Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF

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1 8.37 Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 00 ) I. Allgemeines Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur Pflegefachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit (BfG). Die Ausbildung umfasst 5400 Lernstunden während sechs Semestern. Für Personen, die über einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis als Fachperson Gesundheit verfügen, kann sie auf fünf Semester verkürzt 3 Vorleistungen können individuell angerechnet 4 Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert Geltungsbereich Umfang und Dauer der Ausbildung 3 Die Ausbildung beginnt jeweils im September, bei verkürzter Ausbildungsdauer ein Semester später. 4 Das Bildungszentrum für Gesundheit schliesst mit den Praktikumsbetrieben eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. 5 Die Ausbildung besteht aus theoretischem Unterricht und aus Praktika. Beginn Ausbildungsvereinbarung Ausbildungsplan ) In Kraft getreten am. September 00. /0

2 8.37 Ausbildung Pflegefachperson HF - R des DEK II. Zulassungsbedingungen Zulassung zur verkürzten Ausbildung Generelle Zulassungsbedingungen Eignungsabklärung 6 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II;. bestandene Eignungsabklärung; 3. Vertrag mit einem vom Bildungszentrum für Gesundheit (BfG) anerkannten Praktikumsbetrieb; 4. ausreichende physische und psychische Gesundheit. 7 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:. Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises als Fachperson Gesundheit;. Notendurchschnitt von mindestens 5.0 im Zeugnis des vierten Semesters der Lehre; 3. Empfehlung der Berufsfachschule und des Lehrbetriebes oder mindestens zweijährige Berufserfahrung. 8 Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prüfungen in folgenden Bereichen:. Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und physische Belastbarkeit, Eigenständigkeit/Reife, Berufswahl;. Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit; 3. Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Leistungsfähigkeit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten. Zur Beurteilung können neben dem Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen Ergebnis der Eignungsabklärung 9 Ist das Resultat der Eignungsabklärung ungenügend, ist es mit den Kandidatinnen und Kandidaten zu besprechen. Das Gespräch ist zu protokollieren. /0

3 Ausbildung Pflegefachperson HF - R des DEK 8.37 III. Kompetenznachweise (Promotion) 0 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob jemand die erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat. Kompetenznachweise werden erbracht durch. Praktikumsqualifikation;. praxisorientierte Projektarbeit; 3. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern. In der verkürzten Ausbildung sind drei Leistungsprüfungen im ersten und sechs im zweiten Ausbildungsjahr abzulegen. Das Praktikum jedes Ausbildungsjahres wird durch die Berufsbildungsverantwortlichen und die zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Praktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt. 3 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt. 4 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie als Fertigkeitsprüfungen. 5 Als Raster für die Beurteilung gilt: A: hervorragend; B: sehr gut; C: gut; D: befriedigend; E: ausreichend; F: nicht bestanden. Zeitpunkt Praxisorientierte Projektarbeit Kompetenznachweise Praktikumsqualifikation Leistungsprüfungen Beurteilungsraster /0 3

4 8.37 Ausbildung Pflegefachperson HF - R des DEK Unredlichkeit bei der Prüfung 6 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden. Wiederholung 7 Ein nicht bestandener Kompetenznachweis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt Ausschluss 8 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt Ausnahmen 9 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen IV. Abschliessendes Qualifikationsverfahren Organisation 0 Das Rektorat organisiert das Qualifikationsverfahren. Zulassung Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die erforderlichen Kompetenznachweise erbracht hat. Umfang des Qualifikationsverfahrens Das Qualifikationsverfahren umfasst folgende Prüfungsteile:. Praxisorientierte Diplomarbeit;. Prüfungsgespräch von mindestens 30 Minuten; 3. Praktikumsqualifikation. 4 /0

5 Ausbildung Pflegefachperson HF - R des DEK Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt. Das Praktikum wird vom Praktikumsbetrieb beurteilt. 3 Am Prüfungsgespräch und dessen Bewertung sind eine neutrale Expertin oder ein neutraler Experte der Praktikumsbetriebe beteiligt. 4 Das abschliessende Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die drei Prüfungsteile gemäss mit mindestens einem E-Prädikat beurteilt wurden. 5 Die ungenügend beurteilte Diplomarbeit kann einmal nachgebessert Das nicht bestandene Prüfungsgespräch kann einmal wiederholt 3 Das nicht bestandene Praktikum kann frühestens sechs Monate nach der ersten Durchführung wiederholt 6 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 0 % der Ausbildungszeit versäumt hat, erhält ein vom Amt für Berufsbildung und vom BfG unterzeichnetes Diplom als dipl. Pflegefachfrau/dipl. Pflegefachmann HF. Beurteilung Bestehen des Qualifikationsverfahrens Wiederholung Diplom V. Schlussbestimmungen 7 Für Studentinnen und Studenten, die ihre Ausbildung im September 007 begonnen haben, gilt das Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur vom. Juli 005 über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau/zum diplomierten Pflegefachmann HF. ) Übergangsrecht ) ABl. 005, Seiten 586 ff. /0 5

6 8.37 Ausbildung Pflegefachperson HF - R des DEK 8 ) Inkrafttreten 9 Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 00, Seite /0

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