Promotionsordnung HF Fotografie

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1 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Promotionsordnung HF Fotografie. Allgemeines Der Schulvorstand des zb. Zentrum Bildung -, gestützt auf Art. 8 und 9 Abs. der Verordnung des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom. März 005 erlässt für die Höhere Fachschule für Fotografie am zb. Zentrum Bildung -, folgendes Reglement. Aus Gründen der Leserlichkeit schliesst die männliche Form auch die weibliche ein. Art. Umfang und Inhalt des Qualifikationsverfahrens Gegenstand des Qualifikationsverfahrens sind die im Rahmenlehrplan Gestaltung und Kunst für Bildungsgänge der höheren Fachschulen ( bildende Kunst, Kommunikationsdesign, Produktedesign ) vom definierten Handlungsfelder bzw. Fachgebiete sowie die Diplomarbeit. Das Qualifikationsverfahren gliedert sich in a) eine erste Promotion (Teilprüfungen während des. Studienjahrs), b) eine zweite Promotion (Teilprüfungen während des. Studienjahrs) c) eine dritte Promotion (Teilprüfungen während des. Studienjahrs) d) die Diplomprüfung. Für die Durchführung der Diplomprüfung gilt das Reglement D...: Reglement Diplomarbeit (Beilage zu dieser Promotionsordnung). Die Organisation und Durchführung der Diplomprüfung unter Punkt d) wird durch die Prüfungsexperten gemäss Art. 5 überwacht. Die Prüfungskommission überwacht die Organisation und Durchführung der Promotionen unter den Punkten a) bis und mit c).. Prüfungsorgane Art. Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich aus dem Präsidenten des Schulvorstandes des zb. Zentrum Bildung -, des Rektors Weiterbildung, des Studiengangleiters der HF Fotografie und drei bis fünf weiteren Mitgliedern, die vom Schulvorstand der zb. Zentrum Bildung - gewählt werden, zusammen. Der Präsident des Schulvorstandes ist zugleich Präsident der Prüfungskommission und steht dieser vor. Die Amtsdauer beträgt Jahre und richtet sich nach jener der Mitglieder des Schulvorstandes. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

2 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Art. Aufgaben der Prüfungskommission Die Prüfungskommission überwacht die Organisation und die Durchführung der Promotionen während der Schuljahre. Der Prüfungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Prüfungsplanung, -durchführung und bewertung der Dozentinnen und Dozenten. b) Entscheid über das Bestehen der ersten, zweiten und dritten Promotion, c) Entscheid über die Zulassung zum zweiten und dritten Schuljahr und zur Diplomprüfung, d) Stellungnahme zu Beschwerden zu den Prüfungen innerhalb der drei Schuljahre, e) Festlegung der Handlungsfeldnoten, die Bestandteil der Diplomprüfung sind. Die Prüfungskommission führt am Ende des ersten, zweiten und dritten Schuljahres eine Notenkonferenz durch, an der die Aufgaben a) bis e) durchgeführt werden. Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind in einem Protokoll festzuhalten.. Prüfungsleitung Art. Prüfungsleitung Der Studiengangleiter der HF Fotografie am Zentrum Bildung in Baden ist in der Regel Prüfungsleiter. Er nimmt an den Sitzungen der Prüfungskommission teil. Der Prüfungsleiter bestimmt seine Stellvertretung. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

3 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Dem Prüfungsleiter obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Erstellen des Prüfungsplanes, b) Erstellen einer Prüfungsordnung, c) Auswahl und Ernennung der Prüfungsexperten für die Diplomprüfung, d) Entwickeln und Durchführen der Prüfungen gemäss der Prüfungsplanung (Anhang) in Absprache mit den beteiligten Dozenten, e) Genehmigung der Prüfungsaufgaben der Dozenten, f) Überwachung der Organisation und Durchführung der Prüfungen, g) Entscheid über die Dispensation von Prüfungsfächern, h) Entscheid über Prüfungserleichterungen oder Prüfungsbefreiung während der drei Schuljahre, i) Entscheid über die Anerkennung von Lernleistungen, die ausserhalb des Bildungsganges erbracht wurden, j) Erstellen von Anträgen zuhanden der Prüfungskommission, k) Berichterstattung über die Prüfungen zuhanden der Prüfungskommission, l) Mitteilen der Prüfungsergebnisse an die Studierenden (pro Schuljahr), m) Organisation der Diplomfeier, n) Festlegen der Prüfungsgebühren für die Diplomprüfung und o) Erstellen einer separaten Prüfungsabrechnung der Diplomprüfung.. Prüfungsexperten Art. 5 Prüfungsexperten Den Prüfungsexperten obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Durchführung der Diplomprüfung und Bewertung der Diplomarbeiten b) Erstellen von schriftlichen Begründungen bei ungenügenden sowie abgelehnten Diplomarbeiten. Für die Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeit und für die Abnahme der mündlichen Prüfungen (Präsentation) werden mindestens zwei Prüfungsexperten ernannt. Art. 6 Schweigepflicht Alle an der Prüfung seitens der HF Fotografie Baden beteiligten Personen unterstehen vor, während und nach der Prüfung der Schweigepflicht. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

4 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung 5. Durchführung der Promotionen Art. 7 Lernleistungen einer Promotion Lernleistungen werden während des Jahres geprüft. Jede dieser Prüfungen ergibt eine Positionsnote. Die Promotion setzt sich aus den jeweiligen Positionsnoten (Zusammensetzung wird im Anhang erläutert) zusammen. Mit der Anmeldung zum Studiengang anerkennen die Studierenden die Promotionsordnung. Art. 8 Zulassung Zur ersten Promotion wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HF Fotografie Baden absolviert und die Semestergebühren termingerecht bezahlt hat. Zur zweiten Promotion wird zugelassen, wer die erste Promotion bestanden und das dritte und vierte Semester an der HF Fotografie Baden absolviert und die Semestergebühren termingerecht bezahlt hat. Zur dritten Promotion wird zugelassen, wer die zweite Promotion bestanden und das fünfte und sechste Semester an der HF Fotografie Baden absolviert und die Semestergebühren termingerecht bezahlt hat. Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer die erste, zweite und dritte Promotion bestanden und die Semestergebühren sowie die Diplomprüfungsgebühr termingerecht bezahlt hat. 5 Die Zulassung zu den Prüfungen wird verweigert, wenn weniger als 80 % der im abgelaufenen Schuljahr erteilten Lektionen besucht worden sind. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

5 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Art. 9 Prüfungserleichterungen und Prüfungsbefreiung bei den Promotionen Prüfungsbefreiung von einzelnen Prüfungsfächern ist möglich, wenn die erforderlichen Leistungen durch andere Ausweise oder Diplome belegt werden, wobei das Ausstelldatum dieser nicht mehr als 0 Jahre zurück liegen darf. Bei Prüfungsbefreiung in einem Prüfungsfach werden im Notenausweis der Name des erworbenen Diploms sowie die Institution, an der dieses erworben wurde, aufgeführt. Gesuche um Prüfungsbefreiung sind bei Studienbeginn schriftlich an die Studiengangleitung der HF Fotografie zu richten. Diese entscheidet über den Umfang der Prüfungsbefreiung endgültig. Gesuche um Prüfungserleichterung sind schriftlich an die Studiengangleitung zu richten. Es werden nur formale Erleichterungen wie Zeitzugaben, längere Pausen usw. gewährt. Bei Behinderungen ist dem Gesuch ein aktuelles, qualifiziertes Gutachten (z.b. nachvollziehbares Arztzeugnis) beizulegen. Das Gesuch enthält eine Begründung sowie einen Antrag über Art und Umfang der Erleichterung und ist zusammen mit der Prüfungsanmeldung einzureichen. Der Studiengangsleiter entscheidet über den Umfang der Prüfungserleichterung endgültig. Art. 0 Rücktritt von der Diplomprüfung Ein Rücktritt von der Diplomprüfung ist bis 0 Tage vor Beginn der Prüfung mittels eingeschriebenem Brief ohne Folgen möglich. Die Prüfungsgebühr wird vollumfänglich zurückerstattet. Ein Rücktritt von der Diplomprüfung entspricht einem Fernbleiben von der Diplomprüfung gemäss Art. nachfolgend. Art. Fernbleiben von der Diplomprüfung Studierende, die wegen Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie (Eltern, Kinder oder Geschwister) oder anderen zwingenden Gründen zu einer Prüfung nicht antreten können, haben dies unverzüglich dem Prüfungsleiter mitzuteilen. Werden gesundheitliche Gründe geltend gemacht, ist durch Arztzeugnis zu belegen, dass der Studierende nicht prüfungsfähig war. Studierende, die einer Prüfung unentschuldigt oder ohne zwingenden Grund fernbleiben, haben diese nicht bestanden. Der Prüfungsleiter entscheidet engültig, ob ein Grund als zwingend gilt. Der Prüfungsleiter entscheidet bei Vorliegen zwingender Gründe im Einzelfall über das weitere Vorgehen. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 5 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

6 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Art. Abbruch oder Rücktritt von den Lernleistungen oder der Diplomprüfung Bei Abbruch oder Rücktritt der Prüfung einer Lernleistung gilt die jeweilige Prüfung als nicht bestanden und kann frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden. Der Prüfungsleiter legt die nächsten Prüfungstermine fest. Bei Abbruch oder Rücktritt an der Diplomprüfung gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden und kann frühestens beim nächsten ordentlichen Diplomprüfungstermin wiederholt werden. Art. Hilfsmittel Bei den Prüfungen dürfen nur ausdrücklich erlaubte Hilfsmittel verwendet werden. Art. Unredliches Verhalten Die Promotion oder eine einzelne Prüfung gilt in folgenden Fällen als nicht bestanden a) Verwenden von unerlaubten Hilfsmitteln, b) Abgabe von Plagiaten c) Verstoss gegen die Prüfungsordnung. Unredliches Verhalten und Verstösse gegen die Promotionsordnung sind unverzüglich zu protokollieren und dem Prüfungsleiter zu melden. Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund der Sachlage auf a) Nichtbestehen der einzelnen Prüfung oder b) Nichtbestehen der Promotion. Eine Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungen erfolgt in den in Abs. erwähnten Fällen frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin. Wird der Verstoss gegen die Promotionsordnung erst nachträglich festgestellt, kann die Prüfungskommission die Promotion oder die einzelne Prüfung als nicht bestanden erklären. Wurde das Diplom bereits ausgestellt, wird dieses aberkannt. Art. 5 Zutritt zu den Prüfungen Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission HF Fotografie des zb. Zentrum Bildung -, die Mitglieder des Schulvorstandes des zb. Zentrum Bildung - sowie die zuständigen Vertretungen des Bundes und des Kantons Aargau haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 6 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

7 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung 6. Prüfungsfächer, Prüfungsart, Prüfungsdauer Art. 6 Regelung Die Prüfungsfächer der ersten, zweiten und dritten Promotion sind durch die Prüfungsleitung in einem separaten Anhang zu diesem Reglement geregelt. 7. Notengebung, Notengewichtung Art. 7 Notenwerte Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis bewertet. 6 ist die beste, die schlechteste Note. Die Note und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter bezeichnen ungenügende Leistungen. Art. 8 Berechnung der Handlungsfeldnoten und der Diplomnote Die Handlungsfeldnote kann sich aus einer Positionsnote oder aus mehreren Positionsnoten zusammensetzen. Die anlässlich der ersten, zweiten und dritten Promotion erzielten Positionsnoten werden mathematisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Die aus den Positionsnoten errechneten Handlungsfeldnoten werden mathematisch auf Halb- Noten-Schritte gerundet. Setzt sich eine einzelne Positionsnote aus mehreren Unterpositionen zusammen, entspricht diese dem auf eine Dezimalstelle mathematisch gerundeten Durchschnitt der Unterpositionen (z.b.theorieprüfung,5 + praktische Prüfung,8 =,65 ergibt eine Positionsnote,7). 5 Alle Positionsnoten, die anlässlich der ersten, zweiten und dritten Promotion erzielt werden, werden bei der Berechnung der Handlungsfeldnoten zu gleichen Teilen berücksichtigt. 6 Die Diplomnote ergibt sich aus dem Mittelwert der Handlungsfeldnoten und der Fachnote der Diplomarbeit, wobei die Handlungsfeldnoten einfach und die Fachnote der Diplomarbeit vierfach gewichtet werden bzw. wird. Die Diplomnote wird mathematisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 7 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

8 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Art. 9 Promotion und Notenausweise Studierende, welche die erste, zweite und dritte Promotion abgeschlossen haben, erhalten nach jeder Promotion einen Notenausweis. Die Notenausweise werden vom Bereichsleiter Fotografie, Baden und dem Studiengangleiter der HF Fotografie Baden unterschrieben. Die Notenausweise enthalten die im jeweiligen Studienjahr erzielten prüfungsrelevanten Noten (Positionsnoten). Art. 0 Diplom und Prüfungszeugnis Studierende, welche die Diplomprüfung bestanden haben, erhalten ein Diplom und ein Diplomzeugnis (Notenausweis). Das Diplom wird vom Vorsteher des Departementes Bildung, Kultur und Sport, dem Schulleiter der HF Fotografie Baden und dem Präsidenten der Kommission HF Fotografie unterschrieben. Das Diplom berechtigt zur Führung des eidgenössisch geschützten Titels «Dipl. Gestalter/in HF Kommunikationsdesign, Vertiefungsrichtung Fotografie». Das Diplomzeugnis (Notenausweis), das von der vom Bereichsleiter Fotografie, Baden und dem Studiengangleiter der HF Fotografie Baden unterschrieben wird, enthält die Handlungsfeldnoten, die Fachnote der Diplomarbeit sowie die Diplomnote (Gesamtnote). 8. Erfordernisse für das Bestehen der ersten Promotion, zweiten Promotion, dritten Promotion sowie der Diplomprüfung; Prüfungswiederholung Art. Bestehen der ersten, zweiten und dritten Promotion und der Diplomprüfung Die erste, zweite und dritte Promotion gelten als bestanden, wenn der Durchschnitt aller im Anhang vorgegebenen Prüfungen mindestens.0 beträgt und keine Positionsnote unter.0 liegt. Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn a) alle Promotionen bestanden wurden b) die Fachnote der Diplomarbeit mindestens.0 beträgt Die Ergebnisse der ersten, zweiten und dritten Promotion sowie der Diplomprüfung werden den Studierenden schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 8 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

9 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Art. Prüfungswiederholung Studierende, welche die erste, zweite oder dritte Promotion nicht bestanden haben, müssen diese wiederholen. Die Promotionen können höchstens einmal wiederholt werden. Studierende, welche die Diplomprüfung nicht bestanden haben, können diese höchstens einmal wiederholen. Prüfungen in denen die Positionsnote unter.0 liegt, müssen wiederholt werden. Ebenfalls wiederholt werden muss die Diplomarbeit, sofern die Note unter.0 liegt. Wer die Gesamtprüfung nicht bestanden hat, weil die Fachnote der Diplomarbeit unter.0 liegt, muss die Diplomarbeit wiederholen. 5 Wird eine Prüfung bzw. die Diplomarbeit wiederholt, so zählen die neu erzielten Noten. 6 Studierende, welche die erste Promotion oder zweite Promotion nicht bestanden haben, können a) das Studienjahr und die erneut zu absolvierenden Prüfungen am nächsten Prüfungstermin wiederholen (zwingend beim Nichtbestehen der dritten Promotion) oder b) das Studium in der bestehenden Klasse fortsetzen, sofern sie die Prüfungen am ordentlichen Wiederholungstermins des folgenden Lehrganges ablegen (sofern es zeitlich möglich ist). 9. Rechtsmittel Art. Einsichtnahme Studierende, welche die erste, zweite oder dritte Promotion bzw. die Diplomprüfung nicht bestanden haben, sind berechtigt, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse innerhalb der Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsaufgaben zu nehmen. Art. Beschwerde Gegen Prüfungsergebnisse gemäss Art. und kann innert 0 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau erhoben werden. Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 9 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

10 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung 0. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 5 Revision Eine Revision dieses Reglements liegt in der Kompetenz des Schulvorstandes des zb. Zentrum Bildung -. Art. 6 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit dem Erlass durch den Schulvorstand des zb. Zentrum Bildung - per 0. Oktober 07 in Kraft. Baden, Oktober 07 Höhere Fachschule für Fotografie Baden Fernando Garcia Präsident Schulvorstand Martin Zurmühle Studiengangsleiter HF Fotografie Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite 0 von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

11 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Anhang Positions- und Handlungsnoten bei der ersten, zweiten und dritten Promotion Erstes Studienjahr Positionsnote : Theorieprüfung Positionsnote : Prüfungsshooting Portrait Positionsnote : Prüfungsshooting Modefotografie Zweites Studienjahr Drittes Studienjahr Note Handlungsfeld Positionsnote 5: Positionsnote 8: Theorieprüfung Theorieprüfung Positionsnote 6: Prüfungsshooting Aktfotografie Positionsnote 7: Prüfungsshooting Produktefotografie Positionsnote 9: Prüfungsshooting Man at Work Positionsnote 0: Prüfungsshooting Inszenierung Hauptausbildungsbereich Der Fotograf als Handwerker Handlungsfeldnote: Durchschnitt aus 0 Positionsnoten, gerundet auf eine halbe Note, die Bestandteil der Diplomprüfungsnote wird Der Fotograf als Gestalter Der Fotograf als Künstler Positionsnote : Filmen mit Fotokameras Positionsnote : Bewertung Vortrag Fotografenportrait Positionsnote : Visuelle Gestaltung Positonsnote : Bewertung Gruppenarbeit Intensivwoche Fotobuchherstellung Positionsnote : Führung Mitarbeiter und Teams Positionsnote : Bewertung Vortrag Fotografenportrait Positionsnote : Bewertung Resultate Intensivwoche Inszenierung Positionsnote : Kreativteams Positionsnote : Bewertung Vortrag Fotografenportrait Positionsnote 5: Bildbewertung Handlungsfeldnote: Durchschnitt aus Positionsnoten, gerundet auf eine halbe Note, die Bestandteil der Diplomprüfungsnote wird Handlungsfeldnote: Durchschnitt aus 5 Positionsnoten, gerundet auf eine halbe Note, die Bestandteil der Diplomprüfungsnote wird Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

12 Kreuzlibergstrasse 0 D...: Promotionsordnung Hauptausbildungsbereich Der Fotograf als Unternehmer Erstes Studienjahr Positionsnote : Betriebswirtschaft Positionsnote : Auftragsabwicklung (Workflow) Zweites Studienjahr Drittes Studienjahr Note Handlungsfeld Positionsnote : Positionsnote : Unternehmensstrategie Marketing und Verkauf Handlungsfeldnote: Durchschnitt aus 5 Positionsnoten, gerundet auf eine halbe Note, die Bestandteil der Diplomprüfungsnote wird Jahresnote Durchschnitt der 5 Positionsnoten des ersten Schuljahres Durchschnitt der 9 Positionsnoten des zweiten Schuljahres Positionsnote 5: Bewertung Gruppenarbeit Intensivwoche Projektabwicklung Durchschnitt der 0 Positionsnoten des dritten Schuljahres Total Positionsnoten Ausgabe: 0. Oktober 07 Seite von D:\_ZM Design\Fotografie\Fotoschule\5 Lehrgang\HF-Lehrgang\ Doku\Anerkennung\ Dokumente\D... Promotionsordnung.docx

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