Reglement über die Arbeitszeit

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1 Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren Tel Fax Reglement über die Arbeitszeit (vom 0. Dezember 00) nachgeführt bis 8. April 0 SKR Nr.. Art. Arbeitszeit Die Arbeitszeit beträgt in der Regel Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag arbeitsfrei sind. Die Arbeitszeit wird nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen flexibel gestaltet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für bestimmte Abteilungen oder Bereiche. Die jährliche Arbeitszeit beträgt bei einem vollen Pensum grundsätzlich brutto 8 Stunden (5 Wochen x Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit auf Grund des reduzierten Beschäftigungsgrades ermittelt. Für die Berechnung der Netto-Jahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch, die auf einen Wochentag fallenden Ruhetage sowie Arbeitszeitreduktionen vor Ruhetagen in Abzug gebracht. Der Stadtrat regelt die Dauer der Arbeitszeit im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten der Verwaltung über Weihnachten und Neujahr, bei Personalanlässen und in besonderen Fällen. ) 5 Er kann weitere Regelungen zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit sowie zur Beschäftigungssicherung erlassen. Art. Tagesrahmen Als Tagesrahmen, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist, gilt die Zeit zwischen und 0.00 Uhr. Bei Sitzungen dauert der Tagesrahmen bis zum Ende der Sitzung. Art. Blockzeit Während den Blockzeiten sind in der Regel sämtliche Mitarbeiter der Stadtverwaltung anwesend, sofern keine besonderen Arbeitszeitregelungen gemäss Art. 5 gelten. Die Blockzeiten sind wie folgt festgelegt: ) Montag bis Donnerstag Freitag 08.0 bis.00 Uhr.00 bis 6.00 Uhr 08.0 bis.00 Uhr.00 bis 5.00 Uhr Am Vorabend vor Karfreitag und Auffahrt endet die Blockzeit eine Stunde früher. Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr..

2 Wer während der Blockzeit abwesend ist, informiert seinen Vorgesetzten und sorgt für eine angemessene Stellvertretung. Das Personal ist verpflichtet, auch ausserhalb der Blockzeit für Sitzungen und Besprechungen sowie zur Aufrechterhaltung der Dienstleistungsbereitschaft zur Verfügung zu stehen. Die Dienstleistungsbereitschaft wird abteilungs- bzw. bereichsspezifisch zwischen dem/der Abteilungsleiter/in und dem/der Geschäftsleiter/in vereinbart. ) Art. Sollarbeitszeit, Regelarbeitszeit Sollzeit ist diejenige Arbeitszeit, welche gemäss den Bestimmungen über die wöchentliche Arbeitszeit und dem individuellen Beschäftigungsgrad im Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollzeit dient zur Berechnung des Arbeitszeitsaldos und darf 8 Stunden Minuten nicht überschreiten. Abweichungen sind möglich, wenn Zeit vorgeholt wird. Als Regelarbeitszeit gilt die für den Regelfall vereinbarte Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Regelarbeitszeit wird innerhalb des Tagesrahmens unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Bedürfnisse vereinbart. Die Vereinbarung kann sich auf die tägliche Sollzeit beschränken oder durch feste zeitliche Einteilungen ergänzt werden. Art. 5 Ausserordentliche Arbeitszeitregelungen An Samstagen und Sonntagen sowie ausserhalb des Tagesrahmens oder des Arbeitsplatzes geleistete Arbeitszeit kann mit Zustimmung des zuständigen Vorgesetzten auf den Arbeitszeitsaldo angerechnet werden. Die Abteilungen können, soweit besondere Verhältnisse wie Schichtbetrieb, Teamarbeit oder erhöhte Präsenzzeiten es verlangen, besondere Arbeitszeitregelungen festlegen. Art. 6 Öffnungszeiten Das Stadtbüro ist während den folgenden Zeiten geöffnet: ) Montag ) bis 7.00 Uhr Dienstag 0.00 ) bis 9.00 Uhr Mittwoch und Donnerstag bis 7.00 Uhr Freitag bis 5.00 Uhr Die Dienstleistungsbereitschaft der übrigen Verwaltungsbereiche muss während den folgenden Zeiten gewährleistet sein: ) Montag Dienstag Mittwoch, Donnerstag Freitag 08.0 ) bis.00 Uhr.0 bis 6.00 Uhr 0.00 ) bis.00 Uhr.0 bis 8.00 Uhr 08.0 bis.00 Uhr.0 bis 6.00 Uhr 08.0 bis 5.00 Uhr (durchgehend geöffnet) Für ausserhalb des Stadthauses lokalisierte Verwaltungsbereiche gelten besondere Bestimmungen. ) Art. 7 Arbeitsunterbruch und Pausen Bei einem Tagespensum von mehr als 6 Stunden ist ein Arbeitsunterbruch von mindestens 0 Minuten einzuschalten. Er gilt nicht als Arbeitszeit. Für zusätzliche Pausen können pro halben Arbeitstag höchstens 5 Minuten auf die Arbeitszeit angerechnet werden, sofern die Arbeitszeit mindestens Stunden beträgt. Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr..

3 Art. 8 Private und dienstliche Abwesenheiten Bei bezahlter privater Abwesenheit und bei dienstlichen Abwesenheiten (Weiterbildungen, Tagungen usw.) wird höchstens die vereinbarte Sollzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben. Art. 9 Arbeitszeitsaldo Der Arbeitszeitsaldo ergibt sich aus der täglich geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit. Als anrechenbare Arbeitszeit gilt die während des Tagesrahmens geleistete Arbeitszeit, eingeschlossen bewilligte und bezahlte Abwesenheiten; im Tag sind grundsätzlich höchstens Stunden anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit durch die zuständigen Vorgesetzten ausgedehnt werden. Art. 0 Saldo per Ende Jahr; Übertragung und Ausgleich Mit dem Jahreswechsel darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo im Umfang von höchstens zwei Wochen-Sollzeiten übertragen werden. Ein diesen Umfang übersteigender negativer Arbeitszeitsaldo wird am Jahresende mit Überzeit oder Ferienguthaben verrechnet. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt grundsätzlich am Jahresende. Wenn eine Kompensation innerhalb des Kalenderjahres aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war, kann der zuständige Vorgesetzte den Übertrag ausnahmsweise bewilligen. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist zu vergüten, sofern eine Kompensation aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht möglich war. Ein negativer Arbeitszeitsaldo wird mit dem Lohn verrechnet. Art. Kompensation Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen in der Regel insgesamt höchstens fünfzehn Arbeitstage durch den Bezug von ganzen oder halben Arbeitstagen kompensiert werden. ) Die Kompensation erfolgt in Rücksprache mit dem/der Vorgesetzten; sie kann nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse eingeschränkt werden. ) Art. Ruhetage Neben den Samstagen und Sonntagen gelten a) als zusätzliche ganze Ruhetage: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag,. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag, b) als zusätzliche halbe Ruhetage: Nachmittage des. und. Dezember sowie Nachmittage des Sechseläutens und des Kirchweih-Montags, c) als Arbeitstage mit einer reduzierten Sollzeit von sechs Stunden: die Tage vor Karfreitag und Auffahrt. An diesen Tagen wird der Arbeitsschluss, vorbehältlich abweichender Regelungen bei Schichtbetrieb und erhöhter Präsenzzeit, auf 5.00 Uhr festgesetzt. Zusätzliche ganze oder halbe Ruhetage, die auf Samstage oder Sonntage fallen, werden nicht nachgewährt. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss für Abteilungen oder Bereiche, in denen am Samstag oder Sonntag voll oder teilweise gearbeitet wird. Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr..

4 Teilzeitbeschäftigten wird unabhängig von der gewählten Regelarbeitszeit ein ihrem Beschäftigungsgrad entsprechender Anteil an Ruhetagen und Arbeitstagen mit reduzierter Sollzeit gewährt. Die auf solche Tage entfallenden Stunden werden jeweils zu Jahresbeginn aufgrund der aktuellen Regelarbeitszeit berechnet und im Arbeitsstundensaldo auf Stunden gerundet als Minus- oder Pluswert verbucht. ) Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Durchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr sollen mindestens 0 arbeitsfreie Tage auf Sonn- und allgemeine Feiertage fallen. Art. Überzeit Als Überzeit gilt Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird, wenn dadurch bei einem vollen Pensum Arbeitsstunden pro Woche oder bei Schichtdienst die gemäss Dienstplan zu leistende Wochenarbeitszeit überschritten werden. Überzeit muss durch den zuständigen Vorgesetzten angeordnet oder ausnahmsweise im Nachhinein als solche genehmigt werden. Ist eine Kompensation innerhalb eines Monats aus betrieblichen Gründen möglich, gilt die Arbeitsleistung gemäss Abs. und nicht als Überzeit. Als Überzeit gilt in jedem Fall die durch die zuständigen Vorgesetzten angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen. 5 Für Überzeit von mehr als 0 Stunden im Kalendermonat ist die Zustimmung der Abteilungsleitung einzuholen. Art. Überzeitausgleich Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat, sofern möglich, im gleichen Kalenderjahr, bei Überzeitleistungen während der Nacht überdies so rasch als möglich, zu erfolgen. Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, wird die Überzeit ausnahmsweise vergütet. Bei der Abrechnung über die Gesamtzahl der auszugleichenden oder zu vergütenden Stunden sind Bruchteile bis zu einer halben Stunde ab-, solche darüber aufzurunden. Art. 5 Zeitzuschlag und Vergütung Angestellten bis Lohnklasse 6 wird bei Zeitausgleich für angeordnete Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 5 % gewährt. Bei Angestellten in den Lohnklassen 7 bis 9 erfolgen Zeitausgleich oder Barvergütung ohne Zuschlag. Der massgebende Stundenansatz für die Vergütung beträgt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden = ½8 des Jahreslohnes. Besteht Anspruch auf eine Vergütung für Nacht-, Sonntags- und Schichtdienst, wird diese zusätzlich ausbezahlt, jedoch nicht zum massgebenden Stundenansatz hinzugezählt. Im Kalenderjahr werden grundsätzlich höchstens 0 Überstunden vergütet. Der Stadtrat kann ausnahmsweise eine höhere Überstundenzahl bewilligen. Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr..

5 5 Angestellten die in der Lohnklasse 0 und höher eingereiht sind, steht bei erheblichen angeordneten Überzeitleistungen, soweit es der Dienst gestattet, ein Zeitausgleich ohne Zeitzuschlag zu. Als erheblich gelten Überzeitleistungen von mehr als 0 Stunden im Jahr. 6 Über die ausnahmsweise Vergütung der Überzeit für Angestellte ab Lohnklasse 0 entscheidet der Stadtrat. Die Vergütung erfolgt ohne Zuschlag. Art. 6 Persönliche Zeitbuchhaltung Die Angestellten führen auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten aufführen. Die Vorgesetzten können jederzeit Einblick in diese Zeitbuchhaltung nehmen und bestätigen monatlich die Kenntnisnahme durch ihr Visum. Die einzelnen Angestellten sind verantwortlich für die Richtigkeit ihrer Monatsabrechnung. Die Zeitverwaltung erfolgt manuell oder unter Zuhilfenahme der bestehenden EDV-Infrastruktur. Art. 7 Administration Die Abteilungen bestimmen die Stellen für die Administration der Arbeitszeitregelung. Ihnen obliegen, soweit nicht besondere Weisungen erteilt werden, insbesondere a) die Verwaltung der Jahreskontrolle über Dienstaussetzungen wegen Krankheit, Unfalls, bezahlten oder unbezahlten Urlaubs, Ferien und Militärdienst für alle Angestellten. Die Jahreskontrollen werden auf Grund der Monatsabrechnungen nachgeführt und sind im Falle von Differenzen verbindlich. b) die Instruktion des neu eintretenden Personals. Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den. Januar 005 in Kraft und gilt als Bestandteil der Vollziehungsverordnung zur Besoldungsverordnung. Hinweis: Die Vollziehungsverordnung ist auf den. Juli 007 abgelöst worden durch die Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung SKR.. Das Reglement über die Gleitende Arbeitszeit vom 0. Dezember 97 (nachgeführt auf den Stand Februar 00) wird aufgehoben. Genehmigt mit Beschluss vom 0. Dezember 00. STADTRAT SCHLIEREN Toni Brühlmann Stadtpräsident Hansruedi Kocher Stadtschreiber ) ) ) Fassung gemäss SRB vom 5. Dezember 0. In Kraft ab. Januar 0. Eingefügt mit SRB vom 5. Dezember 0. In Kraft ab. Februar 0. Fassung gemäss SRB vom 8. April 0. In Kraft ab. Juni 0. Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr.. 5

6 Inhaltsverzeichnis Seite Art. Arbeitszeit Art. Tagesrahmen Art. Blockzeit Art. Sollarbeitszeit, Regelarbeitszeit Art. 5 Ausserordentliche Arbeitszeitregelungen Art. 6 Öffnungszeiten Art. 7 Arbeitsunterbruch und Pausen Art. 8 Private und dienstliche Abwesenheiten Art. 9 Arbeitszeitsaldo Art. 0 Saldo per Ende Jahr; Übertragung und Ausgleich Art. Kompensation ) Art. Ruhetage ) Art. Überzeit Art. Überzeitausgleich Art. 5 Zeitzuschlag und Vergütung Art. 6 Persönliche Zeitbuchhaltung 5 Art. 7 Administration 5 Art. 8 Inkrafttreten 5 Reglement über die Arbeitszeit SKR Nr.. 6

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