Einführung in das neue Begutachtungsverfahren. Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen

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1 Einführung in das neue Begutachtungsverfahren Froese Susanne Leitung Geschäftsbereich Pflegeversicherung MDK im Lande Bremen

2 Definition der Pflegebedürftigkeit 14 Abs. 1 SGB XI Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate und mit mindestens der in 15 SGB XI festgelegten Schwere, bestehen. Seite 2

3 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung. Neuer Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit und nicht mehr der Zeitaufwand des Hilfebedarfs. Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf. Seite 3

4 Das neue Begutachtungs-Assessment (NBA) Das neue Begutachtungsinstrument NBA erfasst nicht nur die klassischen Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Neu ist, dass die einzelnen Module, die folgende Bereiche des Lebens wiederspiegeln: Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, die Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten sowie der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen umfänglich einbezogen werden. Seite 4

5 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das NBA im Überblick Sechs Lebensbereiche ( Module ) werden betrachtet und gewichtet. Seite 5

6 Fallbeispiel Frau Müller ist verwitwet und lebt seit 2 Jahren alleine in ihrer Wohnung. Im Haus wohnen seit einigen Jahren ihre beiden Kinder, zu denen sie einen guten Kontakt pflegt. Der Allgemein-und Kräftezustand von Frau Müller ist altersentsprechend gut. Sie ist freundlich und zugewandt. Allmählich macht sich jedoch eine beginnende Demenz bemerkbar. Sie versteht nur noch einfache Aussagen und Fragen. Sie leidet zudem unter zunehmender Harninkontinenz und benötigt Vorlagen. Darüber hinaus leidet sie unter chronischer Venenschwäche und benötigt drei Mal täglich Medikamente. Seite 6

7 Fallbeispiel : Frau Müller, 72 Jahre Da Frau Müller Hilfe beim Waschen und Anziehen benötigt vor allem das Anziehen der Kompressionsstrümpfe fällt ihr sehr schwer kommt morgens und abends der Pflegedienst. Weitere Unterstützung erhält Frau Müller von ihrer Tochter. Diese versorgt sie mit den Mahlzeiten, hilft ihr im Haushalt und achtet darauf, dass sie mittags ihre Medikamente nimmt. Zweimal im Monat begleitet sie ihre Mutter zum Arzt. Seite 7

8 Modul 1 Seite 8

9 Seite 9

10 Seite 10

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13 Seite 13

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17 Seite 17

18 Seite 18

19 Maximale SGB XI Leistungen ab Seite 19

20 Die Bewertungssystematik im Überblick Die Einzelpunkte der Module und deren Gewichtung führt zur Ermittlung des Pflegegrades Module und Gewichtung Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste Summe der Einzelpunkte und der daraus resultierende gewichtete Punktwert des Moduls Modul 1 (10 Prozent) Summe der Punkte 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte im Modul 1 Modul Summe der Punkte Modul Summe der Punkte Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3 (15 Prozent) Modul 4 (40 Prozent) Modul 5 (20 Prozent) Modul 6 (15 Prozent) 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte für die Module 2 und Summe der Punkte Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte Gewichtete Punkte im Modul Summe der Punkte 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 6 Seite 20

21 5 Grade der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade) Seite 21

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