Gemeinde Walchwil. Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Gemeindeverwaltung

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1 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit

2 Seite 2 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Der Gemeinderat Walchwil, gestützt auf 6 des Anstellungsreglementes der vom 20. Juni ), beschliesst: Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der Gemeindeverwaltung Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Reglement nur die männliche Form verwendet. 1 Einleitung, Geltungsbereich Die Verordnung über die gleitende Arbeitszeit gilt für alle Beamten und Angestellten der Gemeindeverwaltung Walchwil. Die gleitende Arbeitszeit ermöglicht jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie den Zeitpunkt der Mittagspause seinen persönlichen Wünschen und Bedürfnissen anzupassen. Die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer bestimmen ihre Arbeitszeit so, dass immer ein geordneter und rationeller Arbeitsablauf gewährleistet ist. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter übernimmt die persönliche Verantwortung, die ihr oder ihm übertragene Arbeit so zu erledigen, dass die reibungslose Zusammenarbeit mit den übrigen Abteilungen und die einwandfreie Bedienung der Einwohnerschaft sowie der Telefondienst während den Schalterstunden gewährleistet bleibt. 2 Schalteröffnungszeiten Montag Uhr, Uhr Dienstag - Freitag Uhr, Uhr vor arbeitsfreien Nachmittagen Uhr Am Nachmittag vor Feiertagen Uhr 2) 1) vormals Reglement über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals (Personalreglement) vom ) geändert am 22. Oktober 2001 (GRB Nr. 31/6/2001), in Kraft ab 1. Januar 2001

3 Seite 3 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 3 Blockzeiten Montag - Freitag Uhr, Uhr Am Nachmittag vor Feiertagen Uhr 2) Blockzeit ist die Zeit, während welcher alle Arbeitnehmer zur Sicherstellung der inner- und ausserbetrieblichen Kontakte anwesend sein müssen. 4 Gleitzeit Montag - Freitag Uhr Uhr, Uhr Gleitzeit ist die Zeit, während welcher der Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse seiner Dienstobliegenheit Beginn und Ende seiner Arbeitszeit frei bestimmen kann. 5 Arbeitszeiten Die Sollarbeitszeit berechnet sich auf der Basis der 42 Stunden-Woche (pro Tag 8 Stunden 24 Minuten bzw. 8,4 Stunden) 3). Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich die tägliche Normalarbeitszeit (8,4 Stunden) entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Die Normalarbeitszeit (pro Tag 8 Stunden und 24 Minuten bzw. 8,4 Stunden) gilt auch am Vortag von Feiertagen. 4) 5a Arbeitsfreie Tage 4) Nebst den gesetzlichen Feiertagen, sind folgende Tage arbeitsfrei: - Fasnachtsdienstag, Nachmittag Dezember, ganzer Tag Dezember, ganzer Tag 2) geändert am 22. Oktober 2001 (GRB Nr. 31/6/2001), in Kraft ab 1. Januar ) geändert am 27. November 2006 (GRB Nr. 35/24/2006), in Kraft ab 1. Januar ) ergänzt am 15. Januar 2007 (GRB 02/39/2007), in Kraft ab 1. Januar 2007

4 Seite 4 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit 6 Arbeitspausen Die Mittagspause, welche nicht an die Arbeitszeit angerechnet wird, hat mindestens 30 Minuten ohne Unterbruch zu dauern. Pro Arbeitshalbtag kann eine Erfrischungspause von 15 Minuten eingeschaltet werden, welche an die Arbeitszeit angerechnet wird. Kann aus arbeitstechnischen Gründen keine Pause eingeleitet werden, so hat dies keinen Anspruch auf Zeitgutschrift zur Folge. 7 Gleitzeitsaldo / Kompensation Gleitzeitsaldo Der Gleitzeitsaldo (Abweichung von der Sollarbeitszeit) wird jeweils auf Ende des Monats ermittelt und auf den folgenden Monat übertragen. Er darf am Monatsende plus 30/minus 15 Stunden nicht überschreiten, d.h. der Gleitzeitsaldo darf am Monatsende auf keinen Fall mehr als minus 15 Stunden betragen. Weist der Saldo am Monatsende mehr als plus 30 Stunden aus, so fallen diese Mehrstunden entschädigungslos dahin. Ein positiver Gleitzeitsaldo ist während der Gleitzeit abzutragen. Die Kompensation während der Blockzeit ist an höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr, zusammenhängend an höchstens 3 Tagen pro Monat, nach vorheriger Absprache mit dem Vorgesetzten, zulässig. Vor Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein allfälliger Plus-/Minus- Saldo abzutragen. Ein positiver Gleitzeitsaldo wird am Austrittstag entschädigungslos gestrichen, ein negativer Saldo führt zu einer entsprechenden Lohnreduktion oder kann mit einem positiven Feriensaldo verrechnet werden.

5 Seite 5 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 8 Überstundenarbeit Als Überzeit gilt ausdrücklich nur die zum voraus angeordnete oder nachträglich genehmigte Arbeit während der arbeitsfreien Zeit sowie während der Gleitzeit, wenn der auf den Folgemonat übertragbare Gleitzeitsaldo voll ausgeschöpft ist. Bei Teilzeitarbeit gelten auch die gemäss individuellem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise arbeitsfreien Werktage für die Anrechnung von (ausschliesslich angeordneten bzw. nachträglich genehmigten) Überstunden als arbeitsfreie Zeit. 9 Kompensation und Vergütung der Überstundenarbeit Bei Kompensation von Überstundenarbeit wird ein Zeitzuschlag, bei Vergütung bis und mit 19. Gehaltsklasse ein Geldzuschlag gewährt, sofern die Überstundenarbeit nicht während der Gleitzeit geleistet werden kann. Der Zuschlag beträgt: a) 25 Prozent bei Überstundenarbeit montags bis donnerstags jeweils zwischen dem Ende der Gleitzeit am Abend und dem Beginn der Gleitzeit am Morgen des nächsten Arbeitstages sowie zwischen Freitagabend ab Ende der Gleitzeit und Samstag Uhr; b) 50 Prozent bei Überstundenarbeit zwischem Samstag Uhr und dem Beginn der Gleitzeit des nächsten Arbeitstages sowie an Feiertagen zwischen dem Ende der Gleitzeit des Vortages und dem Beginn der Gleitzeit des nächsten Arbeitstages. Bei Teilzeitarbeit beträgt der Zuschlag zur Überstundenarbeit während den gemäss individuellem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise arbeitsfreien Werktagen 25 Prozent. Der Berechnung der stundenweisen Vergütung werden das Jahresgehalt einschliesslich 13. Monatsgehalt und Treue- und Erfahrungszulage sowie ein Total von 2184 Jahresstunden zugrunde gelegt.

6 Seite 6 Verordnung über die Gleitende Arbeitszeit Soweit eine zeitliche Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder nicht angezeigt ist, wird bis und mit 19. Gehaltsklasse die Überstundenarbeit vergütet. Die Vergütung bedarf im Einzelfall der Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsmitgliedes. Ab der 20. Gehaltsklasse besteht kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Überstundenarbeit. Dem Personal des Werkhofs wird bei Pikettorder - jeweils vom 1. November bis 31. März - nebst der Zeitgutschrift zur Abgeltung der Bereitschaft ein Wartegeld von CHF pro Woche ausgerichtet. 5) 10 Erledigung privater Angelegenheiten Kurze Abwesenheitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Erledigung privater Angelegenheiten sind so zu organisieren, dass sie in die Gleitzeit fallen. Kurzabsenzen während der Blockzeit bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorgesetzten. 11 Arbeitsrapporte, Abrechnungen Die Abrechnung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt jeweils monatlich und ist bis zum dritten Arbeitstag des folgenden Monats dem GLAZ- Verantwortlichen abzugeben. Die Führung eines Arbeitsrapportes hat durch jeden Mitarbeiter persönlich zu erfolgen. 12 Umsetzung und Vollzug der GLAZ-Verordnung Der Gemeinderat bezeichnet die für die Umsetzung und den Vollzug dieser GLAZ-Verordnung zuständige Person. 13 Bedeutung für die Mitarbeiter Flexibilität bedeutet nicht nur vermehrte Ansprüche, sondern auch ein höheres Mass an Freiheit in der persönlichen Arbeitsgestaltung. Andererseits verlangt sie aber auch grössere Rücksichtnahme gegenüber den anderen Mitarbeitern. Die selbst geführte Arbeits-Kontrolle basiert auf einem absoluten Vertrauensverhältnis. 5) ergänzt am 15. Dezember 2008 (GRB Nr. 36/321/2008), in Kraft rückwirkend ab 1. November 2008

7 Seite 7 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2000 in Kraft; sie ersetzt diejenige vom 01. Juli Walchwil, 11. Januar 2000 Gemeinderat Walchwil

8 Postfach, CH-6318 Walchwil

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