Wärmelieferungsvertrag. Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Hohe Straße 14-18, Bad Nauheim

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1 I:\Vertrieb\Wärme\Fernwärme\130124_Vorlage_Wärmeliefervertrag_Goldstein.docx Stand: Wärmelieferungsvertrag zwischen Herrn Tester Straße, Bad Nauheim (nachstehend Kunde genannt) und der Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Hohe Straße 14-18, Bad Nauheim (nachstehend Stadtwerke genannt) für das Objekt Straße, Bad Nauheim Kunden-Nummer: xxxxxxxxxxx-1 I. Wärmelieferung 1 Art und Umfang der Wärmelieferung 1.1 Die Stadtwerke beliefern den Kunden ganzjährig mit Wärme zum Zwecke der Raumheizung und Warmwasserversorgung für das Objekt. Die zur Belieferung des Kunden eingesetzte Wärme wird in dem Blockheizkraftwerk mit Spitzenlastkessel, Bussardweg, Bad Nauheim (nachstehend Blockheizkraftwerk genannt) umweltfreundlich durch Verbrennung von Erdgas erzeugt. 1.2 Die Wärme wird von den Stadtwerken dem Kunden in gleitend geregelter Vorlauftemperatur an dem im Objekt befindlichen Wärmetauscher (nachstehend Wärmetauscher genannt) zur Verfügung gestellt. Die Stadtwerke stellen dem Kunden jederzeit die von ihm angeforderte Leistung, maximal jedoch xx kw bereit. Die Vorlauftemperatur am Wärmetauscher liegt im Betrieb zwischen 70 C und 80 C. Die Auslegungstemperatur der Kundenanlage beträgt 70 C Vorlauftemperatur und 50 C Rücklauftemperatur. Die Kundenanlage ist in der Druckstufe PN 6 bar und auf eine maximale Vorlauftemperatur von 80 C auszulegen. 1.3 Der Kunde wird seinen Wärmebedarf nur aus dem Verteilnetz der Stadtwerke decken. Der Kunde ist jedoch berechtigt, seinen Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen zu decken; insbesondere Holz- und Solaranlagen sind regenerative Energiequellen im Sinne dieser Bestimmung.

2 2 1.4 Als Wärmeträger dient Heizwasser, welches die Stadtwerke an dem Wärmetauscher zur Verfügung stellen und nach Abkühlung wieder zurücknehmen. Es darf dem Leitungssystem nicht entnommen und nicht verändert werden. 2 Messung 2.1 Das Anlageneigentum der Stadtwerke endet an den Absperrarmaturen der Hausanschlussleitung im Objekt. 2.2 Die Messung der in das Objekt gelieferten Wärmemenge erfolgt durch einen elektronischen Wärmemengenzähler, mit einem Nenndurchfluss von 1 m³/h, in der Fernwärmekompaktstation. II. Preisregelung 3 Wärmepreis 3.1 Der Kunde zahlt für die Wärmelieferung den Stadtwerken ein Entgelt, das sich aus einem Arbeitspreis, einem Leistungspreis und einem Verrechnungspreis zusammensetzt. Leistungspreis Der Leistungspreis wird unabhängig von der gelieferten Wärmemenge in der Einheit EUR pro Jahr je kw vereinbarter maximal Leistung gemäß Punkt 1.2 erhoben. Er soll die Kosten abdecken, die den Stadtwerken für die Bereitstellung von Fernwärme entstehen. Arbeitspreis Der Arbeitspreis wird verbrauchsabhängig nach der an den Kunden gelieferten Wärmemenge in der Einheit Cent pro kwh (Kilowattstunde) erhoben; er soll die Kosten der Wärmelieferung abdecken die den Stadtwerken im Zusammenhang mit der Vorhaltung der Wärme entstehen. Verrechnungspreis Der Verrechnungspreis wird unabhängig von der gelieferten Wärmemenge in der Einheit EUR pro Jahr erhoben. Er soll die Kosten abdecken, die den Stadtwerken für Bereitstellung, Überwachung, Unterhaltung des Blockheizkraftwerks sowie der Ablesung und Abrechnung der Wärmelieferung entstehen. 3.2 Sämtliche als Netto-Preise ausgewiesenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. 3.3 Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Preisblatt ist als Anlage 1 beigefügt. Bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und/oder sonstigen Belastungen, die auf öffentlichen Auflagen beruhen und zu einer Erhöhung des Wärmepreises, der Kosten der Wärmeerzeugung und des Wärmetransports, der Messung und/oder des Brennstoffbezuges führen, werden diese vom Kunden getragen, sofern nicht zwingend eine andere Lastenverteilung vorgesehen ist. Vermindern sich die zusätzlichen Belastungen wieder, so ermäßigt sich der Wärmepreis entsprechend.

3 3 4 Preisanpassung 4.1 Der Leistungspreis und der Arbeitspreis unterliegen der Preisanpassung (Preiserhöhung sowie Preisermäßigung). Der Verrechnungspreis hingegen ist während der Laufzeit dieses Vertrages fest und verändert sich nicht. Der Leistungspreis (Lp) unterliegt folgender Preisänderungsklausel: Lp = Lp o x (0,15 + 0,2 Inv 1 / Inv o + 0,65 L 1 / L o ) a) Dabei bedeuten: Lp Neuer Leistungspreis Lp 0 Basisleistungspreis = 22,94 / KW netto (Stand ) Inv 1 Arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug. Veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nr. 3. Inv o L 1 L o Basis Investitionsgüterindex = 102,8 (Oktober 2011, Basis 2005 = 100). Veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nr. 3. Arithmetisches Mittel der letzten 6 Monats-Löhne eines Arbeiternehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 mit 2 Monaten Zeitverzug. Basis Monats-Lohn eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 7 Stufe 5 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober ,83 EUR (Bruttolohn Stand ). b) Als Leistung in kw für die Berechnung des Leistungspreises gemäß lit. a) gilt die mit den Stadtwerken gemäß Ziffer 1.2 maximal bereitzustellende Leistung. c) Der Leistungspreis ändert sich zum 1. Januar, 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres entsprechend der vorstehenden Preisanpassungsformel. Mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres wird für die Veränderung des Jahresleistungspreises jeweils das arithmetisches Mittel der Investitionsgüterindizes und der Monatslöhne folgender Monate zugrunde gelegt: für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. Januar: Mai bis Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres, für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. April: August bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und Januar des laufenden Kalenderjahres, für die Bildung des Jahresleistungspreises zum 1. Oktober: Februar bis Juli des laufenden Kalenderjahres. Der Arbeitspreis (Ap) unterliegt folgender Preisänderungsklausel: Ap = Ap o x (ErdgasH 1 / ErdgasH o ) a) Dabei bedeuten: Ap Neuer Arbeitspreis Ap 0 Basisarbeitspreis = 6,51 ct / kwh netto (Stand ) ErdgasH 1 Arithmetisches Mittel der Gasindizes (Haushalt) der letzten 6 Monate mit 2 Monaten Zeitverzug, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nr ErdgasH 0 Basis Gasindex (Haushalt) = 122,55 (Oktober 2011, Basis 2005 = 100). Veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Fachserie 17, Reihe 2, Lfd. Nr b) Der Arbeitspreis ändert sich zum 1. Januar, 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres entsprechend der vorstehenden Preisanpassungsformel.

4 4 4.2 Die Stadtwerke informieren den Kunden über Preisanpassungen. Sie machen dem Kunden die Grundlagen, auf denen die Preisanpassung beruht (Erdgaspreise, Indizes des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden, etc.), auf Wunsch transparent und übermitteln ihm entsprechende Belege in Kopie. 4.3 Das gegenwärtige Basisjahr für die Indizes des Statistischen Bundesamtes ist das Jahr Die aus dem gegenwärtigen Basisjahr stammenden Indexwerte bleiben bis zur Umstellung des Index auf ein neueres Basisjahr unverändert. Basiert das Statistische Bundesamt auf ein neues Basisjahr um, müssen die neuen, für die Preisanpassung des Jahresleistungspreises und des Arbeitspreises relevanten Indexwerte mittels Verkettungsfaktoren errechnet werden. Sollte das Statistische Bundesamt einen Index, der Maßstab für eine Preisanpassung ist, ändern oder nicht fortführen, sind die Stadtwerke berechtigt, auf einen Ersatzindex abzustellen. Dieser Ersatzindex muss dem bisherigen Index inhaltlich und von seiner statistischen Entwicklung her entsprechen bzw. möglichst nahe kommen. Die Erläuterungen bzw. Empfehlungen des Statistischen Bundesamtes bei Änderung bzw. Nichtfortführung des Index sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 5 Abrechnung 5.1 Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Sofern der Vertragsbeginn nicht der 1. Januar ist, ist das erste Abrechnungsjahr der Zeitraum zwischen dem Tag der Aufnahme der Wärmelieferung und dem nächsten 31. Dezember (Rumpfabrechnungsjahr). Abweichend hiervon erhalten Kunden, die im Dezember in das Objekt eingezogen sind, ihre erste Wärmeabrechnung für den Zeitraum vom Tag des Einzugs bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. 5.2 Nach Ablauf eines jeden Abrechnungsjahres erstellen die Stadtwerke eine Jahresrechnung. Ein sich aus der Jahresrechnung ergebender Nachzahlungsbetrag ist vom Kunden innerhalb von 15 Werktagen nach Rechnungszugang auszugleichen. Ein sich aus der Jahresrechnung ergebender Erstattungsbetrag wird von den Stadtwerken innerhalb von 15 Werktagen nach Ausstellungsdatum der Jahresrechnung an den Kunden ausgezahlt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden oder der Stadtwerke fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe an. 5.3 Der Kunde entrichtet auf das zu erwartende Jahresentgelt monatliche Abschlagszahlungen. Im ersten Abrechnungsjahr entspricht die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen dem Betrag, den die Stadtwerke anhand eines nach Erfahrungswerten zu erwartenden Verbrauchs ermitteln. In den folgenden Abrechnungsjahren beträgt die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen jeweils 1/11 der von den Stadtwerken auf der Grundlage des Verbrauchs des vorhergehenden Kalenderjahres ermittelten voraussichtlichen Jahreskosten. 5.4 Die monatliche Abschlagszahlung ist bis zum 10. eines Monats zu entrichten. Der Kunde erteilt den Stadtwerken für die Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag eine Bankeinzugsermächtigung nach dem Muster in Anlage 2.

5 5 III. Schlussbestimmungen 6 Vertragslaufzeit, Kündigung 6.1 Dieser Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner wirksam und läuft zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren. Er verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. 6.2 Veräußert oder vermietet der Kunde das Objekt und zieht aus dem Objekt aus, ist er berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats, in dem der Auszug erfolgt, schriftlich zu kündigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken den Tag des Auszugs mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des auf den Tag des Auszugs folgenden Kalendermonats mitzuteilen; im Falle der Vermietung des Objekts durch den Kunden gilt dies nur, wenn der Kunde diesen Vertrag gekündigt hat. Die Stadtwerke sind berechtigt, gegebenenfalls beim neuen Eigentümer / Mieter Auskunft über den Tag des Auszugs einzuholen. 6.3 Im Falle des Auszugs des Kunden erfolgt eine Zwischenablesung, um die Wärmekosten zwischen dem bisherigen und dem neuen Kunden korrekt zu verteilen. Die Kosten der Zwischenablesung trägt jeweils der bisherige Kunde. 7 Ergänzende Anwendung der AVBFernwärmeV Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, findet ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB- FernwärmeV) vom 20. Juni 1980 in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. eine mögliche Nachfolgeregelung Anwendung. Die AVBFernwärmeV in ihrer derzeit aktuellen Fassung ist diesem Vertrag als Anlage 3 beigefügt. Ebenso sind die Ergänzenden Bestimmungen zur AVBFernwärmeV in ihrer derzeit aktuellen Fassung diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt.

6 6 8 Zutrittsrecht gemäß 16 AVBFernwärmeV Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsrundlagen erforderlich ist. 9 Salvatorische Klausel Sollte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung unwirksam sein bzw. werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen bzw. rechtlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen. Das gilt auch für Vertragslücken. 10 Sonstige Bestimmungen 10.1 Die für die Abrechnung und sonstige Ausführung des Vertragsverhältnisses benötigten Daten werden von den Stadtwerken unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet Änderungen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages. Bad Nauheim,... Bad Nauheim,... Kunde Stadtwerke Bad Nauheim GmbH Unterschrift Unterschrift Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Preisblatt Bankeinzugsermächtigung Text der AVBFernwärmeV Ergänzende Bestimmungen zur AVBFernwärmeV

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