Richtlinien zur Förderung der
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- Theodor Morgenstern
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1 Vorwort Richtlinien zur Förderung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergie- und Umwelt-Technologien des Landes Oberösterreich Seite 1 Öko-Jobs 2012 Bitte hier blättern! 1
2 Beilage zu Wi /2-Wwin/Ho Fassung, Februar 2013 R i c h t l i n i e n zur Förderung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergie- und Umwelt-Technologien des Landes Oberösterreich
3 2 1. Allgemeines 1.1. Zu den Stärkefeldern der oberösterreichischen Wirtschaft gehört der Bereich Ökoenergie- und Umwelt-Technologien. Mit dem steigenden Umweltbewusstsein und den teurer werdenden Ressourcen steigt weltweit der Bedarf nach diesen Technologien an. Oberösterreichische Unternehmen verfügen dazu über ein international anerkanntes Know-how und können mit ihrem Technologievorsprung viele Produkte und Dienstleistungen in verschiedensten Märkten anbieten Die Bereitstellung von Fördermitteln des Landes Oberösterreich für dieses Förderprogramm erfolgt nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag zur Verfügung stehenden Mittel Im Übrigen gelten, soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, die Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich" in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter / Themen / Förderungen Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Förderungsprogramm besteht kein Rechtsanspruch. 2. Zielsetzungen 2.1. Oberösterreichische Ökoenergie- und Umwelt-Technologieunternehmen haben in den letzten Jahren kontinuierlich neue Export-Märkte erschlossen und sind in einigen Märkten teilweise gut positioniert. Diese Bestrebungen müssen weiter forciert werden. Insbesondere der Einstieg in neue Märkte stellt Unternehmen jedoch vor neue Herausforderungen, die auch mit hohen Kosten und Risken einhergehen - auch weil die Unternehmen zumeist mittelständische KMUs mit entsprechender Personal- und Kapitalausstattung sind: andere Rechtskulturen, grundsätzlich verschiedene technische Normen und Produktanforderungen, Produktzertifizierungs- und Typisierungs-erfordernisse, sehr unterschiedliche Geschäftskulturen etc Diesen Herausforderungen und Risiken stehen einmalige Chancen sich in den gerade jetzt neu im Entstehen befindlichen Märkten im Bereich Ökoenergie, Umwelttechnologie und Energie-Effizienz inner- und außerhalb Europas zu positionieren und damit die Technologieführerschaft und entsprechende Marktanteile zu sichern, gegenüber. Einer neuen Studie von Roland Berger zufolge werden gerade am Europäischen Markt die Investments im Green Tech Sektor am stärksten steigen. Insbesondere der CEE Markt aber auch die dynamisch wachsenden Schwellenländer in Lateinamerika (ø-bip-wachstum 2013: Lateinamerika 4% i.vgl. Euro-Zone: -0,2%*) werden an Bedeutung gewinnen. Insgesamt wird der Branche ein überdurchschnittliches weltweites Wachstum von 8,5 % pro Jahr prognostiziert. (Quelle: IMF Jänner 2013)
4 3 Mittel- und langfristig ist es daher entscheidend, einerseits die wachsenden Märkte vor der Haustüre intensiv mit Umwelttechnologie Made in Upper Austria zu bearbeiten und anderseits den Übersee-Anteil der oberösterreichischen Warenexporte von derzeit rd. 19 Prozent auf rund 25 bis 30 Prozent (2020) zu steigern. Durch das Engagement in außereuropäischen Märkten können heimische Unternehmen im Bereich der Umwelttechnologien am Wachstum dieser Länder partizipieren und konjunkturelle Risiken am europäischen Heimmarkt zukünftig besser glätten Ziel der "Export- und Internationalisierungsinitiative der Ökoenergie- und Umwelt-Technologien" ist es, oö. Unternehmen aus den Bereichen Ökoenergie- und Umwelt-Technologien, sowie Ressourcen- und Energie- Effizienz einerseits beim Markteintritt in den 13 Mitgliedsländern der EU- Donauraumstrategie (exkl. Österreich), der Schwarzmeerregion und dem Umwelttechnikwachstumsmarkt Polen sowie andererseits in die dynamisch wachsenden Länder Lateinamerikas zu unterstützen. Die Regionen in Europa umfassen folgende Export-Länder: EU-Strategie für den Donauraum (EUSDR) Deutschland, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Montenegro, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Ukraine und Mazedonien Österreich Schwerpunkt für die Schwarzmeerregion Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Moldau, Türkei und Ukraine Umwelttechnik-Wachstumsmarkt: Polen Die Region Lateinamerika umfasst folgende Export-Länder: Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ekuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela 3. Beihilfenrechtliche Grundlage 3.1. Bei den nach diesen Richtlinien gewährten Förderungsbeiträgen handelt es sich um De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Europäischen Kommission vom über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt Nr. 379 vom ) in der jeweils geltenden Fassung. Danach darf derzeit die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren, Euro nicht übersteigen (Transportsektor Euro). Dieser Höchstbetrag gilt für
5 4 Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Dementsprechend werden FörderungswerberInnen verpflichtet, im Förderungsantrag jede De-minimis- Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben und sie haben zu bestätigen, dass die Obergrenzen nicht überschritten wurden Einrichtungen (gemäß Punkt 4.2.), die mit der Abwicklung dieses Förderungsprogrammes durch das Land Oberösterreich betraut werden, fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über die De-minimis-Beihilfen. 4. FörderungwerberInnen 4.1. FörderungswerberInnen können physische und juristische Personen des bürgerlichen Rechts und des Unternehmensrechts sein, die PartnerInnen des Umwelttechnik-Clusters OÖ, des Netzwerks Ressourcen- und Energieeffizienz sowie des Ökoenergieclusters sind. Sie müssen ihren Firmensitz oder ihren physischen Schwerpunktstandort in Oberösterreich haben und nachweislich keine bisherigen Exportaktivitäten im Antragsland gesetzt haben Weiters können Einrichtungen FörderungswerberInnen sein, die mit der Abwicklung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergieund Umwelt-Technologien durch das Land Oberösterreich betraut werden: Clusterland OÖ GmbH/Umwelttechnik Cluster OÖ/Netzwerk Ressourcen und Energieeffizienz 5. Förderbare Vorhaben 5.1. Förderbar sind Projekte, die schwerpunktmäßig Export- und Internationalisierungs-Aktivitäten beinhalten, sowie Projekte und Maßnahmen für die Abwicklung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergie und Umwelt-Technologien Förderbare Maßnahmen sind Kosten für Zertifizierung und Patentanmeldung Normierungskosten Produktadaptierung produktspezifische Marktrecherche und Besuche von Fachveranstaltungen in den neuen Exportmärkten Schulung von Mitarbeiter/innen für und in den neuen Exportmärkten Messebeteiligungen in den neuen Exportmärkten Beratung Vermarktung die in direktem Zusammenhang mit der Bearbeitung und dem Eintritt neuer Exportmärkte stehen.
6 Als förderbare Kosten werden anerkannt: Kosten für die direkte Anbahnung und Durchführung des Projektes und solche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem stehen: Sachkosten Reisekosten Kosten für externe Dienstleistungen und Beratungsleistungen 5.4. Es sind nur Kosten für jene Aktivitäten, die auf den Aufbau von nachhaltigen Exportstrukturen abzielen, förderbar. Nicht förderbar sind Kosten für den einmaligen Export eines Produktes und/oder einer Dienstleistung Weiters sind die Kosten jener Einrichtungen (gemäß Punkt 4.2.) bis zu einem maximalen Betrag von Euro ,-- förderbar, die für die Abwicklung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergie und Umwelt- Technologien vom Land OÖ betraut wurden. 6. Art und Ausmaß der Förderung 6.1. Im Rahmen der Export- und Internationalisierungsoffensive der Ökoenergie und Umwelt-Technologien fördert das Land Oberösterreich mit Direktzuschüssen, nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Die Förderung von Vorhaben von Unternehmen nach diesem Programm besteht in nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Förderintensität beträgt max. 50% der förderbaren Kosten. Die maximale Förderhöhe beträgt Euro pro Vorhaben und Unternehmen. Die Projektlaufzeit ist mit max. 12 Monaten begrenzt Die Förderung von Maßnahmen für die Abwicklung der Export- und Internationalisierungsoffensive der Umwelt-Technologien erfolgt durch das Land Oberösterreich durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Mit der Abwicklung betraut wird die Clusterland OÖ GmbH/Umwelttechnik Cluster OÖ/Netzwerk Ressourcen und Energieeffizienz. 7. Ausschluss von der Förderung 7.1. Jene Vorhaben, mit deren Durchführung vor Einbringung eines Förderungsansuchens bei der Förderstelle begonnen worden ist Teile der Projektkosten, die bereits durch eine andere öffentliche Beihilfe gefördert wurde.
7 Kosten, die nicht im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen Vorhaben, wodurch die tatsächliche Chancengleichheit von Frauen und Männern beeinträchtigt werden Vorhaben, für die die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht vorliegen bzw. die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden Der/Die Förderungswerber(in) verpflichtet sich mit der Antragstellung zur Einhaltung der im Oö. Antidiskriminierungsgesetz enthaltenen Bestimmungen (z.b. Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung). Wird dagegen verstoßen, ist eine Förderung ausgeschlossen Förderungen an Unternehmen werden für einen in 4 Zi. 2 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich näher festgelegten Zeitraum untersagt, wenn der/die Förderungswerber(in) auf Grund der illegalen Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen (insbesondere nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist. 8. Antragstellung und Verfahren 8.1. Der Antrag auf Förderung nach diesen Richtlinien ist vor Beginn der Projektdurchführung mittels des dafür vorgesehenen Antragsformulars (abrufbar unter / Themen / Wirtschaft und Tourismus / Förderungen) im Wege der Clusterland OÖ GmbH beim Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzureichen. Die dem Antrag anzuschließenden Unterlagen sind im Antragsformular angeführt. Die Anträge sind gebührenfrei. Erforderlichenfalls können durch die Förderstelle weitere Unterlagen angefordert werden. Vor Einreichung des Antrages kann ein Beratungsgespräch mit der Clusterland OÖ (Umwelttechnik-Cluster) zum Projektvorschlag geführt werden. Ergänzend kann zur Erarbeitung der Exportstrategie eine geförderte Exportberatung des Export Centers Oberösterreichs in Anspruch genommen werden Bei unvollständigen Förderungsansuchen wird der/die Förderungswerber(in) schriftlich eingeladen, die fehlenden Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen. Kommt diese Ergänzung nicht fristgerecht zustande, so wird das unvollständige Ansuchen außer Evidenz genommen.
8 Das Land Oberösterreich hat die Vorprüfung der Anträge auf ihre Richtlinienkonformität und die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens an die Clusterland OÖ/Umwelttechnik Cluster OÖ, 4020 Linz, Hafenstrasse übertragen. Die Cluster OÖ/Umwelttechnik Cluster OÖ holt eine Stellungnahme des Export-Centers OÖ/AUSSENWIRTSCHAFT Austria zur jeweiligen Exportstrategie ein. Weiters erfolgt die Beurteilung der technischen Voraussetzungen durch den Umwelttechnik Cluster OÖ und das Netzwerk Ressourcen und Energieeffizienz sowie dem Ökoenergiecluster beim OÖ. Energiesparverband Die Clusterland OÖ GmbH erstellt einen Fördervorschlag und übermittelt diesen an das Amt der Oö Landesregierung, Abteilung Wirtschaft Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen treffen die zuständigen Organe des Landes die Entscheidung über die Genehmigung des Ansuchens auf Gewährung einer Förderung Im Falle einer positiven Entscheidung über ein Förderungsansuchen erhält der/die Förderungswerber(in) die Mitteilung über die Höhe der vorgesehenen Förderung und über alle mit der Förderzusage verbundenen Bedingungen und Auflagen Im Falle einer Ablehnung eines Förderungsansuchens wird der/die Förderungswerber(in) über die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden Richtlinienbestimmung schriftlich informiert Nach Anerkennung der mit der Förderungszusage verbundenen Auflagen und Bedingungen durch den/die Förderungswerber(in) (z.b. Abschluss des Projektes, Projektendbericht und Projektendabrechnung) gelangt der Förderungszuschuss zur Auszahlung. Aus auftretenden Verzögerungen bei der Anweisung des Förderungsbetrages können keine klagbaren Ansprüche gegenüber dem Land Oberösterreich abgeleitet werden Der/Die Förderungswerber(in) ist verpflichtet, auf Verlangen der Förderstelle Jahresabschlüsse vorzulegen, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen. Weiters Einsicht in Bücher und Belege, sowie sonstige zur Überprüfung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen zu gestatten und eine Besichtigung an Ort und Stelle zuzulassen. Der/Die Förderungswerber(in) ist zudem verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das geförderte Vorhaben bis zum Ablauf des Zeitraumes der widmungsgemäßen Verwendung des Vorhabens sicher und geordnet aufzubewahren Das Land Oberösterreich behält sich vor, jederzeit eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung durch seine Organe und durch sonstige Beauftragte vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
9 Der/Die Förderungswerber(in) erklärt mit Unterfertigung des Antragsformulares seine/ihre ausdrückliche Zustimmung zu dieser Form der Förderungsabwicklung. 9. Rückführung der Förderung Die Rückführung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 10. Datenschutz Mit dem Förderungsansuchen hat der/die Förderungswerber(in) die schriftliche Erklärung abzugeben und sich zu verpflichten, dass er/sie dem automationsunterstützten Datenverkehr im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBL. Nr. 565/1978 i.d.g.f., zur Abwicklung des Förderungsbegehrens zustimmt. Diese Zustimmung schließt ein, dass Name und Adresse des/der Förderungswerber(in) sowie Zweck, Art und Umfang der Förderung im Rahmen von Förderungsberichten, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden dürfen. 11. Laufzeit des Förderprogramms Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Förderungsansuchen nach diesen Richtlinien können vorbehaltlich einer vorzeitigen Evaluierung und Verfügbarkeit der für dieses Förderprogramm dotierten Fördermittel bis einschließlich beim Land Oberösterreich, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, im Wege der Clusterland OÖ GmbH eingebracht werden. KommR Viktor Sigl Wirtschaftslandesrat
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