Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung
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- Harry Bachmeier
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1 Zukunft HMS: Umsetzung der neuen HMS-Bildungsgänge Kick-off-Veranstaltung vom Mittwoch, 23. September 2009, Bern Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung Die Verantwortung der vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) eingesetzten Schweizerischen Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) ist im Reglement vom 24. Januar 2003 über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann und in den Richtlinien des BBT für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen umschrieben. Die SPK ist zusammen mit den zuständigen sprachregionalen Organisationen verantwortlich für die Qualitätskontrolle und -entwicklung bezogen auf das Qualifikationsverfahren. Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für das Qualifikationsverfahren und die Wegleitung für die Lern- und Leistungsdokumentation. Die Konferenz der Schweizerischen Handelsschulrektoren (KSHR) ist seit Dezember 2008 durch Dr. André Straessle, St. Gallen, in der SPK vertreten. Die KSHR schafft die Voraussetzung für die Bearbeitung von Fragestellungen der Prüfungskommission und leistet Unterstützung bei der Behandlung fachtechnischer Fragen zu den einzelnen Lernbereichen. Ausführungsbestimmungen Aufgrund der beiliegenden Übersicht zum schulischen Qualifikationsverfahren (QV) für Handelsmittelschulen gelten für die Prüfungen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) dieselben Ausführungsbestimmungen Für die im Rahmen der Langzeitpraktika durchgeführten und bewerteten Prozesseinheiten (PE) und Arbeits- und Lernsituationen (ALS) gelten ebenfalls die Ausführungsbestimmungen der SPK für die duale Für die im Rahmen der integrierten Praxisteile an Handelsmittelschulen durchgeführten und bewerteten ALS und PE werden spezielle Ausführungsbestimmungen erlassen. ALS und PE orientieren sich an den in Ziffer 5.2 des Standardlehrplans Bildung in beruflicher Praxis umschriebenen Handlungskompetenzen. Die PE ermöglicht Aussagen über die Fach- und Methodenkompetenzen der Lernenden anhand eines betrieblichen Prozesses. Die ALS gliedern sich in zwei Teile: Beurteilung der Leistung aufgrund der ausgewählten Handlungskompetenzen und Leistungsziele. Beurteilung des Verhaltens aufgrund der im Standardlehrplan Bildung in beruflicher Praxis beschriebenen Sozial- und Methodenkompetenzen. Der Arbeitsauftrag regelt Zielsetzung, Aufgabenstellung und Leistungsbeurteilung. Er wird zwischen der Lehrperson und dem Lernenden im Voraus vereinbart.
2 Weiteres Vorgehen Anlässlich ihrer Sitzung vom 16. September 2009 hat die SPK die vorgängig durch die Steuergruppe des Projekts Zukunft Handelsmittelschulen zustimmend zur Kenntnis genommenen Entwürfe für die HMS-spezifischen Ausführungsbestimmungen besprochen und auf Antrag der KSHR die folgenden Beschlüsse gefällt: Die Ausführungsbestimmungen und die Auftragsformulare für ALS und PE werden ab Ende Oktober 2009 in einer ad-hoc-arbeitsgruppe der SPK mit Vertreterinnen und Vertretern der KSHR bereinigt. Die KSHR prüft bis Ende 2009, ob allenfalls weitere Ausführungsbestimmungen für HMS im schulischen Qualifikationsverfahren notwendig sind. Alle HMS-spezifischen Ausführungsbestimmungen werden spätestens anfangs März 2010 durch die SPK erlassen und veröffentlicht. Empfehlungen zu berufsübergreifenden Vollzugsfragen (z.b. Prüfungswiederholung) gehören in die Zuständigkeit der Kommission Qualifikationsverfahren der Schweizerischen Berufsbildungsämter- Konferenz (SBBK). Anfragen an diese Kommission erfolgen über die SPK oder über die erweiterte Projektleitung. Wegleitung für die Lern- und Leistungsdokumentation Die beiliegende Wegleitung gibt Auskunft über die Ausgestaltung der Lern- und Leistungsdokumentation (LLD) für die Modelle i und 3+1. Sie wird bei Bedarf aufgrund der definitiven Version der Ausführungsbestimmungen für ALS und PE angepasst. Die erste Version der LLD für das Modell i liegt bis Ende November 2009 vor. Grundlagen- und Vollzugsdokumente für die duale Grundbildung Kontakt Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (SPK) c/o IGKG Schweiz, Postfach 6853, 3001 Bern, Telefon Präsident: Roland Hohl, roland.hohl@igkg.ch Sekretariat: Barbara Rothenbühler, barbara.rothenbuehler@igkg.ch Beilagen Übersicht schulisches QV für HMS mit den Besonderheiten der Prüfungen für das EFZ und für das Berufsmaturitätszeugnis Wegleitung Lern- und Leistungsdokumentation für die Bildung in beruflicher Praxis an HMS 18. September 2009
3 Schulisches Qualifikationsverfahren (QV) für Handelsmittelschulen Vorbemerkungen - Das EFZ kann abgegeben werden, wenn die Bestehensnormen sowohl des schulischen QV wie des QV in beruflicher Praxis erfüllt sind. Voraussetzung für den Erwerb des Berufsmaturitätszeugnisses ist der Erwerb des EFZ. - Für Berufsmaturandinnen und -maturanden tritt das QV der Berufsmaturität an die Stelle der entsprechenden schulischen EFZ-Prüfungen. Für das EFZ sind die Prüfung im Fach IKA und die Ausbildungseinheiten (Positionsnote AE) zu absolvieren. Für die Umrechnung der Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfung in die Noten für das EFZ gilt Art. 19 des Ausbildungs- und Prüfungsreglements Kauffrau/Kaufmann Für das QV der Berufsmaturität gelten die Vorschriften der Verordnung über die Berufsmaturität, des RLP für die kaufmännische BM sowie die Weisungen der EBMK. Insbesondere gelten der Grundsatz Wer lehrt, der prüft bzw. kantonale Regelungen für die Berufsmaturitätsprüfung. - Das QV in beruflicher Praxis für das EFZ ersetzt die Prüfung Praktische Arbeiten (Aide-mémoire III der EBMK). - Beim schulischen QV für das EFZ wird für die Berechnung der Erfahrungsnote der Durchschnitt der Noten der beiden letzten Jahre herbeigezogen. Für die Berufsmaturität hingegen wird die Erfahrungsnote aus dem Durchschnitt der Noten der beiden letzten Semester berechnet. Übersicht Fach Prüfung EFZ E-Profil Ausbildungs- und Prüfungsreglement Kauffrau/Kaufmann (Teil C) Besonderes für die Prüfung zum EFZ an HMS Richtlinien und Ausführungsbestimmungen für HMS Kaufmännische Berufsmaturität (vgl. auch Art. 19, des Ausbildungs- und Prüfungsreglements Kauffrau/Kaufmann) IKA W&G 1 W&G 2 Dezentrale schriftliche Prüfung Minuten spätestens 2. Lehrjahr Fachnote = Durchschnitt von Prüfungsnote und Erfahrungsnote. Zentrale schriftliche Prüfung 180 Minuten Ende Lehrzeit Fachnote = Prüfungsnote Dezentrale schriftliche Prüfung Minuten Ende Lehrzeit Fachnote = Prüfungsnote Zeitpunkt: frühestens im 2. Ausbildungsjahr W&G 3 Fachnote = Erfahrungsnote W&G Kein BM-Fach, daher gelten die Bestimmungen Kauffrau/Kaufmann E-Profil. Prüfung Finanz- und Rechnungswesen Diese Prüfungsnote 1 wird in den Notenausweis Prüfung VBR (VWL/BWL/Recht) Diese Prüfungsnote 1 wird in den Notenausweis Fachnote = Erfahrungsnote in den beiden Fächern Finanz- und Rechnungswesen sowie VWL / BWL / Recht.
4 Erste Landessprache (Standardsprache) Erste Fremdsprache Zentrale schriftliche sowie mündliche Prüfung schriftlich: 120 Minuten mündlich: Min. (ohne Vorbereitung) Fachnote = Durchschnitt von Prüfungsund Erfahrungsnote Zentrale schriftliche sowie mündliche Prüfung Schriftliche Prüfung: Hörverstehen, Leseverstehen, schriftliche Interaktion total 75 Minuten Mündliche Prüfung: Monologisches Sprechen, Monologisches Sprechen / Mediation, Dialogisches Sprechen 20 Minuten (ohne Vorbereitung) Diese Prüfung kann durch ein akkreditiertes Sprachzertifikat ersetzt werden Fachnote = Durchschnitt von Prüfungs- (bzw. Zertifikatsnote) und Erfahrungsnote Prüfung Erste Landessprache Diese Fachnote wird in den Notenausweis Prüfung Zweite Landessprache Diese Fachnote wird in den Notenausweis Zweite Fremdsprache wie erste Fremdsprache wie erste Fremdsprache Prüfung Dritte Sprache Diese Fachnote wird in den Notenausweis Ausbildungseinheiten und selbstständige Arbeit 1 d.h. ohne Einbezug der Erfahrungsnote Ausbildungseinheiten (AE): Drei AE von je Lektionen (bzw. zwei gemäss Beschluss Task Force ) im Verlauf der Ausbildung Positionsnote 1 = Durchschnitt der 3 AE Selbstständige Arbeit (SA) = Positionsnote 2: Im letzten Ausbildungsjahr, teilweise ausserhalb der Unterrichtszeit, 30 Lektionen während max. 4 Monaten Fachnote = Durchschnitt der Positionsnoten 1 (AE) und 2 (SA), wobei die Position 1 (AE) doppelt gewichtet wird Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung (Stand: ) AE: SA: Ev. ergänzende Ausführungsbestimmungen HMS für Lernende EFZ. AE: Kein BM-Fach, daher gelten die Bestimmungen Kauffrau/Kaufmann E-Profil. SA: Für diese Positionsnote wird die Note der interdisziplinären Projektarbeit übernommen.
5 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Kauffrau/Kaufmann - Erweiterte Grundbildung Prüfungskommission Wegleitung für die Lern- und Leistungsdokumentation für die Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen Grundlagen Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003 Richtlinien für die Organisation der beruflichen Grundbildung und des Qualifikationsverfahrens an Handelsmittelschulen vom Standardlehrplan für die Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen vom Wegleitung 1. Zur Steuerung der Lernprozesse der Lernenden in den integrierten Praxisteilen und den Betriebspraktika wird eine Lern- und Leistungsdokumentation eingesetzt. 2. In der Lern- und Leistungsdokumentation werden die Bewertungen der durch die Handelsmittelschulen im Rahmen der integrierten Praxisteile durchgeführten Arbeitsund Lernsituationen und Prozesseinheiten festgehalten. Die Prüfungskommission erarbeitet eine Vorgabe zur Dokumentation durch die Handelsmittelschulen. 3. Zuständig für die Herausgabe der Lern- und Leistungsdokumentation sind die vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie zugelassenen und an der Umsetzung des Modells 3+1 beteiligten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Für das Modell i obliegt die Herausgabe der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Dienstleistung und Administration. 4. Für das Modell i umfasst die Lern- und Leistungsdokumentation die folgenden Teile: a) Lerndokumentation Diese orientiert sich an den in Ziffer 5.2 des Standardlehrplans für die Bildung in beruflicher Praxis umschriebenen Handlungskompetenzen und dient der Selbstreflexion der Lernenden. b) Ausbildungs- und Leistungsprofil Dabei handelt es sich um eine durch die Lernenden erstellte Zusammenfassung der Lerndokumentation. Sie orientiert sich an den in Ziffer 5.2 des Standardlehrplans für die Bildung in beruflicher Praxis umschriebenen Handlungskompetenzbereichen und dient als Grundlage für die mündliche Lehrabschlussprüfung. c) Dokumentation der durch die Handelsmittelschulen im Rahmen der integrierten Praxisteile bewerteten Arbeits- und Lernsituationen und Prozesseinheiten gemäss Ziffer 2 dieser Wegleitung. d) Informationen zur schriftlichen und mündlichen Lehrabschlussprüfung. Handelsmittelschulen: Wegleitung Lern- und Leistungsdokumentation (Stand: ) 1/2
6 Kauffrau/Kaufmann - Basisbildung Kauffrau/Kaufmann - Erweiterte Grundbildung Prüfungskommission 5. Für das Modell 3+1 entspricht die Lern- und Leistungsdokumentation dem auf die Bedürfnisse des Langzeitpraktikums angepassten Branchen-Modelllehrgang. Sie umfasst die folgenden Teile: a) Leistungsziele für das Langzeitpraktikum, b) Rahmenprogramm und organisatorische Hinweise für die überbetrieblichen Kurse, c) Dokumentation der durch die Handelsmittelschulen im Rahmen der integrierten Praxisteile bewerteten Prozesseinheit gemäss Ziffer 2 dieser Wegleitung, d) Vorgaben für die Durchführung der Prozesseinheit und der beiden Arbeits- und Lernsituationen im Rahmen des Langzeitpraktikums, e) Informationen zur schriftlichen und mündlichen Lehrabschlussprüfung und allfällige Vorgaben zur Dokumentation des Langzeitpraktikums im Hinblick auf die mündliche Prüfung (Praxisbericht, Ausbildungs- und Leistungsprofil, o.ä.). 6. Diese Wegleitung tritt am in Kraft. Bern, Schweizerische Prüfungskommission für die kaufmännische Grundbildung Handelsmittelschulen: Wegleitung Lern- und Leistungsdokumentation (Stand: ) 2/2
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren Art. 19 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer
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