Verordnung über die gleitende Arbeitszeit (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung)

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1 S t a d t r a t Verordnung über die gleitende Arbeits (GLAZ)in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung) Änderung vom. September 009 DER STADTRAT VON ZUG, in Vollziehung von 30 und 58 des Reglements über das Arbeitsverhältnis des Gemeindepersonals der Stadt Zug (Personalreglement) vom 5. September 000 1) sowie gestützt auf 7 Abs. Bst. b der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. Februar 005 ), beschliesst: I. Die Verordnung über die gleitende Arbeits (GLAZ) in der Stadtverwaltung Zug (GLAZ-Verordnung) vom 1. Oktober ) wird wie folgt geändert: 1. Definition der gleitenden Arbeits (GLAZ) 1.1 unverändert 1. unverändert 1.3 unverändert. Geltungsbereich.1 Das Recht auf täglich neue Wahl von Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss im Rahmen dieser Verordnung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen sowie für alle Lernenden (mit Einschränkungen gemäss Ziff. 8), mit Ausnahme des Werkhof-, 1) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse, Band 10, S. 169 ) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse, Band 11, S ) Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse, Band 8, S. 45 GLAZ-Verordnung Seite 1 von 5

2 Bibliotheks- und Betreuungspersonals, der Lehrpersonen, Hauswarte und Bademeister. Für gewisse Funktionen, die sich an vorgegebenen Betriebs- oder Schulunterrichtsen orientieren müssen, gelten Sonderregelungen in Absprache mit dem Personaldienst.. Sämtliche Dienstleistungen müssen im Sinne von Ziff. 1.3 gewährleistet sein. Der/die Departementschef/in kann auf Antrag der Amtsleiterin/des Amtsleiters nach Rücksprache mit dem/der Leiter/in Personaldienst Einschränkungen anordnen. 3. Arbeits Unter Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten gemäss 15 der Personalverordnung beträgt die tägliche Normalarbeits a) bei der 4-Stundenwoche acht Stunden 4 Minuten (8,4 Stunden); b) bei der 43-Stundenwoche acht Stunden 36 Minuten (8,6 Stunden); c) bei der 41-Stundenwoche acht Stunden 1 Minuten (8, Stunden); Bei Teilbeschäftigung reduziert sich die tägliche Normalarbeits entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Die wahlweise Verlängerung oder Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeits gilt jeweils für ein Kalenderjahr. 3. Aufteilung der Arbeits pro Tag: Block Block Die Block ist von allen Mitarbeitenden - mit Ausnahme von begründeten Absenzen - als obligatorische Dienst einzuhalten. Innerhalb der Gleit können Beginn und Ende der Arbeits und der Mittagspause frei gewählt werden. Für das Bibliotheks- und Betreuungspersonal sowie Badangestellte gelten besondere Regelungen. Die Vorgesetzten können in Ausnahmefällen Abweichungen vom vorgegebenen Gleitrahmen bewilligen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 3.3 unverändert 3.4 aufgehoben 3.5 unverändert 3.6 In der Zeit von Uhr muss.. GLAZ-Verordnung Seite von 5

3 3.7 Abs. 1 unverändert Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten gelten nicht als Arbeits und sind auszustempeln. 3 Arztbesuche, physikalische Therapien usw., sind nach Möglichkeit in die Gleit zu verlegen. Sie können jedoch an die Arbeits angerechnet und als Fehlen im Maximum in Form einer Auffüllabsenz aufgeführt werden. Teilangestellte haben derartige Arztbesuche in ihre freie Zeit zu verlegen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muss die Absenz von Teilangestellten mit einem Pensum von weniger als 50% in der Regel vollumfänglich kompensiert werden 4. Gleitsaldo 4.1 Der Gleitsaldo (Abweichungen von der Sollarbeits) wird jeweils auf das Ende des Monats ermittelt und auf den folgenden Monat übertragen. 4. Von einem positiven Gleitsaldo können pro Kalenderjahr insgesamt höchstens zwölf, zusammenhängend in einem Monat jedoch höchstens fünf Arbeitstage durch Frei kompensiert werden. Die Vorgesetzten können davon abweichende Ausnahmen bewilligen. Die Kompensation ist nur nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse gestattet und bedarf der Zustimmung der Vorgesetzten. 4.3 Der 30 Stunden übersteigende Teil des positiven Gleitsaldos verfällt grundsätzlich Ende Jahr ohne Entschädigung. 4.4 Vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein positiver oder negativer Gleitsaldo abzutragen. Ein positiver Gleitsaldo von weniger als 8,6 Stunden am Austrittstag verfällt. Ein negativer Gleitsaldo von mehr als 8,6 Stunden am Austrittstag führt zu einer entsprechenden Gehaltsreduktion. 5. Zeiterfassung 5.1 Jede/r Mitarbeiter/in erfasst die Arbeits mit Hilfe des Zeiterfassungsgerätes und eines persönlichen Badges. 5. unverändert Die geleistete Arbeits wird vom Zeiterfassungssystem gespeichert und mit der Sollarbeits verglichen. Die Arbeits wird mit dem Badge bei Arbeitsbeginn und -ende sowie bei Abwesenheiten erfasst. Bei dienstlichen Abwesenheiten über 3 Stunden (privat immer) ist das Zeiterfassungsgerät beim Gehen und Kommen zu bedienen. Auswärts geleistete Arbeits (über drei Stunden) sind im Zeitsystem mit entsprechender Bemerkung manuell zu erfassen. GLAZ-Verordnung Seite 3 von 5

4 3 Die Mitarbeitenden setzen nach jedem Monatsende im Zeitsystem spätestens am 10. des Folgemonats ihr Mitarbeiter-Visum und bestätigen damit die Richtigkeit der Zeiterfassung. 6. Zeitberechnung alle Ziffern ( ) aufgehoben 7. Über, Mehrstunden 7.1 Die Regelung der Überstundenarbeit richtet sich nach 33 der Personalverordnung. 7. Bewilligte Über- oder Mehrstunden sind grundsätzlich durch Frei im gleichen Umfang zu kompensieren. Der Ausgleich hat, soweit möglich, im gleichen Kalenderjahr zu erfolgen. Alle am Jahresende nicht kompensierte und über einer Limite von 30 Stunden liegende Arbeits verfällt entschädigungslos. Der Personaldienst setzt in der Zeiterfassung jeweils per 31. Dezember alle Arbeitskonti auf null, mit Ausnahme eines Saldos von max. 30 Stunden. 7.3 Ein Übertrag von Über- oder Mehrstunden auf das neue Jahr ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn ausserordentliche, betrieblich bedingte Sondersituationen vorliegen und die liche Kompensation im Folgejahr als möglich erscheint. 7.4 Wenn die liche Kompensation nicht möglich ist, kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin mit Zustimmung des/der Departementschefs/-chefin und des Personaldienstes bei Mitarbeitenden und mit Lohnklasse 17 eine geldmässige Vergütung bewilligt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Dezember. Eine allfällig dadurch entstehende Budgetüberschreitung ist in der Jahresrechnung entsprechend zu begründen. 7.5 Vom Departementschef bzw. von der Departementschefin visierte Gesuche für die ausnahmsweise Auszahlung von Über- oder Mehrstunden oder den Übertrag auf das Folgejahr sind jeweils spätestens 10. Dezember an den Personaldienst zu richten. 8. Lernende Die Verordnung über die gleitende Arbeits in der Stadtverwaltung Zug gilt mit folgenden Einschränkungen auch für die Lernenden und Praktikantinnen/Praktikanten: GLAZ-Verordnung Seite 4 von 5

5 8.1 unverändert 8. Abends endet die Gleit für Lernende grundsätzlich um Uhr. 8.3 aufgehoben 8.4 Der Gleitsaldo (Abweichung von der Sollarbeits) wird jeweils auf Ende des Monats ermittelt und auf den folgenden Monat übertragen. Er darf bei den Lernenden plus/minus zehn Stunden pro Monat nicht übersteigen. 9. Schlussbestimmungen 9.1 unverändert 9. Die Bestimmungen des Personalreglements und arbeitsrechtliche Vorschriften, soweit sie für das städtische Personal anwendbar sind, bleiben vorbehalten. 9.3 Die Departementsleitung ist verantwortlich für die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb des Departements. Die Vorgesetzten melden allfällige Unstimmigkeiten dem Personaldienst. Der Personaldienst überwacht die einheitliche Handhabung dieser Verordnung. Er erlässt die notwendigen Weisungen. In Ausnahme- und Zweifelsfällen entscheidet die Departementsleitung nach Rücksprache mit dem Personaldienst. 9.4 unverändert 9.5 unverändert 9.6 Inkrafttreten der Teilrevision vom. September 009: Diese Teilrevision tritt am 1. Januar 010 in Kraft. II. 1 Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 010 in Kraft. Sie sind im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt zu geben und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufzunehmen. Zug,. September 009 DER STADTRAT VON ZUG Der Stadtpräsident: Dolfi Müller Der Stadtschreiber: Arthur Cantieni GLAZ-Verordnung Seite 5 von 5

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