DER LIVIT FM SERVICES AG
|
|
- Markus Färber
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 PIKETT-REGLEMENT DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB / W015_d Seite 1 von 7
2 Seite 2 von 7
3 INHALT GRUNDLAGEN SEITE 2 1 Geltungsbereich 2 Gesetzliche Bestimmungen 3 Arbeitsvertragliche Bestimmungen 4 Widerhandlung gegen das Reglement 5 Änderungen ALLGEMEINES SEITE 2 6 Einleitung 7 Geltungsbereich 8 Definition Zweck SEITE 3 Bereitschaft Pikettperiode Absenzen PIKETTEINSATZ SEITE 3 13 Alarmierung Verantwortung SEITE 4 Reaktionszeit bei Alarmierungen Interventionszeit Störfallbehandlung Eskalation Hilfsmittel und Piketthandbuch Rapportierung und Orientierung ENTSCHÄDIGUNG SEITE 5 21 Pikett- und Bereitschaftsdienst SCHLUSSBESTIMMUNGEN SEITE 5 Seite 3 von 7
4 GRUNDLAGEN 1 GELTUNGSBEREICH Nachfolgende Bestimmungen gelten für alle Mitarbeiter* der Livit FM Services AG, welche im Pikettdienst eingesetzt werden. 2 GESETZLICHE BESTIMMUNGEN Das Pikettreglement basiert auf der Rechtsgrundlage des Arbeitsgesetzes. 3 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Das Pikettreglement ergänzt das Personalreglement insbesondere Art. 35. Entsprechend gilt es als integrierter Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages und der arbeitsvertraglichen Bestimmungen. 4 WIDERHANDLUNG GEGEN DAS REGLEMENT 5 ÄNDERUNGEN Widerhandlungen gegen dieses Pikettreglement wie z.b. die Nichteinhaltung der Reaktionszeiten oder Ähnliches gelten als Verstoss gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Änderungen werden durch Veröffentlichung (z.b. Intranet, Anschlag, Lohnbeilage) im Betrieb für die betroffenen Mitarbeiter verbindlich. ALLGEMEINES 6 EINLEITUNG Die Livit FM Services AG ist bei einem Teil der betreuten Objekte vertraglich verpflichtet einen Pikettdienst zu betreiben und aufrecht zu erhalten. 7 GELTUNGSBEREICH 8 DEFINITION Das Pikettreglement gilt für die Zeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (werktags zwischen 17:00 und 07:00 Uhr) sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Der Pikettdienst ist ein Bereitschaftsdienst, der aufgrund eines Aufgebots der berechtigten Stelle die Erstintervention zur Störungsbehebung bei technischen oder infrastrukturellen Notsituationen ausführt resp. Massnahmen trifft, welche zusätzliche Schadensbildung verhindern helfen. * Nachfolgend wird in diesem Dokument nur die männliche Form für männliche und weibliche Personen verwendet. Dies geschieht einzig aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Seite 4 von 7
5 9 ZWECK Der Pikettdienst beurteilt die eingegangene Meldung. Er stellt sicher, dass in der vertraglich vorgegebenen Zeit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden. 10 BEREITSCHAFT 11 PIKETTPERIODE 12 ABSENZEN Der diensthabende Mitarbeiter muss während der vereinbarten Bereitschaftszeit jederzeit erreichbar und einsatzbereit sein. Innerhalb der Arbeitszeit Zwischen 07:00 17:00 Uhr von Montag bis Freitag werden die Pikettdienstaufgaben im Rahmen der üblichen Arbeitszeit durch die objektverantwortlichen Mitarbeiter im Tagesgeschäft wahrgenommen. Ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit An Werktagen von 17:00 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen werden die Pikettdienstaufgaben durch den Pikettdienst abgedeckt. Pikettdienst Der wöchentliche Pikettdienst beginnt montags 17:00 Uhr und dauert bis zum folgenden Montag 07:00 Uhr. Der Mitarbeiter stellt sicher, dass die mit dem Kunden vereinbarte Reaktionszeit eingehalten wird. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe leistet der Mitarbeiter üblicherweise eine Einsatzwoche je Monat. Einsatzlisten Der zuständige Objektleiter erstellt im Voraus die Einsatzlisten und einen Eskalationsplan (falls der Pikett-Mitarbeiter nicht einsetzbar ist) und gibt diese mindestens 4 Wochen im Voraus an die Pikett-Mitarbeitenden sowie an die involvierten Stellen ab. Sämtliche planbaren Absenzen sind dem Objektleiter möglichst frühzeitig bekannt zu geben, damit die Stellvertretung organisiert und die zuständigen Stellen informieren werden können. Dies gilt insbesondere auch für Abwesenheiten wie Ferien, Ausbildung, Militärdienst, Krankheit, Unfall. Kurzzeitige Absenzen Bei nicht voraussehbaren Abwesenheiten, sowie Absenzen kürzer als 1 Tag, organisiert der betroffene Pikett-Mitarbeiter einen Stellvertreter, der die übrige Stellvertretungslösung nicht beeinflusst. Die Mutation ist dem Objektleiter und den zuständigen Stellen mitzuteilen. PIKETTEINSATZ 13 ALARMIERUNG Die Alarmierung erfolgt primär über spezielle Pikett-Handys; sekundär über Pager und im Ausnahmefall auch über die Privat-Telefonnummer. Die zuständige Aufgebotsstelle (z.b. Helpdesk) alarmiert bei Ereignissen den Pikett-Mitarbeiter telefonisch auf das Piketthandy. Alarmierungen von MSRL, BMA und sonstigen automatischen Alarmen werden direkt per SMS oder Mail auf das Piketthandy aufgeschaltet. Der Pikett-Mitarbeiter ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Seite 5 von 7
6 Aufgebotsstelle zu melden. 14 VERANTWORTUNG Nach der Alarmierung durch die Aufgebotsstelle liegt die Verantwortung in jedem Fall beim Pikett-Mitarbeiter. 15 REAKTIONSZEIT BEI ALARMIERUNGEN Reaktionszeit umschreibt die Zeit von der Alarmierung bis Rückmeldung bei der Aufgebotsstelle. Die Reaktionszeit richtet sich nach der Bedeutung des Störfalles und der vertraglichen Vereinbarung. 16 INTERVENTIONSZEIT Interventionszeit umschreibt die Zeit zwischen Alarmierung und Eintreffen vor Ort. Die Interventionszeit richtet sich nach der Bedeutung des Störfalles und der vertraglichen Vereinbarung. 17 STÖRFALLBEHANDLUNG 18 ESKALATION Störfallbehandlung umschreibt den Einsatz vor Ort. Der Pikett-Mitarbeiter beurteilt die gemeldete Störung und entscheidet über das weitere Vorgehen. In jedem Fall stellt er sicher, dass die geeigneten Massnahmen durchgeführt werden. Eskalation umschreibt ein nicht vom Pikett-Mitarbeiter zu behebender Störfall. Bei Störfällen, deren Auswirkungen massiv beeinträchtigen oder zu grösseren Schäden führen, entscheidet der Pikett-Mitarbeiter, welche zusätzlichen Stellen sofort aufgeboten werden müssen. 19 HILFSMITTEL UND PIKETTHANDBUCH Hilfsmittel Dem Pikett-Mitarbeiter werden die notwendigen Hilfsmittel und Unterlagen wie Piketthandy, Pager, Piketthandbücher, technische Unterlagen, usw. zur Verfügung gestellt. Zum Ende der Bereitschaftsdienstperiode stellt der Pikett-Mitarbeiter die ordnungsgemässe Übergabe der Hilfsmittel an den nachfolgenden Pikett- Mitarbeiter sicher. Die Übergabe ist zu quittieren. Änderungen Pikettvorgaben Stellt der Pikett-Mitarbeiter bei einem Einsatz Abweichungen zwischen den Gegebenheiten vor Ort und den Pikettunterlagen fest, meldet er dies unverzüglich dem Objektleiter. 20 RAPPORTIERUNG und ORIENTIERUNG An- und Abmeldung Der Pikett-Mitarbeiter meldet sich aus Sicherheitsgründen bei der Aufgebotsstelle an und nach Beendigung des Einsatzes wieder ab. Bei länger dauernden Einsätzen von mehr als 1 Stunde hat sich der Pikett- Mitarbeiter bei der Aufgebotsstelle zu melden (Sicherheitsmassnahme). Vor Ort Die Aufgebotsstelle ist durch den Pikett-Mitarbeiter telefonisch über die Erkenntnisse und die eingeleiteten Massnahmen zu informieren. Arbeitsrapport, Information an Objektverantwortlichen Der Pikett-Mitarbeiter orientiert die Objektverantwortlichen täglich über die Ereignisse und Massnahmen der letzten Nacht/Tage. Seite 6 von 7
7 Für jeden Einsatz und die erbrachte Leistung ist ein Arbeitsrapport zu erstellen. Die Rapporte sind spätestens nach Ablauf der Pikettperiode dem Objektleiter zu übergeben. ENTSCHÄDIGUNG 21 PIKETT- UND BEREITSCHAFTSDIENST Die Entschädigung des Pikettdienstes regelt sich gemäss dem Personalreglement Art. 35. Der Bereitschaftsdienst sowie die Einsatzzeiten sind mittels Wochen-Rapport zu dokumentieren. SCHLUSSBESTIMMUNG Dieses Reglement ist durch die Geschäftsleitung genehmigt und am 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt. Seite 7 von 7
Reglement über die Pikettdienste sowie Dienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit des Personals der Politischen Gemeinde Aesch ZH
Reglement über die Pikettdienste sowie Dienst ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit des Personals der Politischen Gemeinde Aesch ZH (Pikettreglement) vom 25. Juni 2012 INHALTSVERZEICHNIS 1 ALLGEMEINE
MehrRICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014
RICHTLINIE ÜBER PIKETTDIENST, ENTSCHÄDIGUNG FÜR SONN- UND FEIERTAGE SOWIE NACHTZULAGEN VOM 11. DEZEMBER 2014 A U S G A B E 1 1. D E Z E M B E R 2014 N R. 4 45 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Ziel der Richtlinie
MehrReglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-
MehrBERUFSKLEIDER-REGLEMENT
BERUFSKLEIDER-REGLEMENT FÜR ALLE GEWERBLICHEN VOLLZEIT MITARBEITER/ INNEN DER LIVIT FM SERVICES AG GÜLTIG AB 01.02.2010 / W006_d INHALT ALLGEMEINES SEITE 2 1 Geltungsbereich 2 Kosten der Berufskleider
MehrDienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr
Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr 6. Dezember 2000 2 Gestützt auf das Kantonale Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 und die Verordnung über die Feuerwehr
MehrReglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87 Abs. der Verordnung
MehrReglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement)
77.70 Reglement über die Vergütung und Organisation des städtischen Bereitschaftsdienstes (Pikettreglement) vom. Oktober 07 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 58 der Verordnung über das Arbeitsverhältnis
MehrAnweisung Abwicklung der Störungsmeldungen für Objektleiter (OL)
2 A024_d Version: Oktober 14 Anweisung Abwicklung der Störungsmeldungen für Objektleiter (OL) Gültig nur im modifizierten Modell 1. Einleitung Mit der Einführung der Service Line werden in Zukunft sämtliche
MehrInkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst
Reglement Inkonvenienzen und Pikettdienste: Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst Gültig ab 01. Juli 2015 Das Reglement regelt die Ausrichtung von Zulagen für Nacht-, Sonntags-, Schicht-
MehrPikettdienst Reglement LKWG
Pikettdienst Reglement LKWG P:\KADER\ALLGEMEINES\PIKETT MAPPE\ALLGEMEIN\Pikettdienst Reglement LKWG 1.4 Internet.doc 1 von 8 1 Inhaltsverzeichnis 1 Inhaltsverzeichnis...2 2 Pikettreglement...3 2.1 Grundsatz...3
MehrReglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR)
77.0 Reglement über die Anstellungsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten (Oberärztinnen- und -ärztereglement, OAR) vom 6. November 06 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 8, Art. 8 Abs. und Art. 87
MehrReglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote
X Reglement Tagesstrukturen für die von der Schule Wildberg subventionierten schulergänzenden Angebote Reglement Nr.: 45-01-2 Ressort: Schülerbelange Gültig ab: 01.08.2016 Ersetzt Ausgabe vom: 11.02.2014
MehrAbsenzenregelung für Schülerinnen und Schüler
Absenzenregelung für Schülerinnen und Schüler. Februar 06 4. ABSENZENREGELUNG FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER INHALTSVERZEICHNIS I Allgemeine Bestimmungen Art. Rechtliche Grundlagen II Absenzen Art. Verantwortlichkeit
Mehrmittagstisch hausen öppis für dä buuch und s härz Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen
Betriebsreglement vom Vereinsvorstand im April 2014 erlassen Inhaltsverzeichnis 1. Information... 2 2. Trägerschaft und Betriebsführung... 2 3. Öffnungszeiten... 2 4. Finanzierung... 2 5. Räumlichkeiten...
MehrNr Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule
Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Vom 6.05.05 Verordnung über den Mittagstisch für Kindergarten und Primarschule Seite Der Gemeinderat Duggingen, gestützt auf 70a des Gesetzes
MehrFEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN
FEUERWEHR-REGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WINTERSINGEN Gültig ab 0.0.204 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen Regelungsbereich 2 Feuerwehr 3 Gemeinderätliches Aufgebot der Feuerwehr 4 Feuerwehrkommission
Mehr1.5 Absenzen und Urlaubsordnung
1.5 Absenzen und Urlaubsordnung 1.5.1 Absenzenordnung: Geltungsbereich Die Absenzenordnung regelt das Absenzen-, Urlaubs- und Dispensationswesen. Sie ist gestützt auf 22, 64, 69, 82, 90 und 91 des Bildungsgesetzes
MehrTarif- und Betriebsreglement Verein Mittagstisch Schinznach
Tarif- und Betriebsreglement Verein Mittagstisch Schinznach April 2016 Hinweis: Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen
MehrSLA Service Level Agreement Server Management
SLA Service Level Agreement Server Management Version 2019 Internet Group GmbH Espenstrasse 147 CH-9443 Widnau Seite 1 von 8 Service Level Agreement (DE) Internet Group GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Umfeld...
MehrDienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich
861.110 Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 1. September 010 (16) mit Änderung vom 6. Februar 01 (1) 1. Aufgaben Art. 1 Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr
MehrReglement über die Ausbildung von Lernenden der Region Maloja
Reglement über die Ausbildung von Lernenden der Region Maloja I. Vorbemerkungen Dieses Reglement für Lernende der Region Maloja gilt ergänzend zum Lehrvertrag. Ist in diesem Reglement nichts anderes festgelegt,
MehrRichtlinien. Aufnahme:
Richtlinien Geltungsbereich: Diese Richtlinien wurden vom Stiftungsrat der Stiftung Kinderbetreuung im Hochschulraum Bern KIHOB am 30. November 2011 verabschiedet. Die Richtlinien sind verbindlicher Bestandteil
MehrVerordnung zum Reglement der Musikschule Cham. vom 29. September in Kraft ab 1. August 2016
Einwohnergemeinde Cham 0. Verordnung zum Reglement der Musikschule Cham vom 9. September 0 in Kraft ab. August 0 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf des Reglements der Musikschule Cham vom. Dezember
MehrBenützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3
Benützungsreglement der Aufenthaltsräume Stöckli 1, Kleindorfstrasse 15 Stöckli 2, Obere Scheugstrasse 3 1. Zuständigkeit 1.1. Für die Vermietung des Aufenthaltsraumes ist die unten aufgeführte Kontaktperson
MehrRichtlinien. für die sportliche Jugendförderung durch die Gemeinde Sargans & Stiftung Pro Sport
Richtlinien für die sportliche Jugendförderung durch die Gemeinde Sargans & Stiftung Pro Sport Stiftung Pro Sport Sargans/Gemeinde Sargans Seite 1 von 7 Vorbemerkung Die Politische Gemeinde Sargans spricht
MehrReglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen
Reglement über die Entschädigung und Spesen Gemeinde Fraubrunnen Gültig per..07 Version Gemeindeversammlung vom 6.6.06 Seite / 9 INHALTSVERZEICHNIS Geltungsbereich Zweck / Anspruch Jahresentschädigungen
MehrG E M E I N D E A R I S T A U A G. Feuerwehrreglement
G E M E I N D E A R I S T A U A G Feuerwehrreglement 1998 G E M E I N D E A R I S T A U A G Der Gemeinderat Aristau, gestützt auf 13 des Feuerwehrgesetzes, beschliesst nachstehendes Feuerwehrreglement
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrCloudya Service Level Agreement (SLA)
Version 1.1 NFON AG Machtlfinger Str. 7 81379 München Tel.: + 49 89 45 3000 www.nfon.com 2019 NFON AG - Alle Rechte vorbehalten Änderungen bleiben vorbehalten Version 1.1 / 02.2019 (DE) gültig ab dem 01.11.2018
MehrReglement über die Organisation der Feuerwehr
Reglement über die Organisation der Feuerwehr vom 11. Dezember 1981 mit Änderungen vom 28. April 1982 und 30. November 1988 2 Inhaltsverzeichnis 1. Gliederung Seite Paragraph 1 Gliederung 4 2 Stab 4 3
MehrReglement Schul-und familienergänzende Tagesstrukturen Gemeinde Grossdietwil
Volksschule Reglement Schul-und familienergänzende Tagesstrukturen Gemeinde Grossdietwil 1. Sinn und Zweck Die Tagesstrukturen sind eine schul und familienergänzende Einrichtung. In familiärer Atmosphäre
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
Seite HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 07 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
MehrVideoüberwachungsreglement
Gemeinde Schafisheim Videoüberwachungsreglement Bewilligt durch den Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau am 03. Februar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Zweck... 3 2 Zuständigkeiten...
MehrHOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung
0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrGAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement Teilzeit
GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland Reglement Teilzeit 1. Juli 2015 Reglement Teilzeit 1 / 5 Inhalt 1. Allgemeines... 3 1.1. Geltungsbereich... 3 1.2. Grundsatz... 3 2. Nicht pro rata berechnete
MehrGAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland. Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst
GAV Kantonsspital Baselland / Psychiatrie Baselland Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst. Juli 05 Reglement Pikett- und Bereitschaftsdienst / 5 Inhalt. Allgemeines... 3.. Geltungsbereich... 3.. Grundsatz...
MehrIII. Besondere Vertragsbedingungen
Beschaffung von Überlandniederflurlinienbussen mit Dieselmotoren für den öffentlichen Verkehr durch die NAHBUS Nordwestmecklenburg GmbH (Vergabestelle) Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen
Mehrgestützt auf das Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) vom 22. August
500.0 Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV) vom. Dezember 06 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) vom. August 06 ), beschliesst: I. Zuständigkeiten
MehrGleitzeitreglement. für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit. Adato AG 8400 Winterthur
für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden mit Adato AG 8400 Winterthur Überarbeitete Version 1 gültig ab 1. Februar 2018 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Grundlage... 3 3. Arbeitszeit... 3 4.
MehrArbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)
Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.
MehrEs freut uns auch im Schuljahr 2018/19 den Mittagstisch an 5 Wochentagen anbieten zu können.
05. Juni 2018 /rba Anmeldung Mittagstisch Schule Neuenhof Liebe Eltern Es freut uns auch im Schuljahr 2018/19 den Mittagstisch an 5 Wochentagen anbieten zu können. Anbei erhalten Sie die Anmeldeunterlagen
MehrVerordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)
6. Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 7. Februar 00 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Abs. lit. c des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals
MehrGemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 1.4
Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 1.4 Reglement über die Notorganisation der Gemeinde Ingenbohl (Gemeindeführungsstab GFS) Der Gemeinderat Ingenbohl erlässt, gestützt auf die Verordnung
MehrRichtlinien zur Durchführung von Alarmierungen sowie von Fahrzeugab- und Anmeldungen, Alarmübungen, usw. für die ILS Coburg
Richtlinien zur Durchführung von Alarmierungen sowie von Fahrzeugab- und Anmeldungen, Alarmübungen, usw. für die ILS Coburg 1 Alarmierungen 1.1 Die ILS Coburg trägt den Funkrufnamen Leitstelle Coburg.
MehrVerordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
MehrBetriebsreglement. Mittagstisch/ Schulergänzende Betreuung
Betriebsreglement Mittagstisch/ Schulergänzende Betreuung Inhaltsverzeichnis 1 Sinn und Zweck 3 2 Trägerschaft 3 3 Angebot 3 3.1 Mittagstisch 3 3.2 Schulergänzende Betreuung und Ferienbetreuung 3 4 Ernährung
MehrCaritasverband für die Diözese Mainz e. V.
QM-Handbuch Dokument: F53 Version: 1.0 Belegungsvertrag für extern Buchende Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. Schriftstückidentifikationsnummer: zwischen Caritasverband für die Diözese Mainz e.
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Gemeindeverwaltung
Verordnung über die gleitende Arbeitszeit Seite 2 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Der Gemeinderat Walchwil, gestützt auf 6 des Anstellungsreglementes der vom 20. Juni 2006 1), beschliesst: Verordnung
MehrReglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)
Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) 1 Betreuungsgrundsätze Die Schule Pfungen unterstützt die Erziehungsberechtigten mit einem schulergänzenden Betreuungsangebot (Tagesstrukturen) im
MehrReglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen)
Reglement Schulergänzende Betreuung (Tagesstrukturen) 1 Betreuungsgrundsätze Die Schule Pfungen unterstützt die Erziehungsberechtigten mit einem schulergänzenden Betreuungsangebot (Tagesstrukturen) im
MehrService Level Agreement (SLA)
Service Level Agreement () Version 2.0 Datum 01.02.2018 Gültig bis Widerruf Freigegeben JA Copyright: by c t f System GmbH, 9050 Appenzell, 071 912 42 42, www.c t f.ch info@c t f.ch 1/6 1 Service Level
MehrRömisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung
Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung
MehrREGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler
REGLEMENT über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler (vom 28. Juni 2000 1 ; Stand am 1. Januar 2012) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 Absatz 4 und 25 Absatz
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrBesondere Vertragsbedingungen
Besondere Vertragsbedingungen Offenes Verfahren Beschaffung von Niederflurbussen mit Anhängern für Stadtverkehr Emden GmbH Datum: 14. März 2017 Seite 2 von 5 1. Vereinbarte Beschaffenheit Die vereinbarte
MehrService Level Agreement (SLA) Rechenzentrum SAAR1. Produkt Technikschrank
Service Level Agreement (SLA) Rechenzentrum SAAR1 Produkt Technikschrank Version: 1.0-DE 1st RELEASE Stand 21.03.2016 INHALT EINFÜHRUNG... 3 EINRICHTUNG... 3 WIEDERHERSTELLUNG... 3 Begriffsdefinitionen...
MehrService Level Agreement (SLA) Rechenzentrum SAAR1. Produkt Technikschrank
Service Level Agreement (SLA) Rechenzentrum SAAR1 Produkt Technikschrank 2 01 Einführung 3 02 Einrichtung 3 03 Wiederherstellung 3 3.1 Begriffsdefinitionen 3 3.2 Leistungen und Mitwirkungspflichten 4 3.3
MehrDie Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt:
Jahresarbeitszeitkonto nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Überarbeitung der Kommentierung Nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) kann mit den Mitarbeitern
MehrRechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende
Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz
MehrKostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays
Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich
Mehreps Network Services ASP-Schein
01/2009 ASP-Schein eps Network Services ASP-Schein Leistungsbeschreibung Gültig für Software Softwarestand eps Network Services 4.7 eps Network Services, Leistungsbeschreibung (LB) - Ausgabe 01/2009 1
MehrVerordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung)
Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen (Inkonvenienzverordnung) Vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 2 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die
MehrVollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung
Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-
MehrSchulordnung gültig ab 1. Januar 2017
Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f
MehrBlockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule
Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule 1. Schuljahr 2017/18 1. Einleitung Die Primarschule und der Kindergarten der Scolaviva bieten für das Schuljahr 2017/18 ein Blockzeitenmodell mit Betreuung
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Musikschule Kloten Bassersdorf Lufingen
Schule Kloten der Musikschule Kloten Bassersdorf Lufingen Stand 10.07.2014 Schule Kloten Musikschule Kloten Bassersdorf Lufingen Seite 1 Alle Formulare und Dokumente können als PDF-Datei im Internet unter
MehrPUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.07.2017 04.08.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV
Mehr4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit
TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Arbeitsunfähigkeit 4 Anzeige, Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit 4.1 Anzeige beim Arbeitgeber HI3486230 HI3486231 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
MehrLeistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibung Für die Kelag-Connect SLA Dienste für Internetservices Stand: 05/2018 KELAG-Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Arnulfplatz 2 9020 Klagenfurt am Wörthersee T: 0463 525 1100
MehrVollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil (vom 9.
Gemeinde Schwyz - Erlasse - 0. Nachtrag 08 Anstelle des ganzen Erlasses.44 einfügen.44 Vollzugsverordnung zum Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Schwyz, Ergänzung für Alterszentrum Rubiswil
MehrVerordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
MehrWaldkindergarten- und Gebührenordnung
Waldkindergarten- und Gebührenordnung Aufnahme In den Waldkindergarten werden Kinder, die im Bereich der Stadt Friedrichsdorf wohnen (Hauptwohnung im Sinne der Melderechte) aufgenommen, soweit freie Plätze
MehrGEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT
GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden
MehrKitas GENERALI Anhang für Generali Mitarbeiter/-innen - 1 -
Kitas GENERALI Anhang für Generali Mitarbeiter/-innen - 1 - 1. Aufnahme Um möglichst vielen Eltern gerecht zu werden, darf die Betreuungszeit für ein Kind in der Kita die Erwerbsquote der für die Generali
MehrAbsenzenreglement Schule Klosters-Serneus
Reglement über Absenzen, Urlaub, Dispensationen, Schulausschluss und vorzeitigen Schulaustritt für die Schulen und Kindergärten der Gemeinde Klosters-Serneus 505 Art. 1 Grundsatz Geltungsbereich Die Eltern
MehrMorgenbetreuung. A-Z für Eltern
Morgenbetreuung A-Z für Eltern Einleitung Damit Sie sich bei uns möglichst gut zurechtfinden, haben wir die wichtigsten Informationen für den Alltag von A-Z zusammengetragen. Das A-Z ergänzt das Betriebsreglement
MehrAusbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum
Musterausbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum Stand: 01/2016 1/5 Ausbildungsvertrag für das Pharmaziepraktikum Zwischen Herrn / Frau Apotheker/in... Leiter/in der... (Apotheke) in... (Adresse) (nachstehend
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit
MehrJET-Ordnung. Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft. Bezirk Essen e. V.
Deutsche Lebens-Rettungs- Gesellschaft Bezirk Essen e. V. Stand: 12.11.2013 Seite 2 von 6 Inhalt I. Präambel... 3 II. Allgemeines... 3 1 Zugehörigkeit... 3 2 Einrichtungen... 3 3 Wasserrettungsdienst...
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel
MehrArbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte
Arbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte Janine Junker Leu, Rechtsanwältin Geschäftsführerin VSAO Bern Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 031 381 39 39 junker@vsao-bern.ch, www.vsao-bern.ch Sie haben Rechte!
MehrFEUERWEHR-REGLEMENT. der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig
FEUERWEHR-REGLEMENT der Gemeinden Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen für die gemeinsame Feuerwehr Wabrig gültig ab 0. Januar 00 Die Gemeinderäte Hellikon, Wegenstetten und Zuzgen erlassen, gestützt auf
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrHausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis
- Seite 1/6 - Hausmeister-Service-Vertrag mit Leistungsverzeichnis für das Objekt zwischen nachfolgend Auftraggeber genannt und Facility Hausen 50829 Köln, Starenweg 28 Tel: 0163 / 67 22 026 WWW.FACILITY-HAUSEN.DE
MehrBeispiele Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden)
Zentrale SP III 11-5406 Stand: 03/2012 Beispiele Leitfaden zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( 38 Abs. 1 SGB III Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden) ab 01.04.2012 Inhalt 0. VORBEMERKUNG...
MehrStundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014
Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich
MehrVerordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden
Verordnung über die Feuerwehr der Stadt Baden und der Gemeinde Ennetbaden Vom 15. Oktober 2012 Kurztitel: Feuerwehr Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit Verordnung über die Feuerwehr der Stadt
MehrAnhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund
Anhang 2 142.212 Anhang 2: Arbeitszeitreglement Spitalverbund I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieser Anhang gilt für alle Angestellten des Spitalverbundes Appenzell Ausserrhoden,
MehrLeistungsbeschreibung Rotkreuz-Notruf Casa
Leistungsbeschreibung 1 Prinzip Der Kunde besitzt ein eigenes (von Swisscom oder anderem SRK KV gekauftes) Notrufgerät oder er kauft, mietet eines vom SRK. Mit diesem Notrufgerät und der dazugehörenden
Mehr