Allgemeine Wegleitung für die Berufsmaturitätsprüfungen

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1 Allgemeine Wegleitung für die Berufsmaturitätsprüfungen KAUFMÄNNISCHER RICHTUNG des Bildungszentrums Wirtschaft Weinfelden (BZWW) Rechtliche Grundlagen: Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) des SBFI vom 30. November 1998 Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung vom 31. Mai 2006 Aide-mémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission vom 19. November 2009 Kantonale Verordnung über die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung am BZWW vom 16. November 2004 Verordnung des Regierungsrates über die Berufsbildung vom 8. Januar 2008 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung, Kauffrau/Kaufmann Basisbildung und Erweiterte Grundbildung vom 24. Januar 2003 Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung; Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) vom 22. März 2006 Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung; Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom (BiVo) Allgemeine Ausführungsbestimmungen der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität Kauffrau/Kaufmann EFZ Die Berufsschulkommission des BZWW beschliesst folgende allgemeine Wegleitung für die Berufsmaturitätsprüfungen kaufmännischer Richtung (KBM) am BZWW: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zulassung Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: Berufsmaturität während der Berufsausbildung die dreijährige Ausbildung zur Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit Berufsmaturität (M- Profil) am BZWW während der Lehrzeit besucht hat. Berufsmaturität nach der Lehre den zweisemestrigen Jahreskurs BM2A für gelernte Berufsleute am BZWW besucht hat. (Start August 2014 oder früher) den viersemestrigen Lehrgang BM2B für gelernte Berufsleute am BZWW besucht hat. (Start August 2014 oder früher) In allen anderen Fällen entscheidet die BM-Kommission BZWW.

2 2 Zeitpunkt Die Berufsmaturitätsprüfungen in den einzelnen Fächern finden in der Regel am Ende desjenigen Semesters statt, in welchem das betroffene Fach zum letzten Mal unterrichtet wird. 3 Prüfungsorganisation ( 11 kantonale Verordnung) Der Prüfungsleiter ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen. Expertinnen und Experten der Fachhochschulen und der Kantonsschulen wirken bei den Berufsmaturitätsprüfungen mit. Die Berufsmaturitätsprüfungen werden in der Regel von den in den Klassen unterrichtenden Lehrkräften abgenommen. Die BM-Kommission BZWW kann auf Vorschlag der Schulleitung Expertinnen und Experten für die Abschlussprüfungen ernennen. 4 Prüfungskommission ( 2 kantonale Verordnung) Die BM-Kommission BZWW entscheidet auf Antrag der Schulleitung und der BM- Lehrkräfte über das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung. B. Abschlussprüfungen 5 Ziele Bei den Abschlussprüfungen sollen die Lernziele gemäss Rahmenlehrplan geprüft werden und selbstständiges Denken, klares Ausdrucksvermögen sowie gedächtnismässig erworbene Fähigkeiten berücksichtigt werden. 6 Prüfungsarten und Prüfungsfächer Die Abschlussprüfung für die KBM umfasst folgende Prüfungsfächer: Berufsmaturität: Kaufmännische Richtung Fach: Deutsch Französisch Englisch Geschichte und Staatslehre Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht Finanz- und Rechnungswesen Mathematik Art der Abschlussprüfung: schriftlich und mündlich schriftlich und mündlich schriftlich und mündlich mündlich schriftlich schriftlich schriftlich Die schriftlichen Prüfungen dauern in jedem Fach mindestens eine, höchstens drei Stunden. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Kandidatin oder Kandidat und Fach 15 bis 30 Minuten. Die BM-Kommission BZWW entscheidet auf Vorschlag der Schulleitung über die Dauer der Prüfungen in den einzelnen Fächern. Seite 2

3 Berufsmaturität Kaufmännische Richtung Sie entscheidet auch auf Antrag der Schulleitung darüber, ob externe Sprachdiplome einzelne Abschlussprüfungen ersetzen können. Wenn diese Möglichkeit gegeben ist, müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten bei der Prüfungsanmeldung für eine der beiden Varianten entscheiden. Im lehrbegleitenden Ausbildungsweg für die KBM werden die Abschlussprüfungen in den Fächern Mathematik und Geschichte und Staatslehre am Ende des 4. Semesters durchgeführt. 7 Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und Hilfsmittel Prüfungsstoff, Prüfungsdauer und die in der Prüfung erlaubten Hilfsmittel sind in separaten Wegleitungen zu den einzelnen Fächern geregelt, die von der BM-Kommission BZWW zu genehmigen sind. Die Fachwegleitungen sowie die allgemeine Wegleitung werden den Kandidatinnen und Kandidaten rechtzeitig zur Prüfungsvorbereitung abgegeben. 8 Ausschluss von den Prüfungen Die Prüfungsaufgaben sind von den Kandidatinnen und Kandidaten selbstständig unter Aufsicht zu lösen. Verwenden die Kandidatinnen oder Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel oder verstossen gegen die Vorschriften der Prüfungsleitung, wird diese sofort darüber orientiert und die BM-Kommission BZWW entscheidet über das weitere Vorgehen bzw. die Sanktionen. Die Prüfungsleitung untersucht den Vorfall unverzüglich. Erweist sich die Anzeige als begründet, so trifft die BM-Kommission BZWW in Absprache mit der Prüfungsleitung BZWW wahlweise folgende Massnahmen: Bewertung der betreffenden Position mit der Note 1 oder Ungültigkeitserklärung der Prüfung im betreffenden Fach oder Ungültigkeitserklärung der gesamten Prüfung. Die Prüfungsleitung eröffnet den Entscheid der Kandidatin oder dem Kandidaten mit einer Rechtsmittelbelehrung. Das nochmalige Ablegen eines Prüfungsfaches oder der gesamten Prüfung gilt als Wiederholung. Seite 3

4 C. Noten 9 Notenskala Die Noten werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die geringste Leistung bezeichnet. Die Umrechnung der Punktezahl in eine Note erfolgt nach folgender Skala: (Ausnahme Mathematik) Punkte Note Punkte Note D. Fachnoten und Notenausweis für die KBM 10 Fachnoten und Gesamtnote Das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten, die im Notenausweis aufgeführt sind, ermittelt: 1 Deutsch 2 Französisch 3 Englisch 4 Geschichte und Staatslehre 5 Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht 6 Mathematik 7 Finanz- und Rechnungswesen 8 Ergänzungsfach Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 11 Ermittlung der Fachnoten Die Ermittlung der Fachnoten gemäss 10 wird in den jeweiligen Fachwegleitungen festgehalten. In den Ergänzungsfächern wird die Fachnote wie folgt ermittelt: Positionsnote Gewichtung Prüfungsleistung Pos Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten zwei Semester (auf Zehntel gerundet) = Fachnote EG (auf Zehntel gerundet) Seite 4

5 Berufsmaturität Kaufmännische Richtung 12 Notenberechnung Für die einzelnen Zeugnisnoten, Prüfungsarbeiten, schriftliche und mündliche Prüfungsnoten sind andere als halbe oder ganze Zwischennoten nicht zulässig. Der Durchschnitt der Prüfungsnoten (Deutsch, Französisch und Englisch) wird auf eine halbe Note gerundet, wenn die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die Durchschnitte der Zeugnisnoten und die Fachnoten gemäss 11 werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Beim Fehlen einzelner Prüfungsbestandteile (z.b. nicht beibringbare Semesternoten), die in eine Positionsnote einfliessen, gilt die Prüfung als nicht vollständig erfüllt. In Einzelfällen entscheidet die Prüfungsleitung. E. Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung 13 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung (Art. 25 Bundesverordnung) Die Berufsmaturitätsprüfung gilt als bestanden, wenn 1. die Gesamtnote gemäss 10 mindestens 4,0 beträgt 2. höchstens zwei Fachnoten unter 4,0 liegen 3. die Summe der Abweichungen der Fachnoten von 4,0 nach unten nicht mehr als insgesamt 2,0 Noteneinheiten beträgt. 14 Prüfungskonferenzen Nach Abschluss der Berufsmaturitätsprüfungen treten auf Einladung der Schulleitung die Expertinnen und Experten zusammen. Sie überprüfen die Abschlussnoten und stellen Anträge an die BM-Kommission BZWW zur Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses. Die BM-Kommission BZWW entscheidet anschliessend über die Erteilung oder Verweigerung des Berufsmaturitätszeugnisses. 15 Prüfungswiederholung Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Es müssen alle Fächer wiederholt werden, in denen ein ungenügendes Resultat erzielt worden ist (Note unter 4,0). Die Wiederholung findet frühestens nach einem Jahr bei der nächsten ordentlichen Berufsmaturitätsprüfung statt. Die Noten der bei der erstmaligen Prüfung bestandenen Fächer werden übernommen (gemäss eidg. BM-Verordnung, Art. 26). Seite 5

6 16 Abgabe des Fähigkeitsausweises als Kauffrau/Kaufmann (Erweiterte Grundbildung) bei lehrbegleitender KBM Voraussetzung für den Erwerb des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ist der Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Massgebend dazu sind die Bestimmungen von Art. 19 des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 und das Bestehen des betrieblichen Qualifikationsverfahrens. Falls das Fähigkeitszeugnis unter diesen Bedingungen nicht abgegeben werden kann, erhält die Kandidatin oder der Kandidat die Gelegenheit, das ordentliche Qualifikationsverfahren als Kauffrau/Kaufmann innerhalb von 12 Monaten abzulegen. Dabei werden die Noten gemäss Art. 19 des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 übernommen, sofern sie mindestens 4,0 betragen. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann das gesamte Qualifikationsverfahren wiederholt werden. F. Berufsmaturitätszeugnis und Fähigkeitsausweis 17 Berufsmaturitätszeugnis Das Berufsmaturitätszeugnis wird gemäss 17 der kantonalen BM-Verordnung und den Weisungen des Departements für Erziehung und Kultur ausgestellt. 18 Fähigkeitsausweis Wer die kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung nach der lehrbegleitenden dreijährigen kaufmännischen Berufsmaturität (M-Profil) bestanden und die Bedingungen gemäss 16 erfüllt hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis mit der Berechtigung, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernte Kauffrau / gelernter Kaufmann; Erweiterte Grundbildung» zu führen. G. Schlussbestimmungen 19 Einspracherecht ( 44 Gesetz über Berufsbildung und Mittelschulen) Gegen den Entscheid der BM-Kommission BZWW kann Rekurs beim Departement für Erziehung und Kultur (DEK), 8510 Frauenfeld, erhoben werden. Die Einsprache gegen das Resultat an externen Sprachprüfungen richtet sich nach den entsprechenden Prüfungsreglementen. Ein Rekurs gegen das Resultat der externen Prüfungsorganisation ist auf dem kantonalen Instanzweg ausgeschlossen. Seite 6

7 Berufsmaturität Kaufmännische Richtung 20 Inkrafttreten Diese Allgemeine Wegleitung KBM tritt am 20. Januar 2011 in Kraft und ersetzt die Wegleitung über die Berufsmaturitätsprüfungen BZWW vom 21. Januar Sie gilt erstmals für die Abschlussprüfung im Sommer 2011 für die lehr-, die berufsbegleitende und die vollzeitliche Ausbildung der Berufsmaturität kaufmännischer Richtung. Präsident BSK BZW Weinfelden Christian Tröhler Rektorin BZW Weinfelden Esther Ott-Debrunner Weinfelden, 20. Januar 2011 Seite 7

8 Anhang Verzeichnis der Anhänge: Anhang 1: Berechnung der Fachnoten im M-Profil für Notenausweis BM und Notenausweis zum EFZ (aktualisiert nach Bildungsverordnung 2012 Kauffrau/Kaufmann EFZ) Anhang 2: Links Seite 8

9 Berufsmaturität Kaufmännische Richtung Anhang 1 (aktualisiert nach BiVo 2012) Berechnung der Fachnoten im M-Profil für Notenausweis BM und Notenausweis zum EFZ (BiVo September 2011) Rechtliche Grundlagen der lehrbegleitenden BMS1 Die lehrbegleitende BMS1 ist eine kaufmännische Grundbildung E-Profil mit kaufmännischer Berufsmaturität. Rechtsgrundlagen sind also: Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung; Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom Rahmenlehrplan (RLP) für die kaufmännische Berufsmaturität (2006) Der Artikel 44 der Bildungsverordnung regelt insbesondere die Notenübernahme aus der Berufsmaturität. Zwei Notenausweise Gemäss Artikel 44 der Bildungsverordnung Kauffrau/Kaufmann EFZ sind am Ende der Ausbildung zwei Notenausweise zu erstellen: ein Notenausweis zur absolvierten Berufsmaturität (umfassend die Fachnoten gemäss RLP) und ein Notenausweis zum EFZ; der auch die schulischen Leistungen ausserhalb der Berufsmaturität wie IKA, Vertiefen&Vernetzen, Selbstständige Arbeit (IPA) und den betrieblichen Teil umfasst. Berechnung der Fachnoten im BM-Notenausweis Die Berechnung der Fachnoten im BM-Notenausweis stützt sich auf den Rahmenlehrplan (RLP) für die kaufmännische Berufsmaturität bzw. die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 (Artikel 28). Die Fachnote in den Prüfungsfächern ist der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis und der Erfahrungsnote (= Durchschnitt der letzten zwei Semesterzeugnisnoten auf eine Dezimale gerundet). Prüfungsnoten, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen, werden auf eine halbe Note gerundet. Die Fachnote in Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Erfahrungsnote; auf eine Dezimale gerundet. Gemäss RLP weist der BM-Notenausweis genau folgende Fachnoten aus: 1. Landessprache (Deutsch) 2. Landessprache (Französisch) 3. Sprache (Englisch) Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht Geschichte und Staatslehre Mathematik Finanz- und Rechnungswesen Ergänzungsfächer Seite 9

10 Berechnung der Fachnoten für das Fähigkeitszeugnis als Kauffrau/Kaufmann (EFZ) Die Positionen Betrieb, IKA sowie Vertiefen&Vernetzen und Selbstständige Arbeit werden gemäss Bildungsverodnung 2012 Kauffrau/Kaufmann EFZ berechnet. Die Fachnoten in den folgenden Positionen basieren einerseits auf den Erfahrungsnoten und Prüfungsleistungen in der BM und andererseits auf den Fachnoten gemäss BiVo 2012 Kauffrau/Kaufmann EFZ Fach Standardsprache (Deutsch) Notenermittlung Prüfungsnote BM Deutsch und alle Zeugnisnoten (=Erfahrungsnote) im M-Profil 2. Landessprache (Französisch) Prüfungsnote BM Französisch und alle Zeugnisnoten (=Erfahrungsnote) im M-Profil 3. Sprache (Englisch) Prüfungsnote BM Englisch und alle Zeugnisnoten (=Erfahrungsnote) im M-Profil W&G I W&G II Projektarbeiten (SA und V&V) IKA Durchschnitt der beiden BM-Prüfungen Finanz- und Rechnungswesen und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht (auf eine Dezimale gerundet); zählt doppelt für den Gesamtnotenschnitt EFZ Gewichtung 2/8 Durchschnitt aller Zeugnisnoten aus den Fächern Finanz- und Rechnungswesen und Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Recht (auf eine Dezimale gerundet) Durchschnitt der Positionsnoten Selbstständige Arbeit und Vertiefen&Vernetzen ; auf eine Dezimale gerundet Selbstständige Arbeit Durchschnitt der beiden IPA-Noten; gerundet auf ganze/halbe Note (=Positionsnote) Vertiefen&Vernetzen Durchschnitt aller V&V-Noten; gerundet auf ganze/halbe Note (=Positionsnote) Prüfungsnote IKA und alle Zeugnisnoten (=Erfahrungsnote) Rundungsregel Fachnote: auf eine Dezimale gerundet Prüfungsnoten: auf ganze oder halbe Noten gerundet Erfahrungsnote (als Positionsnote): auf ganze oder halbe Note gerundet Erfahrungsnote (als Fachnote): auf eine Dezimale gerundet Seite 10

11 Berufsmaturität Kaufmännische Richtung Links Anhang 2 Aide-Memoire Nr. IV Rahmenlehrplan Kaufmännische Berufsmaturität Kantonale BM-Verordnung Eidgenössische BM-Verordnung Allgemeine Ausführungsbestimmungen; Prüfungskommission Schweiz Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) Seite 11

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