LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/726-NEU GESETZENTWURF. der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/726-NEU GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Die wesentliche Rechtsgrundlage für die Jagd im Saarland ist das Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) in Verbindung mit dem Saarländischen Jagdgesetz (SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 22a i.v.m. Artikel 14 des Gesetzes Nummer 1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393). Im Zuge der Föderalismusreform haben sich die Gesetzgebungszuständigkeiten im Jagdwesen grundlegend geändert. Nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 28 des Grundgesetzes erstreckt sich seit dem 1. September 2006 die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auch auf das Jagdwesen. Gemäß Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 125b Absatz 1 des Grundgesetzes haben die Bundesländer nunmehr das Recht, vom geltenden Bundesjagdgesetz weitgehend abzuweichen. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Recht der Jagdscheine. Dieses bleibt abweichungsfeste Bundesangelegenheit. Nach Ankündigung der Bundesregierung ist eine Novellierung des Bundesjagdgesetzes in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. B. Lösung In Anbetracht der veränderten gesellschaftlichen, landeskulturellen und rechtlichen Anforderungen an die Jagd ist es geboten, das Saarländische Jagdgesetz an die neuen Bedingungen anzupassen. Dieses Bedürfnis besteht auch im Hinblick auf die Stellung, die die Jägerinnen und Jäger in der Gesellschaft einnehmen. So ist deutlich zu machen, dass Jäger dem Naturschutz und dem Tierschutz in besonderem Maße verpflichtet sind und die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Staatszielbestimmung Tierschutz berücksichtigen und umsetzen. Ausgegeben:

2 Mit ihren gesellschaftlichen, kulturellen, ökologischen und ökonomischen Aufgaben ist die Jagd auch in die Nachhaltigkeitsstrategie des Saarlandes eingebettet. Neben dem Schutz des Wildes und dem Erhalt und der Entwicklung seiner Lebensräume zählt die Herbeiführung von an die Land- und Forstwirtschaft angepassten Wildbeständen zu den wichtigsten Aufgaben der Jagd. Vor dem Hintergrund der Erwartungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nutzung unserer natürlichen Ressourcen unterliegt die Jagd einer fortwährenden Veränderung. Auch müssen neue wildbiologische und jagdpraktische Erkenntnisse berücksichtigt werden. Diesen gegebenen Veränderungen soll durch eine Anpassung des Jagdrechts Rechnung getragen werden. Die Stärkung der Eigenverantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen sowie der jagdausübungsberechtigten Personen und der Abbau von Bürokratie in der Jagdverwaltung sind weitere wesentliche Ziele der Weiterentwicklung des Jagdrechts. Das jagdbehördliche Handeln hat zwar eher subsidiären Charakter. Dennoch ist dies weiterhin notwendig, bedarf aber einer effektiven und auf Besonderheiten des Landes eingehenden Ausgestaltung. Die Ziele und Merkmale zeitgemäßer Jagd sollen normiert werden. Hierbei werden die nachstehenden Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Jagdrechts zugrunde gelegt: Forderungen des Tierschutzes, deren Erfüllung maßgeblich für eine gesellschaftliche Akzeptanz der Jagd ist. Forderungen der Land- und Forstwirtschaft nach einer nachhaltigen, wirtschaftlich und landeskulturell vertretbaren Jagdausübung mit wirksamer Vermeidung von Wildschäden. Forderungen der Jägerschaft nach besseren Rahmenbedingungen, die eine effektive, natur- und tierschutzkonforme Jagdausübung ermöglichen. Forderungen nach Deregulierung und Entbürokratisierung, um die Eigenverantwortlichkeit der Jägerinnen und Jäger zu stärken. C. Alternativen Beibehaltung der bisher geltenden Regelungen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand für das saarländische Jagdrecht würde insgesamt unverändert bleiben

3 E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

4 G e s e t z zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Jagdgesetzes Das Saarländische Jagdgesetz vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 22a in Verbindung mit Artikel 14 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Wörter zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes durch die Wörter zur Jagd und zum Wildtiermanagement ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 1 wird folgende Angabe eingefügt: 1a Tierarten. b) Nach der Angabe zu 6 wird folgende Angabe eingefügt: 6a Hegegemeinschaften. c) Nach der Angabe zu 8 wird folgende Angabe eingefügt: 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern unter Beachtung tierschutzrechtlicher Grundsätze die Wörter sowie der in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen und für die Tiere eingefügt. b) In Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter gemäß 7 Abs. 2 Nr. 4 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 729) gestrichen. 4. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Tierarten Über die nach 2 des Bundesjagdgesetzes jagdbaren Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: - 4 -

5 1. als Haarwild: a) der Waschbär (Procyon lotor L.), b) der Marderhund (Nyctereutes procyonoides G.), c) der Mink (Mustela vison S.) und d) die Nutria (Myocastor coypus M.), 2. als Federwild: die Nilgans (Alopochen aegyptiacus). 5. In 2 Absatz 2 werden nach dem Wort Umwelt die Wörter und Verbraucherschutz eingefügt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3. Zoos und angezeigte Tiergehege gemäß 42 und 43 des Bundesnaturschutzgesetzes, 7. Nach 6 wird folgender 6a eingefügt: 6a Hegegemeinschaften (1) In zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen gemeinsamen Lebensraum für Rotwild umfassen und in dem Bewirtschaftungsgebiet für Damwild ( 8a) bilden die Jagdausübungsberechtigten Hegegemeinschaften. Mitglieder einer Hegegemeinschaft sind die Jagdausübungsberechtigten, Eigenjagdbesitzer und in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften, vertreten durch deren Vorstand. Ein Vertreter der Forstbehörde ist Mitglied für das Land in seiner Eigenschaft als Jagdrechtsinhaber für die im Bereich der Hegegemeinschaft liegenden Staatswaldflächen. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Weitere fachkundige Personen sollen in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. (2) Gründet die Mehrheit der Jagdausübungsberechtigten nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde innerhalb einer angemessenen Frist keine Hegegemeinschaft, dann bildet die oberste Jagdbehörde die Hegegemeinschaft, auf die Absatz 1 sinngemäß Anwendung findet. (3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften, insbesondere die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln. 8. Dem 7 werden die folgenden Absätze angefügt: (9) Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugte Person oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigte Person vertreten. (10) Durch eine Person dürfen höchstens zehn Jagdgenossen vertreten werden. (11) Der von der Jagdgenossenschaft zu wählende Jagdvorstand darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein

6 (12) Der Jagdvorstand legt den Jagdgenossen jährlich einen Bericht vor. In diesem Bericht informiert er insbesondere über die Entwicklung des Wildbestandes, die den Jagdgenossen entstandenen Jagd- und Wildschäden sowie die Jagdgenossenschaft betreffende naturschutzfachliche Themen. 9. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild (1) Zur Vermeidung von Wildschäden darf Damwild nur innerhalb des für diese Wildart gesondert abgegrenzten Gebietes bewirtschaftet werden (Bewirtschaftungsgebiet). (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Abgrenzung des Bewirtschaftungsgebietes, 2. die Bejagung von Damwild innerhalb und außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes, 3. die Einschränkung und Aufhebung der Schonzeit für Damwild außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes und 4. das Verfahren und die Zuständigkeiten zu regeln. 10. Dem 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Pachtdauer soll mindestens fünf und höchstens zehn Jahre betragen. 11. In 14 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag durch die Wörter 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ersetzt Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung (1) vorangestellt. b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: (2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird. (3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der Nachweis einer besonderen Schießfähigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfähigkeit nach Satz 1 zu regeln. 14. In 17 Absatz 1 werden nach den Wörtern der Jagdbehörden die Wörter sowie der Gemeindebehörden eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: - 6 -

7 a) In Nummer 3 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt: 4. Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei der Jagd, insbesondere der Förderung der Nachsuche mit Hunden sowie der Ausbildung von Hunden für die Jagd, 5. Maßnahmen der Hegegemeinschaften, insbesondere für die Aufwendungen der Geschäftsführung, sowie c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer In 21 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 wird das Wort Schalenwild durch das Wort Wild ersetzt. 17. In 22 Absatz 3 werden die Wörter gilt 21 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 entsprechend durch die Wörter gilt 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ist durch das Wort sind ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch die Wörter der obersten Veterinärbehörde ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art, Menge und Ausbringung von Kirrmitteln zu regeln wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: (3) Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind und in dem betreffenden Revier nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Wird am lebenden Federwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur wildstämmige, flugfähige Enten eingesetzt werden. An anderen Vögeln darf nicht ausgebildet werden. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales werden durch die Wörter im Benehmen mit der obersten Tierschutzbehörde ersetzt

8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt: 6. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind; 7. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden; bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst: 8. die Jagd unter Verwendung von Sprengstoffen, elektrischem Strom, Tonwiedergabegeräten oder von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie künstlichen Lichtquellen auszuüben; die oberste Jagdbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Arznei-, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln zulassen; cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12. dd) Die bisherige Nummer 11 wird aufgehoben. ee) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. ff) Folgende Nummern 14 bis 16 werden angefügt: 14. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde anzulegen; 15. mit Schrot und Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen sind a) der Fangschuss, b) der Schuss auf gestreifte Frischlinge, c) der Schuss in befriedeten Bezirken, d) der Schuss in Bereichen, insbesondere in Siedlungsnähe, in denen der Schuss mit der Kugel ein zu hohes Sicherheitsrisiko bedeutet; 16. wildernde Hunde und streunende Katzen zu töten. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Wiederholungsfällen, kann die Ortspolizeibehörde, sofern das Wildern der Hunde nicht auf andere Weise wirksam verhindert werden kann, die Tötung wildernder Hunde anordnen. Hunde gelten nicht als wildernd, wenn es sich um Hirten-, Jagd,- Blinden-, Rettungs-, Suchhunde und Hunde von Diensthunde haltenden Behörden handelt, die sich im Einsatz oder in Ausbildung befinden und entsprechend gekennzeichnet sind. b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter in Bezug auf künstliche Lichtquellen (Abs. 1 Nr. 8) auch über 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes hinaus. ersetzt

9 21. In 33 werden die Wörter des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales durch die Wörter der obersten Tierschutzbehörde ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der Jagdausübungsberechtigte hat für Rotwild sowie für Damwild innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes ( 8a) für den Zeitraum eines Jagdjahres einen Abschussplan aufzustellen und bis zum 8. April des jeweiligen Jahres der obersten Jagdbehörde vorzulegen. bb) Folgender Satz 4 wird angefügt: Der Abschussplan kann von der Hegegemeinschaft im Einvernehmen mit den Jagdausübungsberechtigten auch als gruppenweise Abschussfestsetzung (Gruppenabschussplan) vorgeschlagen werden. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort Verfassung werden die Wörter (Absatz 3 Satz 4) gestrichen. bb) Nach dem Wort berücksichtigen werden das Komma und die Wörter um im Sinne einer naturnahen Waldwirtschaft die Verjüngung von Baumarten, die dem natürlichen Mischungspotential des Standortes entsprechen, ohne Gefährdung durch Wildverbiss zu ermöglichen gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben. d) In Absatz 4 wird der Satz 3 aufgehoben. e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: (5) Wird der Abschussplan bis fünf Tage vor Beginn der Jagdzeit weder nach Absatz 4 Satz 1 genehmigt noch nach Absatz 4 Satz 2 festgesetzt, wird er von der obersten Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und des Kreisjagdberaters festgesetzt. (6) Wenn absehbar ist, dass ein Abschussplan nicht erfüllt wird oder dass er nicht ausreichen wird, um Wildschäden auf ein tolerierbares Maß zu begrenzen, oder wenn der Abschussplan in zwei aufeinanderfolgenden Jagdjahren nicht erfüllt wurde, kann die oberste Jagdbehörde einen Gruppenabschussplan festsetzen. f) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Vor der Änderung des Abschussplanes sind die Beteiligten zu hören. g) Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 9 bis 11 eingefügt: - 9 -

10 (9) Außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes nach 8a werden für Damwild keine Abschusspläne erstellt. Alles außerhalb des Bewirtschaftungsgebietes vorkommende Damwild ist im Rahmen der gültigen Jagd- und Schonzeitregelungen zu erlegen. Absatz 7 gilt entsprechend. (10) Sonstiges vorkommendes Schalenwild kann ohne Abschussplan erlegt werden. Im Einzelfall kann die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdbesitzers für sonstiges vorkommendes Schalenwild, außer Schwarzwild, Mindest- oder Höchstabschüsse festsetzen. Absatz 7 gilt entsprechend. (11) Soweit die oberste Jagdbehörde Aufstellung und Genehmigung der Abschusspläne durch Rechtsverordnung als Auftragsangelegenheit übertragen hat ( 48 Absatz 6), ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 die in der Rechtsverordnung genannte Institution zuständig. 2 Absatz 5 dieses Gesetzes bleibt unberührt. h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 12 und nach dem Wort Abschusspläne werden ein Komma und die Wörter die Kriterien für den Zustand der Waldvegetation eingefügt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort monatlich durch das Wort halbjährlich ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter und der im Rahmen des Jagdschutzes getöteten Hunde und Katzen gestrichen. 24. In 37 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort Schonzeiten die Wörter auch über 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes hinaus abzukürzen oder eingefügt. 25. In 38 werden die Wörter im Einvernehmen mit einem beamteten Tierarzt des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales durch die Wörter im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe 1. wird gestrichen und in Satz 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz

11 27. In 42 Absatz 2 werden vor den Wörtern das Vorverfahren die Wörter die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie eingefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird vor dem Wort Stelle das Wort die eingefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) In befriedeten Bezirken nach 6a des Bundesjagdgesetzes tritt an die Stelle des Jagdausübungsberechtigten nach Absatz 1 der Eigentümer Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) eingefügt: e) des Bauernverbandes,. b) Die bisherigen Buchstaben e) bis i) werden die Buchstaben f) bis j). 30. In 48 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe 27 Abs. 4 durch die Angabe 27 Abs. 6 ersetzt wird wie folgt gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer 49 Ordnungswidrigkeiten 1. vor Benennung als Jagdausübungsberechtigter nach 5 Absatz 2 die Jagd ausübt; 2. entgegen a) 10 Absatz 1 der Jagdbehörde nicht unverzüglich mitteilt, dass er zu Beginn des Jagdjahres keinen gültigen Jagdschein hat, b) 10 Absatz 2 nach Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht fristgerecht nachweist, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines erfüllt oder dass ihm ein neuer Jagdschein erteilt ist, c) 10 Absatz 4 nicht unverzüglich die Fläche, auf der er zur Jagd berechtigt ist, in den Jagdschein eintragen lässt oder hierbei unrichtige Angaben macht; 3. die Bestimmungen des 11 über die maximale Anzahl der Jagdpächter oder angestellten Jäger umgeht; 4. entgegen 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder Untersagung der Jagdbehörde nach 12 Absatz 4 einem Dritten eine Jagderlaubnis erteilt; 5. entgegen 14 Absatz 2 den Jagdschein nicht unverzüglich der Jagdbehörde abliefert; 6. entgegen 16 Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Nachweis seiner besonderen Schießfähigkeit zu verfügen; 7. entgegen 27 Absatz 2 bei der Such-, Stöber, Drück- oder Treibjagd sowie der Jagd auf Waldschnepfen oder Wasserwild keine brauchbaren Jagdhunde in genügender Zahl zur Nachsuche mitführt oder verwendet; 8. entgegen 27 Absatz 5 Jagdhunde an anderem lebendem Federwild als wildstämmigen, flugfähigen Enten oder an anderen Vögeln ausbildet;

12 9. entgegen den vollziehbaren Anordnungen der obersten Jagdbehörde in Wildschutzgebieten ( 28 Absatz 2) handelt; 10. entgegen 30 in Naturschutzgebieten oder Kernzonen der Biosphäre Bliesgau a) ohne vorherige Anzeige bei der obersten Naturschutzbehörde Bewegungsjagden durchführt, b) ohne Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde Wildäsungsflächen anlegt oder unterhält, c) feste jagdliche Einrichtungen in anderer Weise als der Holzbauweise anlegt, d) entgegen 30 Absatz 5 Grundstücke abseits der Wege befährt; 11. entgegen 32 Absatz 1 a) die Treibjagd auf Rotwild ausübt (Nummer 1), b) die Jagd auf Wild oder den Jagdschutz mit einem Fanggerät oder einer Fangvorrichtung ausübt (Nummer 2 und Nummer 3), c) die Jagd zur Nachtzeit ausübt (Nummer 4), d) Wild durch Lappen oder ein sonstiges Mittel daran hindert, in seinen Einstand zu wechseln (Nummer 5), e) bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot verwendet (Nummer 6), f) bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse oder bleihaltige Flintenlaufgeschosse verwendet (Nummer 7), g) die Jagd unter Verwendung eines nicht erlaubten Mittels ausübt (Nummer 8), h) Wild mit Bolzen oder Pfeilen bejagt (Nummer 9), i) ein Nest oder ein Gelege von Federwild beschädigt, zerstört oder entfernt (Nummer 10), j) eine Gesellschaftsjagd in einer Notzeit durchführt (Nummer 11), k) Schwarzwild an einer Ablenkungsfütterung erlegt (Nummer 12), l) die Jagd auf eine Wildart vor Ablauf eines Jahres nach dem Aussetzen von Tieren dieser Art ausübt (Nummer13), m) Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde anlegt (Nummer 14), n) mit Schrot oder Posten auf Schalenwild schießt (Nummer 15); 12. entgegen 39 Absatz 3 dem vollziehbaren Verlangen der Jagdbehörde, einen Jagdaufseher zu bestellen, nicht nachkommt; 13. entgegen 40 Absatz 1 Nummer 1 einem Jagdschutzbeauftragten die Feststellung der Personalien verweigert oder ihm trotz Aufforderung ein Stück Wild, einen Teil davon, ein Jagd-, Fang- oder sonstiges zur Jagd geeignetes Gerät, einen Hund, Greifvögel oder ein Frettchen nicht herausgibt. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Jagdpächter entgegen 9 Absatz 2 der Jagdbehörde einen Jagdpachtvertrag oder einen Änderungs-, Unter- oder Weiterverpachtungsvertrag nicht fristgerecht vorlegt; 2. als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder des für den Jagdbezirk bestätigten Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen oder als Jagdpächter die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines der Jagdbehörde nicht unverzüglich anzeigt ( 12 Absatz 2); 3. entgegen 19 Absatz 2 als Jagdausübungsberechtigter Schalenwild - außer Schwarzwild -, das in eine ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsfläche eingedrungen ist, nicht unverzüglich entfernt;

13 4. bei Benutzung des Jägernotweges der Vorschrift des 20 Absatz 2 zuwiderhandelt oder entgegen 20 Absatz 3 mit Motorfahrzeugen fremde Grundstücke ohne Berechtigung und ohne vernünftigen Grund außerhalb von Wegen befährt; 5. entgegen 21 Absatz 1 dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden nicht erspart oder den sich aus 21 Absatz 2 ergebenden Verpflichtungen zuwiderhandelt oder die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Befugnisse überschreitet; 6. entgegen 25 füttert oder ankirrt oder ein Medikament, ein Aufbau- oder ein sonstiges Präparat verabreicht; 7. den Bestimmungen über die Beseitigung von seuchenverdächtigem Wild zuwiderhandelt ( 26); 8. entgegen 31 Wild ohne Erlaubnis aussetzt oder ansiedelt; 9. entgegen 32 Absatz 1 Nummer 16 einen Hund oder eine Katze tötet; 10. als Jagdausübungsberechtigter den Abschussplan nicht fristgerecht vorlegt ( 34 Absatz 1); 11. als Jagdausübungsberechtigter entgegen a) 36 Absatz 1 Nummer 1 die schriftliche Abschussmeldung nicht erstattet, b) 36 Absatz 1 Nummer 2 die Streckenliste bis zum 8. April des jeweiligen Jahres nicht vorlegt, c) 36 Absatz 2 einer Anordnung über den körperlichen Nachweis nicht nachkommt; 12. die Ablieferungs- und Anzeigepflicht nach 43 verletzt, 13. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. (5) In den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbuße angedroht werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. (6) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 oder 2, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben. 41a Absatz 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden. 32. In 50 Absatz 1 werden die Wörter nach 49 Abs. 1 Nr. 9 oder Abs. 2 Nr. 6 begangen durch die Wörter nach 49 Absatz 1 Nummer 11 oder Absatz 2 Nummer 6 begangen ersetzt

14 wird wie folgt gefasst: 51 Übergangsvorschriften Das Verbot gemäß 32 Absatz 1 Nummer 7, Schalenwild mit bleihaltiger Büchsenmunition oder bleihaltigen Büchsenlaufgeschossen zu bejagen, tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtsbl. I S. 299), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor der Angabe zu Abschnitt 3 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 2a Hegegemeinschaften 4a Abgrenzung der Hegegemeinschaften 4b Bildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde 4c Aufgaben der Hegegemeinschaften 4d Mitglieder der Hegegemeinschaften 4e Organe der Hegegemeinschaften 4f Satzung der Hegegemeinschaften. b) Vor der Angabe zu Abschnitt 4 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 3a Bewirtschaftungsgebiete 9a Bewirtschaftungsgebiet für Damwild. c) Vor der Angabe zu Abschnitt 9 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 8a Schießnachweis 43a Voraussetzungen 43b Nachweis auf dem Schießstand 43c Nachweis im Schießkino 43d Abnahme und Bestätigung. d) Vor der Angabe zu Abschnitt 10 wird folgende Angabe eingefügt: Abschnitt 9a Kirrung 46a Kirrung. e) Die Angabe zu 62a wird wie folgt gefasst: 62a Verwendung künstlicher Lichtquellen

15 f) Die Angabe zu 63 wird wie folgt gefasst: 63 Jagd- und Schonzeitenregelung. g) Die Angabe zu 72b wird gestrichen. h) Die Angabe zu Abschnitt 15 wird wie folgt gefasst Abschnitt 15 Inkrafttreten 73 Inkrafttreten 2. Nach 4 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: (1) Hegegemeinschaften sind zu bilden Abschnitt 2a Hegegemeinschaften (Zu 6a SJG) 4a Abgrenzung der Hegegemeinschaften 1. für Rotwild in den von der obersten Jagdbehörde zusammengefassten Jagdbezirken des Naturraumes sowie 2. für Damwild innerhalb der Bewirtschaftungsgebiete. (2) Für sonstiges Wild können Hegegemeinschaften gebildet werden. (3) Die oberste Jagdbehörde kann zur Durchführung jagdkundlicher oder wildbiologischer Untersuchungen und Forschungen Jagdbezirke aus der Hegegemeinschaft ausgliedern. 4b Bildung von Hegegemeinschaften durch die oberste Jagdbehörde (1) Im Falle der Bildung der Hegegemeinschaft nach 6a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes ermittelt die oberste Jagdbehörde die Mitglieder der Hegegemeinschaft und bestimmt aus diesem Kreis einen geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der geschäftsführende Vorstand erarbeitet die Satzung. Über die Annahme oder die Änderung der Satzung beschließen die ordentlichen Mitglieder in der konstituierenden Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die konstituierende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder nach 4d Absatz 1 anwesend ist. Ist die konstituierende Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder nimmt sie die Satzung nicht an, entscheidet die oberste Jagdbehörde. (3) Die dem geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten trägt die Hegegemeinschaft. (4) Nach Annahme der Satzung ist der Vorstand zu wählen

16 4c Aufgaben der Hegegemeinschaften Der Hegegemeinschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen, 2. Aufstellung von Grundsätzen zur Hege und Bejagung des Wildes sowie die Abstimmung und Zusammenfassung der Abschussplanung der Jagdbezirke im Gebiet der Hegegemeinschaft, 3. Hinwirkung auf die Erfüllung der Abschusspläne und eine den wildbiologischen Erfordernissen entsprechende Hege und Bejagung des Wildes unter Beachtung der land- und forstwirtschaftlichen Belange, 4. Sicherung an den Lebensraum angepasster Wildbestände. 4d Mitglieder der Hegegemeinschaften (1) Die in 6a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft. (2) Fachkundige Personen nach 6a Absatz 1 Satz 4 des Saarländischen Jagdgesetzes werden von den in 45 Absatz 2 Nummer 2 a bis j des Saarländischen Jagdgesetzes genannten Institutionen vorgeschlagen und sollen als außerordentliche Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung in die Hegegemeinschaft aufgenommen werden. Die Hegegemeinschaft soll auch den für sie zuständigen Sachkundigen nach 45 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes als außerordentliches Mitglied aufnehmen. (3) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 haben je angefangene 100 ha bejagbarer Fläche ihres Jagdbezirkes eine Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 1 kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen. (4) Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Satzung eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder vorsieht. 4e Organe der Hegegemeinschaften Organe der Hegegemeinschaften sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 4f Satzung der Hegegemeinschaften (1) Die Satzung der Hegegemeinschaften muss den Anforderungen der Mustersatzung der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen

17 (2) Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie den Vorschriften dieser Verordnung nicht widersprechen. 3. Nach 9 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: Abschnitt 3a Bewirtschaftungsgebiete (Zu 8a des Saarländischen Jagdgesetzes) 9a Bewirtschaftungsgebiete für Damwild (1) Das Bewirtschaftungsgebiet für Damwild umfasst folgende Jagbezirke: Bosen, Bostalsee, Braunshausen, Eckelhausen, Eiweiler, Gonnesweiler, Holzhauserwald, Imsbach Kastel II, Neunkirchen (Nahe), Primstal, Schwarzenbach Selbach, Sötern, Steinberg-Deckenhardt, Waldgut Bocksborn und Walhausen mit Ausnahme der Flächen, die nach Norden durch die A 62 und nach Westen durch die A 1 von diesen Jagdbezirken abgetrennt werden. (2) Innerhalb des Bewirtschaftungsgebietes hat die Bejagung des Damwildes so zu erfolgen, dass der Frühjahrsbestand eine Wilddichte von 4 Stück/100 ha Waldfläche nicht dauerhaft überschreitet und ein Geschlechterverhältnis von männlichem zu weiblichem Wild von 1:1 erreicht wird a wird wie folgt gefasst: 11 a Übertragung von Aufgaben (1) Der Vereinigung der Jäger des Saarlandes werden die Aufgaben der obersten Jagdbehörde nach 34 Absatz 1, 3 und 4 und 36 Absatz 1 des Saarländischen Jagdgesetzes übertragen. (2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erstattet der Vereinigung der Jäger des Saarlandes die Kosten, die aufgrund der Aufgabenübertragung bei der Vereinigung der Jäger des Saarlandes entstehen. Nähere Regelungen zur Höhe und zum Erstattungsverfahren werden durch eine Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Vereinigung der Jäger des Saarlandes getroffen.. 5. In 13 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde eingefügt. 6. Nach 43 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

18 Abschnitt 8a Schießnachweis (Zu 16 Absatz 3 Satz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes) 43a Voraussetzungen Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist die Ablegung eines jährlichen Schießnachweises. 43b Nachweis auf dem Schießstand (1) Für diesen Schießnachweis auf dem Schießstand auf den laufenden Keiler sind folgende Bedingungen zu erfüllen: 1. Das Kaliber muss auf alles Schalenwild zugelassen sein (ab Kaliber 6,5 mm; Auftreffenergie auf 100 m mindestens 2000 Joule). 2. Die Schussentfernung beträgt 50 Meter, die Reihenfolge, in der die Disziplinen absolviert werden, ist beliebig. 3. Es sind fünf Schüsse stehend freihändig auf den laufenden Keiler (Disziplin 1), fünf Schüsse stehend freihändig auf den stehenden Keiler (Disziplin 2) und fünf Schüsse sitzend freihändig auf den stehenden Keiler (Disziplin 3) abzugeben, wobei in den Disziplinen 2 und 3 je Schuss eine Zeitvorgabe von fünf Sekunden einzuhalten ist. (2) Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 100 Ringe erreicht wurden; es zählen jedoch nur die Ringe 8, 9 und 10 mit der Erweiterung, dass die Ringe 5 und 3 nach vorne in Laufrichtung als 8 gezählt werden, da die Schüsse im anatomischen Sinne tödlich sind. (3) Wird in einem Durchgang die Ringzahl in Höhe von 100 nicht erreicht, kann auf Wunsch die Disziplin mit dem niedrigsten Ergebnis gestrichen werden und im Anschluss einmal wiederholt werden. (4) Die Übung kann als Ganzes beliebig oft wiederholt werden. 43c Nachweis im Schießkino (1) Es sind fünf Schüsse im Anschlag stehend freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild (Disziplin 1), fünf Schüsse sitzend freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild (Disziplin 2) und zehn Schüsse stehend freihändig auf flüchtiges Schwarzwild (Disziplin 3) abzugeben. Für anatomisch tödliche Treffer wird ein Punkt vergeben. (2) Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 15 Gesamttrefferpunkte erreicht wurden. (3) Die Übung kann als Ganzes beliebig oft wiederholt werden

19 43d Abnahme und Bestätigung Der Schießnachweis wird von Personen abgenommen, die von der Vereinigung der Jäger des Saarlandes oder der obersten Jagdbehörde mit der Abnahme befugt wurden wird wie folgt geändert: a) In 44 werden nach dem Wort Jagdbehörden die Wörter sowie der Gemeindebehörden eingefügt. b) Die Wörter dem dieser Verordnung anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis werden durch die Wörter Anlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt. 8. Nach 46 wird folgender Abschnitt 9a eingefügt: Abschnitt 9a Kirrung (Zu 25 Absatz 3 des Saarländischen Jagdgesetzes) 46a Kirrung (1) Die Kirrung von Schwarzwild ist zulässig, wenn 1. im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 150 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden, 2. die Kirrstellen innerhalb des Waldes oder waldähnlicher Strukturen liegen, 3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide, einschließlich Mais, und Äpfel in jeweils unveränderter Form ausgebracht werden, 4. je Kirrstelle nicht mehr als zwei Kilogramm Kirrmittel ausgebracht wird und 5. das Kirrmittel so dargereicht wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, wobei gegen Schalenwild eingezäunte Kirrstellen mit Sauklappen nicht erlaubt sind. (2) Die Kirrung von Rehwild mit Apfeltrester ist vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember zulässig, wenn 1. im Jagdbezirk für die ersten angefangenen 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als zwei Kirrstellen und je weitere angefangene 100 Hektar Revierfläche nicht mehr als eine Kirrstelle eingerichtet werden sowie 2. je Kirrstelle nicht mehr als zwei Liter Apfeltrester ausgebracht werden. (3) Wer eine Fütterung oder nicht zulässige Kirrung angelegt hat oder betreibt, ist zu deren umgehender Beseitigung verpflichtet. Beseitigungspflichtig ist auch die jagdausübungsberechtigte Person. Die Beseitigung muss spätestens drei Kalendertage nach entsprechender Aufforderung durch die untere Jagdbehörde erfolgt sein

20 9. 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Zur Prüfung werden Jagdhunde zugelassen, die 1. in Deutschland oder in einem anderen Land als Jagdhund anerkannt sind und 2. nicht im Prüfungsjahr geworfen wurden. Hunde, die nicht als Jagdhunde anerkannt sind, können vom Prüfungsleiter zugelassen werden, wenn sie die physischen und psychischen Voraussetzungen, die ein Jagdhund haben muss, aufweisen a wird wie folgt gefasst: 62a 62a Verwendung künstlicher Lichtquellen Künstliche Lichtquellen dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild verwandt werden, sofern sie nicht mit der Schusswaffe verbunden sind wird wie folgt gefasst: 63 Jagd- und Schonzeitenregelung Die Jagd- und Schonzeiten sind der dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügten Aufstellung zu entnehmen. 12. In 66 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Anmeldung die Wörter innerhalb von zwei Wochen (bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend 34 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bis zum 1. Mai oder 1. Oktober) eingefügt. 13. In 66 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort kommen die Wörter neben den gemäß 17 zu erhebenden Gebühren eingefügt a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben b wird aufgehoben. 16. Die Überschrift zu Abschnitt 15 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 15 Inkrafttreten

21 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 73 Inkrafttreten b) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden die Wörter und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft gestrichen. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 18. Der Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis wird folgende Anlage 1 vorangestellt: Anlage 1 zu den 4a bis 4-f der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu 6a SJG) Mustersatzung 1 Die nach 6a des Saarländischen Jagdgesetzes oder 6a Absatz 2 des Saarländischen Jagdgesetzes in Verbindung mit 4a bis 4f der Verordnung über die Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DVO-SJG) gegründete Hegegemeinschaft führt den Namen (* Nichtzutreffendes streichen) 2 Abgrenzung der Hegegemeinschaft Der Hegegemeinschaft gehören folgende Jagdbezirke an: 3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Ausscheiden zum Ende des Jagdjahres, 2. durch Ausschluss, 3. durch Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss. 4 Aufgaben/Zweck Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben nach 4a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften sowie nach 34 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Saarländischen Jagdgesetzes

22 5 Vorstand (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. (2) Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche, insbesondere die Wahrnehmung der Kassengeschäfte und die Schriftführung, unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden. (3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat insbesondere 1. die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen, 2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und 4. die Erstattung des Jahresberichtes zur Aufgabe. (4) Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach 4c der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG), die Kosten verursachen, können nicht gegen den Willen derjenigen, die Kosten der Maßnahmen zu tragen haben, beschlossen und durchgeführt werden. 6 Wahlen des Vorstandes (1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder einer offenen Wahl zustimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. (2) Beschlüsse sind zu protokollieren. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn ein entsprechendes Bedürfnis für die Befassung der Mitgliederversammlung besteht, mindestens jedoch einmal jährlich. Der Termin und die Tagesordnung sind den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied

23 (3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere 1. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder, 2. die Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen, 3. die Beschlussfassung über das Umlegen der Kosten, 4. die Durchführung der Aufgaben nach 4c der Verordnung über die Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (DV-SJG), 5. die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, 6. die Entscheidung über die Stimmberechtigung der außerordentlichen Mitglieder, 7. die Aufstellung eines Vorschlages für den Gesamtabschussplan und dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdbezirke und 8. die Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft zur Aufgabe. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Satzung oder deren Änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. 8 Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den Mitgliedsvereinen der Jägerschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht. Als Geschäftsjahr gilt das Jagdjahr. 9 Geschäftsjahr..., den... (Ort) (Datum) Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am... in der... ordentliche Mitglieder anwesend waren bzw. vertreten waren mit... Stimmen beschlossen worden. Für den Vorstand Vorsitzende/Vorsitzender

24 19. Die bisherige Anlage Besonderes Gebührenverzeichnis wird Anlage 2 und wie folgt gefasst: Anlage 2 zu 44 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu 17 SJG) 1 Bundesjagdgesetz (BJG) und Saarländisches Jagdgesetz (SJG) 1.1 Erklärung zum befriedeten Bezirk auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ( 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SJG) Erklärung zum befriedeten Bezirk auf Antrag des Eigentümers nach 6a des Bundesjagdgesetzes 1.2 Gestattung der beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken ( 4 Abs. 4 SJG) 1.3 Erlaubnis zur Verwendung von Schusswaffen in befriedeten Bezirken ( 4 Abs. 5 SJG) 1.4 Ausnahmegenehmigung zur vorzeitigen Erlangung der Jagdpachtfähigkeit ( 11 Abs. 5 BJG) Euro 28,00 Nach Zeitaufwand 23,00 12,00-28,00 55, Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheines 20,00-100,00 ( 18 BJG und 14 Abs. 2 SJG) 1.6 Erlaubnis zum Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen 12,00 ( 19 Abs. 1 Nr. 11 BJG) 1.7 Festlegung des Jägernotweges ( 20 Abs. 1 SJG) 28, Genehmigung zum Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke ( 22 Abs. 4 BJG) 55,00-275, Genehmigung von Anlagen zur Haltung von Greifvögeln ( 29 Abs. 2 SJG) 1.10 Erlaubnis zum Aussetzen oder Ansiedeln von Tieren ( 31 SJG) 1.11 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln sowie Schalldämpfern ( 32 Abs. 1 Nr. 6 SJG) 1.12 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Beunruhigung von Wild ( 33 SJG) 1.13 Genehmigung einer Ausnahme zum Lebendfang von Wild ( 37 Abs. 1 Nr. 1 SJG) 140,00-550,00 28,00-280,00 17,00 17,00 17, Ausstellung eines Ausweises als Jagdschutzberechtigter ( 39 Abs. 2 SJG) 6,00 zzgl. der Kosten des Jagdschutzabzeichens 1.15 Bestätigung eines Jagdaufsehers ( 39 Abs. 4 SJG) 17,

25 2. Erteilung von Jagdscheinen ( 15 Bundesjagdgesetz i.v.m. 14 Saarländisches Jagdgesetz) 2.1 Jahresjagdschein 25, Dreijahresjagdschein 41, Tagesjagdschein 11, Jugendjahresjagdschein 13, Falknerjahresjagdschein 11, Falknerjahresjagdschein mit Jahresjagdschein 28, Falknerjahresjagdschein mit Jugendjahresjagdschein 17, Falknerdreijahresjagdschein 21, Falknerdreijahresjagdschein mit Dreijahresjagdschein 47, Jagdscheindoppel 14,00 3. Jäger-, Jagdaufseher- und Falkner- und Brauchbarkeitsprüfung (Abschnitt 6 bis 8 und 10) 3.1 Jägerprüfung zur Erteilung eines Jagdscheines 214, Wiederholungsprüfung nach 25 Abs. 3 dieser 70,00 Verordnung Prüfungsteil I 70,00 Prüfungsteil II 35,00 Prüfungsteil III 85,00 zusätzlich eine Kostenpauschale je Prüfling 25, Jägerprüfung ohne Waffenrecht, Waffentechnik und 170,00 Führung von Jagdwaffen (einschl. Faustfeuerwaffen) zur Erlangung des Falknerjagdscheines - eingeschränkte Jägerprüfung - nach Ergänzungsprüfung für Falkner nach 26a 110, Schießergänzungsprüfung nach 26b 90, Jagdaufseherprüfung 120, Falknerprüfung 120, Zulassung von privaten Jagdschulen ( 15 Abs , ,00 und 29 Abs. 1) 3.9 Änderungen des Bescheides über die Zulassung 20,00 100,00 ( 15 Abs. 4) 3.10 Beantragte, nicht durchgeführte Jäger-, Jagdaufseher- 60,00 450,00 oder Falknerprüfung ( 14 Abs. 1 Satz 3, 28 Abs. 1 Satz 2 und 37) 3.11 Zulassung einer Ausnahme von der Mindestteilnehmerzahl 100, ,00 ( 14 Abs. 1 Satz 4) 3.12 Zulassung einer Ausnahme von der Mindestteilnehmerzahl 50, ,00 ( 14 Abs. 1 Satz 7) 3.13 Gebühr für Teilnahme von weniger als 10 Personen 250, ,00 an der Prüfung ( 14 Abs. 1 Satz 8) 3.14 Anmeldung von Wildschäden bei der Gemeindebehörde 25,00 ( 17 SJG) 3.15 Brauchbarkeitsprüfung 75, Prüfung für die Nachsuche auf Schalenwild oder 60,00 Zusatzprüfungen mit Riemenarbeit 3.17 Zusatzprüfungen ohne Riemenarbeit 30,

26 4. Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) 4.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ( 2 Abs. 5 BWildSchV) 4.2 Zulassung einer Ausnahme vom Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines ( 3 Abs. 4 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) 4.3 Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Haltens von Greifen und Falken ( 3 Abs. 4 i.v.m. 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) 17,00-170,00 112,00 60,00-230, Folgende Anlage 3 wird angefügt:

27 Anlage 3 zu 63 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes (zu 37 SJG) Haarwild: Jagdzeiten Rotwild (Cervus elaphus L.), Hirsche / Alttiere Schmalspießer Schmaltiere Kälber Damwild (Dama dama L.), Hirsche / Alttiere Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Schmalspießer Schmaltiere Kälber Rehwild (Capreolus capreolus L.) Böcke * Ricken Schmalrehe * Kitze Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), * Schwarzwild (Sus scrofa L.), Keiler* * Bachen** * Überläufer* * Frischlinge* * Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), ganzjährig Fuchs (Vulpes vulpes L.), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), ganzjährig Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Mink (Neovison vison), ganzjährig Dachs (Meles meles L.), Iltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea) Mauswiesel (Mustela nivalis), Waschbär (Procyon lotor), Nutria (Myocastor coypus). Federwild: Wachtel (Coturnix coturnix L.), ganzjährig geschont ganzjährig ganzjährig ganzjährig geschont Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Ringeltaube (Columba palumbus), Türkentaube (Streptopelia decaoctoa),

28 Saatgans (Anser fabalis), Graugans (Anser anser), Kanadagans (Branta canadensis), Nilgans (Alopochen aegyptiacus), Stockente (Anas platyrhynchus), Krickente (Anas crecca), ganzjährig geschont Reiherente (Aythya fuligula), ganzjährig geschont Graureiher (Ardea cinerea L.), ganzjährig geschont Übrige Wildenten Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Blässhuhn (Fulica atra L.), Habicht (Accipiter gentilis). ganzjährig geschont *Abweichend von den festgelegten Schonzeiten darf die Jagd auf Schwarzwild ganzjährig ausgeübt werden, wenn eine Reduktion des Schwarzwildbestandes aufgrund hoher Wildschäden oder Verkehrsgefährdung erforderlich ist. ** 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten. Artikel 3 Neubekanntmachungsermächtigung Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Saarländischen Jagdgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes neu bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

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