Höhere Berufsbildung Bauplanung. Ausbildungs- und Prüfungsreglement. für die folgenden, berufsbegleitenden Bildungsgänge:

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1 abteilung für bauberufe höhere berufsbildung gewerblich-industrielle industrielle berufsschule bern Höhere Berufsbildung Bauplanung Ausbildungs- und Prüfungsreglement für die folgenden, berufsbegleitenden Bildungsgänge: Eidg. dipl. Bauleiter/in Hochbau Eidg. dipl. Bauleiter/in Tiefbau

2 Der Direktor der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern erlässt gestützt auf die eidgenössischen Richtlinien für die modulare Berufsbildung vom 31. Mai 2002 Artikel 95 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung des Kantons Bern (BerV) Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/in Tiefbau und Hochbau vom Juni 1995 Wegleitung zum Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/in Tiefbau und Hochbau vom Oktober 2003 folgendes Ausbildungs- und Prüfungsreglement für die Höhere Fachprüfung Bauleiter / Bauleiterin : 1. ALLGEMEINES Art. 1 Zielsetzung BauleiterInnen sind das Bindeglied zwischen den Unternehmungen und dem projektleitenden Architekten und Ingenieur. BauleiterInnen organisieren, koordinieren und kontrollieren die Ausführung der ihnen anvertrauten Projekte im Hoch- und Tiefbau. Sie verantworten ihre Arbeit gegenüber allen Projektbeteiligten in technischer, qualitativer, terminlicher und gestalterischer Hinsicht. Sie übernehmen Führungsaufgaben und berücksichtigen im Rahmen Ihrer Tätigkeit betriebswirtschaftliche, bauorganisatorische und bauökologische Zusammenhänge. Art. 2 Aufbau und Dauer des Studiums 1 Das Studium zum Bauleiter, zur Bauleiterin ist modular und berufsbegleitend aufgebaut und dauert 5 Semester. 2 Das Studium besteht aus Präsenzunterricht und Selbststudium. 3 Die Studierenden arbeiten während des Studiums mindestens 50% in der Bauplanung einer ausführenden Unternehmung oder eines Planungsbüros. Der Nachweis ist schriftlich und jährlich zu erbringen. 4 Der Präsenzunterricht und das selbsttätige Lernen richten sich nach dem Konzept des Handlungsorientierten Unterrichts. 2. AUFNAHMEVERFAHREN Art. 3 Hochbau In den Bildungsgang für Bauleiter/Bauleiterin Hochbau wird aufgenommen, wer folgende Bedingungen erfüllt : Abgeschlossene Lehre als Hochbauzeichner/in und mindestens 2.5 Jahre Berufserfahrung in der Planung und Bauleitung. Zusatzlehren als Mauer und/oder als Zimmermann werden als Berufserfahrung angerechnet). Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 2 von 10

3 Abgeschlossene Lehre als Tiefbauzeichner, Stahlbauzeichner, Raumplanungszeichner, Innenausbauzeichner, Maurer oder Zimmermann und mindestens 3.5 Jahre Berufserfahrung in der Planung und Bauleitung. Anstellung in einem Planungsbüro oder einer Unternehmung von mindestens 50%. Tiefbau In den Bildungsgang für Bauleiter/Bauleiterin Tiefbau wird aufgenommen, wer folgende Bedingungen erfüllt : Abgeschlossene Lehre als Tiefbauzeichner/in und mindestens 2.5 Jahre Berufserfahrung in der Planung und Bauleitung. Zusatzlehren als Strassenbauer und/oder als Mauerer werden als Berufserfahrung angerechnet). Abgeschlossene Lehre als Hochbauzeichner, Vermessungszeichner, Stahlbauzeichner und mindestens 3.5 Jahre Berufserfahrung in der Planung und Bauleitung. Abgeschlossene Lehre als Maurer oder Zimmermann und mindestens 3.5 Jahre Berufserfahrung in der Planung und Bauleitung. Eine Anstellung in einem Planungsbüro oder einer Unternehmung von mindestens 50%. Art. 4 Nicht Erfüllen der Aufnahmebedingungen 1 Über die Aufnahme von Bewerber/innen gemäss Art.3 mit anderen Berufsabschlüssen und bei Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen entscheidet die Ausbildungsleitung aufgrund eines definierten Zulassungsverfahrens. 2 Bewerber/innen, die die Zulassungsbedingungen für die Prüfung zum eidg. dipl. Bauleiter/in nicht erfüllen, bestätigen mit Ihrer Unterschrift in der Studienvereinbarung, dass Sie von der Studienleitung über das Nichterfüllen der Aufnahmebedingungen informiert wurden. Art. 5 Gleichwertigkeiten 1 Über die Erteilung von Gleichwertigkeiten entscheidet die Ausbildungsleitung. 2 Anträge für Gleichwertigkeiten müssen in schriftlicher Form mindestens 3 Wochen vor Beginn des Semesters zuhanden des Bildungsgangleiters eingereicht werden. 3 Die Behandlung von Gleichwertigkeitsanträgen ist kostenpflichtig. Art. 6 Studienvereinbarung Zwischen der gibb und den Studierenden wird eine Studienvereinbarung abgeschlossen. Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 3 von 10

4 4. STUDIERENDE Art. 7 Absenzen im Präsenzunterricht 1 Die Studierenden verpflichten sich zu einem lückenlosen Unterrichtsbesuch. 2 Die Referenten und Referentinnen führen eine Anwesenheitskontrolle. 3 Sie sind verantwortlich für die korrekte Abwicklung des Absenzenwesens. Die Absenzenkontrolle ist am Ende des Semesters dem Abteilungssekretariat zuzustellen. 4 Studierende, die weniger als 80% des Pflichtunterrichts besucht haben oder eine ungenügende Modulnote erreichen, müssen das Modul in der nächsten Promotion wiederholen. Art. 8 Kompetenznachweise im Präsenzunterricht 1 Alle Kompetenznachweise, die von den Referenten bzw. den Referentinnen angekündigt sind, sind abzulegen. 2 Wer einen Kompetenznachweis (Prüfung) nicht absolviert, hat das Fernbleiben bei den entsprechenden Referierenden unter Beibringung von entsprechenden Dokumenten oder Bestätigungen schriftlich zu entschuldigen. 3 Bei Studierenden, die die Entschuldigung nicht beibringen oder keinen entschuldbaren Grund vorweisen können, wird der Leistungsnachweis mit der Note 1.0 bewertet. Die Prüfung kann demzufolge nicht wiederholt werden. 4 Das Nachholen von Kompetenznachweisen ist kostenpflichtig. Art. 9 Kompetenznachweise ausserhalb des Präsenzunterrichts 1 Die von den Referenten und Referentinnen in Auftrag gegeben Projektarbeiten und Fallstudien sind abzulegen und termingerecht einzureichen. 2 Nicht termingerecht eingereichte Arbeiten erhalten die Note 1. Art Disziplin Bei disziplinarischen Verstössen gelten die Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung. 5. PROMOTIONEN IM VERLAUF DER AUSBILDUNG/QUALIFIKATIONSVERFAHREN Art Zweck des Qualifikationsverfahrens 1 Die Kompetenznachweise erbringen den erforderlichen Nachweis, dass der/die Studierende die erforderlichen Handlungskompetenzen erlangt hat. Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 4 von 10

5 Anzahl und Art der Kompetenznachweise Art.12 1 Module bis 30 Lektionen umfassen mindestens zwei Kompetenznachweise, Module mit mehr als 30 Lektionen umfassen mindestens drei Kompetenznachweise. 2 Kompetenznachweise können in Form von mündlichen und/oder schriftlichen Prüfungen, Semesterarbeiten, Fallstudien, kleinen Projektarbeiten etc. durchgeführt werden. Art.13 Durchführung der Kompetenznachweise 1 Kompetenznachweise erfolgen schriftlich oder mündlich. 2 Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch den Referenten bzw. die Referentin. Der Referent bzw. die Referentin verfasst ein aussagekräftiges Protokoll. 3 Die schriftlichen Prüfungen, welche an der gibb durchgeführt werden, sind ständig durch den Referenten bzw. die Referentin zu überwachen. 4 Die Korrekturen bzw. die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten werden durch den Referenten bzw. der Referentin vorgenommen. 5 Die Gesamtdauer der Qualifikationsverfahren eines Moduls richtet sich nach den im Modulraster aufgeführten Richtzeiten. Art. 14 Ort und Zutritt 1 Die Qualifikationsverfahren werden grundsätzlich an der gibb durchgeführt. 2 Die Qualifikationsverfahren, welche an der gibb durchgeführt werden, sind nicht publikumsöffentlich. 3 Zutritt haben nur die mit der Durchführung beauftragten Referenten bzw. Referentinnen, die Aufsichts- und Prüfungsleitung, die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen, die Mitglieder der höheren Fachschulkommission, Vertretungen der Aufsichtsbehörden von Bund und Kanton sowie Personen, die im Besitz einer schriftlichen Bewilligung der Abteilungsvorsteherin bzw. der Abteilungsvorstehers sind. Art. 15 Termine, Hilfsmittel 1 Die Referenten, resp. die Referentinnen geben den Kandidaten bzw. Kandidatinnen den Termin von Kompetenznachweisen im Präsenzunterricht, den Prüfungsort, die Prüfungszeiten, die Prüfungsart sowie die erlaubten Hilfsmittel spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung mündlich bekannt. 2 Für Kompetenznachweise ausserhalb des Präsenzunterrichts wird den Studierenden eine schriftliche Aufgabenstellung ausgehändigt. Auf der Aufgabenstellung sind mindestens zu vermerken: a) die genaue Aufgabenstellung; b) die geforderten Dokumente, die eingereicht werden müssen; c) der Umfang der geforderten Problemlösungen; Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 5 von 10

6 Art. 16 d) der Abgabetermin; e) die Kriterien für die Beurteilung der Lösungen. Bewertung 1 Die Prüfungsergebnisse werden mit Noten ausgedrückt. 2 Positionsnoten von Kompetenznachweisen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt, die Gesamtnote der Kompetenznachweise werden auf Zehntelnoten auf- oder abgerundet. 3 Die Modulnoten werden auf halbe oder ganze Noten auf- oder abgerundet. 4 Die Modulnoten werden im Semesterzeugnis aufgeführt. Art. 17 Notenskala 1 Die Leistungen der Studierenden sind wie folgt zu bewerten: Beurteilung Prädikat Note vollständige Erfüllung der gestellten Aufgaben ohne Fehler ausgezeichnet 6 annähernd vollständig und richtig sehr gut 5.5 geringfügige Fehler gut 5 befriedigend, aber Fehler + Lücken ziemlich gut 4.5 den Mindestanforderungen noch entsprechend genügend 4 Lücken und Fehler, den Mindestan- Forderungen nicht mehr entsprechend ungenügend 3.5 grössere Fehler und Lücken schwach 3 sehr schwach 2.5 grobe Fehler, unvollständig schlecht 2 sehr schlecht 1.5 wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar 1 2 Die Note 4.0 und höher bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4.0 bezeichnen ungenügende Leistungen. Art. 18 Semesterzeugnis Die Studierenden erhalten am Ende eines jeden Semesters ein Zeugnis, welches die Modulnoten enthält. Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 6 von 10

7 Art. 19 Promotion 1 Die Promotion ins nächsthöhere Semester erfolgt, wenn: a) der Durchschnitt aller Semesternoten mindestens den Wert 4.0 beträgt; b) bei allen ungenügenden Noten zusammen die Unterschreitung des Wertes 4.0 nicht mehr als 1,5 Notenpunkte beträgt; c) keine der Noten kleiner als 3.0 ist; 2 Eine provisorische Promotion erfolgt, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 nicht erfüllt sind. 3 Bei provisorischen Promotionen in zwei aufeinanderfolgenden Semestern kann das Ausbildungsjahr wiederholt werden. Während der gesamten Ausbildung kann ein Ausbildungsjahr nur einmal wiederholt werden. 4 Nicht promovierte oder vom Studium ausgeschlossene Studenten bzw. Studentinnen können auf Wunsch als Hospitanten bzw. Hospitantinnen einzelne oder mehrere Module besuchen, sofern die Klassenbestände und die Ausbildungsleitung dies zulassen. Art. 21 Ausbildungsstand von Hospitanten/Hospitantinnen Der Ausbildungsstand von Hospitierenden wird nur auf Wunsch derselben geprüft. Falls sie eine genügende Note erreichen, erhalten Sie nach dem erfolgreichen Abschluss des Moduls eine Kursbestätigung. Art. 22 Anrechnung von formalen Bildungsleistungen 1 Die Kompetenz der Erteilung der Gleichwertigkeitsanerkennung (Vergabe des Zertifikates ohne Modulbesuch und ohne Prüfung) liegt bei der Abteilungsvorsteherin bzw. dem Abteilungsvorsteher. 2 Die Abteilungsvorsteherin bzw. der Abteilungsvorsteher erstellt Richtlinien über die Anrechenbarkeit von Abschlüssen an Berufsmaturitätsschulen, Gymnasien, Abschlüssen an der Baufachschule Aarau oder anderen Schulen oder Teilabschlüssen an Hochschulen, Fachhochschulen und Höheren Fachschulen. 3 Personen, welchen die Anerkennung der Gleichwertigkeit gewährt wurden, wird im Semesterzeugnis an Stelle einer Note der Vermerk Gleichwertigkeit eingetragen. Art. 23 Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit 1 Wer die Gleichwertigkeit für ein Modul erhalten möchte, unterzieht sich einem Anerkennungsverfahren. 2 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin stellt einen schriftlichen Antrag und begründet weshalb er bzw. sie die Gleichwertigkeit ohne Prüfung erhalten möchte. 3 Mit dem Gesuch reichen sie sämtliche Unterlagen oder Zeugnisse anderer Schulen ein, welche nachweisen, dass eine direkte Vergabe des Zertifikats möglich ist. Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 7 von 10

8 4 Die Abteilungsvorsteherin bzw. der Abteilungsvorsteher prüft den Antrag sowie die eingereichten Dokumente und entscheidet über die Vergabe des Zertifikats. 5 Die Abteilungsvorsteherin bzw. der Abteilungsvorsteher. kann den Antragsteller bzw. die Antragstellerin auffordern, weitere Dokumente beizubringen oder ihn bzw. sie zu einem Gespräch einladen. 6 Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wird über den Entscheid schriftlich informiert. Der Entscheid der Abteilungsvorsteherin bzw. des Abteilungsvorstehers ist abschliessend und kann nicht angefochten werden. 7 Das Gleichwertigkeitsverfahren ist kostenpflichtig. 6. DIPLOMARBEIT Lehrgang gibb Diplom Art 24 Zeitpunkt Die Diplomarbeit Hoch- und Tiefbau findet am Ende des letzten Semesters statt. Art 25 Zulassung zur Diplomarbeit Die Zulassung zur Diplomarbeit erhält, wer a) die Module abgeschlossen oder diese über die Anerkennung der Gleichwertigkeit erlangt hat. b) nicht mehr als drei Module mit ungenügend abgeschlossen hat. Dabei darf keine der Schlussnoten tiefer als 3.0 liegen und der Durchschnitt aller Modulnoten des ganzen Bildungsganges muss mindestens 4.0 betragen. Art.26 Diplom gibb Wer die Diplomarbeit mit genügender Note besteht, erhält ein gibb Diplom mit dem Titel : dipl. Bauleiter/in Hochbau gibb resp. dipl. Bauleiter/in Tiefbau gibb Art. 27 Anmeldung zur Diplomarbeit Das Aufgebot zur Diplomarbeit erfolgt durch das Sekretariat der Bauabteilung der gibb. 7. DIPLOMPRÜFUNG Lehrgang eidg. Bauleiter/in HFP Art 28 Zeitpunkt Die Durchführung der Diplomprüfungen richten sich nach den Reglementen über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/in Tiefbau und Hochbau vom Juni 1995 und der Wegleitung zum Reglement über die eidgenössische Höhere Fachprüfung für Bauleiter/in Tiefbau und Hochbau vom Oktober Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 8 von 10

9 Art. 29 Vorbereitung zur Diplomprüfung Die Anmeldung und die Vorbereitung zur Diplomprüfung HFP erfolgt durch die Studenten. Art. 30 Titel Nach erfolgreich bestandener Diplomprüfung erhalten die Studierenden das Diplom eidg.dipl. Bauleiter / Bauleiterin Hochbau resp. eidg.dipl. Bauleiter / Bauleiterin Tiefbau 8. KURSKOSTEN UND PRÜFUNGSGEBÜHREN Art Erhebung Kurskosten und Kosten für die Diplomarbeit 1 Die Kursgebühren richten sich nach den kantonalen Bestimmungen und sind in der aktuellen Kursausschreibung enthalten. Die Kosten werden zu Beginn jedes Semesters erhoben. 2 Die Gebühr für die Diplomprüfung in Zürich wird direkt durch die Zentralkommission HFP Bauleiter/in Hochbau und Tiefbau erhoben. Art. 32 Zahlungstermine und Rückerstattungen 1 Die Studierenden bezahlen das Semestergeld vor dem Beginn desselben und die Gebühren für die Diplomarbeit vor deren Beginn. 2 Die Rückerstattung von bereits einbezahlten Semestergeldern richtet sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Weiterbildung der gibb. 3 Die Gebühr für die Diplomarbeit wird, abzüglich der aufgelaufenen Kosten, zurückerstattet, wenn der Kandidat, bzw. die Kandidatin vor deren Beginn aus entschuldbaren Gründen die Diplomarbeit abbrechen muss. 4 Die Abteilungsvorsteherin bzw. der Abteilungsvorsteher entscheidet abschliessend. 9. RECHTSPFLEGE Art. 36 Beschwerden gegen die Diplomarbeit gibb Gegen Verfügungen und Entscheide der Abteilungsleitung und der Prüfungskommission gibb kann gemäss Artikel 55 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) innert 30 Tagen bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Sie ist zu begründen, die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 9 von 10

10 10. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 37 Inkrafttreten des neuen Reglements Das vorliegende Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. Art. 38 Übergangsbestimmungen Repetenten der 7. Promotion absolvieren die Wiederholung ihrer Modulprüfungen/Diplomarbeit nach dem bisherigen Reglement. Bern, 1. August 2013 Gewerblich-Industriellen Berufsschule Bern Die Direktorin Frau Sonja Morgenegg-Marti Abteilung für Bauberufe August 2013 Seite 10 von 10

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