Bauleiter/-in in Hochbau mit kantonalem Diplom Bauleiter/-in in Tiefbau mit kantonalem Diplom. industrielle berufsschule bern
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- Klaudia Kaufman
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1 abteilung für bauberufe MODULARE BILDUNGSGÄNGE FÜR BAUPLANUNGSBERUFE gewerblich-industrielle industrielle berufsschule bern Reglement über die Zertifikatsprüfungen, über das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit, über die Inhalte der modularen Bildungsgänge und über die Verleihung der Diplome Bauleiter/-in in Hochbau mit kantonalem Diplom Bauleiter/-in in Tiefbau mit kantonalem Diplom
2 Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern Modulare Bildungsgänge für Bauplanungsberufe Reglement über die Zertifikatsprüfungen, über das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit, über die Inhalte der modularen Bildungsgänge und über die Verleihung des Diploms für die Bauleiter und Bauleiterinnen mit kantonalem Diplom. Die Schulkommission der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern (GIBB) erlässt, gestützt auf: - Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1998 über die Berufsbildung und Berufsberatung (BerG) und - Artikel 3 des Reglements vom 7. Dezember 2000 der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern das Reglement über die Zertifikatsprüfungen, über das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit, über die Inhalte der modularen Bildungsgänge und über die Verleihung der Diplome. I Studienvereinbarung Inhalte und Änderungen Art. 1 der Studienvereinbarung 1 Mit der Aufnahme der Studientätigkeit schliessen die Studierenden eine Studienvereinbarung mit der GIBB ab. 2 Diese beinhaltet: - Personalien der Studierenden - Name des anzustrebenden Bildungsgangs - Zu erbringende Leistungen der GIBB - Zu erbringende Leistungen der Studierenden 3 Die Studienvereinbarung kann in Folge eines Wechsels in einen anderen Bildungsgang auf Ende eines Semesters geändert oder aufgelöst werden (Anmeldefristen sind zu beachten). II Inhalte der Bildungsgänge Inhalte der Art. 2 Bildungsgänge 1 Jeder Bildungsgang ist modular aufgebaut und setzt sich aus den dazugehörenden, definierten Modulen zusammen. 2 Die Bildungsgänge und die zu absolvierenden Module sind im Anhang I aufgeführt. Inhalte der Art. 3 Module 1 Der Aufbau der Module entspricht den Richtlinien von eidgenössisch oder kantonal anerkannten Modulen. 2 Die einzelnen Module sind im Anhang I dargestellt (Modulraster). 2
3 Kernmodule Art. 4 Integrationsmodule Art. 5 III Modultypen Kernmodule sind für den entsprechenden Bildungsgang von zentraler, fachlicher Bedeutung. Sie sind obligatorisch und müssen mit der Zertifikatsprüfung oder mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit abgeschlossen werden. Integrationsmodule haben das Ziel, einen Ueberblick über ein Themenfeld zu vermitteln. Sie sind obligatorisch und müssen mit der Zertifikatsprüfung oder mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit abgeschlossen werden. Abschluss- Art. 6 module Abschlussmodule fassen die in den Kern- und Integrationsmodulen erworbenen Handlungskompetenzen zusammen. Sie sind obligatorisch und müssen mit dem Zertifikat oder mit der Anerkennung der Gleichwertigkeit abgeschlossen werden. Das besondere Vorgehen für die Zertifizierung solcher Module ist im Anhang II geregelt. Ergänzungsmodule Art. 7 Gültigkeit der Module Art. 8 Der Besuch der Ergänzungsmodule ist freiwillig. Es handelt sich dabei um nicht zertifizierte Module, sondern um Freikurse aus dem Angebot der GIBB. Die Module haben eine Gültigkeit von 6 Jahren ab Bestehen der Zertifikatsprüfung. IV Zulassung zu den Zertifikatsprüfungen / Anerkennung der Gleichwertigkeit Zweck der Art. 9 Zertifikatsprüfungen Am Ende jedes Kern-, Integrations- und Abschlussmoduls haben die Studierenden durch die Zertifikatsprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie über die erforderlichen Handlungskompetenzen verfügen. Voraussetzungen Art. 10 für die Zulassung zur Prüfung Zu den jeweiligen Zertifikatsprüfungen wird zugelassen, wer das entsprechende Modul besucht hat oder den Nachweis erbringt, sich das notwendige Wissen andernorts angeeignet zu haben. Der Entscheid zur Zulassung an die Zertifikatsprüfung liegt bei der Ausbildungs- und Prüfungskommission. Zulassungsverfahren Art. 11 zur Zertifikatsprüfung ohne Modulbesuch Wer eine Zertifikatsprüfung absolvieren will, ohne das entsprechende Modul besucht zu haben, unterzieht sich einem Zulassungsverfahren. 1 Der Kandidat bzw. die Kandidatin stellt einen schriftlichen Antrag und begründet weshalb er bzw. sie direkt zur Prüfung zugelassen werden will. 3
4 2 Mit dem Gesuch reichen Antragsteller bzw. Antragstellerinnen sämtliche Unterlagen ein, welche eine Dispensation vom Modulbesuch belegen und begründen können. 3 Die APK prüft den Antrag sowie die eingereichten Dokumente und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. 4 Die APK kann den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auffordern weitere Dokumente beizubringen oder ihn zu einem Gespräch einladen. 5 Die Antragsteller bzw. Antragstellerinnen werden über den Entscheid schriftlich informiert. Negative Entscheide sind zu begründen und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Anerkennung der Art. 12 Gleichwertigkeit 1 Die Kompetenz der Erteilung der Gleichwertigkeitsanerkennung (Vergabe des Zertifikates ohne Modulbesuch und ohne Prüfung) liegt bei der Aufsichts- und Prüfungskommission. 2 Die Ausbildungs- und Prüfungskommission erstellt Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Abschlüssen wie BMS, gymnasiale Matur, Abschlüssen an der Baufachschule Aarau oder an vergleichbaren Schulen oder Teilabschlüssen wie abgebrochene Studien an ETH, FH oder TS-Schulen. 3 Werden Personen, die einen Antrag stellen, die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt, erhalten sie das Zertifikat des entsprechenden Moduls. Verfahren zur Art. 13 Anerkennung der Gleichwertigkeit Wer das Zertifikat für ein Modul erhalten möchte, ohne das Modul zu besuchen und ohne die Zertifikatsprüfung zu absolvieren, unterzieht sich einem Anerkennungsverfahren. 1 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin stellt einen schriftlichen Antrag und begründet weshalb er bzw. sie das Zertifikat ohne Prüfung erhalten möchte. 2 Mit dem Gesuch reichen sie sämtliche Unterlagen oder Zeugnisse anderer Schulen ein, welche nachweisen, dass eine direkte Vergabe des Zertifikats möglich ist. 3 Die APK prüft den Antrag sowie die eingereichten Dokumente und entscheidet über die Vergabe des Zertifikats. 4 Die APK kann den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auffordern, weitere Dokumente beizubringen oder ihn bzw. sie zu einem Gespräch einladen. 5 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird über den Entscheid schriftlich informiert. Negative Entscheide sind zu begründen und enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. 4
5 V Durchführung der Zertifikatsprüfungen Ort und Art. 14 Zutritt 1 Die Zertifikatsprüfungen werden an der GIBB durchgeführt. Andere Prüfungsorte sind von der Aufsichts- und Prüfungskommission zu bewilligen. 2 Die Zertifikatsprüfungen sind nicht öffentlich. 3 Zutritt haben nur die mit der Durchführung beauftragten Referenten bzw. Referentinnen, die Prüfungsleitung, die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen, die Mitglieder der Ausbildungs- und Prüfungskommission, Vertretungen der Aufsichtsbehörden von Bund und Kanton sowie Personen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der Ausbildungs- und Prüfungskommission sind. Bekanntgabe der Art. 15 Prüfungstermine und der erlaubten 1 Die Prüfungsleitung gibt den Kandidaten bzw. Kandidatinnen den Prüfungs- Hilfsmittel termin spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt. Prüfungsaufgaben Art Die Mitteilung enthält den Prüfungsort, die Prüfungszeiten sowie die Prüfungsart. 3 Die Referenten bzw. Referentinnen orientieren die Kandidaten bzw. Kandidatinnen, nach Absprache mit der Prüfungsleitung, drei Wochen vor Prüfungsbeginn über die erlaubten Hilfsmittel. 1 Die schriftlichen und oder mündlichen Prüfungsaufgaben werden von den Referenten bzw. Referentinnen und Fachexperten bzw. Fachexpertinnen aufgestellt und der Ausbildungs- und Prüfungsleitung unterbreitet. 2 Die Ausbildungs- und Prüfungsleitung orientiert periodisch die Ausbildungsund Prüfungskommission über die vorgesehenen Prüfungsaufgaben. Diese kann Aenderungen vornehmen. Abnahme Art. 17 der Zertifikatsprüfungen 1 Die Zertifikatsprüfungen können mündlich und/oder schriftlich durchgeführt werden. 2 Die Zertifikatsprüfung eines Moduls beträgt max. 3 Stunden. Ausgenommen von dieser Regel sind die Abschlussmodule (Art. 7 und Anhang III). 3 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen sowie die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten hat durch den Referenten bzw. die Referentin und den entsprechenden Fachexperten bzw. die entsprechende Fachexpertin zu erfolgen. 4 Die schriftlichen Prüfungen sind ständig durch mindestens einen Fachexperten bzw. einer Fachexpertin oder einen Referenten bzw. einer Referentin zu überwachen. 5 Ueber die mündlichen Prüfungen ist ein aussagekräftiges Protokoll zu erstellen. 5
6 Bewertung der Art. 18 Zertifikatsprüfungen 1 Die Prüfungsergebnisse werden mit Noten ausgedrückt. 2 Positionsnoten werden auf einen Zehntel gerundet, die Gesamtnote des Moduls auf eine halbe Note. 3 Wer den Notenwert 4 bei der Gesamtnote nicht erreicht, hat die Zertifikatsprüfung nicht bestanden. Ausstellung des Art. 19 Zertifikats 1 Das Resultat der Zertifikatsprüfung wird im Zertifikat mit "bestanden" oder "nicht bestanden" festgehalten. 2 Die Zertifikate werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der APK und vom Direktor bzw. der Direktorin der GIBB unterschrieben Aufbewahrung der Art. 20 Zertifikatsarbeiten 1 Alle Prüfungsunterlagen sind mindestens bis zum Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, im Fall einer Beschwerde bis zu deren endgültigen Erledigung, verschlossen aufzubewahren. 2 Der Kandidat bzw. die Kandidatin kann auf Anfrage hin Einblick in seine Prüfungsarbeiten nehmen, hat aber keinen Anspruch auf deren Aushändigung. 3 Die GIBB ist berechtigt, Prüfungsarbeiten zu kopieren und anonymisiert im Unterricht zu verwenden. 4 Die Prüfungsakten, mit Ausnahme der Prüfungsarbeiten, sind vom Sekretariat der GIBB während 10 Jahren aufzubewahren. Wiederholung Art. 21 VI Wiederholung der Zertifikatsprüfungen Wer die Zertifikatsprüfung mit "nicht bestanden" abschliesst, kann die Prüfung an den von der APK bewilligten Prüfungsterminen zweimal wiederholen. Verschiebung der Art. 22 Prüfung 1 Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen wichtigen Gründen verhindert sind die Prüfung abzulegen oder zu beenden, können diese erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin nachholen. 2 Ueber einen ausserordentlichen Prüfungstermin entscheidet die Aufsichtsund Prüfungskommission. 6
7 Fernbleiben von Art. 23 Zertifikatsprüfungen Bleibt ein Kandidat bzw. eine Kandidatin aus anderen als in Art. 21 genannten Gründen der Prüfung fern oder beendet diese nicht, gilt diese als nicht bestanden. Unerlaubte Hilfsmittel Art. 24 VII Verstösse gegen die Prüfungsordnung 1 Verwendet ein Kandidat bzw. eine Kandidatin unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst er bzw. sie sonst gegen die Prüfungsordnung, so ist der Sachverhalt unverzüglich zu protokollieren. 2 Die Ausbildungs- und Prüfungskommission untersucht den Vorfall. 3 Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, trifft die Ausbildungs- und Prüfungskommission wahlweise folgende Massnahmen: a) Ungültigerklärung und Wiederholung der Prüfung in der betreffenden Position b) Ungültigerklärung und Wiederholung der gesamten Prüfung. Diese kann an einer nächsten ordentlichen Prüfung wiederholt werden. 4 Wird die Benützung unerlaubter Hilfsmittel erst nachträglich erkannt, kann die Prüfungskommission das Zertifikat entziehen. VIII Erfordernisse für das Erlangen des kantonalen Diploms Baulei- ter/bauleiterin Hochbau, Bauleiter/Bauleiterin Tiefbau Erlangung der Art. 25 Diplome 1 Die zu einem Diplomabschluss notwendigen Module sind im Anhang I dargestellt. 2 Von den geforderten Modulen (Zertifikatsprüfungen) dürfen maximal vier mit "nicht bestanden" abgeschlossen werden. Dabei darf die einzelne Schlussnote nicht tiefer als 3.0 liegen. Ansonsten muss die Zertifikatsprüfung wiederholt werden. Pro Themenfeld dürfen max. zwei Module mit "nicht bestanden" abgeschlossen werden. Das Abschlussmodul (Diplommodul) muss in jedem Fall mit "bestanden" abgeschlossen sein. 3 Hat ein Kandidat bzw. eine Kandidatin alle erforderlichen Module eines Bildungsgangs mit "bestanden" abgeschlossen und die in Abs. 2 definierten Bedingungen erfüllt, erhält er bzw. sie folgendes Diplom: Bauleiter Hochbau bzw. Bauleiterin Hochbau mit kantonalem Diplom Bauleiter Tiefbau bzw. Bauleiterin Tiefbau mit kantonalem Diplom 4 Die Diplome werden vom Erziehungsdirektor bzw. der Erziehungsdirektorin, dem Direktor bzw. der Direktorin der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern und vom Präsidenten bzw. der Präsidentin der Ausbildungs- und Prüfungskommission unterschrieben. 7
8 IX Finanzierung der Zertifikatsprüfungen rüfungen und des Verfahrens für die Anerkennung der Gleichwertigkeit Finanzierung Art. 26 Gebühren Art. 27 Entrichtung Art. 28 Die Zertifikatsprüfungen und das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit werden nach Abzug der Bundes-, Kantons- und allfälliger Verbandsbeiträge grundsätzlich durch kostendeckende Gebühren finanziert. Die Gebühren für die Zertifikatsprüfungen und das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. 1 Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen bezahlen die Gebühren für die Zertifikatsprüfung vor dem jeweiligen Prüfungsbeginn. 2 Die Gebühr wird, abzüglich der aufgelaufenen Kosten, zurückerstattet, wenn: a) der Kandidat bzw. die Kandidatin vor Ablauf der Anmeldefrist zurücktritt b) der Rücktritt aus entschuldbaren Gründen wie ärztlich bescheinigte Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie erfolgt. 3 Die Ausbildungs- und Prüfungskommission entscheidet in Sonderfällen. X Rechtspflege Beschwerden Art. 29 gegen Entscheide der Ausbildungs- und Prüfungskommission 1 Gegen Entscheide der Ausbildungs- und Prüfungskommission kann 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden. 2 Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse werden nur bezüglich Rechtsverletzungen überprüft. 8
9 Inkraftsetzung Art. 30 Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern rückwirkend am 1. Januar 2003 in Kraft. Bern, 10. Januar 2003 Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern Christiane Aeschmann Präsidentin der Schulkommission Von der Erziehungsdirektion genehmigt: Bern, 10. Januar 2003 Der Erziehungsdirektor Mario Annoni Regierungsrat 9
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