschiedlichen Zwecken dienen können, die in der Herstellung und/oder Verwendung höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten bzw. technisches Knowhow verlangen, sich an verschiedene Verbraucher wenden, über unterschiedliche Kanäle vertrieben werden und damit unterschiedlichen Marktsektoren zuzuordnen sind. Klasse 37 Reparaturwesen Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen, da er nur besagt, dass es sich dabei um Dienstleistungen im Reparaturwesen Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 11

12 handelt, nicht jedoch angibt, was repariert werden soll. Da die zu reparierenden Waren unterschiedliche Merkmale aufweisen können, werden die Reparaturdienstleistungen von Dienstleistern mit unterschiedlichen technischen Fähigkeiten und unterschiedlichem Knowhow erbracht und können sich auf unterschiedliche Marktsektoren beziehen. Klasse 37 Installationsarbeiten Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen, da er nur besagt, dass es sich dabei um Installationsdienstleistungen handelt, nicht jedoch angibt, was installiert werden soll. Da die zu installierenden Waren unterschiedliche Merkmale aufweisen können, werden die Installationsdienstleistungen von Anbietern mit unterschiedlichen technischen Fähigkeiten und unterschiedlichem Know-how erbracht und können sich auf unterschiedliche Marktsektoren beziehen. Klasse 40 Materialbearbeitung Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen. Sowohl die Art der Behandlung als auch die zu behandelnden Materialien sind völlig unklar. Diese Dienstleistungen decken eine breite Palette von Tätigkeiten unterschiedlicher Dienstleistern im Zusammenhang mit Materialien ab, die unterschiedliche Merkmale aufweisen und höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten und technisches Know-how erfordern, und die für unterschiedliche Marktsektoren erbracht werden können. Klasse 45 Von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse Mit Blick auf die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit gibt dieser Begriff keine klare Auskunft über die erbrachten Dienstleistungen. Diese Dienstleistungen decken eine breite Palette von Tätigkeiten unterschiedlicher Dienstleistern ab, die höchst unterschiedliche technische Fähigkeiten und technisches Know-how erfordern und für unterschiedliche Marktsektoren erbracht werden können. Infolge der Streichung von sechs Oberbegriffen in der 10. Ausgabe der Nizza- Klassifikation (Fassung von 2016) sind nunmehr nur noch fünf Oberbegriffe nicht annehmbar: Klasse 7 Class 37 Class 37 Class 40 Class 45 Maschinen und Werkzeugmaschinen. Reparaturwesen. Installationsarbeiten. Materialbearbeitung. Von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 12

13 Anmeldungen für Marken der Europäischen Union mit einem oder mehreren der vorstehend erwähnten 11 Oberbegriffen aus der geltenden oder einer früheren Ausgabe der Nizza-Klassifikation werden als zu vage beanstandet. Der Anmelder wird aufgefordert, den vagen Begriff näher zu spezifizieren. Aus nicht akzeptablen Oberbegriffen können klare und genaue Oberbegriffe werden, wenn sich der Anmelder an die weiter oben unter Punkt 4.1 aufgeführten Grundsätze hält. Nachstehend eine nicht erschöpfende Liste akzeptabler Spezifikationen. Unklarer und ungenauer Begriff Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind (Klasse 6) Maschinen (Klasse 7) Aus Edelmetallen hergestellte oder damit plattierte Waren (Klasse 14) Beispiel eines klaren und genauen Begriffs Bauelemente aus Metall (Klasse 6) Baumaterialien aus Metall (Klasse 6) Landwirtschaftliche Maschinen (Klasse 7) Maschinen zur Verarbeitung von Kunststoffen (Klasse 7) Melkmaschinen (Klasse 7) Kunstwerke aus Edelmetallen (Klasse 14) Waren aus Papier und Pappe (Klasse 16) Filtermaterial aus Papier (Klasse 16) Waren aus Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest und Glimmer (Klasse 17) Gummiringe (Klasse 17) Waren aus Leder und Lederimitationen (Klasse 18) Lederetuis (Klasse 18) Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildplatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen (Klasse 20) Reparaturwesen (Klasse 37) Installationsarbeiten (Klasse 37) Materialbehandlung (Klasse 40) Von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse (Klasse 45) Türbeschläge aus Plastik (Klasse 20) Holzfiguren (Klasse 20) Schuhmacherarbeiten (Klasse 37) Reparatur von Computerhardware (Klasse 37) Montage von Türen und Fenstern (Klasse 37) Installation von Einbruchalarmanlagen (Klasse 37) Behandlung von Giftmüll (Klasse 40) Luftreinigung (Klasse 40) Nachforschungen über Personen (Klasse 45) Personenbezogene Einkaufsdienste für Dritte (Klasse 45) Adoptionsagenturleistungen (Klasse 45) Beachten Sie bitte, dass vage Begriffe nicht spezifisch oder akzeptabel werden, wenn ihnen ein Wort wie einschließlich oder insbesondere hinzugefügt wird. So wäre beispielsweise der Ausdruck Maschinen, einschließlich Melkmaschinen noch immer vage und damit nicht akzeptabel (siehe Punkt 4.1.2) Vage Begriffe Die weiter oben beschriebenen Grundsätze bezüglich Klarheit und Genauigkeit gelten für alle in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Begriffe, die keinen klaren Hinweis auf die abgedeckten Waren geben, sind zu beanstanden. Dazu gehören beispielsweise folgende Ausdrücke: Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 13

14 Elektrische/elektronische Apparate/Instrumente; Verbandsleistungen; Gebäudemanagementdienstleistungen. Sie sind alle in der oben beschriebenen Weise näher zu spezifizieren, also durch Angabe von Faktoren wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor Anspruch für alle Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse oder alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste in dieser Klasse Möchte der Anmelder alle in der alphabetischen Liste einer bestimmten Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen schützen lassen, hat er dies eigens durch ausdrückliche Aufnahme der einzelnen Waren und Dienstleistungen in das Verzeichnis anzugeben. Die Anmelder werden nachdrücklich ermutigt, zu ihrer Unterstützung die hierarchische Struktur (siehe Punkt 3 Administrative Tools für Klassifizierungszwecke) zu verwenden. Mitunter werden Anmeldungen für alle Waren in Klasse X, alle Dienstleistungen in Klasse X, alle Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse oder alle Waren/Dienstleistungen in der alphabetischen Liste in dieser Klasse (oder dergleichen) eingereicht. Dies steht nicht im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c VMEU, dem zufolge ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vorzulegen, ist, für die die Eintragung begehrt wird. Somit wird kein Anmeldetag zuerkannt. In anderen Fällen hat der Anmelder korrekt einige der abzudeckenden Waren und/oder Dienstleistungen in das Verzeichnis aufgenommen und dann, am Ende der Auflistung in jeder Klasse, noch hinzugefügt und alle anderen Waren/Dienstleistungen in dieser Klasse oder und alle Waren/Dienstleistungen der alphabetischen Liste in dieser Klasse (oder dergleichen). Solche Ausdrücke stellen keine gültige Beanspruchung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 VMEU dar und werden zurückgewiesen. In derartigen Fällen kann die Anmeldung nur für den Teil der Waren und/oder Dienstleistungen bearbeitet werden, die korrekt in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Das Amt setzt den Anmelder darüber in Kenntnis, dass derartige Aussagen für Klassifizierungszwecke nicht akzeptabel sind und daher gestrichen werden Verweise auf andere Klassen innerhalb des Verzeichnisses Verweise auf andere Klassennummern innerhalb einer Klasse sind für Klassifizierungszwecke nicht akzeptabel. So sind beispielsweise (in Klasse 39) die Beschreibungen Transportdienste für alle Waren in den Klassen 32 und 33 oder (in Klasse 9) Software im Bereich Dienstleistungen in den Klassen 41 und 45 nicht akzeptabel, da in beiden Fällen die Begriffe als unklar und ungenau angesehen werden und rechtlich nicht feststeht, welche Waren und Dienstleistungen abgedeckt sind. Einwände gegen diese Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen können nur ausgeräumt werden, wenn die jeweiligen Waren der Klassen 32 und 33 und die jeweiligen Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 näher spezifiziert werden. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 14

15 Der Ausdruck Waren, die nicht in anderen Klassen enthalten sind ist in Dienstleistungsklassen nicht akzeptabel, weil dieser Ausdruck nur in der ursprünglichen Warenklasse einen Sinn hat. So lautet beispielsweise die Überschrift der Klasse 22 Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind. In diesem Zusammenhang macht der Ausdruck... soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind... Sinn. Wird derselbe Ausdruck jedoch in einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für eine Dienstleistungsklasse verwendet, kann er keinen Sinn machen. So könnte beispielsweise Transportdienste für Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten in Klasse 39 nicht akzeptiert werden. Der Satzteil soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind... muss gestrichen werden Marken in einem Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen Marken dürfen in einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht so genannt werden, als seien sie ein Oberbegriff oder eine Warenkategorie. In derartigen Fällen beanstandet das Amt die die Aufnahme des Begriffs und verlangt, ihn durch einen Oberbegriff für die Waren oder Dienstleistungen zu ersetzen. Beispiel Klasse 9: Elektronische Geräte für die Übertragung von Klang und Bildern; Videoplayer; CD-Player; ipods. Da ipod eine eingetragene Marke ist, wird der Anmelder aufgefordert, statt dessen ein Synonym zu verwenden, wie kleiner tragbarer digitaler Audioplayer für die Speicherung von Daten in einer Vielzahl von Formaten einschließlich MP3. Weitere Beispiele sind Caterpillar (die korrekte Klassifizierung wäre Raupenfahrzeug), Discman (tragbarer CD-Player), Band-Aid (Heftpflaster), Blu Ray discs (optische Plattenspeicher) oder Teflon (Antihaft-Beschichtung auf Polytetrafluoroethylenbasis). Diese Auflistung ist nicht erschöpfend, und im Zweifelsfall sollte sich der Prüfer an einen einschlägigen Sachverständigen im Amt wenden Aufnahme der Begriffe Teile und Zubehör, Bauteile und Zubehör in Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen Die Begriffe Teile und Zubehör; Bauteile und Zubehör sind für sich genommen oder auch zusammen für Klassifizierungszwecke weder ausreichend klar noch ausreichend genau. Jeder dieser Begriffe bedarf einer näheren Spezifizierung, um in der jeweiligen Klasse akzeptabel zu sein. Akzeptabel werden solche Begriffe durch bestimmende Faktoren wie Merkmale, Zweck und/oder identifizierbarer Marktsektor. Zum Beispiel: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge ist in Klasse 12 akzeptabel; Bauteile aus Holz ist in Klasse 19 akzeptabel; Musikzubehör ist in Klasse 15 akzeptabel. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 15

16 4.2.7 Verwendung von unbestimmten qualifizierenden Ausdrücken Die Verwendung von qualifizierenden Ausdrücken wie dergleichen, dazugehörige Waren, verwandte Waren und usw. in einem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht akzeptabel, da diese nicht die Forderungen von Klarheit und Präzision erfüllen (siehe Punkt 4.1). 5 Prüfungsverfahren 5.1 Parallelanmeldungen Das Amt ist stets um Kohärenz bemüht; daher muss die Tatsache, dass früher ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen akzeptiert wurde, das jedoch falsch klassifiziert war, nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass das gleiche Verzeichnis bei späteren Anmeldungen ebenfalls akzeptiert wird. 5.2 Beanstandungen Sollte nach Auffassung des Amtes Bedarf an einer Änderung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen bestehen, sollte es nach Möglichkeit hierüber mit dem Anmelder sprechen. Wann immer es vernünftigerweise möglich ist, sollte der Prüfer einen Vorschlag für eine korrekte Klassifizierung vorlegen. Legt der Anmelder ein langes Verzeichnis von Waren/Dienstleistungen vor, in dem diese nicht nach Klassennummern zusammengefasst oder gar nicht klassifiziert sind, sollte der Prüfer lediglich gemäß Artikel 28 VMEU eine Beanstandung formulieren und den Anmelder auffordern, das Verzeichnis in einer den Vorschriften entsprechenden Form einzureichen. Die Antwort des Anmelders darf unter keinen Umständen den Schutzumfang oder die Palette der Waren oder Dienstleistungen erweitern (Artikel 43 Absatz 2 VMEU). Hat der Anmelder keine Klassen angegeben oder hat er nicht die korrekte(n) Klasse(n) für die Waren oder Dienstleistungen ermittelt, können weitere Erläuterungen zum Umfang der Anmeldung die Anzahl der Klassen erhöhen, die für die Einordnung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis erforderlich sind. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass das Verzeichnis selber länger wird. Beispiel Eine Anmeldung für Bier, Wein und Tee in Klasse 33 ist folgendermaßen zu berichtigen: Klasse 30: Tee. Klasse 32: Bier. Klasse 33: Wein. Zwar werden jetzt für die Waren drei Klassen aufgeführt, doch ist das Verzeichnis der Waren dadurch nicht länger geworden. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 16

17 Hat der Anmelder einem bestimmten Begriff die korrekte Klassennummer zugeordnet, werden damit die Waren auf die unter diese Klasse fallenden Waren eingeschränkt. So kann beispielsweise eine Anmeldung für Tee in Klasse 30 nicht in medizinischer Tee in Klasse 5 geändert werden, weil damit die Waren über die angemeldeten Waren hinausgingen. Muss die Klassifizierung geändert werden, versendet das Amt eine mit Gründen versehene Mitteilung über den/die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen festgestellten Fehler. Der Anmelder wird aufgefordert, das Verzeichnis zu ändern und/oder näher zu spezifizieren, und das Amt kann Vorschläge für die Klassifizierung der Waren unterbreiten. Die ursprüngliche Frist für die Einreichung einer Stellungnahme zu dem Beanstandungsschreiben betreffend die Klassifizierung kann nur einmal verlängert werden. Weitere Verlängerungen werden nur bei außergewöhnlichen Umständen gewährt. Das Amt unterrichtet den Anmelder in einem Schreiben über die endgültig vereinbarte Liste akzeptierter Begriffe. 5.3 Änderungen Siehe hierzu auch Richtlinien, Teil E, Registeroperationen, Abschnitt 1, Änderungen einer Eintragung. Gemäß Artikel 43 Absätze 1 und 2 VMEU kann eine Anmeldung geändert werden. Dies umfasst auch die Änderung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, soweit durch eine solche Berichtigung der wesentliche Inhalt der Marke nicht berührt oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen nicht erweitert wird. Die Änderung kann positiv oder negativ formuliert werden; beide nachstehend aufgeführten Beispiele sind akzeptabel: Alkoholische Getränke, alle in Form von Whisky und Gin; Alkoholische Getränke, ausgenommen Whisky und Gin. Da Änderungen nicht zu einer Erweiterung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen führen können, müssen sie in Form einer Einschränkung oder Streichung eines der ursprünglich in der Anmeldung enthaltenen Begriffe erfolgen. Nach Eingang solcher Änderungen (Streichungen) beim Amt (und deren Akzeptierung) können weder die gestrichenen Begriffe wieder in das Verzeichnis aufgenommen werden, noch kann das verbleibende Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen erweitert werden. Eine Einschränkung sollte folgende Kriterien erfüllen: 1. Der Anmelder darf keine Waren und Dienstleistungen ausschließen, die von der Anmeldung nicht erfasst werden bzw. die nicht in die entsprechende Klasse fallen. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 17

18 Folgendes wäre beispielsweise nicht akzeptabel: Klasse 32: Sirupe (ursprüngliche Anmeldung) bis zu Sirupen mit Ausnahme von Fruchtsäften. Klasse 3: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit Ausnahme von Desinfektionsmitteln (Klasse 5). 2. Die Einschränkung muss verständlich sein und einen ausreichend klaren und genauen (siehe hierzu auch Abschnitt 4.2) Hinweis auf die vom Verzeichnis auszuschließenden Waren oder Dienstleistungen oder einen ausreichend klaren und genauen Hinweis auf diejenigen Waren und Dienstleistungen geben, die nach der Einschränkung im Verzeichnis verbleiben. Folgendes wäre beispielsweise nicht akzeptabel: Klasse 16: Schreibmaschinen, nur in Verbindung mit Finanzdienstleistungen. 3. Die Einschränkung darf keine Verweise auf Marken enthalten. Folgendes wäre beispielsweise nicht akzeptabel: Klasse 9: Geräte für die Wiedergabe von Ton, nämlich ipods. 4. Die Einschränkung darf keine räumliche Einschränkung enthalten, die gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Marke der Europäischen Union verstößt. Folgendes wäre beispielsweise nicht akzeptabel: Klasse 7: Waschmaschinen, zum ausschließlichen Verkauf in Frankreich. Eine Einschränkung kann zur Folge haben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen länger als das eingereichte wird. So kann beispielsweise ursprünglich ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für alkoholische Getränke eingereicht, dann aber eingeschränkt worden sein auf alkoholische Getränke, und zwar Weine und Spirituosen, ausgenommen jedoch Whisky oder Gin, und ausgenommen Liköre, Cocktails oder Mischgetränke mit Beimischungen von Whisky oder Gin. 5.4 Hinzufügung von Klassen Gemäß dem bereits erwähnten Artikel 43 Absatz 2 VMEU können einer Anmeldung eine Klasse oder mehrere Klassen hinzugefügt werden, jedoch nur, wenn die in der ursprünglichen Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen eindeutig der falschen Klasse zugeordnet waren, oder wenn bei einer Ware oder Dienstleistung eine Klarstellung vorgenommen wurde und sie nun in einer oder mehreren neuen Klasse(n) eingeordnet werden muss. Nehmen wir beispielsweise an, das ursprüngliche Verzeichnis der Waren besagt: Klasse 33: Alkoholische Getränke einschließlich Bier, Weine und Spirituosen. Da Bier der Klasse 32 angehört, wird der Anmelder aufgefordert, den Begriff in die Klasse 32 zu überführen, selbst wenn die Klasse 32 in der ursprünglichen Anmeldung Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 18

19 nicht erwähnt wurde. Ist der Anmelder einverstanden, deckt die Anmeldung die Klassen 32 und 33 ab. Werden Klassen hinzugefügt, können zusätzliche Gebühren anfallen und muss der Anmelder hierüber entsprechend informiert werden. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 19

20 6 Anhang 1: Inhaltsverzeichnis Einleitung Werbung Luftauffrischer und Duftstoffe Spielautomaten und elektronische Spiele Verbandsdienstleistungen oder Dienstleistungen eines Verbandes für seine Mitglieder Geräte für die Schönheitspflege Zusammenbringen von Dienstleistungen Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen. 24 Vermittlungsdienstleistungen Etuis (und Tragebehältnisse) Karitative Dienste Sammlungs- und Lagerungsdienste Computerspiele und Computerspielekonsolen Vorhänge und Rollläden Einzelanfertigung/Anfertigung für Dritte Datendienste Designdienstleistungen Digitale Bilddienstleistungen Herunterladbare Waren Elektrizität und Energie Elektronische und elektrische Apparate Elektronische Zigaretten Franchising GPS-Systeme Ortung, Verfolgung und Navigation Hairstyling Verleihdienste Dienstleistungen im Bereich der humanitären Hilfe Internetdienste, Online-Dienste Bausätze und Sätze (kits and sets) Leasing Versandhandel Handbücher (für Computer usw.) Fertigungsdienstleistungen Nachrichtendienste Online-Dienste Bestellung von Dienstleistungen Duftstoffe und Luftauffrischer Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 20

21 Von Dritten erbrachte persönliche oder soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse Waren aus Edelmetallen Schutzbekleidung Dienstleistungen im Bereich der Vermietungen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen Satellitenüberwachung Sätze (sets) Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte Verlegen von Software Sonnenenergie Lagerungsdienstleistungen Lieferung von Systeme Tickets (für die Reise, für Veranstaltungen usw.) Videospiele Virtuelles Umfeld Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 21

22 Einleitung Bei der Klassifizierung sind die allgemeinen Grundsätze der Nizzaer Klassifikation anzuwenden. Zweck dieses Anhangs ist es, die Klassifizierung bestimmter problematischer Begriffe zu erläutern. Darüber hinaus bietet er Hinweise zur Klassifizierungspraxis (einschließlich nicht zu verwendender Wörter und Satzteile). Die Klassifizierungsdatenbank des Amtes TMclass ist einsehbar unter Werbung Grundsätzlich gehört Werbung in die Klasse 35. Die Haupteinträge zu Werbung in der Liste der Dienstleistungen in der Nizzaer Klassifikation sind: Werbung; Rundfunkwerbung (radio advertising); Rundfunkwerbung (radio commercials); Fernsehwerbung (television advertising); Fernsehwerbung (television commercials); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Herausgabe von Werbetexten; Produktion von Werbefilmen. Diese Einträge decken den Entwurf von Werbematerial und die Produktion von Werbespots ab, da es sich um Dienstleistungen handelt, die von Werbeagenturen erbracht werden. Luftauffrischer und Duftstoffe Siehe Duftstoffe und Luftauffrischer. Spielautomaten und elektronische Spiele Nach Änderungen an der Nizzaer Klassifikation am 01/01/2012 (10. Ausgabe) werden alle Spiele (gleichgültig, ob elektronisch oder nicht elektronisch) in Klasse 28 klassifiziert. In der alphabetischen Liste werden sie folgendermaßen angezeigt: Geräte für Spiele; Videospielgeräte; Videospielgeräte für Spielhallen. Bei den meisten dieser Geräte der Klasse 28 sind die Spiele bereits aufgespielt. Sind diese Spiele allerdings noch nicht auf die Geräte aufgespielt, sind sie auf Datenträgern gespeichert oder können heruntergeladen werden. In diesen Fällen gelten diese Spiele Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 22

23 als Spieleprogramme, die besonders für Spielkonsolen aufbereitet sind und somit in Klasse 9 klassifiziert werden. Siehe auch Computerspiele. Verbandsdienstleistungen oder Dienstleistungen eines Verbandes für seine Mitglieder Diese und ähnliche Begriffe sind zu vage und können daher nicht akzeptiert werden. Es muss die Art oder der Umfang der erbrachten Dienstleistung erwähnt werden. Nachstehend einige Beispiele für akzeptable Spezifikationen: Klasse 35: Verbandsdienstleistungen in der Art von Betriebsverwaltung. Klasse 45: Dienstleistungen eines Verbandes für seine Mitglieder in Form von Rechtsberatung. Siehe auch karitative Dienste. Geräte für die Schönheitspflege Klasse 7: Spritzgeräte (Maschinen) zum Anbringen von künstlichen Sonnenschutzmitteln. Klasse 8: Handbetriebene Instrumente/Werkzeuge für Schönheitszwecke; Tätowiernadeln/-geräte; Enthaarungsgeräte (elektrisch und nicht elektrisch). Klasse 10: Massagegeräte; Apparate zur Mikrodermabrasion; Apparate zur Behandlung von Cellulitis; Lasergeräte für kosmetische Schönheitsbehandlungen; Lasergeräte zur Haarentfernung; Geräte für die Photoepilation. Die Photoepilation ist ein Verfahren, bei dem mit Lichtpulsgeräten gearbeitet wird. Diese Geräte arbeiten nach dem gleichen Prinzip wie Lasergerate (erhitzen also den Haarfollikel), sind jedoch keine Lasergeräte. Klasse 11: Ultraviolett-Sonnenlampen für kosmetische Zwecke; Sonnenbänke; Dampfgeräte für die Hautreinigung. Klasse 21: Kosmetikpinsel und -applikatoren. Zusammenbringen von Dienstleistungen Siehe Bestellung von Dienstleistungen und Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 23

24 Ausstrahlung und/oder Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen Diese Dienstleistungen gehören zur Klasse 38; beide bedeuten das gleiche. Zu den Dienstleistungen in diesem Bereich gehört nur die Bereitstellung der Kommunikationsmittel (z. B. die Bereitstellung eines Glasfaserkabelnetzes; die Ausstrahlung oder Übertragung von Programmen mit Hilfe geostationärer Satellitenübertragungseinrichtungen, die Vermietung von Kommunikationsgeräten und -systemen). In die Klasse 38 gehören nicht Programme, Werbung, Information oder Beratung, die mit Hilfe von Mitteln der Telekommunikations- oder Ausstrahlungstechnologie übertragen werden können. Diese Dienstleistungen verbleiben in ihren entsprechenden Klassen. Vermittlungsdienstleistungen Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen, die von einer Einzelperson oder einem Unternehmen erbracht werden, die Waren gegen eine Gebühr oder Kommission kaufen und verkaufen. Die Gebühr kann dem Käufer oder dem Verkäufer der Ware (oder beiden) in Rechnung gestellt werden. Es kann durchaus sein, dass der Vermittler die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nie zu Gesicht bekommt. Es gibt drei Klassen für Vermittlungsdienstleistungen. Dabei handelt es sich um: Klasse 35: Makeln mit namen- und adressengestützten Listen. Klasse 36: [Zahlreiche Listungen für] Termingeschäftevermittlung, Maklerdienste in Bezug auf Klimaschutzwertpapiere, Dienstleistungen eines Immobilienmaklers, Abwickeln von Geschäften mit Anleihen, Effektengeschäfte und andere Finanzgeschäfte. Klasse 39: Vermittlungsdienste in den Bereichen Vertrieb, Transport und Lagerung. Etuis (und Tragebehältnisse) Etuis (und Tragebehältnisse) mit besonderer Zweckbestimmung werden grundsätzlich in der gleichen Klasse eingestuft wie die Waren, die mit ihnen befördert werden. Laptop-Taschen werden beispielsweise in Klasse 9 klassifiziert. Alle Tragebehältnisse ohne besondere Zweckbestimmung gehören zur Klasse 18. Karitative Dienste Dieser Begriff ist zu vage, als dass er in irgendeiner Klasse ohne weitere Erläuterung akzeptiert werden könnte. Karitative Dienste werden durch die angebotene Dienstleistung definiert. Sie können daher bei korrekter Definition in allen Dienstleistungsklassen klassifiziert werden. Zum Beispiel: Klasse 35: Karitative Dienste, vor allem Verwaltung und allgemeine Büroarbeit. Prüfungsrichtlinien vor dem Amt, Teil B, Prüfung Seite 24

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