Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008

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1 Kanton Graubünden Reglement über die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung Ausgabe 2008

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3 Gestützt auf - Artikel 17 Absatz 4, Artikel 25 und Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom ; - Artikel 22 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom 19. November 2003; - die Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998 des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie erlässt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden folgende Bestimmungen: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Schule und Schulabschluss Art. 1 Das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (im Folgenden: LBBZ Plantahof) führt, entsprechend der Nachfrage, eine Berufsmaturitätsschule naturwissenschaftliche Richtung nach der Lehre (NBMS 2), welche vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (in der Folge mit BBT bezeichnet) am 7. Juni 2007 anerkannt wurde. Als Berufsmaturitätsschule vermittelt sie die Allgemeinbildung mit einem naturwissenschaftlichen Schwerpunkt, die für den Erwerb einer Berufsmaturität und somit für den Eintritt in eine Fachhochschule nötig ist, und erleichtert die Weiterbildung im Beruf selbst. Gefördert werden Schlüsselqualifikationen wie Selbstkompetenz, Sozialkompetenz, vernetztes Denken und Kommunikationsfähigkeit. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen erhalten ein Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis. Organisation und Ausbildungsform Art. 3 - Die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung wird nach einer beruflichen Grundausbildung an der Berufsmaturitätsschule am Plantahof erworben. Die Kurse an der Berufsmaturitätsschule werden nur durchgeführt, wenn die Schülerzahl mindestens 10 beträgt. Grundsätzlich sollte die Schülerzahl einer Klasse 24 nicht übersteigen. Anforderungen an die Lehrpersonen Art. 4 Lehrpersonen an Berufsmaturitätsschulen benötigen für die zu erteilenden Fächer eine abgeschlossene, für den Unterricht einschlägige Ausbildung an einer Hochschule (Universität, ETH oder Fachhochschule), eine stufengerechte pädagogische und fachdidaktische Ausbildung und eine berufspädagogische Einführung. Das Bundesamt kann auf Antrag der kantonalen Behörde im Einzelfall andere Ausbildungen anerkennen. Der Kanton kann weiter gehende Anforderungen festlegen. Reglement NBMS Seite 3

4 Schulreglement Art. 5 - Die Schülerinnen und Schüler sind mit Ausnahme der untenstehenden Bestimmungen der Schulordnung des LBBZ Plantahof unterstellt. 2. Kapitel: Zulassungsbestimmungen Zulassung zur Schule Art. 6 - Die Berufsmaturität naturwissenschaftliche Richtung kann erlangen, wer ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt und die Aufnahmeprüfung bestanden hat. Aufnahmeprüfung Art. 7 - Die eingeschriebenen Kandidatinnen und Kandidaten werden in den folgenden vier Fächern geprüft: a) Deutsch b) Französisch oder Italienisch c) Mathematik d) Englisch Das Niveau der Aufnahmeprüfung entspricht dem Programm des letzten Jahres der Sekundarstufe 1. Art. 8 - Kandidatinnen und Kandidaten mit einer anderen Muttersprache als Deutsch werden im Fach Muttersprache trotzdem in Deutsch geprüft. Die Bewertung erfolgt jedoch so, wie wenn Deutsch als zweite Landessprache geprüft würde. Art. 9 Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer anderen vom BBT anerkannten Berufsmaturitätsschule die Aufnahmeprüfung bestanden haben, werden ohne weitere Prüfung aufgenommen. Bestehen und Wiederholen der Aufnahmeprüfung Aufnahme Art Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Fachnoten mindestens 4.0 beträgt. Die Mathematiknote zählt dreifach. Die Aufnahmeprüfung kann zweimal wiederholt werden. Art Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, können, je nach freien Plätzen, im gleichen Jahr oder in den folgenden zwei Jahren in die Berufsmaturitätsschule aufgenommen werden. Die Aufnahme ist bis zum ersten Semesterzeugnis provisorisch. Reglement NBMS Seite 4

5 Zeugnis 3. Kapitel: Zeugnis und Promotion Art Am Ende des ersten Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Beurteilung der Leistung für jedes Fach eingetragen ist. Der Durchschnitt aller Fachnoten aus den besuchten Berufsmaturitätsfächern wird als Mittelwert auf eine Dezimalstelle gerundet. Auf Grund des Zeugnisses entscheidet die Schule über die Promotion. Promotion Art Die Promotion ins zweite Semester erfolgt, wenn: a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4.0 beträgt und b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und wenn c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt. 4. Kapitel: Unterricht Allgemeines Art Der Unterricht gliedert sich in: a) Grundlagenfächer; b) Schwerpunktfächer; c) Ergänzungsfächer. Die Grundlagen- und die Schwerpunktfächer sind obligatorisch. Zusätzlich ist mindestens ein Ergänzungsfach zu belegen. Die Ergänzungsfächer garantieren den Berufsmaturandinnen und - maturanden eine angemessene Wahlfreiheit. Sie dienen auch der Durchführung von interdisziplinärem Unterricht. Der von der Schule verfasste Schullehrplan stützt sich auf den Rahmenlehrplan für Berufsmaturitätsschulen naturwissenschaftliche Richtung und wurde vom BBT genehmigt. Grundlagenfächer Art Grundlagenfächer sind: a. Deutsch; b. Französisch oder Italienisch; c. Englisch; d. Geschichte und Staatslehre; e. Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht; f. Mathematik. Schwerpunktfächer Art Schwerpunktfächer sind: a. Chemie und Physik b. Biologie und Ökologie Reglement NBMS Seite 5

6 Ergänzungsfächer Art. 17 Ergänzungsfächer sind: a. Informatik b. Englisch (FCE) c. Geografie Dispensation vom Unterricht Art Wer in einem Fach über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan verfügt, kann in diesem Fach vom Unterricht dispensiert werden. Unterrichtssprache Art Unterrichtssprache ist Deutsch. Einzelne Fächer können ganz oder teilweise in einer anderen Landessprache oder in einer Nichtlandessprache unterrichtet werden. Zweisprachiger Unterricht ist in den Semesterzeugnissen zu vermerken. 5. Kapitel: Berufsmaturitätsabschluss 1. Abschnitt: Allgemeines Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Art Ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis naturwissenschaftliche Richtung erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis vorweisen kann. Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis gibt Auskunft über den erlernten Beruf und bescheinigt die in Unterricht und Prüfung erbrachten Leistungen. Prüfung Art Prüfungsfächer sind: Grundlagenfächer: Deutsch Französisch oder Italienisch Englisch Mathematik Geschichte und Staatslehre im Wechsel mit Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht Schwerpunktfächer: Biologie und Ökologie im Wechsel mit Physik / Chemie Kandidatinnen und Kandidaten rätoromanischer Muttersprache können auf Wunsch die Prüfung im Fach Erste Landessprache in Rätoromanisch und in Deutsch ablegen. Das Prüfungsergebnis ist in diesem Fall der Mittelwert der erzielten Noten in beiden Sprachen. Reglement NBMS Seite 6

7 Zeitpunkt und Form der Abschlussprüfungen Art Die Abschlussprüfungen finden am Ende der Ausbildung statt. Die Form der Prüfungen wird in den Rahmenlehrplänen festgelegt. In Fächern, die nach Artikel 19 zweisprachig unterrichtet wurden, kann die Prüfung auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten ganz oder teilweise in der zweiten Sprache stattfinden. Die so geprüften Fächer sind im Berufsmaturitätszeugnis zu nennen. Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen Art Die Abschlussprüfungen werden grundsätzlich von den unterrichtenden Lehrpersonen vorbereitet und abgenommen. Die Fachhochschulen sind an der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen angemessen zu beteiligen. Anerkannte Zertifikate und Diplome Art Vom Bundesamt anerkannte Zertifikats- und Diplomprüfungen externer Organisationen können in den entsprechenden Fächern angerechnet werden. Diese Fächer brauchen im Berufsmaturitätsabschluss nicht geprüft zu werden. Voraussetzungen für das Bestehen Art Der Berufsmaturitätsabschluss ist bestanden, wenn: a. die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und b. höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind und wenn c. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt. Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprüfung; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Fachnote in den Prüfungsfächern ist der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Fachnote in den Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt aus den letzten zwei Semesterzeugnisnoten; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Notengebung erfolgt im Übrigen nach Artikel 28 der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998 des BBT. Reglement NBMS Seite 7

8 Wiederholung des Berufsmaturitätsabschlusses Art Wer nicht bestanden hat, kann den Berufsmaturitätsabschluss einmal gemäss Artikel 29 der Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November 1998 des BBT wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Bei der Wiederholung tritt an die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, eine Prüfung. Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Berufsmaturitätsunterricht besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt. In Fächern, in denen der Berufsmaturitätsabschluss nicht wiederholt werden muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen. Auf Gesuch hin können alle Fächer wiederholt werden. 2. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfungen Art Wer die für die Berufsmaturität erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise als durch den Besuch eines anerkannten Berufsmaturitätslehrganges nach Artikel 2 erworben hat, kann eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung absolvieren. 6. Kapitel: Schlussbestimmungen Rechtsmittel Art Gegen die Entscheide der Berufsmaturitätsschule bei Aufnahme- und Berufsmaturitätsprüfung kann innert 14 Tagen, vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Erlass und Inkrafttreten Art Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales am.. in Kraft. Reglement NBMS Seite 8

9 Anhang zum Reglement Fächerplan Mindestlektionen angerechnet aus Grundausbildung I Grundlagenfächer Deutsch Französisch oder Italienisch 120 Englisch 160 Mathematik 240 Geschichte / Staatslehre Volkswirtschaft / Betriebswirtschaft/ Recht II Schwerpunktfächer Biologie und Ökologie 160 Physik / Chemie III Ergänzungsfächer Informatik und Kommunikation 80 Englisch FCE 80 Geografie Reglement NBMS Seite 9

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