Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ..."

Transkript

1 Sächsisches Landesarbeitsgericht 8 Ca 32/05 ArbG Chemnitz Verkündet am Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 7 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom Ca 32/05 wird auf Kosten des Beklagten 2. Die Revision wird zugelassen. zurückgewiesen. Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der im Jahre 1952 geborene Kläger wurde ab bei dem Beklagten als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der... zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 4.032,62 EUR beschäftigt. Der Kläger unterschrieb zu Beginn seiner Tätigkeit am in den Räumen der Personalabteilung des Beklagten ein ihm vom Beklagten vorgelegtes, noch

2 Seite 2 nicht unterzeichnetes Arbeitsvertragsformular und nahm die vertragsgemäß geschuldete Arbeit auf. Frühestens am wurde ihm ein von der Personaldezernentin unter dem gegengezeichnetes Arbeitsvertragsexemplar ausgehändigt, welches die Befristung des Arbeitsverhältnisses vom bis zum vorsah. Auf die Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl.12 d. A.). Seit dem wird der Kläger nicht mehr weiterbeschäftigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit vorliegender, am per Telefax und am im Original bei Gericht eingegangener und dem Beklagten am zugestellter Klage. Der Kläger hat vorgetragen: Es liege keine wirksame Befristung vor. Tatsache sei, dass es am Tag der Arbeitsaufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses keinen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien gegeben habe, der bereits von beiden Seiten unterzeichnet und jeweils der anderen Seite ausgehändigt wurde. Die Rechtsfolge ergebe sich damit aus 14 Abs. 4 TzBfG; die Befristung sei unbeschadet des Fehlens eines sachlichen Grundes bereits wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksam. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Befristung des Arbeitsvertrages vom zum nicht aufgelöst ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vortragen lassen: Es stimme nicht, dass der Kläger am erst die vertragsgemäße Arbeit aufgenommen und sich dann weisungsgemäß bei der Personalabteilung zur Unter-

3 Seite 3 zeichnung des Arbeitsvertrages eingefunden habe. Vielmehr sei der Kläger am frühen Vormittag zuerst in der Personalabteilung zur Unterschrift des Arbeitsvertrages erschienen und habe sich dann an seinen Arbeitsplatz begeben. Die Schriftform sei eingehalten, denn die Sachbearbeiterin, Frau..., habe als Vertreter ohne Vertretungsmacht den Vertrag am und die Vertreterin mit Arbeitsrechtsbefugnis, die Personaldezernentin Frau..., den Vertrag am unterzeichnet. Obwohl sie die Erklärung von Frau... erst am genehmigt habe, sei der Arbeitsvertrag bereits am formwirksam geschlossen worden, da die Genehmigung rückwirkende Kraft entfalte. Im Übrigen habe auch ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages bestanden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl d. A.) Bezug genommen. Gegen das am zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom hat der Beklagte am Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht gehe fälschlich davon aus, dass zunächst nur mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart und der entsprechende Vertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Arbeitsantritt schriftlich niedergelegt wurde. Es komme nicht darauf an, ob der schriftliche Arbeitsvertrag vor oder nach Arbeitsantritt des Klägers abgeschlossen wurde. Jedenfalls könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des BAG vom (Az.: 7 AZR 198/04) berufen. Schließlich habe das BAG den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht davon abhängig gemacht, ob die schriftliche Befristungsabrede erst nach Arbeitsantritt schriftlich niedergelegt wird, sondern davon, ob die schriftliche Befristungsabrede erstmals in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag enthalten sei. Daher spiele die Frage, wann und aus welchem Grund der Kläger Tätigkeiten in einem Institut der... erbrachte, keine Rolle. Das Arbeitsgericht habe nicht untersucht, wann, wo und mit welchem Inhalt wer mit dem Kläger mündlich einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Schließlich hätten die Parteien vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages keinen mündlichen Ar-

4 Seite 4 beitsvertrag mit einer nach 14 Abs. 4 TzBfG unwirksamen Befristungsabrede geschlossen. Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht einen solchen Vertragsschluss nicht annehmen dürfen, denn der Kläger habe solches nicht substantiiert vorgetragen. Anlässlich seiner Vorstellung hatte der Kläger mit... auch keinen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Letzterer hätte dazu auch nicht die Befugnis gehabt. Ein Arbeitsvertrag sei auch nicht durch das Schreiben vom zustande gekommen. In dem Schreiben werde klar gestellt, dass eine Einstellung zwar beabsichtigt sei, aber erst nach Abschluss weiterer Prüfungen über mögliche Einstellungshindernisse. Bis zum sei dem Kläger auch sonst kein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet worden. Jedenfalls stimme es nicht, dass dem Kläger mitgeteilt wurde, dass seine Einstellung zum beabsichtigt sei. Vielmehr sei dem Kläger die Arbeitsaufnahme zum durch... unmöglich gemacht worden. Neben verschiedenen Unterlagen hätte am auch das notwendige Votum der Personalkommission der... noch nicht vorgelegen. In einem dem Gespräch am vorangegangenen Telefonat sei dem Kläger auch kein Angebot unterbreitet worden, sondern er sei aufgefordert worden, zu den entsprechenden Vertragsverhandlungen sich mit dem Personaldezernat der... in Verbindung zu setzen. Richtig sei, dass er am vor Arbeitsbeginn im Personalreferat erschienen sei, eine Weisung lag dem Erscheinen nicht zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt hätten keinerlei vertragliche Verbindungen zwischen den Parteien bestanden, kraft der ein Mitarbeiter der TU den Kläger hätte zu irgendwelchen Tätigkeiten anweisen können. Die Zeugin... habe dem Kläger mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag noch nicht geschlossen werden könne, weil noch bestimmte Unterlagen fehlten. Dem Kläger sei daher bekannt gewesen, dass der Beklagte mangels Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen noch keine Entscheidung über den Abschluss eines Arbeitsvertrages getroffen hatte. Er habe auch aufgrund der Erläuterung durch die Zeugin... gewusst, dass nicht diese, sondern die Zeugin... rechtgeschäftliche Erklärungen in Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsvertrages hätte abgeben können. Es stimme nicht, dass der Kläger am seine Arbeit aufgenommen habe. Dazu sei er weder angehalten noch angewiesen worden. Weil es an einem voraus-

5 Seite 5 gehenden mündlichen Vertragsschluss gefehlt habe, sei die Befristung daher mit Unterzeichnung durch die Zeugin... wirksam vereinbart worden. Die Befristungsabrede sei auch wirksam, denn sie ergebe sich aus 57 a ff i. V. m. 57 f Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab geltenden Fassung. Der Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 27. Juli 2005 (Az.: 8 Ca 32/05) wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Kläger beantragt: 1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Der Berufungskläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger hat unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Berufungsbegründung erwidert, der Fall entspreche tatsächlich wie rechtlich dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt. Mit dem Kläger sei vor Arbeitsantritt die Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart gewesen, die erst nach Arbeitsantritt schriftlich fixiert worden sei. Ihm sei bereits im Schreiben vom allerdings unter Vorbehalt - mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung ab dem befristet einzustellen. In einem Telefongespräch vom sei der Kläger aufgefordert worden, am Folgetag, seine Arbeit aufzunehmen. Soweit ihm erinnerlich, sei er nicht am ohne jeden Anlass im Personalbüro erschienen, sondern erst am auf Aufforderung des Beklagten. Auf alle Fälle sei es bereits am zu einem unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag gekommen, entweder weil keine Befristungsvereinbarung getroffen oder mangels Schriftform eine solche nicht vorgelegen habe.

6 Seite 6 Schließlich sei es nicht zweifelhaft, dass zwischen den Parteien ab dem ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, dies ergebe sich zum einen aus dem Arbeitsvertrag selbst ebenso wie aus den Vergütungsabrechnungen. Er sei auch auf Aufforderung am zur Arbeitsaufnahme erschienen. Auf die Frage der Wirksamkeit der Befristung nach 57 f HRG komme es daher nicht an. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. II. Das Rechtsmittel ist jedoch erfolglos, denn der Klage ist mit Recht stattgegeben worden. Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. 1. Nach 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach 125 Satz 1 BGB nichtig. Wird eine Befristung nicht wirksam vereinbart, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Arbeitsvertrags. Vielmehr tritt an die Stelle des unwirksam befristeten Arbeitsvertrags ein unbefristeter Arbeitsvertrag (BAG, Urteil vom

7 Seite 7 7 AZR 292/87; BAG, Urteil vom AZR 581/98; BAG, Urteil vom AZR 537/99). Das gilt auch im Falle der auf der Verletzung der Schriftform beruhenden Nichtigkeit der Befristung (BAG, Urteil vom AZR 198/04). 2. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien am ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Vereinbart worden sei zwar eine Befristung bis zum , diese Befristung sei jedoch nichtig, was aber die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags als solchen nicht berührt. a) Begründet hat das Arbeitsgericht seine Auffassung damit, dass der Kläger den von der zuständigen Personaldezernentin am gegengezeichneten (befristeten) Arbeitsvertrag unstreitig frühestens am ausgehändigt erhielt, obwohl er absprachegemäß bereits am seine Arbeit aufgenommen hatte. Mithin sei frühestens am zwischen den Parteien durch den Zugang der (schriftlichen) Annahmeerklärung des Beklagten ( 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Damit sei am dem Schriftformerfordernis des 14 Abs. 4 TzBfG nicht Genüge getan und damit zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der dem Kläger später zugegangene, vom Beklagten nunmehr unterzeichnete Arbeitsvertrag vermochte an der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nichts mehr zu ändern. Auch die Behauptung des Beklagten, es sei bereits am ein schriftlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen, weil die Sachbearbeiterin Mann als vollmachtlose Vertreterin den Arbeitsvertrag mit dem Kläger noch am gleichen Tag gegengezeichnet hätte, sei unbeachtlich. Zum einen befinde sich auf dem Arbeitsvertragsexemplar des Klägers schon keine Unterschrift der erwähnten Sachbearbeiterin. Zum anderen helfe eine Genehmigung des angeblich vollmachtlos abgeschlossenen Vertrages daher nicht weiter, da diese natürlich nur dann rechtliche Bedeutung erlangen könne, wenn das Formerfordernis durch das vollmachtlos abgeschlossene Rechtsgeschäft bereits eingehalten wurde.

8 Seite 8 b) Dem folgt die Berufungskammer im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung. Zunächst ist unstreitig, dass die Beschäftigung des Klägers auf alle Fälle in einem befristeten Arbeitsverhältnis erfolgen sollte. Ob damals der als Arbeitsbeginn vorgesehen war, ist umstritten. Der Kläger hat insoweit ein Anschreiben der... vom vorgelegt (Anlage K 6 Bl. 51 d. A.) und behauptet, Beschäftigungsbeginn sollte der sein. Eine Arbeitsaufnahme vor dem hat jedenfalls nicht stattgefunden, da die Personalratsbeteiligung noch nicht abgeschlossen war. Dass die Parteien sodann ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom bis zum abschließen wollten, ist ebenfalls unstreitig. Jedenfalls wurde der Kläger aufgefordert, am an der Arbeitsstelle zu erscheinen. Dabei kann unentschieden bleiben, wer ihn dazu aufgefordert hatte. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass dem Kläger am ein schriftliches Arbeitsvertragsformular ausgehändigt wurde. Dieses enthält in 1, dass der Kläger ab befristet bis als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt wird. Damit wird eindeutig der Wille der Vertragsparteien festgehalten, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis gewollt ist. Es kann dahinstehen, ob der Kläger dieses Vertragsexemplar am unterschrieben hat. Der Kläger hat erstinstanzlich zugegeben, das ihm am ausgehändigte Vertragsexemplar am gleichen Tag unterschrieben zu haben. Im Berufungsverfahren hat er ausgeführt, den Vertrag erst am unterzeichnet zu haben. Mit dem Erscheinen des Klägers am an seinem Arbeitsplatz hat er jedenfalls das Angebot des Beklagten ein befristetes Arbeitsverhältnis vom bis zum einzugehen, angenommen. Die Befristung vom bis zum hat auf alle Fälle festgestanden. Dazu hat der Beklagte erstinstanzlich ausdrücklich zugegeben, dass der Kläger nach Erhalt dese Vertragsexemplars am sich anschließend an seinen Arbeitsplatz begeben hat (Schriftsatz vom , Bl. 69 d. A.). Im Berufungsverfahren hat er dann das Gegenteil behauptet. Welche Arbeitsleistung der Kläger dann tatsächlich erbracht hat, darauf kommt es nicht an. Unbeachtlich ist auch der Umstand, dass

9 Seite 9 der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit noch nicht alle Unterlagen vorgelegt hatte und ob der Beklagte die Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages davon abhängig gemacht hat. Die noch fehlende Bestätigung ist jedenfalls noch im Laufe des Tages vom Kläger nachgereicht worden. Der Auffassung des Beklagten, der Kläger habe am lediglich ein Vertragsangebot auf Abschluss eines befristeten Vertrags gemacht, kann nicht gefolgt werden. Am haben jedenfalls keine Vertragsverhandlungen stattgefunden. Nicht der Kläger hat die Befristung vom bis vorgeschlagen, als er am an seiner Arbeitsstelle erschienen ist, sondern die Initiative auf Abschluss eines solchen Arbeitsverhältnisses ging doch vom Beklagten aus. Er hat das, was mündlich bereits feststand, nunmehr in einem schriftlichen Vertragsexemplar vorgelegt. Daher ist spätestens am , als der Kläger am Arbeitsplatz erschienen ist, ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, und zwar befristet vom bis zum Aus dem beiderseitigen Sachvortrag ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Befristung als solche von einer Vertragsseite in Abrede gestellt wurde. Die Annahme des Angebots durch den Kläger kann entweder in der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am gesehen werden. Diese Befristungsvereinbarung ist aber formnichtig, wegen fehlender Schriftform, 125 Satz 1 BGB. Es liegt kein Vertragsexemplar vor, auf dem beide Seiten am unterzeichnet hatten. Soweit der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, Frau... habe unterzeichnet, so enthält die vom Beklagten vorgelegte Kopie die Unterschrift der beauftragten Frau... unstreitig vom Soweit der Beklagte eine Unterzeichnung von Frau... als solche gelten lassen will, so wird dabei übersehen, dass das Namenskürzel nicht an der Stelle steht, wo für den Arbeitgeber unterzeichnet werden sollte und es sich nicht um eine Unterschrift handelt, sondern lediglich um eine Paraphe. Die formnichtige Befristungsabrede vom führt dazu, dass der Kläger seit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht. Der Mangel der fehlenden Schriftform konnte auch nicht nachträglich geheilt werden, 141 BGB.

10 Seite 10 Die schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung im Arbeitsvertrag vom führte nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend mit Wirkung zum wirksam wurde. Abgesehen davon, dass sich eine derartige Rechtsfolge nicht aus 141 BGB ergeben kann, liegt in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom keine Bestätigung der bis dahin nichtigen Befristungsabrede isv. 141 BGB. Eine Bestätigung gemäß 141 BGB setzt nämlich voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung haben. Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung isv. 141 BGB ausgegangen werden (BAG, Urteil vom AZR 610/74; BAG, Urteil vom aao). Im Ausgangsfall sind derartige Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. c) Da die Befristung schon mangels Schriftform unwirksam war, bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob die Befristung auch zulässig war. 3. Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht der Klage mit Recht stattgegeben. Die Berufung musste aus vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden. III. Kosten: 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG die Revision zugelassen.

11 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten Revision eingelegt werden. Die Revision wird innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils durch Einreichung der Revisionsschrift beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet: Die Revision ist schriftlich zu begründen. Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt Telefon: (03 61) Telefax: (03 61) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin -

URTEIL LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. pp. - Klägerin und Berufungsklägerin - 2 Sa 316/06 30 Ca 12353/05 (München) Verkündet am: 22. Juni 2006 Souli, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. - Klägerin

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 7 Ca 7441/04 ArbG Leipzig Verkündet am 30.01.2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Tatbestand. Schriftform bei Befristung TzBfG 14 Abs. 4

Tatbestand. Schriftform bei Befristung TzBfG 14 Abs. 4 Schriftform bei Befristung TzBfG 14 Abs. 4 Der Arbeitgeber kann den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung einer Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. Ein

Mehr

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November Sa 28/06 - wird zurückgewiesen. Seite 1 von 5 Entscheidungen Siehe auch: Pressemitteilung Nr. 33/08 vom 16.4.2008 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.4.2008, 7 AZR 1048/06 Befristung - Schriftform Tenor Tatbestand Die Revision des Klägers

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 1003/98 1 Ca 330/98 ArbG Essen Verkündet am : 17.12.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag

Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Anfechtung - befristeter Arbeitsvertrag Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß 4 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres- Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB

Datum: Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Ca 6466/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 09.04.2014 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, 17 a GVG, 143 InsO, 117 BGB Leitsatz: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 06/15 Verkündet am 18.12.2015 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.2AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - Urteil vom 18. Dezember 2006-5 Ca 468/06

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 14 Ca 13434/13 (ArbG München) Verkündet am: 12.11.2014 Heger Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, B-Stadt - Kläger

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 20.12.2012 Biernatzki Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. Büro A-Stadt

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 5 Sa 366/07 3 Ca 61/07 E ArbG Halberstadt Verkündet am: 06.02.2008 Schwabe, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Urteil: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg Kammer Coburg vom abgeändert:

Urteil: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg Kammer Coburg vom abgeändert: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 454/14 3 Ca 852/13 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 27.01.2015 Rechtsvorschriften: 14 Abs. 1 und 4, 15 Abs. 5 TzBfG Orientierungshilfe: Der Abschluss einer isolierten

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 8 Sa 142/03 3 Ca 1641/02 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des

Mehr

Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG

Urteil: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: Rechtsvorschriften: 17 TzBfG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 431/14 3 Ca 17/14 (Arbeitsgericht Weiden) Datum: 09.12.2014 Rechtsvorschriften: 17 TzBfG Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer, der bei einem sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 9 Sa 151/04 3 Ca 1576/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. T. Str. 290, N., 9 Sa 1154/09 4 Ca 1580/08 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn I. W., V. allee 75, N., - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT

DIÖZESANES ARBEITSGERICHT DIÖZESANES ARBEITSGERICHT für den MAVO-Bereich Köln Geschäftsstelle: Kardinal-Frings-Str. 12 50668 Köln MAVO 01 / 2008 U R T E I L In dem Verfahren des Sozialdienst katholischer Frauen und Männer e.v.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Urteil: Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 352/16 15 Ca 7219/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.02.2017 Rechtsvorschriften: 3 Anlage 5 AVR Orientierungshilfe: Eine Arbeitsbefreiung nach 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage

Mehr

5 Sa 607/03 M a l k m u s

5 Sa 607/03 M a l k m u s 5 Sa 607/03 5 Ca 1143/02 (Bayreuth) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 5 (3) Sa 45/01 1 Ca 2160/00 ArbG Krefeld Verkündet am: 17.05.2001 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 19/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

Urteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Urteil: 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 564/16 6 Ca 498/16 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 24.05.2017 Rechtsvorschriften: 74 HGB, 323 BGB Orientierungshilfe: Erklärt der Arbeitnehmer

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen: Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen: Kündigung 5 Sa 564/06 2 Ca 900/05 (Bamberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: g e g e n B - Beklagter und Berufungskläger

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG

Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 368/14 7 Ca 1493/13 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Datum: 17.12.2014 Rechtsvorschriften: 14 TzBfG, 11 MTV für die Chemische Industrie; 99 BetrVG Leitsatz:

Mehr

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand:

Urteil: 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ca 532/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 07.06.2017 Rechtsvorschriften: 305c Abs. 2, 307 BGB Orientierungshilfe: Eine Klausel, nach der sich der Arbeitnehmer

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az. 5 Ca 6509/15, wird kostenpflichtig

Urteil: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az. 5 Ca 6509/15, wird kostenpflichtig LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ca 6509/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.11.2016 Rechtsvorschriften: 7 Abs. 4 BUrlG Orientierungshilfe: Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vereinbart, dass eine

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 13 Sa 1408/11 3 Ca 922/10 Arbeitsgericht Oberhausen Verkündet am 16. August 2012 Wilden Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren 16 Ta 363/05 3 Ca 2295/04 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren Rechtsanwalt S. I., X. Straße

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung.

Urteil: Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung einer Karenzentschädigung. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 273/14 2 Ca 5760/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.10.2014 Rechtsvorschriften: 60, 74, 75, 75a HGB, 55 InsO Leitsatz: Bei dem Anspruch auf Karenzentschädigung handelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - 10 Sa 696/04 1 Ca 10159/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 19. Juli 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte:

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n. Prozessbevollmächtigte: 5 Sa 93, 94, 95,100, 101, 102, 104, 105, 107, 108, 110, 112, 113, 116/06 8 Ca 279/05 N (Augsburg) Verkündet am: 17.05.2006 Göppl, RHS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle D. - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.6AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Februar 2018 Sechster Senat - 6 AZR 95/17 - ECLI:DE:BAG:2018:220218.U.6AZR95.17.0 I. Arbeitsgericht Trier Urteil vom 27. Januar 2016-4 Ca 644/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 17.01.2017 6 Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 258/12 6 Sa 403/11 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Verkündet am 25. September 2013 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Beklagte,

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 418/01 5 Ca 3735/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.06.2001 gez.: Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 8 Ca 752/07 ArbG Leipzig Verkündet am 08. August 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den

Mehr

Im Namen des Volkes! Urteil

Im Namen des Volkes! Urteil Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 8 Sa 1592/07 15 Ca 320/07 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Verkündet laut Protokoll am 25. Juni 2008 Angestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen

Mehr