Bezug: RdErl. des MK vom (n. v.) 1. Allgemeines

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bezug: RdErl. des MK vom (n. v.) 1. Allgemeines"

Transkript

1 Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter Erl. des MK vom / (Lesefassung einschließlich der Änderungen vom ) Bezug: RdErl. des MK vom (n. v.) 1. Allgemeines Die nachfolgenden Entscheidungsbefugnisse werden auf Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen. Sie treffen die ihnen obliegenden Entscheidungen mit der Maßgabe, dass bei der Prüfung dienstlicher Belange grundsätzlich der Unterrichtserteilung der Vorrang einzuräumen ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse für alle Schulformen. 2. Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub Die Anspruchsgrundlagen für die Erteilung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung ergeben sich für den Tarifbereich aus dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom (Anlage l des RdErl. des MF vom , MB1. LSA S. 41), zuletzt geändert durch 3 Abs. l des Tarifvertrages vom (Anlage 11 der Bek. des MF vom 9. l (MB1. LSA S. 133), oder dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom , MB1. LSAS. 41), zuletzt geändert durch 3 Abs. 2 des Tarifvertrages vom (Anlage 11 der Bek. des MF vom 9. l (MB1. LSA S. 133) und für den Bereich der Beamten aus der Urlaubsverordnung i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 464), geändert durch Nummer 79 der Anlage des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 130, 139), in der jeweils geltenden Fassung. Die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über- oder außertarifliche Anwendung der Urlaubsverordnung regelt der Erlass des Ministeriums der Finanzen vom (n. v.). Bei der Erteilung von Arbeitsbefreiung und Sonderurlaub ist die Höchstdauer gemäß 18 der Urlaubsverordnung insbesondere beim Zusammentreffen verschiedener Urlaubstatbestände besonders zu beachten. Urlaub nach 16 der Urlaubsverordnung ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt gemäß 90 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen- Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 352, 353), für jede Lehrkraft eine Teilakte zur Personalakte, in der die Vorgänge zur Gewährung von Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung vollständig aufgenommen sind. 2.1 persönlicher Anlass Angestellte: 52 Abs. l Satz l Buchst, a bis d und f BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. l Satz l Buchst, a bis d und f MTArb-O Beamte: 22 Abs. 2 Urlaubsverordnung Unter Fortzahlung der Vergütung wird aus folgenden Anlässen freigestellt: a) Niederkunft der Ehefrau ein Arbeitstag b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage

2 c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund d) 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag ein Arbeitstag e) ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegzeiten Hinweis: Beamtinnen und Beamte können mit Ausnahme des Buchstaben d in dem oben angegebenen Umfang freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2.2 gewerkschaftliche Zwecke Angestellte: 52 Abs. 4 Satz l BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. 3 Satz l MTArb-O Beamte: 16 Satz l Urlaubsverordnung Für die in den Tarifvorschriften genannten gewerkschaftlichen Zwecke kann Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, wenn nicht dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen, und zwar für die Teilnahme an Tagungen als gewählter Vertreter der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie des Hauptvorstandes auf Anforderung der vertragschließenden Gewerkschaften. Für Angestellte ist auch die Teilnahme an Bundesberufs- und Bundesfachgruppenvorständen eingeschlossen. Der Begriff Werktag schließt den Sonnabend ein. Gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen vom kann für Arbeitnehmer auch 16 Satz l der Urlaubsverordnung angewendet werden, wenn dieser über die tarifliche Vorschrift hinausgeht. Sofern eine Arbeitsbefreiung auf dieser Grundlage erfolgt, ist sie höchstens auf fünf Arbeitstage beschränkt. Beamten soll Arbeitsbefreiung bis zu fünf Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Besoldung erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, und zwar für die Teilnahme a) an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört oder b) an Tagungen von Gewerkschaften oder (gewerkschaftlichen) Berufsverbänden auf Bundesoder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt. 2.3 Ausübung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten

3 Angestellte: 52 Abs. 2 BAT-O Lohnempfänger: 33 Abs. 2 MTArb-O Beamte: 12 Urlaubsverordnung Voraussetzung ist, dass die allgemeine staatsbürgerliche Pflicht in einem Gesetz normiert ist und nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann. Das gilt zum Beispiel für Mitglieder entsprechender Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 240), zuletzt geändert durch Nummer 17 der Anlage des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 130, 133), und dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 92), sowie für ehrenamtliche Richter und Schöffen für die Dauer ihrer unumgänglichen notwendigen Inanspruchnahme. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder des Lohnes besteht nur insoweit, als die Beschäftigten nicht Anspruch auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen können. Der Ersatzanspruch ist geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. 2.4 Zwecke der zivilen und militärischen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen alle Beschäftigten: 15 Abs. l Urlaubsverordnung Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen im Jahr. Die Sonderurlaubsvorschrift wird nicht herangezogen, wenn sich ein direkter Freistellungsanspruch aus einem Gesetz ergibt (z. B. Zivil-, Katastrophenschutzgesetz). 2.5 Teilnahme an anerkannten staatspolitischen Bildungsveranstaltungen alle Beschäftigten: 17 Satz l Nr. 3 Urlaubsverordnung Für die Teilnahme an von der Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung als förderungswürdig anerkannten Bildungsveranstaltungen kann Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung oder Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. Wurde einer oder einem Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits Arbeitsbefreiung für Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung in vollem Umfang von fünf Arbeitstagen erteilt, muss für die Gewährung von Sonderurlaub nach 17 Satz l Nr. 3 der Urlaubsverordnung das Vorliegen eines dienstlichen Hinderungsgrundes unterstellt werden, da der Unterrichtserteilung der Vorrang einzuräumen ist und Unterrichtsausfall oder -Verlagerung vermieden werden soll. Auf die Möglichkeit der Fortbildung zu unterrichtsfreien Zeiten ist ausdrücklich zu verweisen. Wurde Arbeitsbefreiung für Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung erst in einem Umfang von bis zu drei Tagen erteilt, darf Sonderurlaub nach 17 Satz l Nr. 3 der Urlaubsverordnung für bis zu höchstens drei weitere Tage gewahrt werden. Bei Inanspruchnahme wird der nach Nummer 3 des RdErl. des MK vom (SVB1. LSA 1993 S. 205, geändert durch RdErl. vom , SVB1. LSA S. 533), mögliche Umfang an Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub zur Teilnahme an Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung berücksichtigt.

4 2.6 Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes und als Mitglied oder Delegierter an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen und an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften alle Beschäftigten: 17 Satz l Nrn. 5, 6 und 7 Urlaubsverordnung Für die Teilnahme an a) Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem die oder der Beschäftigte angehört, b) an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn die oder der Beschäftigte als Mitglied des Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt, c) Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um Veranstaltungen auf Bundes- oder Landesebene handelt und die oder der Beschäftigte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt, d) Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlichen Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die oder der Beschäftigte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, e) an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die oder der Beschäftigte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums teilnimmt oder f) Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages kann Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung oder Besoldung erteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. 2.7 Ablegung von Prüfungen alle Beschäftigten: 17 Satz l Nr. 2 Urlaubsverordnung Erfasst ist die eigene Ablegung einer Prüfung (Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) nach einer Fortbildung, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt wird, wenn die Teilnahme von dienstlichem Nutzen ist, sowie nach einer Fortbildung bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. Maßnahmen der Lehrerfort- und -Weiterbildung sind hier nicht erfasst. Für diese gilt weiterhin der RdErl. des MK vom Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz vom (BGB1.1 S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom (BGB1.1 S. 2934), und für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern

5 Angestellte: 52 Abs. 5 BAT-O Beamte: 12 Abs. 2 Urlaubsverordnung Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge oder der Besoldung. Die Entscheidungsbefugnis umfasst einen Zeitraum von bis zu drei Arbeitstagen je Einzelfall und insgesamt höchstens fünf Arbeitstage im Jahr. 3. Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zu zehn Unterrichtstage beurlaubt werden. Die Entscheidungsbefugnis zur Beurlaubung für einen Tag kann auf die Klassenleiterin oder den Klassenleiter übertragen werden. 4. Jahresurlaub für nicht lehrendes Landespersonal alle nicht lehrenden Beschäftigten: 47 bis 49 BAT-O Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewilligt den Erholungsurlaub für das nicht lehrende Landespersonal. Bei der Erteilung des Urlaubs sind die dienstlichen Belange der Schule zur Sicherstellung des Schulbetriebs zu berücksichtigen. Auf die ergänzenden Regelungen zur Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MK vom , SVB1. LSA2004 S. 26) wird ausdrücklich hingewiesen. 5. Veranstaltungen der Lehrerfort- und Weiterbildung alle Beschäftigten: RdErl. des MK vom Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der staatlichen Lehrerfortbildung und entsprechenden Veranstaltungen weiterer Träger, die von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als im Interesse der Lehrerfortbildung liegend anerkannt sind, über Anträge auf Dienstbefreiung oder Sonderurlaub im Einzelfall von bis zu drei Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei einem zeitlichen Umfang von mehr als drei Arbeitstagen in begründeten Einzelfallen oder bei mehreren Veranstaltungen gelten die bisherigen Zuständigkeitsregelungen. 6. Nebentätigkeiten der Lehrerinnen und Lehrer Angestellte: 11 BAT-O Lohnempfänger: 13 MTArb-O Beamte: 4 Nebentätigkeitsverordnung Die Anzeige einer Nebentätigkeit mit einer monatlichen Vergütung von nicht mehr als 102,26 Euro, die allgemein als genehmigt gilt, erfolgt an die Schulleiterin oder den Schulleiter. Diese oder dieser prüft, ob Versagungsgründe des 65 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vorliegen. Dabei reicht die bloße Mutmaßung einer eventuellen Beeinträchtigung dienstlicher Obliegenheiten für eine Versagung nicht aus; es müssen hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein.

6 Alle Nebentätigkeiten, auch die lediglich anzeigebedürftigen, stehen unter dem Vorbehalt der 64a und 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und dürfen ausschließlich nur außerhalb der Unterrichtszeit nach Uhr ausgeübt werden. Als Ausnahme nach 64a Abs. 2 Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, dass Lehrkräfte eine Nebentätigkeit zur Unterrichtserteilung an Schulen in freier Trägerschaft ausüben, wenn dienstliche gründe dem nicht entgegenstehen und die Arbeitszeit nachgeleistet wird. Dienstliche Gründe, die zu einer Versagung führen, liegen dann vor, wenn die uneingeschränkte Unterrichtserteilung an der öffentlichen Schule nicht mehr gewährleistet ist. Die uneingeschränkte Unterrichtserteilung schließt z.b. die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und die Berücksichtigung notwendiger Stundenplanänderungen ein. Alle Nebentätigkeiten, auch die lediglich anzeigebedürftigen, stehen unter dem Vorbehalt des 65 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und dürfen ausschließlich nur außerhalb der Unterrichtszeit nach Uhr ausgeübt werden. Die Anzeige ist der personalführenden Stelle zur Aufnahme in die Personalakte zuzuleiten. Die Versagung einer Nebentätigkeit oder der Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit obliegt dem Landesverwaltungsamt. 7. Ausstellung von Bescheinigungen Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf an der Schule folgende Bescheinigungen ausstellen: a) Bescheinigungen für Versicherungen über die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst, b) Bescheinigungen über die Schulzugehörigkeit für Lernmittelverlage, c) Bestätigung des Unfallschutzes im Rahmen von Betriebspraktika, d) Bestätigungen für den Träger der Sozialhilfe (Zuwendungen für Klassenfahrten usw.), e) Schulbescheinigungen und Schülerausweise, f) Bestätigungen für das Finanzamt (Schreibtisch, PC), 8. Ermäßigung der Regelstundenzahl aus Altersgründen a) aus Altersgründen 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) i. d. F. der Bek. vom (GVBl. LSA S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. LSA S. 346) b) bei Schwerbehinderung 6 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Prüfung und Feststellung der Unterrichtsverpflichtung bei Berücksichtigung der Ermäßigung. 9. Dienstreisen im Zusammenhang mit Klassenfahrten Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über Dienstreisen des an der Schule tätigen Landespersonals. 10. Betriebspraktika für Lehrkräfte

7 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, Lehrkräfte im Rahmen der vorhandenen Unterrichtsversorgung der Schule zu Betriebspraktika zuzulassen. 11. Ausnahmen von der Höchstzeit des Besuchs der gymnasialen Oberstufe 4 Abs. 3 der Oberstufenverordnung vom (GVB1. LSAS.61) Schulform: Gymnasium, Fachgymnasium, Gesamtschule Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, Ausnahmen von der Höchstzeit des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in besonders begründeten Ausnahmefallen für die Dauer bis zu einem Jahr zuzulassen. 12. Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter 40 Abs. 7 Satz l des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bek. vom (GVB1. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GVB1. LSA S. 352, 355) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, das Ruhen der Schulpflicht einer schulpflichtigen Mutter festzustellen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das widerrufliche Ruhen der Schulpflicht nach 40 Abs. 7 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird dadurch nicht berührt. 13. Ruhen der Schulpflicht und Anrechnung l, 2 der Verordnung über die Schulpflicht vom (GVB1. LSA S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVB1. LSA S. 346) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist befugt, das Ruhen der Schulpflicht bei Jugendlichen festzustellen, die Lehrgänge zur Berufsvorbereitung der Arbeitsverwaltung besuchen und einen schulischen Abschluss nachweisen, sowie die Zeit des Ruhens auf die Erfüllung der Schulpflicht anzurechnen. 14. Prüfung und Bestätigung von Blockzeiten Schulform: berufsbildende Schulen Sofern sich die Blockbeschulung auf die Bezuschussung bei der Wohnheimunterbringung der Schülerinnen und Schüler auswirkt, sind Schulleiterinnen und Schulleiter befugt, Blockzeiten für den Unterricht in der Berufsschule zu prüfen und zu bestätigen. Die Anträge auf Wohnheimbezuschussung sind bei der unteren Schulbehörde einzureichen. 15. In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft. Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des außer Kraft.

Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter. RdErl. des MK vom

Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter. RdErl. des MK vom Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter RdErl. des MK vom 16.09.2013-33-03000-2 Fundstelle: SVBl. LSA 2013, S. 222 1. Allgemeines Die nachfolgenden Entscheidungsbefugnisse

Mehr

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010)

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: November 2010) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke

Mehr

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011)

Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: März 2011) Gebietskörperschaft Bund Baden-Württemberg 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Sonderurlaubsregelungen

Mehr

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW: Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Unternehmen der AWO z.hd. Geschäftführer/in, Leiter/in Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: April 2012) Bund 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr soll gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht

Mehr

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes Datum: 18. August 1965 Fundstelle: BGBl I 1965,

Mehr

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016)

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: Februar 2016) Bund 6 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr soll gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht

Mehr

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: Mai 2018)

Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: Mai 2018) Übersicht 4: Sonderurlaub für gewerkschaftspolitische Zwecke in Bund und Ländern (Stand: Mai 2018) Bund 15 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) - Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke (SUrlV v. 01.06.2016;

Mehr

67. Erg.Lfg. (August 1999)

67. Erg.Lfg. (August 1999) Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen (Sonderurlaubsverordnung SUrlVO)* Vom 14. November 1966* In der Fassung vom 1. Januar 1971* Auf Grund des 55 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen

Vom 7. Mai 2013 (GVM 2013 Nr. 1 S. 9) Änderungen Urlaubsverordnung 5.550 Verordnung über den Urlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Bremischen Evangelischen Kirche (Urlaubsverordnung)

Mehr

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO SonderurlaubsVO SUrlVO 381 Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO In der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. Bln. S. 245); zuletzt geändert

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013

Die Senatorin für Finanzen 21. Juni Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Die Senatorin für Finanzen 21. Juni 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 02. Juli 2013 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO

Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO SonderurlaubsVO SUrlVO 381 Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen Sonderurlaubsverordnung SUrlVO In der Fassung vom 1. Januar 1971 (GVBl. Bln. S. 245); zuletzt geändert

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015 V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013

Die Senatorin für Finanzen 9. September Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Die Senatorin für Finanzen 9. September 2013 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 A. Problem Vorlage für die Sitzung des Senats am 17. September 2013 Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Mehr

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV) Nebentätigkeitsverordnung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten KBNV 565 Verordnung über die Nebentätigkeit der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (KBNV) Vom 19. November 2015 (KABl. 2015 S. 277)

Mehr

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl

Mehr

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015

Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 16. Januar 2015 Auszug aus dem Protokoll der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 6. Januar 205 LS205-B67 Beschluss 67: Kirchengesetz zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen

Mehr

7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg!

7 URLAUB 1. Ich bin dann mal weg! 7 URLAUB 1 Ich bin dann mal weg! Diese Regelungen gelten nicht für GR/PR, die ausschließlich nur im Schuldienst tätig sind. Für sie ist sämtlicher Anspruch auf Erholungsurlaub mit den Schulferien abgegolten,

Mehr

a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und

a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. b) RdErl. d. MI Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und Unterrichtsorganisation RdErl. d. MK v. 20.12.2013-36.3-82 000 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. d. MK Ferienordnung für die Schuljahre 2009/2010 bis 2016/2017 v. 21.4.2009-33-82011 (SVBl. 2009, S. 137) - VORIS

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO

Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit 3 Dienst an Samstagen,

Mehr

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg. Baden-Württemberg. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Baden-Württemberg Bayern Baden-Württemberg Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

UK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich

UK. Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich 2032.3-UK Vollzug der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989

Mehr

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Stadt Tangermünde Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Allgemeines Aufwandsentschädigung für Stadtratsmitglieder

Mehr

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung SUrlV)

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung SUrlV) 1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2016 Verordnung über den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (sverordnung

Mehr

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlV0) in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61) 1 Anwendungsbereich

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlV0) in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61) 1 Anwendungsbereich Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlV0) in der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61) 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt den Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte im

Mehr

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB

Mehr

69. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 16. Oktober 2015 Nummer 15

69. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 16. Oktober 2015 Nummer 15 5321 69. Jahrgang Ausgegeben in Hannover am 16. Oktober 2015 Nummer 15 Tag I N H A L T 30. 9. 2015 Verordnung zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte....... 20411

Mehr

Bek. des MK vom

Bek. des MK vom Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit Maßnahmen der Lehrerfort- und Lehrerweiterbildung Bek. des MK vom 22. 3. 2007-22-03500

Mehr

Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom

Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt. RdErl. des MK vom Begabtenförderung; Kreisarbeitsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt RdErl. des MK vom 18.10.2004-24-83 011 Bezug: RdErl. des MK vom 10. 4. 2002 (SVBl. LSA S. 168) 1. Allgemeine Hinweise In den Kreisarbeitsgemeinschaften

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Vom 29. Januar Artikel 1

Vom 29. Januar Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29.

Mehr

- Entschädigungssatzung -

- Entschädigungssatzung - Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und

Mehr

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit

Mehr

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche)

Vereinbarung. zwischen. dem Land Sachsen-Anhalt. (im folgenden: das Land) und. dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin. (im folgenden : die Kirche) Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt (im folgenden: das Land) und dem Bistum Magdeburg, dem Erzbistum Berlin (im folgenden : die Kirche) über den kirchlichen Dienst an Polizeibeamten (Polizeiseelsorgevereinbarung)

Mehr

Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse

Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse Niedersächsisches Kultusministerium Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 21.7.2011-14-03 000 (24), geändert durch RdErl. vom

Mehr

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes

Erlass über die. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Vollzugspolizei des Saarlandes Abteilung Polizeiangelegenheiten Dienstgebäude: Mainzer Straße 136 66121 Saarbrücken Tel.: (06 81) 9 62-0 1. März 2007 Sachbearbeiter: PHK Markus Fuhr Durchwahl: -12 55 Telefax: -12 49 Mail: m.fuhr@innen.saarland.de

Mehr

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/591 16.11.2016 Gesetzentwurf Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen:

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem

Mehr

In der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl S. 92) Änderungen. Lfd. Nr.

In der Neufassung vom 16. Juli 2015 (ABl S. 92) Änderungen. Lfd. Nr. Urlaubsverordnung Pfarrer u. Pfarrerinnen UrlaubsVO 407 Kirchenverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrverwalter, Pfarrverwalterinnen und Vikare, Vikarinnen

Mehr

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA)

Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Laufbahn des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulLV LSA) Verordnung vom 20. September 1992 (GVBl. LSA S. 698), zuletzt geändert durch VO vom 29. Oktober 2003 (GVBl. LSA S.

Mehr

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat in Hofgeismar das folgende Kirchengesetz beschlossen: Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Mehr

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) [1]

Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) [1] Inhaltsübersicht 1 Grundsatz 2 Geltungsbereich 3 Anspruch auf Bildungsurlaub 4 Verbot der Benachteiligung 5 Verhältnis zu anderen Ansprüchen 6 Wartezeit 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs 8 Gewährung des

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996

Änderungstarifvertrag Nr. 13. vom 18. September 1996 Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. September 1996 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Mitglieder der Kommunalen Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein

Mehr

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO)

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) Nds. Sonderurlaubsverordnung Nds. SUrlVO 442.2 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) In der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. 2006 S. 36), mit Berichtigung vom 14. Februar 2006 (Nds.

Mehr

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2008, 836 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2008, 836 Gliederungs-Nr: Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: SUVO Ausfertigungsdatum: 09.12.2008 Gültig ab: 01.01.2009 Gültig bis: 30.12.2018 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2008, 836 Gliederungs-Nr: 2030-5-153

Mehr

GH RS RegioS GemS Gy/GS

GH RS RegioS GemS Gy/GS Bemessung des schulischen Zeitbudgets für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie für die pädagogische Arbeit und für Schulentwicklung (Leitungszeiterlass) Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 2. Dezember 2014 (GVBl. 27. Band, S. 201) Aufgrund

Mehr

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle

Rechtsverordnung. Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle Rechtsverordnung über die Fort- und Weiterbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen in der Evangelischen Landeskirche Sachsens (Fortbildungsverordnung FortbVO ) Vom 18. April 2000 (ABl. 2000 S. A 64) Änderungsübersicht

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses. 6 JAG: Vorbereitungsdienst

Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz. Rheinland-Pfalz. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses. 6 JAG: Vorbereitungsdienst Rechtsvergleich Bayern.I. Rheinland-Pfalz Bayern Rheinland-Pfalz Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 23. Jahrgang Potsdam, den 29. August 2012 Nummer 77 Auf Grund Zweite Verordnung zur Umsetzung der Polizeistrukturreform Polizei

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO

Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten. - KAzUVO Verordnung über die Arbeitszeit und den Urlaub der Kirchenbeamten - KAzUVO (Verordnung vom 27.04.2012, ABl. 2012, S. 263, geändert durch VO vom 29.11.2012, ABl. 2012, S. 415, geändert durch VO vom 04.12.2013,

Mehr

Für welche Veranstaltungen kann Arbeitsbefreiung gewährt werden? Für welchen Bereich gilt das Gesetz?

Für welche Veranstaltungen kann Arbeitsbefreiung gewährt werden? Für welchen Bereich gilt das Gesetz? Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter-innen Sonderurlaub für Jugendgruppenleiterinnen & -leiter Der Nds. Landtag hat mit dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports

Mehr

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wenn Beschäftigte Angehörige pflegen Kurt Ditschler Am Kebsgraben 37154 Northeim Pflichten im Arbeitsverhältnis Die Arbeitskraft zur Verfügung stellen Direktionsrecht

Mehr

Dienstrechtliche Befugnisse

Dienstrechtliche Befugnisse Dienstrechtliche Befugnisse RdErl. d. MK v. 31.5.2007-13.4-03 000 - VORIS 20480 (Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 23/2007 S. 487; SVBl 7/2007): Bezug: a) Beschl. d. LReg vom 30. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 860) -

Mehr

Zuständigkeitsordnung 10.12

Zuständigkeitsordnung 10.12 Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Ostbevern Gem. 8 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Ostbevern hat der Rat der Gemeinde Ostbevern am 13. März 2008 folgende Zuständigkeitsordnung

Mehr

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit)

KVBW. Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften. Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) KVBW Entscheidung des KVBW über die Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften nach 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (Entscheidung KVBW zur Versicherungsfreiheit) Vom 19. Dezember 2015 - BV 383.241 (StAnz. Nr.

Mehr

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO)

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) Nds. Sonderurlaubsverordnung Nds. SUrlVO 442.2 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds.SUrlVO) In der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. 2006 S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Urlaubs- und Sonderurlaubsverordnung UrlVOPf 4.011_Archiv Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub und den Sonderurlaub für Pfarrer, Pastoren und Vikare Vom 30. September 1997 (GVBl. 24. Band, S. 54),

Mehr

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK)

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (3. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 27. Mai 2015 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch den

Mehr

Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) Vom 10.

Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) Vom 10. Anlage 1 Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) Vom 10. November 1998 Auf Grund von 95 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes

Mehr

Angestellte/Tarifbeschäftigte Verschiedenes. Zülfü Gürbüz

Angestellte/Tarifbeschäftigte Verschiedenes. Zülfü Gürbüz Angestellte/Tarifbeschäftigte Verschiedenes Zülfü Gürbüz 37 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen

Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Rechtsvergleich Bayern.I. Bremen Bayern Bremen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

Mehr

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010

Die Senatorin für Finanzen 23. Juli Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Die Senatorin für Finanzen 23. Juli 2010 Bearbeiterin: Frau Meyer Telefon: 2395 Vorlage für die Sitzung des Senats am 3. August 2010 Entwurf einer Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen

Mehr

1 Verordnung über die Nebentätigkeit. der Pfarrerinnen und Pfarrer. der Pfarrnebentätigkeitsverordnung

1 Verordnung über die Nebentätigkeit. der Pfarrerinnen und Pfarrer. der Pfarrnebentätigkeitsverordnung Pfarrnebentätigkeitsverordnung PfNV 504 Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrnebentätigkeitsverordnung PfNV) Vom 18. Juli 2013 (KABl. 2013 S. 126) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. d. Ministerpräsidenten

Mehr

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland?

Unterstützt die Landesregierung Reservisten beim Dienst an unserem Vaterland? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/8436 20.04.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3243 vom 17. März 2015 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/8243

Mehr

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV)

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) SUrlV Ausfertigungsdatum: 18.08.1965 Vollzitat: "Sonderurlaubsverordnung

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz)

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 75) Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des hamburgischen

Mehr

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) 1

Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) 1 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung Nds. SUrlVO 8.161 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) 1 In der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Januar 2006 zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG)

Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG) Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG 8.221 Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz NBildUG) in der Fassung

Mehr

Vereinbarungen über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen

Vereinbarungen über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen Vereinbarungen über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 2. Juli 1962 (KABl 1962 S. 168) Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten

Mehr

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses

Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Deutscher Bundestag WD /17 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Bildungsurlaub - Rechtsgrundlagen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 19. Juni 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen

Mehr

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK)

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh (4. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 8. Februar 2017 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, vertreten durch

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/832 13.01.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Dienstlich gewährter Rechtsschutz

Mehr

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Verordnung Urlaub und Dienstbefreiung 620 B Archiv Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Vom 30. Juni 1998 (ABl. ELKTh S. 101)

Mehr