Prüfungsordnung HFW Generalmanagement AB START: OKTOBER Höhere Fachschule für Wirtschaft der Handelsschule KV Basel

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1 = Prüfungsordnung HFW Generalmanagement AB START: OKTOBER 2017 Höhere Fachschule für Wirtschaft der Handelsschule KV Basel Stand: April 2018 (in Kraft ab Oktober 2017) ewymn ehs _~ëéäymn ectymo mêωñìåöëïéëéåymêωñìåöëâçããáëëáçåymêωñìåöëçêçåìåöéåymêωñìåöëçêçåìåö ectm déåéê~ä lâíçäéê OMNT abcççåñkççåñ=

2 Inhaltsverzeichnis: Kapitel Artikel Inhalt Seite 1. Allgemeines 1 Umfang, Zweck 4 2 Diplom 4 2. Prüfungsorgane 3 Prüfungskommission 5 4 Aufgaben der Prüfungskommission 5 5 Prüfungsleitung 6 6 Expertinnen/Experten 6 7 Schweigepflicht 6 8 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen 6 9 Nichterbringen der en 7 10 Hilfsmittel 7 11 Verstösse gegen die Prüfungsordnung 7 12 Zutritt zu den Prüfungen 8 13 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten 8 14 Einsichtnahme 8 3. Prüfungsfächer, -art, -dauer 15 Prüfungen HFW General Management 9 16 Zusatzstudien HFW Basel Diplomarbeit Notenwerte 12 Seite 2

3 Kapitel Artikel Inhalt Seite 4. Notengebung und ung 19 Berechnen der Noten der Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Zusatzstudium und der Gesamtnote Leistungsnachweise und Notenausweis Promotion, Abschluss und Wiederholung 21 Promotionsbedingungen erstes Schuljahr Promotionsbedingungen zweites Schuljahr Promotionsbedingungen drittes Schuljahr Bestehen der Diplomprüfung Prüfungswiederholung Anerkennung von en 26 Anerkennung von en eidgenössisch anerkannter Höherer Fachschulen für Wirtschaft Rechtsmittel 27 Einsprachen Rekurse Schlussbestimmungen 29 Inkrafttreten Anhang Verzeichnis 1: Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Zusatzstudium Verzeichnis 2: ung en und Berechnung der Fach-, Handlungsfeld- und n Verzeichnis 3: ung und Note Diplomarbeit Seite 3

4 1. Allgemeines Art. 1 Umfang, Zweck Die Inhaberin/der Inhaber des Diploms soll fähig sein, Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen. Die Diplomprüfung umfasst en der Studierenden aus allen sechs n des Bildungsgangs. Als en gelten schriftliche und mündliche Prüfungen. Das Lösen von im Qualifikationsverfahren vorgesehenen Transferarbeiten, Fallstudien, Businessplan, Projektarbeit und das Verfassen einer Diplomarbeit sind den schriftlichen Prüfungen gleichgestellt. Allfällige Prüfungsgespräche zum Businessplan und zur Projektarbeit gelten als mündliche Prüfungen und erfolgen einzeln. Mit den en sollen die Studierenden zeigen, dass sie über die im Rahmenlehrplan umschriebenen Handlungskompetenzen verfügen. Art. 2 Diplom Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und einen Notenausweis. Das Diplom bezeugt, dass die Inhaberin/der Inhaber das Studium an der Höheren Fachschule für Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat. Das Diplom berechtigt zum Führen des eidgenössisch geschützten Titels dipl. Betriebswirtschafterin HF bzw. dipl. Betriebswirtschafter HF. Das Diplom wird von der Vorsteherin/dem Vorsteher des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt und der Präsidentin/dem Präsidenten der Prüfungskommission unterschrieben. Seite 4

5 2. Prüfungsorgane Art. 3 Prüfungskommission Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: zwei Vertreterinnen/Vertreter der Schulleitung der Handelsschule KV Basel eine Vertreterin/ein Vertreter der Angebotsleitungen der Kaderbildung eine Vertreterin/ein Vertreter des Kaufmännischen Vereins Basel mind. drei Vertreterinnen/Vertretern aus der Praxis eine Vertreterin/ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt eine Vertreterin/ein Vertreter der Referentinnen/Referenten Präsidentin/Präsident der Prüfungskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter aus der Praxis. Wahlbehörde ist die Unterrichtskommission der Handelsschule KV Basel. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei nicht Vertreterinnen/Vertreter der Handelsschule KV Basel sind. Art. 4 Aufgaben der Prüfungskommission Die Prüfungskommission überwacht Organisation und Durchführung der Prüfungen. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Ernennen der Expertinnen/Experten auf Antrag der Prüfungsleiterin/ des Prüfungsleiters* Entscheiden über die Zulassung zu den Prüfungen* Beaufsichtigen der Prüfungen Entscheiden über Sanktionen bei Verstössen gegen die Prüfungsordnung Entscheiden über das Erfüllen der Promotionsbedingungen Festlegen der Prüfungsgebühren* Entscheiden bei Einsprachen. * Kann an die Prüfungsleiterin/an den Prüfungsleiter delegiert werden. Seite 5

6 Art. 5 Prüfungsleitung Die Leiterin/der Leiter HFW amtet zugleich als Prüfungsleiterin/Prüfungsleiter. Ihr/ihm obliegen bei der Organisation und Durchführung des gesamten Qualifikationsverfahrens die folgenden Aufgaben: Erstellen des Prüfungsplans Anfordern der Prüfungsaufgaben/Fallstudien und der Grundlagen für die Erstellung des Businessplans/der Projektarbeit von den Expertinnen/Experten Festlegen der an der Prüfung erlaubten Hilfsmittel Einführen der Studierenden in die Diplomarbeit Ernennen von Betreuerinnen und Betreuern für die Diplomarbeit Durchführen der Prüfungen gemäss Prüfungsordnung Berichten über den Verlauf der Prüfungen Abnahme der Prüfungsergebnisse bei der Prüfungskommission beantragen. Art. 6 Expertinnen/Experten Den Expertinnen/Experten obliegen die folgenden Aufgaben: Ausarbeiten der Prüfungsaufgaben/Fallstudien und der Grundlagen für die Erstellung des Businessplans/der Projektarbeit Beurteilen der schriftlichen Arbeiten und Erteilen der Noten Für die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten sowie die Abnahme der mündlichen Prüfungen können je zwei Expertinnen/Experten pro Prüfungselement ernannt werden. Art. 7 Schweigepflicht Alle Prüfungsorgane unterstehen der Schweigepflicht. Art. 8 Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen Kandidatinnen/ Kandidaten anerkennen mit dem Eintritt in die HFW die Prüfungsordnung und sind automatisch zu jeder Prüfung angemeldet. Sind weniger als 80% der in einem Studienjahr pro Handlungsfeld, Grundlagenfach und Vertiefungsrichtung vorgesehenen Lektionen besucht worden, so kann die Zulassung zu den Prüfungen auf Antrag der Prüfungsleiterin/des Prüfungsleiters durch die Prüfungskommission verweigert werden. Seite 6

7 Art. 9 Nichterbringen von en Wer wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder anderen zwingenden Gründen einer Prüfung fernbleibt, hat dies unverzüglich der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter mitzuteilen und zu belegen. Wer aus zwingenden Gründen eine Prüfung abbricht, hat die Prüfung am nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu wiederholen. Die Prüfungsleiterin/der Prüfungsleiter entscheidet über das Vorliegen zwingender Gründe. Die Prüfungsleiterin/der Prüfungsleiter kann einen Nachprüfungstermin bestimmen. Wer unentschuldigt oder ohne zwingenden Grund einer Prüfung fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden. Ein Rücktritt ohne zwingende Gründe nach Prüfungsbeginn hat das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge. Art. 10 Hilfsmittel Bei den Prüfungen dürfen nur die von der Prüfungsleitung ausdrücklich erlaubten Hilfsmittel verwendet werden. Art. 11 Verstösse gegen die Prüfungsverordnung Verwendet eine Kandidatin/Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder liegt ein anderer Verstoss gegen die Prüfungsordnung vor, so ist der Sachverhalt durch die Prüfungsleiterin/den Prüfungsleiter zuhanden der Prüfungskommission zu protokollieren. Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfung für ungültig erklären. Eine Wiederholung der Prüfung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin erfolgen. Wird ein Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festgestellt, kann die Prüfungskommission das Diplom entziehen. Seite 7

8 Art. 12 Zutritt zu den Prüfungen Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission, die Mitglieder der Schulleitung der Handelsschule KV Basel sowie die zuständigen Vertreterinnen/Vertreter des Bundes und des Kantons Basel-Stadt haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen. Art. 13 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten Die Schuladministration bewahrt die Prüfungsarbeiten und -aufgaben während drei Jahren und die Prüfungsnoten während zehn Jahren nach Erteilung des Diploms auf. Art. 14 Einsichtnahme Die Kandidatinnen/Kandidaten haben das Recht, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse innerhalb der Einsprachefrist am offiziellen Termin Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten zu nehmen. Seite 8

9 3. Prüfungsfächer, Prüfungsart, Prüfungsdauer Art. 15 Prüfungen HFW General Management Erstes Studienjahr Erstes Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Keine Prüfungen Zweites Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Unternehmungsführung schriftlich 60 Minuten Unternehmungsführung Transferarbeit Kommunikation und Sprache Transferarbeit Beschaffung und Logistik schriftlich 60 Minuten Produktion schriftlich 60 Minuten Rechnungswesen schriftlich 90 Minuten Informatik schriftlich 60 Minuten Recht schriftlich 90 Minuten Statistik schriftlich 90 Minuten Statistik Transferarbeit Zweites Studienjahr Drittes Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Keine Prüfungen Viertes Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Unternehmungsführung Businessplan schriftlich * Marketing/PR schriftlich 90 Minuten Finanzierung und Investition schriftlich 60 Minuten Personalwesen schriftlich 90 Minuten Organisationsgestaltung/-entwicklung schriftlich 90 Minuten Projektmanagement Projektarbeit schriftlich * Projektmanagement Projektarbeit mündlich 20 Minuten Rechnungswesen schriftlich 90 Minuten * Die Prüfungsleitung kann Gruppenarbeiten vorsehen und definiert die Dauer. Seite 9

10 Fortsetzung Artikel 15 Drittes Studienjahr Fünftes Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Keine Prüfungen Sechstes Fach Prüfungsart Prüfungsdauer Unternehmungsführung schriftlich 90 Minuten Qualität/Umwelt/Sicherheit schriftlich 60 Minuten Personalwesen mündlich 20 Minuten Finanzierung und Investition schriftlich 90 Minuten Wirtschaftsenglisch BEC Vantage und/oder Higher Compliance schriftlich 45 Minuten Volkswirtschaftslehre schriftlich 90 Minuten Steuern schriftlich 60 Minuten Seite 10

11 Art. 16 Zusatzstudien Die Studierenden der HFW Basel können Zusatzstudien zum General Management Studiengang belegen. Für die Zusatzstudien gibt es eine eigene Prüfungsordnung. Die abgelegten Prüfungen in den Zusatzstudien sind immer im jeweiligen Studienjahr promotionsrelevant. Art. 17 Diplomarbeit Die Studierenden bearbeiten im dritten Studienjahr mit der Diplomarbeit ein Thema aus ihrer Berufspraxis. Zu Beginn des fünften s erhalten die Studierenden eine Einführung in die Diplomarbeit und eine Wegleitung, welche die inhaltlichen und formalen Anforderungen sowie den Start- und den Abgabetermin enthält. Die Studierenden haben bei der Erstellung der Diplomarbeit Anrecht auf eine Betreuung. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Jede Diplomarbeit wird von zwei Expertinnen/Experten beurteilt. Die Betreuungsperson kann gleichzeitig Expertin oder Experte sein. Wenn sich die beiden Expertinnen/Experten nicht auf eine Note einigen können, liegt der Stichentscheid bei der Prüfungsleiterin/beim Prüfungsleiter. Die Betreuungspersonen werden von der Leiterin/dem Leiter HFW bestimmt, wobei die Studierenden ein Vorschlagsrecht haben. Bei einer Nichtannahme der Diplomarbeit ist die Teilnahme an den übrigen Prüfungen trotzdem möglich. Das Diplom kann erst dann erteilt werden, wenn die Diplomarbeit angenommen worden ist und alle übrigen Promotionsbedingungen erfüllt sind. Seite 11

12 4. Notengebung und -gewichtung Art. 18 Notenwerte Die en werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende, Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Positions- und n werden auf halbe oder ganze Noten gerundet. Art. 19 Berechnen der Noten der Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Zusatzstudium und der Gesamtnote Die Handlungsfelder, Grundlagenfächer und Zusatzstudium sind im Verzeichnis 1 des Anhangs definiert. Für jede wird eine erteilt. n werden zu n zusammengefasst. Die ung geht aus Verzeichnis 2 des Anhangs hervor. Die Noten für die Handlungsfelder, Grundlagenfächer und Zusatzstudium können aus einer oder mehreren gewichteten n bestehen. Die ung und die Berechnung gehen aus dem Verzeichnis 2 des Anhangs hervor. ete Durchschnittsnoten werden auf eine halbe Note gerundet. Die Gesamtnote auf dem Notenausweis ergibt sich aus der Summe der gewichteten Noten für die Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Zusatzstudium und die Diplomarbeit geteilt durch die Summe der ung gemäss Anhang. Der Durchschnitt aller n wird auf eine Dezimale gerundet. Art. 20 Leistungsnachweise und Notenausweis Über die erbrachten en werden Leistungsnachweise erstellt und von der Prüfungsleiterin/dem Prüfungsleiter unterschrieben. Der Notenausweis enthält die Noten der Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Vertiefungsrichtungen und der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote. Das Thema der Diplomarbeit wird im Notenausweis aufgeführt. Seite 12

13 5. Promotion / Abschluss / Wiederholung Art. 21 Promotionsbedingungen erstes Studienjahr Am Ende des ersten Studienjahres erfolgt die Promotion ins zweite Studienjahr, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Der gewichtete Durchschnitt der n muss mindestens 4,0 betragen. b) Es darf keine unter 3,0 sein. Die Prüfungsergebnisse des ersten Studienjahres werden den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Art. 22 Promotionsbedingungen zweites Studienjahr Am Ende des zweiten Studienjahres erfolgt die Promotion ins dritte Studienjahr, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Der gewichtete Durchschnitt der n muss mindestens 4,0 betragen. b) Es darf keine unter 3,0 sein. Die Prüfungsergebnisse des zweiten Studienjahres werden den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Art. 23 Promotionsbedingungen drittes Studienjahr Die Qualifikationsbedingungen des dritten Studienjahres gelten als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Der gewichtete Durchschnitt der n (ohne Diplomarbeit) beträgt mindestens 4.0. b) Es darf keine unter 3,0 sein. c) Die Note für die Diplomarbeit beträgt mindestens 4,0. Die Prüfungsergebnisse des dritten Studienjahres werden den Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Art. 24 Bestehen der Diplomprüfung Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn am Ende eines jeden Studienjahres die Promotionsbedingungen erfüllt worden sind. Seite 13

14 Art. 25 Prüfungswiederholung Jede nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung der Prüfung kann erst am nächsten ordentlichen Prüfungstermin erfolgen. Eine Prüfungswiederholung ist nur möglich, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht promoviert worden ist. Zu wiederholen sind alle ungenügenden en des jeweiligen Studienjahres. Prüfungen, die mit 4.0 oder 4.5 bewertet worden sind, können ebenfalls wiederholt werden. Es zählt in jedem Fall die Note der Wiederholungsprüfung. Ist im 3. Studienjahr nur das Promotionskriterium c) aus Art. 25: Diplomarbeit muss genügend sein nicht erfüllt, ist lediglich die Diplomarbeit zu wiederholen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Promotionsbedingungen am Ende des ersten bzw. des zweiten Studienjahres nicht erfüllen, das Studium im dritten bzw. fünften unter Vorbehalt einer erfolgreichen Wiederholung beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin fortsetzen können. Seite 14

15 6. Anerkennung von en Art. 26 Anerkennung von en eidgenössisch anerkannter Höherer Fachschulen für Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber mit ausgewiesenen en einer anderen eidg. anerkannten HFW können direkt in ein ihrem Ausbildungsstand entsprechendes aufgenommen werden. Dies gilt auch für Personen mit gleichwertigen Qualifikationen. Über die Gleichwertigkeit von Qualifikationen und die Zuweisung des angemessenen Studiensemesters entscheidet die Leiterin/der Leiter der HFW. Am erwarteten Abschlusstermin der HFW darf der Leistungsnachweis einer anderen Institution nicht älter als fünf Jahre sein. 7. Rechtsmittel Art. 27 Einsprachen Einsprachen gegen Prüfungsergebnisse sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides schriftlich mit Anträgen und Begründungen an die Prüfungskommission zu richten. Art. 28 Rekurse Bei Ablehnung der Einsprache durch die Prüfungskommission kann innert 30 Tage Rekurs an das zuständige Departement des Kantons Basel-Stadt erhoben werden. Bei Ablehnung des Rekurses werden die Kosten der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer belastet. 8. Schlussbestimmungen Art. 29 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung wurde am von der Prüfungskommission HF der Handelsschule KV Basel genehmigt und tritt ab Start der Ausbildung Oktober 2017 in Kraft. Seite 15

16 9. Anhang Verzeichnis 1: Handlungsfelder, Grundlagenfächer, Zusatzstudien Handlungsfelder Unternehmungsführung Marketing/PR Produktion Beschaffung und Logistik Qualität/Umwelt/Sicherheit Personalwesen Finanzierung und Investition Rechnungswesen Informatik Organisationsgestaltung und -entwicklung Projektmanagement Wirtschaftsenglisch Grundlagenfächer Recht/Compliance Volkswirtschaftslehre Statistik Steuern Zusatzstudien SAP Banking and Finance Internationale Spedition und Logistik Seite 16

17 Verzeichnis 2: ung der en und Berechnung der Fach-, Handlungsfeld- und n 1. Handlungsfelder Unternehmungsführung 2 Transferarbeit Unternehmensführung (Fallstudie und Präsentation) 0.67 schriftliche Prüfung (Unternehmensführung) 0.33 Transferarbeit (Kommunikationstheorie, Präsentation und Textproduktion = en unterjährig) 4 Businessplan: schriftlich (Unternehmungsführung) 1 6 schriftliche Prüfung (Unternehmungsführung) 1 Berechnen der 2 Durchschnitt der zwei gewichteten n = n 1 6 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Summe aus ( ) teilen durch 3 Handlungsfeldnote 3 Seite 17

18 Marketing/PR 4 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 4 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Produktion 2 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 2 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Beschaffung und Logistik 2 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 2 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Seite 18

19 Qualität/Umwelt/Sicherheit 6 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 6 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Personalwesen 4 schriftliche Prüfung (Personalmanagement) mündliche Prüfung (Personalführung) 0.5 Berechnen der 6 = Durchschnitt der gewichteten n des vierten und des sechsten s 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Seite 19

20 Finanzierung und Investition 4 schriftliche Prüfung 1 6 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 4 = 1 6 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Summe aus (1 x x 6. ) teilen durch 2.0 Handlungsfeldnote 2.0 Rechnungswesen 2 schriftliche Prüfung 1 4 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 2 = 1 4 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Summe aus (1 x x 4. ) teilen durch 2.0 Handlungsfeldnote 2 Seite 20

21 Informatik 2 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 2 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Organisationsgestaltung und entwicklung 4 schriftlich Prüfung 1 Berechnen der 4 = 1 Berechnung der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Projektmanagement 4 Projektarbeit: schriftlich 0.5 mündlich Berechnen der = Durchschnitt der zwei gewichteten n 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 Seite 21

22 Wirtschaftsenglisch 6 BEC Vantage und/oder Higher 1 Berechnen der 6 = 1 Berechnen der Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote Handlungsfeldnote = 1 = = Seite 22

23 2. Grundlagenfächer Recht 2 schriftliche Prüfung 1 6 schriftliche Prüfung (Compliance) 0,5 Berechnen der 2 = 1 6 = gewichtete 0,5 Berechnen der Grundlagenfachnote Summe aus (1 x ,5 x 6. ) teilen durch 1,5 Grundlagen-fachnote 1.5 Volkswirtschaftslehre 6 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 6 = 1 Berechnen der Grundlagenfachnote Grundlagenfachnote Grundlagenfachnote = 1 = = Seite 23

24 Statistik 2 schriftliche Prüfung 1 2 Transferarbeit 1 Berechnen der 2 = ( 1 +2) teilen durch 2 1 Berechnen der Grundlagenfachnote Grundlagen-fachnote Grundlagenfachnote = 1 Steuern 6 schriftliche Prüfung 1 Berechnen der 6 = 1 Berechnen der Grundlagenfachnote Grundlagen-fachnote Grundlagenfachnote = 1 Seite 24

25 3. Zusatzstudium SAP schriftliche Prüfung 1 schriftliche Prüfung 1 Transferarbeit 1 Berechnen der = 1 = 1 = 1 Berechnen der Zusatzstudiumnote Vertiefungs-richtungsnote Vertiefungsrichtungsnote = Durchschnitt der drei n 3 Seite 25

26 Banking and Finance schriftliche Prüfung 0.5 schriftliche Prüfung 0.5 Transferarbeit/Prüfung 1 Berechnen der = 1 = 1 = 1 Berechnen der Zusatzstudiumnote Vertiefungs-richtungsnote Vertiefungsrichtungsnote = Durchschnitt der drei n 3 Seite 26

27 Spedition und Logistik schriftliche Prüfung 1 schriftliche Prüfung 1 schriftliche Prüfung/Transferarbeit 1 Berechnen der = 1 = 1 = 1 Berechnen der Vertiefungsrichtungsnote Vertiefungs-richtungsnote Vertiefungsrichtungsnote = Durchschnitt der drei n 3 Seite 27

28 Verzeichnis 3: ung und Note Diplomarbeit 5 / 6 Verfassen der Diplomarbeit 1 Berechnen der 6 = 5 Berechnen der Diplomarbeitsnote Note Diplomarbeit Note Diplomarbeit = 5 Seite 28

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