Reglement über die Durchführung der Schulprüfungen zu den Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe

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1 Reglement über die Durchführung der Schulprüfungen zu den Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe Alfred Schlatter, 15. Juli 2009 Bewilligt: LA 9. September 2009

2 Inhaltsverzeichnis 1. Bildungsgrundlagen 3 2. Prüfungskommission 3 3. Prüfungsgrundlagen 4 4. Prüfungsbedingungen 5 5. Notengebung 5 6. Zulassungskriterien zur Abschlussprüfung VSEI / BMPK 6 7. Rekurskommission 7 8. Rechtsmittel 7 9. Schlussbestimmungen Anhang: Prüfungskonzept Elektro- und Telematikberufe VSEI 8 STFW SR 9. September 2009 Seite 2

3 Reglement über die Durchführung der Schulprüfungen zu den Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik- Installationsgewerbe 1. Bildungsgrundlagen Art. 1 Trägerschaft Die Schweizerische Technische Fachschule Winterthur (STFW) führt gemäss Vereinbarung mit dem Verband VSEI und nach Reglement 2003 über die Durchführung der Berufsund höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe die schriftlichen Prüfungen durch. Art. 2 Zweck der Prüfung Der Kandidat hat durch die Schulprüfung den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitzt, um an der Abschlussprüfung der Berufs- und Meisterprüfungskommission (BMPK) teilzunehmen. Art. 3 Prüfungsfächer Die Schulprüfungen umfassen die Fächer gemäss VSEI Reglement 2003 Artikel 16, welche durch die Schulen zu prüfen sind (Schulnoten). Art. 4 Zeitpunkt der Prüfung Die schriftlichen Prüfungen für die Schulnoten finden nach Abschluss des jeweiligen Fachgebietes statt. Besteht die Schulprüfung aus mehreren Teilfächern, werden diese in einer Gesamtprüfung erfasst. Art. 5 Aufgebot Der Kandidat wird mindestens 30 Tage vor Beginn der Prüfung aufgeboten. Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Prüfung b) die zulässigen und mitzubringenden Hilfsmittel 2. Prüfungskommission Art. 6 Zusammensetzung Die Durchführung der Schulprüfung wird einer Prüfungskommission übertragen. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: a) dem Leiter Departement Elektrotechnik, Telematik, Informatik (Vorsitzender) b) dem Lehrgangsleiter Elektrotechnik/Telematik (Chefexperte) c) zwei Experten (z.b. Lehrpersonal, Vertretungen aus dem Gewerbe) STFW SR 9. September 2009 Seite 3

4 Art. 7 Aufgaben und Kompetenzen der Prüfungskommission: 1) Organisation und Durchführung der Prüfungen 2) Erlassen von Richtlinien für die Durchführung der Prüfungen 3) Aufstellung des Prüfungsprogramms und Bereitstellung der Prüfungsaufgaben 4) Ernennung von Prüfungsexperten 5) Aufsicht und Überwachung der Prüfungen 6) Abschliessende Bewertung der Prüfungsleistung 7) Erstellen der Notenausweise Art. 8 Art. 9 Mitglieder der Prüfungskommission können gleichzeitig Prüfungsexperten sein. Aufgaben und Kompetenzen der Prüfungsexperten: a) Erstellen der Prüfungsaufgaben b) Korrektur der Prüfungen c) Festsetzung der einzelnen Prüfungsnoten 3. Prüfungsgrundlagen Art. 10 Zulassung Zu den Schulprüfungen werden Kursteilnehmende der Weiterbildung Elektro- und Telematikberufe an der STFW, Kandidaten anderer Schulen sowie Kandidaten, die sich autodidaktisch vorbereitet haben, zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission. Art. 11 Prüfungsanmeldung Art. 12 Kosten Als Anmeldung zu Prüfungen gilt die fristgerechte Einreichung der Prüfungsanmeldung für die entsprechende Schulprüfung und Einzahlung der Prüfungsgebühr. Für die Abnahme und Korrektur der Schulprüfung und Ausfertigung des Notenausweises ist eine angemessene Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Prüfungsfächern. Die Schulleitung STFW legt jeweils die Höhe der Prüfungsgebühren fest. Art. 13 Rückerstattung Wer die Schulprüfung nicht besteht, ohne schriftliche Entschuldigung nicht dazu antritt, vor oder während der Prüfung ohne zwingenden Grund zurücktritt oder von dieser ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr. Art. 14 Prüfungsgebühr bei Wiederholung Die Prüfungsgebühr für Wiederholprüfungen wird unter Berücksichtigung des Umfanges dieser Prüfung durch die Schulleitung festgelegt. STFW SR 9. September 2009 Seite 4

5 4. Prüfungsbedingungen Art. 15 Prüfungsfächer Inhalt und Dauer der Prüfungen sind durch die jeweiligen Wegleitungen des VSEI/BMPK bestimmt. Art. 16 Prüfungsunterlagen Die erforderlichen Unterlagen (ausser persönliche Utensilien wie Schreibmaterial, Taschenrechner, Formelbuch usw.) werden den Kandidaten zur Verfügung gestellt. Art. 17 Ausschluss von der Prüfung Der Gebrauch von nicht erlaubten Hilfsmitteln hat den Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Das Gleiche gilt bei grober Verletzung der Prüfungsdisziplin. Ein Ausschluss von der Prüfung wird als Nichtbestehen der Prüfung gewertet. Art. 18 Zurücktreten von der Prüfung Das Zurücktreten nach begonnener Prüfung ohne zwingenden Grund wird als Nichtbestehen der Prüfung gewertet. Art. 19 Abnahme der Prüfung Die Prüfungsarbeiten werden durch die Experten beurteilt und benotet. Bei ungenügender Leistung wird ein zweiter Experte hinzugezogen, um die Prüfung zu bewerten. Während der Prüfung hält ein Experte oder eine Lehrkraft Aufsicht. 5. Notengebung Art. 20 Notenwerte Im Notenausweis werden die Leistungen auf eine Kommastelle gerundete Noten zwischen 6 und 1 bewertet. Diese Noten haben folgende Bedeutung: 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Art. 21 Fachnoten Die zu prüfenden Fächer für die Fachnoten werden mit Zehntelnoten (1/10) bewertet. Besteht eine Fachnote aus mehreren Teilfächern, so sind für diese eine halbe gerundete Noten zulässig. STFW SR 9. September 2009 Seite 5

6 Art. 22 Durchschnittsnote Die Gesamtnote der Prüfung ist das auf eine Kommastelle gerundete Mittel aller Fachnoten. Die Schulprüfung gilt als bestanden, bzw. berechtigt zur Zulassung an die Abschlussprüfung der BMPK, wenn die Gesamtnote den Notenwert von 4,0 nicht unterschreitet. Art. 23 Prüfungszeugnis Wer die Schulprüfung oder einzelne Prüfungsfächer absolviert hat, erhält von der STFW einen von der Prüfungskommission unterzeichneten Notenausweis. Art. 24 Gültigkeitsdauer Eine Schulnote gilt innerhalb von fünf Jahren seit der Ausstellung des Notenausweises als gültige Zulassung für die Abschlussprüfung BMPK. 6. Zulassungskriterien zur Abschlussprüfung VSEI / BMPK Massgebend ist das VSEI-Reglement über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe. Die nachstehend aufgeführten Bedingungen beziehen sich auf die Schulnoten. Art. 25 Berufsprüfungen Zur Berufsprüfung Elektro-Sicherheitsberater/-in, Elektro-Projektleiter/-in und Telematik-Projektleiter/-in wird zugelassen, wer die erforderliche Durchschnittsnote 4,0 der Fachnoten erbringt. Bei den Fachnoten darf höchstens eine Note den Notenwert 4,0 unterschreiten, jedoch nicht mehr als einen halben (0,5) Notenpunkt. Art. 26 Höhere Fachprüfung dipl. Elektroinstallateur Zur höheren Fachprüfung dipl. Elektroinstallateur wird zugelassen, wer die erforderliche Durchschnittsnote 4,0 der Fachnoten erbringt. Bei den Fachnoten darf höchstens zweimal die Note 3,5 oder höchstens einmal die Note 3,0 und keine tieferen Noten als 3,0 auftreten. Art. 27 Höhere Fachprüfung dipl. Telematiker Zur höheren Fachprüfung dipl. Telematiker wird zugelassen, wer die erforderliche Durchschnittsnote 4,0 der Fachnoten erbringt. Bei den Fachnoten darf höchstens eine Note den Notenwert 4,0 unterschreiten, jedoch nicht mehr als einen halben (0,5) Notenpunkt. Art. 28 Einsichtnahme Der Kandidat kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Schulnoten eine Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeiten verlangen, nicht aber auf deren Aushändigung. Art. 29 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die entsprechende Schulprüfung anlässlich der nächsten Ausschreibung, jedoch frühestens nach 3 Monaten, wiederholen. Prüfungsfächer mit genügenden Noten können nicht wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Kandidat frühestens nach Ablauf von 6 Monaten zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen. STFW SR 9. September 2009 Seite 6

7 7. Rekurskommission Art. 30 Die Rekurskommission in erster Instanz besteht aus a) dem Rektor der STFW (Präsident) b) einem Mitglied der Schulleitung STFW c) einem Fachexperten Art. 31 Die Rekurskommission in zweiter Instanz besteht aus mindestens drei unabhängigen Fachexperten aus dem Gewerbe, der Industrie oder einer andern Institution Art. 32 Aufgaben der Rekurskommission 1. Prüfung und Begutachtung allfälliger Rekurse von Kandidaten 2. Endgültige Beschlussfassung über Eintreten oder Nichteintreten des Rekurses. 8. Rechtsmittel Art. 33 Beschwerderecht Art. 34 Kosten Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann innert 30 Tage Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten. Über die Beschwerde entscheidet die Rekurskommission in erster Instanz. Ihr Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an die Rekurskommission der zweiten Instanz weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet. Die Einsprache hat einen Antrag mit Begründung zu enthalten. Bei abgelehnten Rekursen werden dem Rekurrenten die Expertenkosten auferlegt. 9. Schlussbestimmungen Art. 37 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit der Genehmigung durch den leitenden Ausschuss des Stiftungsrats der STFW in Kraft und ersetzt das Reglement der Ausgabe September Winterthur, 9. September 2009 Präsident des leitenden Ausschusses sig In-Albon Hans-Peter In-Albon Rektor STFW sig Meier Erich Meier STFW SR 9. September 2009 Seite 7

8 10. Anhang: Prüfungskonzept Elektro- und Telematikberufe VSEI 3.60_Kurse_Promotionsreglement_ETI_RE, STFW STFW SR 9. September 2009 Seite 8

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