Bezug: RdErl. des MK vom (n. v.) 1. Allgemeines
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- Fritz Lenz
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1 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter Erl. des MK vom / (Lesefassung einschließlich der Änderungen vom ) Bezug: RdErl. des MK vom (n. v.) 1. Allgemeines Die nachfolgenden Entscheidungsbefugnisse werden auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen. Sie treffen die ihnen obliegenden Entscheidungen mit der Maßgabe, dass bei der Prüfung dienstlicher Belange grundsätzlich der Unterrichtserteilung der Vorrang einzuräumen ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse für alle Schulformen. 2. Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub Die Anspruchsgrundlagen für die Erteilung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung ergeben sich für den Tarifbereich aus dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom (Anlage l des RdErl. des MF vom , MB1. LSA S. 41), zuletzt geändert durch 3 Abs. l des Tarifvertrages vom (Anlage 11 der Bek. des MF vom 9. l (MB1. LSA S. 133), oder dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom , MB1. LSAS. 41), zuletzt geändert durch 3 Abs. 2 des Tarifvertrages vom (Anlage 11 der Bek. des MF vom 9. l (MB1. LSA S. 133) und für den Bereich der Beamten aus der Urlaubsverordnung i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 464), geändert durch Nummer 79 der Anlage des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 130, 139), in der jeweils geltenden Fassung. Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über- oder außertarifliche Anwendung der Urlaubsverordnung regelt der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom (n. v.). Bei der Erteilung von Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub ist die Höchstdauer gemäß 18 der Urlaubsverordnung insbesondere beim Zusammentreffen verschiedener Urlaubstatbestände besonders zu beachten. Urlaub nach 16 der Urlaubsverordnung ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt gemäß 90 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 352, 353), für jede Lehrkraft eine Teilakte zur Personalakte, in der die Vorgänge zur Gewährung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung vollständig aufgenommen sind. 2.1 persönlicher Anlass Angestellte: 52 Abs. l Satz l Buchst, a bis d und f BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. l Satz l Buchst, a bis d und f MTArb-O Beamte: 22 Abs. 2 Urlaubsverordnung Unter Fortzahlung der Vergütung wird aus folgenden Anlässen freigestellt: a) Niederkunft der Ehefrau ein Arbeitstag b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage
2 c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag ein Arbeitstag e) ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten Hinweis: Beamtinnen und Beamte können mit Ausnahme des Buchstaben d in dem oben angegebenen Umfang freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2.2 gewerkschaftliche Zwecke Angestellte: 52 Abs. 4 Satz l BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. 3 Satz l MTArb-O Beamte: 16 Satz l Urlaubsverordnung Für die in den Tarifvorschriften genannten gewerkschaftlichen Zwecke kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, wenn nicht dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen, und zwar für die Teilnahme an Tagungen als gewählter Vertreter der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie des Hauptvorstandes auf Anforderung der vertragschließenden Gewerkschaften. Für Angestellte ist auch die Teilnahme an Bundesberufs- und Bundesfachgruppenvorständen eingeschlossen. Der Begriff Werktag schließt den Sonnabend ein. Gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen vom kann für Arbeitnehmer auch 16 Satz l der Urlaubsverordnung angewendet werden, wenn dieser über die tarifliche Vorschrift hinausgeht. Sofern eine Arbeitsbefreiung auf dieser Grundlage erfolgt, ist sie höchstens auf fünf Arbeitstage beschränkt. Beamten soll Arbeitsbefreiung bis zu fünf Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Besoldung erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und zwar für die Teilnahme a) an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört oder b) an Tagungen von Gewerkschaften oder (gewerkschaftlichen) Berufsverbänden auf Bundesoder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt. 2.3 Ausübung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten
3 Angestellte: 52 Abs. 2 BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. 2 MTArb-O Beamte: 12 Urlaubsverordnung Voraussetzung ist, dass die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht in einem Gesetz normiert ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Das gilt zum Beispiel für Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 240), zuletzt geändert durch Nummer 17 der Anlage des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 130, 133), und dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 92), sowie für ehrenamtliche Richter und Schöffen für die Dauer ihrer unumgänglichen notwendigen Inanspruchnahme. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder des Lohnes besteht nur insoweit, als die Beschäftigten nicht Anspruch auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen können. Der Ersatzanspruch ist geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. 2.4 Zwecke der zivilen und militärischen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen alle Beschäftigten: 15 Abs. l Urlaubsverordnung Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr. Die Sonderurlaubsvorschrift wird nicht herangezogen, wenn sich ein direkter Freistellungsanspruch aus einem Gesetz ergibt (z. B. Zivil-, Katastrophenschutzgesetz). 2.5 Teilnahme an anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen alle Beschäftigten: 17 Satz l Nr. 3 Urlaubsverordnung Für die Teilnahme an von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannten Bildungsveranstaltungen kann Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung oder Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. Wurde einer oder einem Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits Arbeitsbefreiung für Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung in vollem Umfang von fünf Arbeitstagen erteilt, muss für die Gewährung von Sonderurlaub nach 17 Satz l Nr. 3 der Urlaubsverordnung das Vorliegen eines dienstlichen Hinderungsgrundes unterstellt werden, da der Unterrichtserteilung der Vorrang einzuräumen ist und Unterrichtsausfall oder -Verlagerung vermieden werden soll. Auf die Möglichkeit der Fortbildung zu unterrichtsfreien Zeiten ist ausdrücklich zu verweisen. Wurde Arbeitsbefreiung für Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung erst in einem Umfang von bis zu drei Tagen erteilt, darf Sonderurlaub nach 17 Satz l Nr. 3 der Urlaubsverordnung für bis zu höchstens drei weitere Tage gewahrt werden. Bei Inanspruchnahme wird der nach Nummer 3 des RdErl. des MK vom (SVB1. LSA 1993 S. 205, geändert durch RdErl. vom , SVB1. LSA S. 533), mögliche Umfang an Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub zur Teilnahme an Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung berücksichtigt.
4 2.6 Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes und als Mitglied oder Delegierter an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen und an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften alle Beschäftigten: 17 Satz l Nrn. 5, 6 und 7 Urlaubsverordnung Für die Teilnahme an a) Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die oder der Beschäftigte angehört, b) an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die oder der Beschäftigte als Mitglied des Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt, c) Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um Veranstaltungen auf Bundes- oder Landesebene handelt und die oder der Beschäftigte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt, d) Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die oder der Beschäftigte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, e) an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die oder der Beschäftigte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums teilnimmt oder f) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages kann Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung oder Besoldung erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. 2.7 Ablegung von Prüfungen alle Beschäftigten: 17 Satz l Nr. 2 Urlaubsverordnung Erfasst ist die eigene Ablegung einer Prüfung (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Fortbildung, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt wird, wenn die Teilnahme von dienstlichem Nutzen ist, sowie nach einer Fortbildung bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. Maßnahmen der Lehrerfort- und -Weiterbildung sind hier nicht erfasst. Für diese gilt weiterhin der RdErl. des MK vom Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz vom (BGB1.1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGB1.1 S. 2934), und für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern
5 Angestellte: 52 Abs. 5 BAT-O Beamte: 12 Abs. 2 Urlaubsverordnung Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge oder der Besoldung. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. 3. Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zu zehn Unterrichtstage beurlaubt werden. Die Entscheidungsbefugnis zur Beurlaubung für einen Tag kann auf die Klassenleiterin oder den Klassenleiter übertragen werden. 4. Jahresurlaub für nicht lehrendes Landespersonal alle nicht lehrenden Beschäftigten: 47 bis 49 BAT-O Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewilligt den Erholungsurlaub für das nicht lehrende Landespersonal. Bei der Erteilung des Urlaubs sind die dienstlichen Belange der Schule zur Sicherstellung des Schulbetriebs zu berücksichtigen. Auf die ergänzenden Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MK vom , SVB1. LSA2004 S. 26) wird ausdrücklich hingewiesen. 5. Veranstaltungen der Lehrerfort- und Weiterbildung alle Beschäftigten: RdErl. des MK vom Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung und entsprechenden Veranstaltungen weiterer Träger, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als im Interesse der Lehrerfortbildung liegend anerkannt sind, über Anträge auf Dienstbefreiung oder Sonderurlaub im Einzelfall von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einem zeitlichen Umfang von mehr als drei Arbeitstagen in begründeten Einzelfallen oder bei mehreren Veranstaltungen gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen. 6. Nebentätigkeiten der Lehrerinnen und Lehrer Angestellte: 11 BAT-O Lohnempfänger: 13 MTArb-O Beamte: 4 Nebentätigkeitsverordnung Die Anzeige einer Nebentätigkeit mit einer monatlichen Vergütung von nicht mehr als 102,26 Euro, die allgemein als genehmigt gilt, erfolgt an die Schulleiterin oder den Schulleiter. Diese oder dieser prüft, ob Versagungsgründe des 65 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorliegen. Dabei reicht die bloße Mutmaßung einer eventuellen Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten für eine Versagung nicht aus; es müssen hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein.
6 Alle Nebentätigkeiten, auch die lediglich anzeigebedürftigen, stehen unter dem Vorbehalt der 64a und 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und dürfen ausschließlich nur außerhalb der Unterrichtszeit nach Uhr ausgeübt werden. Als Ausnahme nach 64a Abs. 2 Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, dass Lehrkräfte eine Nebentätigkeit zur Unterrichtserteilung an Schulen in freier Trägerschaft ausüben, wenn dienstliche gründe dem nicht entgegenstehen und die Arbeitszeit nachgeleistet wird. Dienstliche Gründe, die zu einer Versagung führen, liegen dann vor, wenn die uneingeschränkte Unterrichtserteilung an der öffentlichen Schule nicht mehr gewährleistet ist. Die uneingeschränkte Unterrichtserteilung schließt z.b. die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und die Berücksichtigung notwendiger Stundenplanänderungen ein. Alle Nebentätigkeiten, auch die lediglich anzeigebedürftigen, stehen unter dem Vorbehalt des 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und dürfen ausschließlich nur außerhalb der Unterrichtszeit nach Uhr ausgeübt werden. Die Anzeige ist der personalführenden Stelle zur Aufnahme in die Personalakte zuzuleiten. Die Versagung einer Nebentätigkeit oder der Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit obliegt dem Landesverwaltungsamt. 7. Ausstellung von Bescheinigungen Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf an der Schule folgende Bescheinigungen ausstellen: a) Bescheinigungen für Versicherungen über die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, b) Bescheinigungen über die Schulzugehörigkeit für Lernmittelverlage, c) Bestätigung des Unfallschutzes im Rahmen von Betriebspraktika, d) Bestätigungen für den Träger der Sozialhilfe (Zuwendungen für Klassenfahrten usw.), e) Schulbescheinigungen und Schülerausweise, f) Bestätigungen für das Finanzamt (Schreibtisch, PC), 8. Ermäßigung der Regelstundenzahl aus Altersgründen a) aus Altersgründen 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) i. d. F. der Bek. vom (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 346) b) bei Schwerbehinderung 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Prüfung und Feststellung der Unterrichtsverpflichtung bei Berücksichtigung der Ermäßigung. 9. Dienstreisen im Zusammenhang mit Klassenfahrten Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Dienstreisen des an der Schule tätigen Landespersonals. 10. Betriebspraktika für Lehrkräfte
7 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, Lehrkräfte im Rahmen der vorhandenen Unterrichtsversorgung der Schule zu Betriebspraktika zuzulassen. 11. Ausnahmen von der Höchstzeit des Besuchs der gymnasialen Oberstufe 4 Abs. 3 der Oberstufenverordnung vom (GVB1. LSAS.61) Schulform: Gymnasium, Fachgymnasium, Gesamtschule Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, Ausnahmen von der Höchstzeit des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in besonders begründeten Ausnahmefallen für die Dauer bis zu einem Jahr zuzulassen. 12. Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter 40 Abs. 7 Satz l des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 352, 355) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, das Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter festzustellen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das widerrufliche Ruhen der Schulpflicht nach 40 Abs. 7 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird dadurch nicht berührt. 13. Ruhen der Schulpflicht und Anrechnung l, 2 der Verordnung über die Schulpflicht vom (GVB1. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVB1. LSA S. 346) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, das Ruhen der Schulpflicht bei Jugendlichen festzustellen, die Lehrgänge zur Berufsvorbereitung der Arbeitsverwaltung besuchen und einen schulischen Abschluss nachweisen, sowie die Zeit des Ruhens auf die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen. 14. Prüfung und Bestätigung von Blockzeiten Schulform: berufsbildende Schulen Sofern sich die Blockbeschulung auf die Bezuschussung bei der Wohnheimunterbringung der Schülerinnen und Schüler auswirkt, sind Schulleiterinnen und Schulleiter befugt, Blockzeiten für den Unterricht in der Berufsschule zu prüfen und zu bestätigen. Die Anträge auf Wohnheimbezuschussung sind bei der unteren Schulbehörde einzureichen. 15. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des außer Kraft.
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