Geschäftsordnung. für den Gemeinderat Hagelstadt

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1 Geschäftsordnung für den Gemeinderat Hagelstadt Der Gemeinderat Hagelstadt gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Geschäftsordnung: A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben I. Der Gemeinderat 1 Zuständigkeit im allgemeinen Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters (Art. 36 Satz 1, Art. 37, 38 GO, 9 mit 13 dieser Geschäftsordnung) fallen. 2 Ausschließlicher Aufgabenbereich Angelegenheiten, die der Gemeinderat nicht übertragen kann, sind insbesondere 1. die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese, 2. die berufsmäßige oder ehrenamtliche Eigenschaft des ersten und der weiteren Bürgermeister, 3. die Verteilung der Geschäfte unter die Gemeinderatsmitglieder, 4. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte oder die Bayerische Disziplinarordnung etwas anderes bestimmt, 5. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65, 68 GO), 6. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO), 7. die Feststellung der Jahresrechnung sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102 GO), 8. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder Aufhebung wirtschaftlicher Unternehmen der Gemeinde und über die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen (Art. 89, 91 GO), GeschO

2 9. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf, 10. der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, 11. die Beschlußfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils, 12. die Beschlußfassung über die Zulassung eines Bürgerbegehrens 3 Sonstige, dem Gemeinderat vorbehaltene Angelegenheiten Der Gemeinderat behält sich weiter die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten vor: 1. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts, 2. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen, soweit nicht ohnehin nach 1 dem Gemeinderat vorbehalten, 3. allgemeine Festsetzung von Gemeindesteuern, örtlichen Abgaben, Gebühren und Tarifen, 4. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beamten, Angestellen und Arbeiter, soweit diese Befugnisse nicht dem ersten Bürgermeister übertragen sind, 5. Entscheidung über die allgemeine Regelung der Arbeitsbedingungen der Gemeindebediensteten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge, 6. Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Vermögensgegenständen (insbesondere von Grundstücken), soweit sie nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb bestimmt sind, 7. die Beschlußfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und über den Abschluß von Zweckvereinbarungen. 4 Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (1) Gemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. (2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Gemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnungen, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art 56a Abs. 1, Art 49, 50, 19, 48 Abs. 3 GO, Art. 35 Abs. 5 und Art. 35a des Gemeindewahlgesetzes. GeschO 2

3 (3) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). Die Referenten müssen den entsprechenden Ausschüssen angehören. (4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Gemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse ( 9 bis 13) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). (5) Gemeinderatsmitglieder haben, soweit sie eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, ein Recht auf Akteneinsicht, sonst nur, wenn sie vom Gemeinderat mit der Einsichtnahme beauftragt werden. Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Bürgermeister geltend zu machen. II. Die Ausschüsse 5 Bildung, Auflösung (1) In den Ausschüssen sind die den Gemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten. Die Verteilung der Sitze erfolgt gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO nach dem d Hondt schen Verfahren. Haben Fraktionen oder Gruppen danach den gleichen Anspruch auf einen Ausschußsitz, so ist gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 3 GO auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Wählergruppe abgegebenen Stimmen abzustellen. (2) Art, Zahl und Zusammensetzung der Ausschüsse bemißt sich nach 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts. (3) Für jedes Ausschußmitglied wird für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter namentlich bestellt. (4) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO). 6 Aufgabenbereich (1) Vorberatende Ausschüsse können keine verbindlichen Entscheidungen für die Gemeinde treffen es sei denn der Gemeinderat überträgt dies in einem gesonderten Gemeinderatsbeschluß; sie bereiten die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Gemeinderats vor und können dem Gemeinderat Vorschläge unterbreiten. (2) Vorberatende Ausschüsse beruft der Ausschußvorsitzende ein, wenn die beratende Mitwirkung eines Ausschusses in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses fallen, wegen ihres Umfangs oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist; das gleiche gilt, wenn zwei der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder der Gemeinderat die Einberufung eines Ausschusses verlangen. GeschO 3

4 (3) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten. (4) Die Berichterstattung im Gemeinderat (vgl. 22 Abs. 3) kann im Einzelfall vom ersten Bürgermeister einem Ausschußmitglied, insbesondere dem Referenten gemäß 4 Abs. 3 übertragen werden. (5) Die vom Gemeinderat bestellten Ausschüsse ( 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts) sind vorberatende Ausschüsse. Sie haben im einzelnen folgende Aufgabenbereiche: I. Verwaltungs- und Finanzausschuß 1. Verwaltungsangelegenheiten a) Angelegenheiten des Gemeinderechts, öffentlicher Abgaben (Beiträge, Gebühren, gemeindliche Steuern, einschließlich Erschließungsbeiträge) und ähnlicher Geldleistungen. b) Rechtliche Prüfung und Ausgestaltung gemeindlicher Satzungen, Verordnungen und Verwaltungsakte. c) Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Führung von Rechtsstreitigkeiten der Gemeinde. d) Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. e) Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung. f) Angelegenheiten der Versorgung mit Wasser, elektrischer Energie und ähnliches. g) Angelegenheiten des Gesundheitswesens. h) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, des Umweltschutzes, der Abfallbeseitigung sowie des Wasserrechts. i) Angelegenheiten der Finanz- und Vermögensverwaltung einschließlich von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften (Erwerb oder Veräußerung, Belastung, Eingehung von Verbindlichkeiten, Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Vermächtnissen, Schenkungen uns.). 2. Finanz- und Haushaltsangelegenheiten a) Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Nachtragshaushaltssatzung b) Finanz- und Investitionsplan c) Errichtung von Konten und Depots d) besondere Grundsätze für Geldanlagen, Kreditaufnahmen, An- und Verkauf von Wertpapieren und Abschluß von Bauspar- und ähnlichen Verträgen II. Grundstücks- und Bauausschuß 1) Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde GeschO 4

5 2) Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens 3) Allgemeine Ortsplanung, Bauleitplanung 4) Straßen-, Brücken- und Kanalbau 5) Beschaffung von Baugelände 6) Straßenabtretungen 7) Angelegenheiten der öffentlichen Entwässerungseinrichtungen, insbesondere Bau und Unterhalt von Kanal und Kläranlage 8) technische Ausführung von gemeindlichen Hoch-, Tief- und Gartenbaumaßnahmen; Unterhaltung der baulichen Anlagen 9) Gestaltung und Überwachung der Kinderspielplätze 10) Mitwirkung bei Baugenehmigungen III. Ausschuß für Bildung, Kultur und Sport 1. Angelegenheiten a) der Schule b) des Kindergartens c) der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung 2. Angelegenheiten a) der kulturellen Vereine b) der Sportvereine c) der gesellschaftlichen und sonstigen Vereine einschließlich deren finanzielle Förderung 3. Angelegenheiten der Nutzung der Mehrzweckhalle, insbesondere Belegungsplan, Veranstaltungen, Vermietungen, Überwachung. IV. Rechnungsprüfungsausschuß Der Rechnungsprüfungsausschuß prüft die Jahresrechnung. GeschO 5

6 III. Der erste Bürgermeister 1. Aufgabenbereich 7 Aufgaben als Vorsitzender des Gemeinderats (1) Als Vorsitzender des Gemeinderats bereitet der erste Bürgermeister die Beratungsgegenstände vor, beruft Sitzungen ein und leitet Beratung und Abstimmung (Art. 46 Abs. 2, Art. 36 GO). (2) Der erste Bürgermeister hat die Beschlüsse des Gemeinderates unverzüglich zu vollziehen (Art. 36 GO). Über etwaige Hinderungsgründe hat er den Gemeinderat in der nächsten Sitzung erforderlichenfalls unter Einberufung einer außerordentlichen Sitzung zu unterrichten. Hält er Beschlüsse des Gemeinderats für rechtswidrig, so weist er den Gemeinderat oder den Ausschuß auf seine Bedenken hin und setzt den Vollzug des Beschlusses vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so muß der erste Bürgermeister der Rechtsaufsichtsbehörde unter Aktenvorlage berichten (Art. 59 Abs. 2 GO). (3) Die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, an Stelle des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses dringliche Anordnung zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 GO), erstrecken sich nur auf Maßnahmen, die nicht ohne Nachteil für die Gemeinde, für die Allgemeinheit oder für die Beteiligten aufgeschoben werden können, bis der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuß zur Beschlußfassung zusammentritt. 8 Aufgaben als Leiter der Gemeindeverwaltung (1) Der erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO), 2. die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO), 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO), 4. die ihm vom Gemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten, 5. die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten, 6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO), 7. die Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO), 8. die Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO). (2) Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch: GeschO 6

7 1. in Personalangelegenheiten: a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, b) die Genehmigung von Nebentätigkeiten. 2. in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde: a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln - im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, - im Übrigen bis zu einem Betrag von 7500,- im Einzelfall, b) der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: - Erlass 1500,- - Niederschlagung 1500,- - Stundung 1500,- - Aussetzung der Vollziehung 1500,- c) die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1500,- und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 1500,- im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), d) Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einer Wertgrenze von 2500,-, e) die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 250,- je Einzelfall. 3. in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten: a) die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 2500,- nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, b) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ohne grundsätzliche Bedeutung, soweit sie nicht dem Gemeinderat vorbehalten sind ( 2), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich. 4. in Bauangelegenheiten: a) die Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO, b) die Behandlung der Anzeige nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO, c) die Stellungnahme nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB und Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 30 Abs. 2 BauGB, soweit das Vorhaben ohne Ausnahmen und Befreiungen nach 31 BauGB zulässig ist, d) die Zulassung von isolierten Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, e) die Erteilung von Negativzeugnissen nach 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB. GeschO 7

8 (3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. (4) Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen. (5) Dem ersten Bürgermeister stehen für seine Geschäfte die Gemeindebediensteten zur Seite. Er weist ihnen ihr Arbeitsgebiet zu. Er kann ihnen dabei auch das Zeichnungsrecht übertragen. Nach Möglichkeit ist auf eine Übereinstimmung zwischen Geschäftsverteilung und Regelung des Zeichnungsrechts Bedacht zu nehmen. Der erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO). (6) Der erste Bürgermeister hat die weiteren Bürgermeister schriftlich besonders zu verpflichten, alle Angelegenheiten geheimzuhalten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise hat der erste Bürgermeister Gemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete zu verpflichten, bevor sie mit solchen Angelegenheiten befaßt werden. 9 Vertretung der Gemeinde nach außen (1) Die Befugnis des ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Gemeinderats, soweit der erste Bürgermeister nicht gemäß 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 3 zum selbständigen Handeln befugt ist. (2) Der erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 10 Einberufung der Bürgerversammlung Der erste Bürgermeister beruft mindestens jährlich einmal, auf Verlangen des Gemeinderats auch öfter, Bürgerversammlungen ein (Art. 18 GO). Den Vorsitz in der Versammlung führt der erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter. 11 Sonstige Geschäfte (1) Weitere Geschäfte dürfen dem ersten Bürgermeister zur selbständigen Erledigung nicht übertragen werden. Die Möglichkeit der Übertragung weiterer Angelegenheiten auf den ersten Bürgermeister durch eine Änderung des 8 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Unberührt bleiben die Befugnisse des ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (Wahrung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.). 2. Stellvertretung GeschO 8

9 12 Aufgaben der Stellvertreter des ersten Bürgermeisters (1) Der zweite Bürgermeister vertritt den ersten Bürgermeister bei Verhinderung durch Krankheit, dienstliche Abwesenheit, Urlaub, vorläufige Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung. (2) Der Stellvertreter übt, soweit er tätig wird, die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des ersten Bürgermeisters aus ( 7 bis 11 dieser Geschäftsordnung; Art. 36 Abs. 1, Art. 37, 38 GO). 3. Der Geschäftsgang I. Allgemeines 13 Verantwortung für den Geschäftsgang (1) Gemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO). (2) Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Sachbearbeiter und Referenten vorbehandelt und sodann dem Gemeinderat vorgelegt. Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit oder läßt sie durch von ihm beauftragte Personen (Art. 39 Abs. 2 GO) erledigen. 14 Sitzungszwang Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). Eine Beschlußfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im sog. Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 15 Öffentliche Sitzungen (1) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats (Art. 52 Abs. 2 GO) hat jedermann nach Maßgabe des für Zuhörer verfügbaren Raums Zutritt. Soweit erforderlich, wird die Zulassung durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. (2) Für die Presse ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. (3) Zuhörer, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder ungebührliches Verhalten stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO). 16 GeschO 9

10 Nichtöffentliche Sitzungen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind dann nichtöffentlich, wenn dies Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner gebietet, oder wenn es gesetzlich oder im Einzelfall rechtsaufsichtlich vorgeschrieben ist. Dies kann insbesondere der Fall sein bei 1. Personalangelegenheiten 2. Beratung über Verträge in Grundstücksangelegenheiten 3. Angelegenheiten des übertragenden Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung die Rechtsaufsichtsbehörde verfügt hat 4. Angelegenheiten, deren Geheimhaltung der Gemeinderat beschlossen hat 5. Steuer- und Wirtschaftsangelegenheiten einzelner (2) Gemeinderatsmitglieder können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein, auch wenn sich nicht öffentlich ist. Ein Mitspracherecht steht ihnen nicht zu. Berät ein Ausschuß über den Antrag eines Gemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuß nicht angehört, so gibt der Ausschuß dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag zu begründen. II. Vorbereitung der Sitzungen 17 Einberufung (1) Gemeinderatssitzungen sind durch den ersten Bürgermeister einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). Die Wochenfrist des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beginnt mit dem Eingang des Antrags beim ersten Bürgermeister. (2) Die Sitzungen finden in der Regel in der Gemeindekanzlei (Schulhaus) statt; sie beginnen regelmäßig um Uhr, soweit nicht im Einzelfall in der Ladung ( 23) etwas anderes bestimmt wird. 18 Tagesordnung (1) Der erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Sie ist für öffentliche Sitzungen jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens sechs Tage vor der Sitzung durch Anschlag an Gemeindetafeln bekanntzugeben. (Art. 52 Abs. 1 GO). (2) Für die Bekanntgabe der Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt 16 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (3) Der örtlichen Presse soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden. GeschO 10

11 19 Einladung zur Sitzung (1) Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich, unter Beifügung der Tagesordnung, zu den Sitzungen eingeladen. Die Ladung soll so rechtzeitig zugestellt werden, daß die Gemeinderatsmitglieder mindestens sechs Tage vor der Sitzung in ihrem Besitz sind. (2) Soll zum zweiten Male über den gleichen Gegenstand verhandelt oder sollen Wahlen vorgenommen werden, so muß bei der Ladung hierauf unter Bekanntgabe der Tagesordnung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3, Art. 51 Abs. 3 GO). 20 Anträge (1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und kurz zu begründen. Sie sollen spätestens sechs Tage vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag Ausgaben verursacht, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er gleichzeitig Deckungsvorschläge enthalten. Anträge, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht behandelt. (2) Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob später eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung als dringend gestellte Anträge zur Beratung und Abstimmung gebracht oder zurückgestellt werden sollen. (3) Unmittelbar vor oder im Verlauf der Sitzung gestellte Anträge, die eine Ermittlung und Prüfung des Sachverhalts oder die Beiziehung abwesender Sachbearbeiter oder von Akten erfordern, werden bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt. (4) Während der Sitzung gestellte Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, wie Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., bedürfen nicht der Schriftform. III. Sitzungsverlauf 21 Eröffnung der Sitzung (1) Der Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die Beschlußfähigkeit des Gemeinderats fest. (2) Anschließend verliest der Protokollführer die Niederschrift über die vorangegangene Sitzung, es sei denn, die Niederschrift ist in Händen eines jeden Gemeinderatsmitglieds. Wenn gegen die Niederschrift keine Einwendungen erhoben werden, so gilt sie als vom Gemeinderat genehmigt (Art. 54 Abs. 2 GO). 22 Eintritt in die Tagesordnung (1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der dort festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Über Sitzungsgegenstände, die in nichtöffentlicher Sitzung GeschO 11

12 behandelt werden, wird nach den Sitzungsgegenständen der öffentlichen Sitzung beraten und abgestimmt. Über Abweichungen beschließt der Gemeinderat. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestellter Berichterstatter (in der Regel der Referent) trägt den Sachverhalt der einzelnen Sitzungsgegenstände vor und erläutert ihn. (3) Über Sitzungsgegenstände, die ein vorberatender Ausschuß vorbehandelt hat, berichtet der zuständige Referent oder der Vorsitzende. (4) Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluß des Gemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 23 Beratung der Sitzungsgegenstände (1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag des Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung. (2) Gemeinderatsmitglieder, die wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ausgeschlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufgefordert mitzuteilen. (3) Ein Gemeinderatsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Das Wort kann wiederholt erteilt werden,. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. (4) Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den Gemeinderat, nicht an die Zuhörer, zu richten. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. (5) Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung, b) Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehen des zu beratenden Antrags. (6) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf a) Erweiterung der Tagesordnung b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung c) Vertagung eines Tagesordnungspunktes d) Verweisung eines Tagesordnungspunktes an einen Ausschuß e) Behandlung eines Tagesordnungspunktes in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung f) Zuziehung von Sachverständigen g) Schluß der Rednerliste GeschO 12

13 h) Schluß der Beratung i) Wiedereintritt in die Beratung nach Abgabe der Schlußäußerung j) sonstige Regelungen des Geschäftsganges, soweit sie der Entscheidung durch den Gemeinderat unterliegen; jedoch können auch Anregungen an den Vorsitzenden gerichtet werden. (7) Anträge zur Geschäftsordnung können vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden. Bis zur Erledigung eines Antrages zur Geschäftsordnung findet eine Beratung zur Sache nicht statt. (8) Der Vorsitzende, der Berichterstatter und der Antragsteller haben das Recht zur Schlußäußerung. Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen. (9) Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, werden vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und auf den Verstoß aufmerksam gemacht. Bei Nichtbeachtung dieser Warnung kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen. (10) Mitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, können vom Vorsitzenden von der Sitzung ausgeschlossen werden; hierzu gilt die Zustimmung des Gemeinderats (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO) als erteílt, wenn sich aus der Mitte des Gemeinderats kein Widerspruch erhebt. Über den Ausschluß von weiteren Sitzungen entscheidet der Gemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO). (11) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen. 24 Abstimmung (1) Nach Schluß der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf Schluß der Beratung läßt der Vorsitzende abstimmen. (2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: 1. Anträge zur Geschäftsordnung 2. Beschlüsse von Ausschüssen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen, 3. weitergehende Anträge; als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben, 4. früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nummer 1 bis 3 fällt. (3) Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende die Frage, über die abgestimmt werden soll, so zu formulieren, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. GeschO 13

14 (4) Grundsätzlich wird durch Handaufhebung abgestimmt, wenn nicht die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder namentliche Abstimmung verlangt. (5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefaßt, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO). (6) Die Stimmen sind durch den Vorsitzenden zu zählen. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekanntzugeben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. (7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden. (8) Auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats ist dessen Abstimmung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ( ja oder nein ) in der Niederschrift festzuhalten. 25 Wahlen Für Wahlen im Gemeinderat gilt Art. 51 Abs. 3 GO. Neben leeren Stimmzetteln gelten auch solche Stimmzettel als ungültig, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen. Haben im ersten Wahlgang von mehreren Bewerbern drei die gleiche höchste Stimmenzahl erhalten oder stehen an zweiter Stelle zwei Bewerber mit gleichen Stimmenzahlen, so entscheidet das Los darüber, wer von den Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl in die Stichwahl zu bringen ist. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. 26 Anfragen (1) Nach Erledigung der Tagesordnung ist in jeder Sitzung den Gemeinderatsmitgliedern Gelegenheit zu geben, an den Vorsitzenden oder an anwesende Sachbearbeiter (Referenten) Anfragen über solche Gegenstände zu richten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anfragen sofort beantwortet werden. Ist dies nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung beantwortet. (2) Nach Erledigung von Anfragen nach Abs. 1 kann der Gemeinderat anwesenden Gemeindebürgern Gelegenheit geben, Anfragen an den Vorsitzenden oder an anwesende Sachbearbeiter (Referenten) über solche Gegenstände zu richten, die entsprechend der Tagesordnung vorher vom Gemeinderat behandelt worden sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 27 Beendigung der Sitzung Nach Behandlung der Tagesordnung - und etwaiger Anfragen - erklärt der Vorsitzende die Sitzung für geschlossen. IV. Sitzungsniederschrift 28 GeschO 14

15 Form und Inhalt (1) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO. Für die Niederschrift findet ein Protokollbuch Verwendung; Niederschriften sind je Amtsperiode zu binden. (2) Ist ein Mitglied des Gemeinderats bei einer Beschlußfassung abwesend, so ist dies besonders zu vermerken. (3) Neben der Sitzungsniederschrift werden fortlaufende Anwesenheitslisten geführt. 29 Einsichtnahme und Abschriftenerteilung Für die Einsichtnahme in die Sitzungsniederschriften und Abschriftenerteilung gilt Art. 54 Abs. 3 GO. Gemeinderatsmitglieder können auch von Beschlüssen, die in nichtöffentlichen Sitzungen gefaßt worden sind, Abschriften verlangen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). V. Geschäftsgang der Ausschüsse 30 Anwendbare Bestimmungen Für die vorberatenden Ausschüsse gelten Art. 46, 47, 48, 49, 51, 53 und 55 BayGO. Die Sitzungen sind grundsätzlich nichtöffentlich, es sein denn mindestens drei Ausschußmitglieder beantragen die Öffentlichkeit. Die Ladung kann auch mündlich, fernmündlich oder per erfolgen. Die Ladung soll mindestens drei Tage, in dringenden Fällen einen Tag, vor der Sitzung im Besitz der Ausschußmitglieder sein. Gemeinderatsmitglieder, die einem Ausschuß nicht angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich. Direkt von einzelnen Tagesordnungspunkten Betroffene werden über den Sitzungstermin informiert. Die Niederschrift fertigt der Vorsitzende. VI. Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen 31 Art der Bekanntmachung Satzungen und Verordnungen werden durch Niederlegung in der Verwaltung der Gemeinde und durch Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag an die Gemeindetafeln amtlich bekanntgemacht. Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekanntgemacht, so wird hierauf an den Gemeindetafeln hingewiesen. C. Schlußbestimmungen GeschO 15

16 32 Änderung der Geschäftsordnung Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluß des Gemeinderats geändert werden. 33 Verteilung der Geschäftsordnung Jedem Mitglied des Gemeinderats ist ein Exemplar dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. 34 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom außer Kraft. Hagelstadt, den A. Haimerl 1. Bürgermeister GeschO 16

17 Anlage: Der Gemeinderat und seine Organe: 1. Bürgermeister Wahlvorschlag Haimerl Anton Freie Wählergruppe Hagelstadt 2. Bürgermeister Volker Grönhagen Mitglieder des Gemeinderats Dr. Bernhard Bausenwein Dr. Albert Schmidbauer Josef Meier Georg Lichtenegger Peter Turicik Winfried Mai Johannes Rosenbeck Theresa Hurzlmeier Hermann Hurzlmeier Xaver Ofenbeck Heidi Schiller Volker Grönhagen Thomas Scheuerer Markus Bernhuber Wählergemeinschaft Hagelstadt Wahlvorschlag Freie Wählergruppe Hagelstadt Freie Wählergruppe Hagelstadt Freie Wählergruppe Hagelstadt Freie Wählergruppe Hagelstadt Freie Wählergruppe Hagelstadt Freie Wählergruppe Hagelstadt Wählergruppe Gailsbach Wählervereinigung Langenerling Wählervereinigung Langenerling Wählervereinigung Langenerling Wählergemeinschaft Hagelstadt Wählergemeinschaft Hagelstadt Wählergemeinschaft Hagelstadt Wählergemeinschaft Hagelstadt Ausschußmitglieder: Grundstücks- und Bauausschuß Mitglied Peter Turicik Johannes Rosenbeck Thomas Scheuerer Heidi Schiller Xaver Ofenbeck Stellvertreter Josef Meier Georg Lichtenegger Volker Grönhagen Markus Bernhuber Hermann Hurzlmeier Verwaltungs- und Finanzausschuß Mitglied Dr. Albert Schmidbauer Dr. Bernhard Bausenwein Volker Grönhagen Hermann Hurzlmeier Stellvertreter Winfried Mai Josef Meier Thomas Scheuerer Theresa Hurzlmeier GeschO 17

18 Rechnungsprüfungsausschuß Mitglied Stellvertreter Vorsitz Winfried Mai Peter Turicik Winfried Mai Georg Lichtenegger Josef Meier Heidi Schiller Volker Grönhagen Thomas Scheuerer Hermann Hurzlmeier Theresa Hurzlmeier Xaver Ofenbeck Bildungs-, Kultur- und Sportausschuß Mitglied Mai Winfried Josef Meier Markus Bernhuber Theresa Hurzlmeier Stellvertreter Dr. Albert Schmidbauer Dr. Bernhard Bausenwein Thomas Scheuerer Hermann Hurzlmeier Vertreter von Zweckverbänden und ihre Stellvertreter Wasserzweckverband Vertreter Georg Lichtenegger Stellvertreter Hermann Hurzlmeier Hinweis: Bürgermeister Haimerl als geborenes Mitglied ist mit zwei Stimmen stimmberechtigt. Hagelstadt, den A. Haimerl 1. Bürgermeister GeschO 18

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