Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
|
|
- Gretel Krista Maus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Reglement Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Gültig ab 01. Juli 2015 Das Reglement regelt die Ausrichtung von Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst sowie die Zulagenberechtigungen. 1. Inkonvenienzen nichtärztliche Mitarbeitende 1.1. Vergütungsbeträge für Nacht-, Sonntags-, Schichtdienst Die Vergütung richtet sich nach 132 Abs. 1 VVO. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen 1500 Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst 1 Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Zeitzuschlag von 20 % im Nachtdienst von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr Zulagenberechtigte Arbeitszeiten sind: - Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Samstag von 06:00 Uhr bis Montag 06:00 Uhr - Feiertage Vergütungsbeträge für Pikettdienst Die Vergütung richtet sich nach 133 Abs. 3 VVO Fr./h 1520 Pikettdienst, Bereitschaftsdienst Pikettdienst, Präsenzzeit Zeitzuschlag 10 % während der gesamten Pikettzeit (exkl. Einsatzzeit) bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten. 1 Mit dem erhöhten Ansatz ist der Anspruch auf eine Auszahlung von Zulagen während den abgegolten. 2 Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (ohne Fastnachtsmontag und 24. Dezember). 3 Gemäss Arbeitsgesetz gilt Präsenzzeit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Diese Entschädigungsform wird im KSW nicht mehr angewendet. Eigentümer: Markus Wittwer Geltungsbereich: KSW Genehmigt durch: Rolf Zehnder Verantwortlich: Markus Wittwer Version Nr.: 2.0 Datum: Gültig ab: Verfasser: Markus Wittwer Ersetzt Version Nr.: Datum: Nächste Überprüfung:
2 2 2. Inkonvenienzen ärztliche Mitarbeitende Die Vergütung für Assistenzärztinnen und -ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach RRB 99 vom 19. Januar Inkonvenienzen Oberärztinnen und Oberärzte 1564 Präsenzdienst im Spital 6 bis 12 Stunden (Wochenenden, Feiertage, Nachtarbeit) Hintergrunddienst Zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden Weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden Pikettdienst Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr 1500 Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des Spätdienstes. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Hinweise: - Die Inkonvenienzen Hintergrunddienst ( 1561) oder Pikettdienst ( 1560) können mit zusätzliche Arbeit im Spital ( 1562 und 1563) kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden ( 1562) und weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden ( 1563), können kumuliert werden. - Die Inkonvenienz Präsenzdienst im Spital 6 bis 12 Stunden ( 1564) kann nicht mit den Inkonvenienzen zusätzliche Arbeit im Spital < 4 Stunden ( 1562) sowie weitere zusätzliche Arbeit im Spital 4 bis 8 Stunden ( 1563) kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen Hintergrunddienst ( 1561) und Pikettdienst ( 1560) können nicht kumuliert werden. - Bei einer Intervention während dem Hintergrunddienst kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden.
3 Inkonvenienzen Assistenzärztinnen und -ärzte Die Vergütung für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte richtet sich nach RRB 99 vom 19. Januar Nachtarbeit 6-12 Stunden Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen 4 bis 10 Stunden Zeitzuschlag von 10 % im Nachtdienst von 22:00 bis 06:00 Uhr 1500 Schichtzulage zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bei Verlängerung der Tagesarbeitszeit oder des Spätdienstes. 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Fr. 6.25/h Fr. 6.40/h Fr. 6.55/h Hinweise: - Die Inkonvenienzen Tagesarbeit an Wochenenden und Feiertagen 4 bis 10 Stunden ( 1570) und Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1523) sowie Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1524)) können nicht kumuliert werden. - Die Inkonvenienzen Pikett mit < 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1523) und Pikett mit > 5 Stunden Arbeitseinsatz ( 1524) können nicht kumuliert werden. - Bei einer Intervention während dem Pikettdienst kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden. 4 Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz bis zu 5 Stunden eingetragen 5 Wird bei Pikett mit Arbeitseinsatz von mehr als 5 Stunden eingetragen
4 4 3. Sonderregelungen In Bereichen, in denen ein Pikettdienst mit einer Interventionszeit von maximal 30 Minuten geplant wird, kann auf Antrag an den Direktor HRM und Pflege, eine pauschale Pikettentschädigung ausgerichtet werden. Es gelten folgende Richtwerte: Pikettzeit < 12 Stunden: Fr. (Code ) Pikettzeit 12 bis 16 Stunden: Fr. (Code ) Pikettzeit 16 bis 24 Stunden: Fr. 1 (Code 1537) Wenn effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen, wird bei den Vergütungsansätzen mit Code bzw jeweils eine tiefere Stufe gewählt (- 1 Stufe). Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit angerechnet. Bei einer Intervention während dem Pikettdienst (Code 811) kann eine Wegzeit von maximal 30 Minuten als Arbeitszeit angerechnet werden. Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Interdisziplinäre Fachbereiche Bereitschaftsdienst für Notfalleinsätze im KSW (OPS/ANA) Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit pro Nacht - Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit ohne Zeitzuschlag angerechnet DGG/Hebammen Pikettdienst für kurzfristige DKJ/Neonatologie Pikettdienst für NEO- Transporte Augenklinik - Pikettdienst für kurzfristige Montag bis Freitag 16:00 Uhr bis 07:00 Uhr :00 Uhr bis 07:00 Uhr 6 Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen
5 5 Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Radiologie MTRA - Pikettdienst für kurzfristige Montag bis Freitag 16:30 Uhr bis 07:36 Uhr :36 Uhr bis 07:36 Uhr Kardiologie Pflege - Pikettdienst für Notfallinterventionen Montag bis Freitag 17:00 Uhr bis 08:00 Uhr :00 Uhr bis 08:00 Uhr 1 - Erfolgt ein Einsatz, wird dieser zusätzlich als Arbeitszeit angerechnet Flex-Dienste Pflege/ E-Dienste Pflege Ersatzdienst wird vorgeplant - Ersatz-Frühdienst wird bis spätestens 07:30 Uhr aufgeboten - Ersatz-Spätdienst wird bis spätestens Uhr aufgeboten - Ersatz-Nachdienst wird bis spätestens 18:00 Uhr aufgeboten Wahlweise ist eine Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit möglich 9 Kurzfristige Pflege Einsatz erfolgt kurzfristig - Dauer von Zeitpunkt der Anfrage bis Einsatz max. 4 Stunden Wahlweise ist eine Anrechnung von pauschal 2 Std. Arbeitszeit möglich 10 7 Betrag tiefer angesetzt, da effektive Arbeitseinsätze nicht regelmässig erfolgen 8 Die Entschädigung kann auch ausgerichtet werden, wenn bereits geplante Dienste in Pikettdienste umgewandelt werden 9 Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche Lösung gewählt. 10 Die beiden Vergütungsformen dürfen nicht kumuliert werden (d.h. entweder Zeit oder Geld). Pro DID wird eine einheitliche Lösung gewählt.
6 6 Fachbereich PEP- Code Beschreibung Vergütung Infrastruktur/ Medizinaltechnik Pikettdienst für kurzfristige - Samstag und Feiertage von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Infrastruktur/ Elektrowerkstatt Pikettdienst für kurzfristige - Samstag und Feiertage von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr Informatik - Pikettdienst für kurzfristige - von zu Hause aus gelten als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 17:00 Uhr bis 07:00 Uhr (14 Std.) 809 von 07:00 Uhr bis 07:00 Uhr (24 Std.) Gärtnerei - Monatliche Pauschalentschädigung gemäss separaten Vereinbarungen
7 7 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1. Inkonvenienzen bei Dienstausfällen wie Krankheit/Unfall/Mutterschaft - Bei bereits geplanten Diensten werden die Inkonvenienzen gemäss Planung vergütet. - Bei nicht mehr vorgeplanten Diensten werden die bisher durchschnittlich ausbezahlten Inkonvenienzen vergütet ( 1581) Langzeitabsenzen bei Mitarbeitenden mit Anstellung im Stundenlohn sind der Lohnadministration zu melden Zulageberechtigte Personen - Alle Mitarbeitenden die betrieblich bedingt in zulageberechtigten Betriebszeit eine Arbeitsleistung erbringen (Ausnahmen siehe Kap. 4.3.) 4.3. Nicht zulageberechtigte Personen - Leitende Ärzte - Chefärzte - Mitglieder der Spitalleitung - Arbeitszeit in zulageberechtigten Betriebszeiten, die nicht betrieblich bedingt ist, gilt als Gleitzeit. Es besteht kein Anspruch auf Zulagen. 11 Berechnungszeitraum mindestens 6 Monate, wenn möglich 12 Monate
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Juni 2000 988. Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (Inkonvenienzentschädigung für Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddienste)
MehrGAV Aargauer Kantonsspitäler
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV
MehrGAV Aargauer Kantonsspitäler
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: 12.11.2014 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 23.12.2016 INKRAFTSETZUNG: 23.01.2017 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich
MehrReglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-
MehrReglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
77.0 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom 6. November 06 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87
MehrVerordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)
Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 2 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die
MehrVerordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)
6. Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 7. Februar 00 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Abs. lit. c des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals
MehrArbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,
MehrReglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87 Abs. der Verordnung
MehrVerordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)
Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 2 Abs. 1 lit. c des Dekrets über
MehrReglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement)
77.70 Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement) vom. Oktober 07 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 58 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrGAV für das Personal der Bernischen Spitäler
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2016 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Persönlich und betrieblich Dieser GAV
MehrRICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014
RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014 A U S G A B E 1 1. D E Z E M B E R 2014 N R. 4 45 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Ziel der Richtlinie
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrReglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital
Kanton Glarus 999 VIII A/4/ Reglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital (Erlassen von der Spitalleitung am 5. April 00) (Genehmigt vom Regierungsrat am. Oktober 00) I. Grundlagen Art. Soweit in diesem
Mehrüber Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen
53.35 Verordnung über Zulagen für besondere Arbeitsbedingungen (ZbAV) (Gemeinderatsbeschluss Nr. 579 vom 6. September 005) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 55 Abs. des Personalreglements vom
MehrEntschädigungsverordnung
. Entschädigungsverordnung vom. Oktober 0 [Stand vom. April 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 55 und Art. 74 Abs. und des Reglements über das Anstellungsverhältnis des
MehrReglement über die Pikettdienste sowie Dienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit des Personals der Politischen Gemeinde Aesch ZH
Reglement über die Pikettdienste sowie Dienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit des Personals der Politischen Gemeinde Aesch ZH (Pikettreglement) vom 25. Juni 2012 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE
MehrGAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst
GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst. Juli 05 Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst / 5 Inhalt. Allgemeines... 3.. Geltungsbereich... 3.. Grundsatz...
MehrHerausforderung Arbeitsgesetz
Kompetenzzentrum für Arbeitsrecht und Personal Herausforderung Arbeitsgesetz OP-Symposium St. Gallen 30. September 2016 MLaw Marianne Wanner kaps rechtsberatung ag, Rotkreuz www.kapsrechtsberatung.ch Ab
MehrStadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 (91) mit Änderung vom 3. Oktober 2007 (1194)
177.410 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Assistenzärztinnen und -ärzten in den Stadtspitälern und beim Stadtärztlichen Dienst (Assistenzärztinnen- und -ärztereglement, AAR) Stadtratsbeschluss
MehrJAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT
JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT vom 6. April 004, rev.. Oktober 008 und 9. August 08 JAHRESARBEITSZEITEN-REGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS Seite:. Geltungsbereich. Rechtsgrundlagen. Grundsätze 4. Ruhetag, Öffnungszeiten
Mehrgestützt auf 11 Abs. 2 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März ,
Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (vom 0. April
MehrDer Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar 2008, 1) verordnet: Geltungsbereich, Zweck
Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. April 2013) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Lohnverordnung vom 1. Januar
MehrAVR. Tariftabellen 2017/2018.
AVR Tariftabellen 2017/2018 www.lambertus.de Für die Region Ost Urlaub [2] Jahressonderzahlung [2] Anlage 3 [3] Anlage 30 [8] Anlagen 31 [10] Anlagen 32 [13] Anlage 33 [20] Feiertagszuschläge (Anlagen
MehrZeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2017
Zeitzuschlagstabellen 2017 Zeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2017... 1 Zeitzuschläge nach Anlage 30 zu den AVR für Feiertage im Jahr 2017... 5 Zeitzuschläge nach den Anlagen 31, 32 und 33
MehrRefArbR Zeitzuschläge 2014 Übersicht
Inhaltsverzeichnis Zeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2014... 1 Zeitzuschläge nach Anlage 30 zu den AVR für Feiertage im Jahr 2014... 4 Zeitzuschläge nach den Anlagen 31, 32 und 33 zu den
MehrZeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2018
Zeitzuschlagstabellen 2018 Zeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2018... 1 Zeitzuschläge nach Anlage 30 zu den AVR für Feiertage im Jahr 2018... 5 Zeitzuschläge nach den Anlagen 31, 32 und 33
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrZeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2016
Zeitzuschlagstabellen 2016 Zeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2016... 1 Zeitzuschläge nach Anlage 30 zu den AVR für Feiertage im Jahr 2016... 4 Zeitzuschläge nach den Anlagen 31, 32 und 33
MehrRefArbR Zeitzuschläge 2015 Übersicht
Inhaltsverzeichnis Zeitzuschläge nach Anlage 6a zu den AVR im Jahr 2015... 1 Zeitzuschläge nach Anlage 30 zu den AVR für Feiertage im Jahr 2015... 5 Zeitzuschläge nach den Anlagen 31, 32 und 33 zu den
MehrReglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement)
177.170 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst für das Personal der Stadt Zürich (Pikettreglement) Stadtratsbeschluss vom 31. Oktober 2007 (1319) Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt,
MehrDER LIVIT FM SERVICES AG
PIKETT-REGLEMENT DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB 01.02.2012 / W015_d Seite 1 von 7 Seite 2 von 7 INHALT GRUNDLAGEN SEITE 2 1 Geltungsbereich 2 Gesetzliche Bestimmungen 3 Arbeitsvertragliche Bestimmungen
Mehrüber die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung
Verordnung vom 18. Dezember 2007 Inkrafttreten: 01.01.2008 über die Anpassung der Entschädigungen für Sonderdienste an die Teuerung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 132 des Reglements
MehrPersonalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,
MehrARBEITSRECHT MERKBLATT
INAKTIVE ARBEITSZEIT PIKETT- UND BEREITSCHAFTDIENST ARBEITSRECHT MERKBLATT Autor: Christian Streit Centre Patronal Zuständig: Rechtsberatung CURAVIVA Schweiz Fachbereich Alter Ausgabedatum: Dezember 2016
MehrTariftabellen Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/ Baden-Württemberg/Bayern
AVR Tariftabellen 2013 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 7] Anlage 30 [8 9] Anlagen 31/32 [10 14] Anlage 33 [15 16] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17 19] 1 Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. Januar 09) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrAVR. Tariftabellen
AVR Tariftabellen 2017 www.lambertus.de Urlaub [2] Jahressonderzuwendung [2] Anlage 3 [3] Anlage 30 [6] Anlagen 31/32 [9] Anlage 33 [15] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17] Für die Regionen Nord/Nordrhein-
MehrTariftabellen Stand: 12. April Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/ Baden-Württemberg/Bayern
AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 7] Anlage 30 [8 9] Anlagen 31/32 [10 14] Anlage 33 [15 16] Feiertagszuschläge (Anlagen 30/31/32/33) [17 19] 1 Für die Regionen Nord/Nordrhein- Westfalen/Mitte/
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit
54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)
MehrAnhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 06 (Stand. April 07) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
142.211.1 Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 20. November 2007 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Mehrüber die Arbeitszeiten und -bedingungen 01.02.2011 der Assistenzärztinnen und -ärzte
Weisungsordner CH-9007 St.Gallen Tel. 071 494 11 11 www.kssg.ch Reglement 2 10A über die Arbeitszeiten und -bedingungen 01.02.2011 der Assistenzärztinnen und -ärzte Ab 1. Februar 2011 erfolgt die definitive
MehrReglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS)
4.. Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 0. November 007 (Stand. Januar 06) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
MehrRegelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen.
Regelungen zum Bereitschaftsdienst für das nichtärztliche Personal der Universitätsmedizin Göttingen. zwischen dem Vorstand der Universitätsmedizin Göttingen und dem Personalrat der Universitätsmedizin
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8. Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen (AAOPV) vom 7.0.00 (Stand 0.04.00) Der Regierungsrat
MehrTariftabellen Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt.
AVR Tariftabellen 2016 Urlaub [2] Anlagen 3, 3a [3 8] Anlage 30 [9] Anlagen 31 [10 15] Anlage 32 [18 21] Bereitschaftsdienstentgelt [22 23] Anlage 33 [24 28] Feiertagszuschläge (Anl. 30 33) [29 31] Stand:
MehrMERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrMERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT
MehrVerordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 1.2.2.1.1 Ausgabe vom 1. August 2009 Verordnung über den Sold und die Entschädigungen der Feuerwehr Stadt Luzern vom 29. Januar 1997 Der Stadtrat von Luzern,
MehrArbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrFünftelregelung bei Feiertagen
Fünftelregelung bei Feiertagen Arbeitszeitverkürzung für Schichtarbeiter(innen) gemäß 12 Abs. 5, Unterabs. 2 TV AWO NRW Betroffene Beschäftigte die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der
Mehr1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Mehr29. September
9. September 08 5 Verordnung zum Personalgesetz (PVO) G 08-54 Änderung vom 8. September 08 Betroffene SRL-Nummern: Neu: Geändert: 5 Aufgehoben: Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Finanzdepartementes,
MehrTVöD. Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements. TVöD. I. Allgemeiner Teil. Besonderer Teil Krankenhäuser H.
TVöD Änderungen aus Sicht des Pflegemanagements 08.02.2006 H. Kern - 2006 1 TVöD II. Besonderer Teil Krankenhäuser 08.02.2006 H. Kern - 2006 2 1 6 TVöD I. Arbeitszeit Durchschnittsberechnung der regelmäßigen
MehrArbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür?
Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Hans-Ulrich Stooss Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, eigene Praxis, 1983-2014 nebenamtlicher Vizepräsident/Richter am Arbeitsgericht des Kantons Luzern 2 Das rechtliche
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement 2011
Spesen- und Entschädigungsreglement 2011 Gültig ab dem 1.5.2011 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES...ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED. 1.1 Geltungsbereich...Error! Bookmark not defined. 1.2 Grundsatz...Error!
MehrVierter Tarifvertrag
Vierter Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags für die Ärztinnen und Ärzte im Carl-Thiem-Klinikum Cottbus - 4. ÄndTV/TV-Ärzte/CTK - vom 21. Juni 2016 Zwischen der Carl-Thiem-Klinikum Cottbus ggmbh
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrFür Teilzeitarbeitende reduzieren sich Brutto- und Netto-Sollarbeitszeiten
1 2 Verordnung zur Arbeitszeit Vom 4. Januar 2000 GS 33.1033 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 39 Absatz 2 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und
MehrMerkblatt. Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2 Nachtarbeit: Die betriebliche
MehrVerordnung. zur Arbeitszeit. zur Arbeitszeit. SGS-Nr
Erlasstitel SGS-Nr.. Verordnung zur Arbeitszeit GS-Nr..0 Erlass-Datum. Januar 000 In Kraft seit. Januar 000 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 (rückwirkend) > Übersicht Systematische Gesetzessammlung
MehrStundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West
KAV Nds. R A 14/2012 Anlage 1a Stundenentgelte Anlage A zum TVöD - Tarifgebiet West 15Ü - 29,40 32,58 35,61 37,62 38,09 15 23,05 25,57 26,51 29,87 32,42 34,09 14 20,87 23,15 24,50 26,51 29,60 31,28 13
MehrEntgelttarifvertrag. zwischen. der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für:
Entgelttarifvertrag zwischen der Gesellschaft für Leben und Gesundheit mbh (GLG) zugleich handelnd für: Klinikum Barnim GmbH, Werner Forßmann Krankenhaus Martin Gropius Krankenhaus GmbH Medizinisch-Soziales
MehrReglement über die Arbeitszeit, Spesenvergütung und Förderung der Mitarbeitenden der Gemeinde Vaz/Obervaz (Personalreglement)
013.11 Reglement über die Arbeitszeit, Spesenvergütung und Förderung der Mitarbeitenden der Gemeinde Vaz/Obervaz (Personalreglement) vom Gemeindevorstand am 26. Oktober 2006 gestützt auf Art. 42 l) der
MehrARBEITSZEIT. Monat : Januar Stunden : Tag Stunden Tag Stunden Tag Stunden. 1. Neujahr
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Fribourg www.fr.ch/spo Monat : Januar 2019 Stunden : 176.40 1. Neujahr 11. 58.80 21. 109.20 2. Berchtoldstag 12. Samstag 22. 117.60 3. 8.40 13. Sonntag 23. 126.00 4. 16.80 14.
MehrVollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7
165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der
MehrReglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
lg Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Glarner Kantonalbank Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank,
MehrReglement betreffend die Anstellung der Assistenz- und Oberärztinnen/-ärzte des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)
Gestützt auf das Spitalstatut vom 23. November 1998 beschliesst der Kinderspitalrat wie folgt: Reglement betreffend die Anstellung der Assistenz- und Oberärztinnen/-ärzte des Universitäts-Kinderspitals
MehrInternes Weiterbildungskonzept für Assistenzärzte 1) des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen
Institut für Rechtsmedizin CH-9007 Telefon Fax e-mail St.Gallen 071 494 21 52 071 494 28 75 irmsg@kssg.ch www.rechtsmedizin.kssg.ch Prof. Dr. med. R. Hausmann Chefarzt Internes Weiterbildungskonzept für
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 5. November 2011 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
MehrArbeitszeitreglement Verwaltungspersonal Fachschule Viventa
D6.4-05A Stadt Zürich Schul- und Sportdepartement Wipkingerplatz 4 Postfach, 8037 Zürich Tel. 044 413 50 00 Fax 044 413 50 10 Direktorin Pia Kasper Bei Rückfragen: Personaldienst der Tel. 044 413 52 70
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
MehrArbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)
Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.
MehrA N H A N G. zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember Gültigkeit ab 01.
GEMEINDE WALDENBURG A N H A N G zu Anstellungs- und Gehaltsreglement der Bürgergemeinde Waldenburg vom 04. Dezember 2006 Gültigkeit ab 01. Januar 2006 1. Nebenämter Behörden / Kommissionen Entschädigung,
MehrI. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3
Anhang Änderungen des Entschädigungsreglements der Glarner Kantonalbank Die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem alten Entschädigungsreglement sind rot markiert. Bisheriges Entschädigungsreglement Neues
MehrBetriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom
Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen
MehrI. Auf das Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare wird eingetreten. II. Mitteilung an den Regierungsrat
und Gesundheit* vom 11. Juli 017 544a. Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) Antrag des Regierungsrates Gesetz über die ärztlichen Zusatzhonorare (ZHG) (vom ) Zustimmung zum Antrag der Mehrheit,
MehrHasbergen Gaste Osnabrück
Hasbergen Gaste Osnabrück 101 5.40 5.41 5.43 5.44 5.45 5.46 5.49 5.51 5.55 5.57 5.58 5.59 6.00 6.01 6.02 6.05 6.07 6.08 6.11 007 6.26 6.32 6.33 6.45 6.46 6.47 6.48 6.52 6.53 6.56 011 7.26 7.33 013 7.45
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 18. Januar 2012 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.
MehrPersonalverband Kanton Schwyz
Postfach 1236 6431 Schwyz Personalverband Kanton Schwyz, Postfach 1236, 6431 Schwyz Schwyz, 2. Dezember 2011 Personalamt Postfach 1234 Intern Reglement über die Pikettentschädigung und die Zuschläge für
MehrGAV Post für Neueintretende und Aushilfen
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag
MehrARBEITSZEIT. Monat : Januar :24 (Stunden:Minuten) Tag Stunden:Minuten Tag Stunden:Minuten Tag Stunden:Minuten
Rue Joseph-Piller 13, 1700 Fribourg www.fr.ch/spo Monat : Januar 2019 176:24 (Stunden:Minuten) 1. Neujahr 11. 58:48 21. 109:12 2. Berchtoldstag 12. Samstag 22. 117:36 3. 8:24 13. Sonntag 23. 126:00 4.
MehrEinwohnergemeinde 4512 Bellach. Reglement über die Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung. vom 28. April 1998
Einwohnergemeinde 4512 Bellach Reglement über die Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung vom 28. April 1998 Stand: 19. Mai 2009 Reglement über die Arbeitszeit für die Gemeindeverwaltung Bellach Der Gemeinderat
MehrReglement über die Arbeitszeit, Spesenvergütung und Förderung der Mitarbeitenden der Gemeinde Vaz/Obervaz (Personalreglement)
0. Reglement über die Arbeitszeit, Spesenvergütung und Förderung der Mitarbeitenden der Gemeinde Vaz/Obervaz (Personalreglement) vom Gemeindevorstand am 6. Oktober 006 gestützt auf Art. 4 l) der Verfassung
Mehr