Informationen zum Pflegestärkungsgesetz 2 Die aktuelle Situation

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1 Informationen zum Pflegestärkungsgesetz 2 Die aktuelle Situation Rund 71 % aller Pflegebedürftigen werden durch ihre Angehörigen (ca. 47 %) und/oder durch ambulante Pflegedienste (ca. 23 %) wunschgemäß in ihrem gewohntem zu Hause betreut und gepflegt. Nur etwa 29 % der Pflegebedürftigen wohnen in Altenpflegeheimen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. Der größte Pflegedienst überhaupt ist demnach der Pflegedienst der Angehörigen. In Deutschland werden zudem die Menschen immer älter und in Anbetracht der damit natürlich steigenden Anzahl der Pflegebedürftigen bis zum Jahr 2030 sollen es 1 Millionen pflegebedürfte Menschen mehr sein brachte die Bundesregierung im Januar 2015 das Pflegestärkungsgesetz 1 (PSG 1) und am 1. Januar 2016 das PSG 2 formal auf den Weg. Spürbar wird das zweite PSG erst im Januar 2017, dann tritt dieses für alle wirksam in Kraft. Gute Pflege Darauf kommt es an ist der Leitspruch des Bundesgesundheitsministeriums rundum die Einführung dieser Gesetze. Hierbei stehen die Stärkung der Pflegebedürftigen selbst, die Stärkung der pflegenden Angehörigen und der Pflegekräfte sowie die finanzielle Stärkung im Vordergrund. Bis 2017 gibt es jedoch noch viel in den Arbeitsgruppen der Bundes- und Länderregierungen zu tun. Auch wir die SAH Leipzig ggmbh beschäftigen uns intensiv mit den geplanten Neuerungen und möchten Sie liebe Leser, sowohl mit diesem Informationsblatt als auch bei Informationsveranstaltungen in den Einrichtungen und in den Räumen des Ambulanten Dienstes die geplanten Veränderungen und Verbesserungen veranschaulichen. Aus Pflegestufe wird Pflegegrad Ab dem 1. Januar 2017 werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie neue Begutachtungsrichtlinien eingeführt. Der Begriff Pflegestufe wird abgeschafft. Statt der bekannten drei Pflegestufen soll es dann fünf Pflegegrade geben. Warum? Bisher bezog sich die Pflegebedürftigkeit vor allem auf die körperlichen Beeinträchtigungen der Betroffenen. Damit jedoch allen Pflegebedürftigen der Zugang zur sozialen Pflegeversicherung ermöglicht wird, werden zukünftig auch die kognitiven und psychischen Fähigkeiten der Betroffenen Berücksichtigung finden. Bei der Begutachtung durch den MDK werden zukünftig die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt. Mobilität Körperliche Beweglichkeit, z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen, etc. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verstehen und Reden, z. B. örtliche und zeitliche Orientierung, etc. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten Selbstversorgung z. B. Körperpflege, Ernährung, etc. (hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden) 1

2 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen z. B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt z. B. Gestaltung des Tagesablaufs Die Voraussetzungen für einen Pflegegrad orientieren sich dann nicht allein am Zeitaufwand, sondern an der Selbstständigkeit der Betroffenen. Für jeden Pflegegrad existieren innerhalb der sechs Bereiche Richtwerte, an denen sich die Gutachter des Medizinischen Dienstes orientieren können. Folgende Fragestellungen wird es geben: Wie viel Zeit wird für die alltäglichen Verrichtungen benötigt? Welchen Bedarf an Hilfe ist im Bereich psychosoziale Unterstützung erforderlich? Wie viel Unterstützung benötigt der zu Pflegende in der Nacht? Wie lange kann der Pflegebedürftige am Tag alleine gelassen werden? Welche Unterstützung benötigt der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung(en) in diesem Bereich? Zukünftig geht es bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit also um die vorhandenen Fähigkeiten sowie die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit der Betroffenen. In den bereits erläuterten sechs verschiedenen Begutachtungsbereichen werden jeweils, abhängig von den vorhandenen Fähigkeiten sowie dem benötigtem Hilfebedarf, Punktwerte ermittelt. Zeitkorridore wie wir sie bisher kennen, wie z. B. bei der Hilfe zur Darm- und Blasenentleerung 2 bis max. 6 Minuten, wird es zukünftig nicht mehr geben. Es geht in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Von den Bereichen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen wird nur der höhere Wert in die Berechnung der Gesamtpunktzahl einbezogen. In der folgenden Grafik wird verdeutlicht, wie die Selbstständigkeitswerte zukünftig gewichtet werden. Demnach wird der Körperpflege und Ernährung (bisher Grundpflege, dann Selbstversorgung) weiterhin die größte Bedeutung zugeordnet. Nun folgt der selbständige Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (z. B. die tägliche Medikation, Wundversorgung und Arztbesuche) sowie und das wird neu sein die 2

3 kognitiven Fähigkeiten sowie die Verhaltensweisen. Letztlich wird die Gestaltung des Tagesablaufs eine höhere Wertung erfahren, als die noch vorhandene körperliche Beweglichkeit. Die Zuordnung der Versicherten in die Pflegegrade erfolgt auf der Grundlage der in der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ermittelten Gesamtpunktwerte. So wird sich dies zukünftig darstellen. Pflegegrad Punktwerte 1 12,5 bis unter bis unter 47,5 3 47,5 bis unter bis unter bis unter 100 Aber was passiert mit meiner jetzigen Pflegestufe? Muss jeder Pflegebedürftige neu begutachtet werden? Nein, niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen. Jede bereits festgestellte Pflegestufe und jeder Antrag darauf, welcher bis zum beschieden wurde oder wird, soll automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden. Die Einzelheiten der Überführung der alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade stehen nun fest. Die Überleitung stellt sich wie folgt dar: Bisherige Pflegestufe Pflegegrad 0 mit eak mit eak mit eak mit eak 5 Härtefall 5 In dieser Tabelle ist ersichtlich, dass eine vorhandene eingeschränkte Alltagskompetenz (eak) zu einem höheren Pflegegrad führen wird, als an sich aufgrund der rein körperlichen Beeinträchtigungen. Die Überleitung der Pflegestufen in die Pflegegrade erfolgt wahrscheinlich ab Oktober 2016 mit Wirksamkeit zum Pflegebedürftige erhalten dann auf dem Postweg einen entsprechenden Bescheid ihrer Pflegekasse. Alle die bereits Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten bekommen diese weiterhin, mindestens im gleichen Umfang. Die Regelung gilt auch dann, wenn jemand einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt hat, der MDK-Gutachter aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt. Im Rahmen der Überleitung von der Pflegestufe hin zum Pflegegrad gilt somit ein Bestandsschutz. 3

4 Die neuen Begutachtungsrichtlinien Das schon mehrfach erwähnte neue MDK-Begutachtungsverfahren, welches ab zur Anwendung kommt wurde bereits verabschiedet. Dieses kann man sich im Internet (unter anschauen. Es umfasst jedoch über 300 Seiten, deshalb informieren wir Sie hier etwas kompakter. Bei der zukünftigen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wird es um die Ihnen bekannten 6 Lebensbereiche gehen. Hier wird in vielen Fragestellungen begutachtet werden wie selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig die Betroffenen sind. Je nach Grad der Selbstständigkeit werden Punkte vergeben, die Gesamtpunktzahl wird ermittel und dementsprechend erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad (siehe Tabelle). Damit Sie sich schon jetzt etwas darunter vorstellen können, welcher Hilfebedarf ggf. zu welchem Pflegegrad gehört, zeigen wir Ihnen nachstehend eine Übersicht. Die Zeitangaben beruhen auf den bisher ermittelten Richtwerten, die sich aufgrund einer ersten Auswertung des neuen Beurteilungsverfahrens durch das Bundesministerium ergeben haben. Überblick, welche Voraussetzungen für welche Pflegegrade erfüllt sein müssen (ohne & mit eingeschränkter Alltagskompetenz = eak) An dieser Stelle möchten wir nochmals erwähnen, dass alle Pflegestufen welche bis zum beschieden worden sind oder noch werden, automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet werden. Alle ab dem zu begutachtenden Pflegebedürftigen werden dann nach dem neuen Begutachtungsassessments (NBA) beurteilt. Die neuen Leistungsbeträge in den Pflegegraden Jetzt möchten wir Ihnen noch einen Übersicht zukommen lassen, wie sich die Leistungen der Pflegekassen ab dem verändern werden. Hierzu sehen Sie die neuen Beträge in den Pflegegraden (rot, im Tabellenkopf) zum Vergleich der bisherigen Leistungen in den Pflegestufen (mit *). 4

5 Gute Pflege darauf kommt es an Pflege zu Hause durch Angehörige Pflege zu Hause durch einen mobilen Pflegedienst Pflege- und Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung Pflege- und Betreuung in einer Einrichtung der Alten- oder Behindertenpflege * Bisherige Leistungen in den einzelnen Pflegestufen Die veränderten Kosten in Heimen der Alten- und Behindertenhilfe Ab Januar 2017 wird es in jedem Pflegeheim einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für alle Bewohner, über alle Pflegegrade hinweg, geben. Ein Bewohner mit dem Pflegegrad 5 muss somit nicht mehr aus seinen eigenen Mitteln zuzahlen, als ein Bewohner mit dem Pflegegrad 2. Der vorgesehene Eigenanteil wird jedoch nur für die Pflegegrade 2 bis 5 verbindlich sein. In der nachstehenden Übersicht geben wir Ihnen einen Überblick über alle Bestandteile unserer Heimkos5

6 ten. Die Erläuterungen zur Geltungsdauer der einzelnen Positionen haben wir zur besseren Übersicht entsprechend eingefärbt. Entgeltbestandteil Einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil Unterkunft Verpflegung Investitionskosten Ausgleichsbetrag Ausbildungsvergütung Ggf. vereinbarte Zusatzleistungen Verwendung für Pflege- und Betreuungsaufwand (z. B. Personalkosten, Materialien, etc.) Miete und Nebenkosten (z. B. Wasser, Heizung, Strom, Müllentsorgung, etc.) Speisen- und Getränkeversorgung Refinanzierung der Maßnahmen zur Pflege und Instandhaltung des gesamten Gebäudes inklusive aller technischen Anlagen Refinanzierung der Berufsausbildung von Pflegefachkräften z. B. die Fußpflege Der einheitliche pflegebedingte Eigenanteil sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung gelten stets für die gesamte Laufzeit der mit den Pflegekassen getroffenen Pflegeentgeltvereinbarung. Aktuell gelten die neuen Entgelte innerhalb der SAH Leipzig ggmbh ab dem bis einschließlich Diese Kosten bleiben demnach drei Jahre eingefroren. Die Investitionskosten gelten in der Regel ein Jahr, meist von Januar bis Dezember. Diese werden mittels Bescheid des Kommunalen Sozialverbandes (KSV) Sachsen festgelegt. Zuvor muss die Einrichtung bzw. der Träger Nachweise über die bereits durchgeführten sowie die noch geplanten Maßnahmen im Antragsverfahren darlegen. Bei der Planung wird übrigens sechs Jahre in die Zukunft geschaut. Der Ausgleichsbetrag für die Ausbildungsvergütung ist stets für ein Ausbildungsjahr (August bis Juli) entsprechend der in einer Einrichtung beschäftigten Auszubildenden festgelegt. Der Betrag wird mit den Pflegekassen vereinbart und kann unterjährig je nach Anzahl der Azubis variieren. Beginnt ein junger Mensch seine Ausbildung bei uns neu oder beendet ein Azubi seine Ausbildung erfolgreich bzw. auch vorzeitig, so erhöht bzw. verringert sich der Ausgleichsbetrag zu Schuljahresbeginn oder auch unterjährig. Ab Januar 2017 wird die SAH Leipzig ggmbh die Abrechnung der Heimkosten anpassen. Zukünftig erfolgt diese monatlich auf der Basis von 30,42 Tagen. Die für die Bewohner anfallenden Rechnungsbeträge bleiben demnach Monat für Monat gleich und tragen somit zu einem besseren Überblick bei. Auch bei der Beantragung von Sozialleistungen ist die neue Systematik hilfreich, die monatliche Anfertigung von Rechnungskopien für Ämter und Kassen könnte entfallen. Sollten sich unsere Senioren z. B. im Krankenhaus oder im Urlaub befinden, werden die Heimentgelte weiterhin tagaktuell, entsprechend der Abwesenheitsregelung abgerechnet. 6

7 Alle Bewohnerinnen und Bewohner informieren wir noch vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich über deren individuell zu erwartenden Heimentgelte. Bitte denken Sie wie schon mehrfach beschrieben auch an den gesetzlich zugesicherten Bestandsschutz in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen. Nehmen Sie nach Möglichkeit an unseren Informationsveranstaltungen in den Einrichtungen teil und nutzen Sie auch das Beratungsangebot der Pflegekassen. Zusammenfassung Das Pflegestärkungsgesetz 2 bildet einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab, somit sollen nicht nur körperliche, sondern auch kognitive bzw. psychische Beeinträchtigungen der Betroffenen Berücksichtigung in der sozialen Pflegeversicherung finden. Die Pflegestufe wird abgeschafft, stattdessen werden fünf Pflegegrade eingeführt. Außerdem werden die Leistungsbeträge der Pflegekassen neu strukturiert sowie im ambulanten und teilstationären Bereich zum Teil erheblich verbessert. In Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe wird ein einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil über alle Pflegegrade hinweg eingeführt. Eine Heimaufnahme von pflegebedürftigen Personen mit dem Pflegegrad 1 ist nicht vorgesehen und wird von den Pflegekassen mit einem Leistungsbetrag in Höhe von nur 125 pro Monat unterstützt werden. Generell wird die Pflege und Betreuung der Betroffenen in Ihrem zu Hause und/oder in der Tages- bzw. Nachtpflege vom Gesetzgeber favorisiert und im Verhältnis besser gefördert. Hier gilt dessen klare Empfehlung: Familiär und ambulant vor stationär. Liebe Leserinnen und Leser, hiermit enden unsere kompakten Informationen rund um das Pflegestärkungsgesetz 2 der Bundesregierung. Besuchen Sie uns doch in unseren Einrichtungen und im Internet unter - Scheuen Sie sich nicht Ihre offenen Fragen auszusprechen. Wir beraten Sie gern ganz nach dem Motto: Gute Pflege Darauf kommt es an! 7

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