Hauptstrasse 39A + B 6511 Zams. Hausordnung

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1 Wohnungseigentümergemeinschaft Hauptstrasse 39A + B 6511 Zams Hausordnung Die nachstehenden Bestimmungen haben den Zweck, jedem Bewohner des Hauses das Wohnen in Ruhe und Ordnung zu sichern. Ferner sind Bestimmungen enthalten, die im Interesse der Sicherheit und Erhaltung des Hauses und der Außenanlage notwendig sind. Diese Hausordnung gilt als integrierender Bestandteil des Nutzungsvertrages bzw. des Wohnungseigentumsvertrages und ist daher genau wie diese einzuhalten. Jeder Wohnungseigentümer haftet sowohl für sich, für die Mitbewohner seiner Wohnung als auch für seine Besucher, daß diese Hausordnung eingehalten wird. REINHALTUNG 1) Die Wohnungseigentümer sind zur Reinhaltung der Wohnung, aller Nebenräume des Hauses und der sonstigen baulichen Anlagen und Außenanlagen verpflichtet. Zusatz-Punkt 1a Sollte die Reinigung der Stiegenaufgänge (Garagen, Wohnungen) durch den jeweils zugeteilten Eigentümer nicht bis Samstag mittag der laufenden Woche erfolgt sein, wird diese Arbeit vom Hausmeister erledigt und der säumigen Partei in Rechnung gestellt. 2) Im Falle einer Verunreinigung der Wohnung mit Ungeziefer hat der Wohnungseigentümer die Entwesung unverzüglich durch einen Fachmann durchführen zu lassen. Er haftet überdies den übrigen Wohnungsinhabern gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Ungeziefereinschleppung ergeben. 3) Über die Klosette und Küchenabwaschanlagen dürfen keinerlei feste Abfälle (Speisereste, Kehricht, usw.), aber auch keine Artikel der Intimhygiene in das Kanalnetz eingebracht werden, da diese dort Verstopfungen verursachen. Seite 1 von 5

2 4) Kehricht, Küchenabfälle oder sonstige Abfälle sind in die Müllbehälter zu entleeren, Wobei die Deckel der Müllbehälter stets zu schließen sind. Schachteln und größere Verpackungen sind zuvor zu zerreisen bzw. zu zerkleinern. Zur Vermeidung von Verunreinigungen dürfen Kinder nicht mit der Entleerung des Mülls in die Müllbehälter beauftragt werden. 5) Der Wohnungseigentümer hat jede von ihm verursachte außergewöhnliche Verunreinigung der Zugänge zu den Wohnungen, z.b. bei Durchführung von Malerarbeiten, selbst zu beheben. 6) Das Klopfen von Teppichen, Möbel, Matratzen usw. darf nur auf den hiefür bestimmten Plätzen erfolgen. Es ist verboten, dies vom Fenster oder Balkon oder in den Grünanlagen vorzunehmen. Die Klopfstunden sind werktags auf die Zeit von 9.00 bis und von bis Uhr beschränkt. Das Ausbeuteln von Staubtüchern, Besen, Wäschestücken usw. aus den Fenstern oder Balkonen ist nicht gestattet. Es ist streng untersagt, Gegenstände jeder Art aus der Wohnung auf die Straße oder die Außenanlage zu werfen oder Flüssigkeit hinauszuschütten. Der Wohnungsinhaber (Anwärter oder Wohnungseigentümer) trägt die alleinige Verantwortung für Schäden an Personen oder Sachen, die durch den Verstoß gegen dieses Verbot entstehen sollten. 7) Haustiere, mit Ausnahme von Singvögeln und Katzen, dürfen im Interesse der Reinhaltung, Ordnung und Ruhe nicht gehalten werden. 8) Soweit die Reinigung der baulichen allgemeinen Anlagen sowie Außenanlagen nicht. durch einen Hausbesorger durchgeführt wird, obliegt sie abwechslungsweise den Wohnungseigentümern. INSTANDHALTUNG 9) Türen, Fenster, Fußböden, sanitäre Einrichtungen, Elektroinstallationen, Heizkörper und sonstiges Inventar der Wohnung sind - im eigenen Interesse - pfleglich zu behandeln. Zur Schonung der Anstriche dürfen diese nicht mit beizenden Mitteln gereinigt werden. 10) Für Mängel und Beschädigungen innerhalb der eigenen Wohnung haftet der betreffende Wohnungseigentümer, und dieser ist zur Behebung derselben auf eigenen Kosten verpflichtet. 11) Undichte Wasserhähne und Klosettspülungen sind zur Vermeidung unnötigen Wasserverbrauchs sofort und auf eigene Kosten fachmäßig zu reparieren. 12) Für Beschädigungen außerhalb der Wohnung, die nicht in der natürlichen Abnützung ihren Grund haben, insbesondere für zerbrochene Seite 2 von 5

3 Fensterscheiben, Beschädigungen von Stiegenhauswänden, sowie sonstige Schädigungen haften die Schuldtragenden. Wenn die Schuldtragenden nicht ermittelt werden können, haften alle Wohnungseigentümer zur ungeteilten Hand. 13) Bei mehrtägigem Fernbleiben von der Wohnung haben die Wohnungseigentümer die Pflicht, eine der Vertrauenspersonen (Ausschuß) von ihrer Abwesenheit zu verständigen und zur Verhütung von Schäden an der Wohnung bzw. dem Haus diesem entweder einen Wohnungsschlüssel zu hinterlassen oder eine Adresse bekannt zu geben, bei welcher ein Wohnungsschlüssel deponiert ist. 14) Die Aufbewahrung leicht entzündbarer Stoffe in den Kellerabteilen ist strengstens untersagt. Die Kellerfenster sind in den Wintermonaten (Oktober bis März) wegen Frostgefahr stets geschlossen zu halten (ausgenommen kurzzeitiges Lüften). Die Wohnungseigentümer sind im Übrigen für das Lüften der Keller im erforderlichen Umfang verantwortlich. Die Kellerräume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Das Entzünden von Streichhölzern ist wegen akuter Brandgefahr zu unterlassen. RUHE UND ORDNUNG 15) Den Bewohnern des Hauses wird friedliches Verhalten untereinander im Interesse der Aufrechterhaltung des Hausfriedens zur Pflicht gemacht. Die Hausverwaltung bzw. deren Beauftragte sind verhalten, unverträgliche und streitsüchtige Personen zu verwarnen. 16) Ruhestörende Geräusche jeder Art sind in der Wohnung, im Stiegenhaus, Keller, Garten oder Vorplatz werktags von bis Uhr und von bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen überhaupt untersagt. Rundfunklautsprecher, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Fernseher usw. dürfen auch am Tage nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden, nach Uhr ist die Lautstärke so zu reduzieren, dass kein Mitbewohner in seiner Nachtruhe gestört wird. Auf Mitbewohner, die krank sind oder solche, die vom Nachtdienst ausruhen, ist auch bei Tag besondere Rücksicht zu nehmen. 17) Musizieren, soweit es sich um ein virtuoses Praktizieren handelt, ist nur von 9.00 bis Uhr und von bis Uhr erlaubt. Das üben mit Blasinstrumenten (Blechinstrumente) durch einzelne aber auch mehrere Personen, sowie Streichorchester und andere Musikproben sind ausnahmslos untersagt. 18) Die Ausübung von Gewerben, welche die Ruhe der Bewohner des Hauses empfindlich zu stören geeignet sind, ist nicht gestattet. Seite 3 von 5

4 19) Fahrräder und Kinderwägen sind nur in den dafür vorgesehenen Räumen bzw. in den eigenen Kellerabteilen abzustellen. 20) Das Parken von Kraftfahrzeugen ist an den hiefür vorgesehenen Standplätzen gestattet, auf denen jedoch das Waschen der Fahrzeuge verboten ist. Für Omnibusse und Lastkraftwagen besteht Parkverbot. Zur Reinhaltung der Parkplätze sind die Autobesitzer verpflichtet, soweit nicht eine besondere Vereinbarung mit dem Hausbesorger darüber besteht (z.b. auch Schneeräumung). 21) Die Anlage ist mit einem Kabel-TV Grundanschluss ausgestattet. Das Anbringen von zusätzlichen Außenantennen an den Fassaden oder am Dach ist nicht gestattet. 22) Das Anbringen von Schildern an der Hausfront darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde bzw. der Wohnungseigentumsgemeinschaft erfolgen. 23) Auf den Balkonen oder Loggien dürfen Wäschetrockenvorrichtungen nur innerhalb des Geländers und dort nur unterhalb des Geländerholmes angebracht werden, so dass sie von außen nicht sichtbar sind. 24) Die Vornahme von Veränderungen in der Wohnung nach Übertragung ins Wohnungseigentum ist durch die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. ALLGEMEINES Gemäß den feuerpolizeilichen Vorschriften dürfen in den allgemeinen Gängen und Räumen keinerlei Gegenstände abgestellt werden. Die von der zuständigen Bau- und Feuerpolizei bzw. Feuerwehr speziell für die Wohnanlage erlassenen und bei der Wohnungsübergabe bekannt gegebenen Vorschriften sind unbedingt zu beachten und von den Wohnungseigentümern auch allen Familienmitgliedern und Mitbewohnern zur Kenntnis zu bringen. Der jeweilige Ausschuss für die Wohnanlage ist beauftragt, jede Unzukömmlichkeit abzustellen und nötigenfalls die Hausverwaltung davon in Kenntnis zu setzen. Die Wohnungseigentümer haben sich daher bei Unzukömmlichkeiten in erster Linie an den Obmann oder Hausvertrauensmann zu wenden. Jeder Wohnungseigentümer haftet für alle Schäden, welche er bzw. seine Familienmitglieder, Mitbewohner und Besucher, insbesondere durch Nichtbeachtung dieser Hausordnung den übrigen Bewohner des Hauses oder sonstigen Dritten zufügt. Seite 4 von 5

5 Die Wohnanlage wird finanzmäßig als Wirtschaftsbetrieb mit Aus- und Eingangsrechnung geführt und ist daher auf genaue terminliche Einzahlungen angewiesen. Die Buchhaltung kann jederzeit nach Terminvereinbarung eingesehen werden. Die Abrechnung des Aufwandes (Heizung, Strom, Kanal, Wasser, Müllabfuhr, usw.) wird jeweils im Ausschuss behandelt und genehmigt. Die monatlichen Zahlungen lt. Beschluss des Ausschusses sind unbedingt einzuhalten. Bei Nichteinhaltung und im Falle einer Restschuld müssen bankmäßige Verzugszinsen berechnet werden. I ZUR KENNTNIS GENOMMEN: Ort, Datum. Unterschrift Seite 5 von 5

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