Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe ( Stadtordnung )

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1 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe ( Stadtordnung ) Aufgrund des 26 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. I S. 636) in der derzeit gültigen Fassung wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlberg/Elbe vom 22. August 2007 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe, nachfolgend Stadtordnung genannt, erlassen. Unter dem Vorrang und der inhaltlichen Berücksichtigung höherer Rechtsvorschriften, deren Verordnungen und anderer städtischer Satzungen, wie z.b. das Landesimmissionsschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Baugesetz, das Landeswaldgesetz, das Abfallgesetz, das Feiertagsgesetz, das Straßengesetz, das Tierschutzgesetz, die Hundehalterverordnung, die Straßenreinigungssatzung, die Markt- und Sondernutzungssatzung u.a., dient die Stadtordnung der allgemeinen und der speziellen Information der Bürger und ist Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Behörde. Inhaltsverzeichnis: Seite 1 - Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Allgemeine Verhaltspflicht Schutz von Verkehrsflächen, Anlagen und Gebäuden Verunreinigungsverbot Schutzvorkehrungen an Grundstücken Tiere Abstellen, Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen Ruhestörender Lärm Nummerierung von Gebäuden Nutzung von Kinderspielplätzen Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten 7 1 Geltungsbereich Die Stadtordnung gilt in den Gemarkungsgrenzen für den gesamten Bereich der Stadt Mühlberg/Elbe mit ihren Orts- und Gemeindeteilen. 2 Begriffsbestimmungen ( 1 ) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen).

2 2 ( 2 ) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere: Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Buchten, Geh- und Radwege, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Benutzung und Einrichtung der Straße in Zusammenhang stehen z. B. verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind. ( 3 ) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse Grünflächen, Waldungen und Gewässer, die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen oder zugänglich sind. Zu den Anlagen gehören insbesondere: a) Park- und Grünanlagen, Waldungen, Uferwanderwege, Kinderspielplätze, Sportanlagen, Bäder, Kleingartenanlagen, sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, Friedhöfe, b) Wasserbecken und Brunnen, c) Seen, Teiche und alle sonstigen Wasserflächen sowie Bach- und Flussläufe nebst Böschungen und Ufern. ( 4 ) Als Anlagen gelten auch: a) alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Fernsprech-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen, b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagtafeln und -säulen, Beleuchtungs-, Versorgungs-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisations-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen, Wartehallen. ( 5 ) Zu den Straßen und Anlagen gehört auch der sich darüber befindliche Luftraum. 3 Allgemeine Verhaltenspflicht ( 1 ) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen hat sich jeder so zu verhalten, dass andere nicht belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. ( 2 ) Verhaltensweisen, die dem eigentlichen Nutzungszweck der öffentlichen Plätze und Straßen widersprechen und geeignet sind, gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch kurzzeitiges bzw. dauerhaftes Verweilen zu verstoßen, können durch entsprechende Hinweisschilder eingeschränkt bzw. verboten werden. 4 Schutz von Verkehrsflächen, Anlagen und Gebäuden ( 1 ) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der üblichen Weise genutzt werden. Grundsätzlich gelten die Straßenverkehrsordnung sowie die gemeindlichen Satzungen und Ordnungen, wie z.b. die Marktsatzung und die Friedhofssatzung. ( 2 ) Park- und Grünflächen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit der Ausnahme der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist, dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden. ( 3 ) Die auf Verkehrsflächen und in Anlagen befindlichen Ausstattungsgegenstände (z.b. Bänke, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte) dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. ( 4 ) Hydranten, Kontrollschächte, Gasabsperrarmaturen, Einläufe von Straßenkanälen, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazu gehörenden Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt oder sonst in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt werden.

3 3 ( 5 ) Untersagt ist: a) auf Verkehrsflächen und in Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und andere Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken, deren Bestand zu gefährden oder sonstig zu verändern, b) auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellte Gegenstände und Einrichtungen (wie z.b. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder ) unbefugt zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder zu bekleben, c) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden, d) jedes Verhalten, das andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindern oder beeinträchtigen kann, z.b. durch Konsum von Alkohol und Rauschmitteln, Trunkenheit, Betteln. Bei wiederkehrenden Verstößen kann ein Platzverweis, Aufenthalts- bzw. Betretungsverbot gegen Einzelpersonen oder Gruppen ausgesprochen werden. e) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu benutzen, f) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen, g) gewerbliche Betätigungen in Anlagen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere vor Kirchen, Schulen und Friedhöfen im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. ( 6 ) Bestehende Benutzungsordnungen bleiben von den Regelungen der Abs. 1 bis 4 unberührt. 5 Verunreinigungsverbot ( 1 ) Verboten ist jede Verunreinigung von Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen über das übliche Maß hinaus. Verunreinigungen im Sinne dieser Verordnung sind: a) das Wegwerfen von Papier, Zigarettenschachteln, Papierbechern, Büchsen, Flaschen, Glasscherben, Obst- und Lebensmittelresten, b) das unbefugte Bemalen, Beschriften oder Besprühen, c) das unbefugte Ankleben oder Anheften von Plakaten oder Flugblättern, d) Abfälle/Rückstände im Zusammenhang mit der Anlieferung von Handelswaren, Baustoffen und Kohlen, e) Zurücklassen von Abfällen durch Gewerbetreibende nach Ladenschluss, nach Abbau von Verkaufsständen, f) das Abladen oder Liegenlassen von Laub, Gartenabfällen, Kehricht, Erde, Schutt, Exkrementen oder sonstigem Unrat, g) Verunreinigungen, verursacht durch unsachgemäßes Beladen von Fahrzeugen bzw. unsachgemäßen Transport, h) das Verlieren von Treib- und Schmierstoffen, i) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, das Ablassen und die Einleitung von Chemikalien, öl- oder benzinhaltigen oder sonstigen feuergefährlichen bodenverunreinigenden, ätzenden oder übelriechenden Stoffen sowie die Einleitung dieser Flüssigkeiten in die Straßenkanäle, Verrichten der Notdurft. ( 2 ) Beim Lagern von Baumaterial und Brennstoffen, als auch beim Aufstellen von Rüstungen und Baugeräten auf Straßen und Gehwegen sind Straßenrinnen, Abflussöffnungen und Hydranten sowie Einstiegsschächte für die technische Versorgung freizuhalten. Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass keine Behinderung des fließenden und Fußgängerverkehrs entsteht. Gleichzeitig ist die Lagerstelle optisch zu sichern. Brennstoffe sind spätestens nach 4 Tagen vom Straßenkörper und den Gehwegen zu beräumen.

4 4 ( 3 ) Handels- und Gewerbeeinrichtungen, die auf öffentlichen Flächen ihre Waren in Form des ambulanten Handels zum Verkauf anbieten, haben Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig eigenverantwortlich zu leeren. An der Stätte der Leistung sind alle Rückstände abgegebener Waren wie z. B. Verpackungsmaterial usw. in einem Umkreis von 5 m einzusammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen. ( 4 ) Im Haushalt oder in Gewerbebetrieben anfallender Abfall darf nicht in Abfallbehälter gefüllt werden, die auf öffentlichen Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellt sind. Das Durchsuchen außerhalb von Gebäuden befindlicher Abfallbehälter ist verboten. Abfallbehälter, sofern sie für einen bestimmten Verwendungszweck gekennzeichnet sind, dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. ( 5 ) Die Betreiber von Kultur- und Handelseinrichtungen sowie Gaststätten haben die Beseitigung von Unrat und die Sauberhaltung der von ihnen in Anspruch genommenen Flächen sowie des Umfeldes zu gewährleisten. ( 6 ) Das Kleben oder Anheften von Plakaten oder Flugblättern ist nur an zugelassenen Flächen erlaubt. Plakate und Flugblätter an nicht erlaubten Stellen werden zu Lasten des Herausgebers entfernt. Die Verteiler sowie die Auftraggeber für die Herstellung von Drucksachen und Flugblättern sind verpflichtet, Straßen und öffentliche Flächen von weggeworfenem Verteilungsmaterial unverzüglich zu reinigen. ( 7 ) Luftverunreinigungen durch das Verbrennen von Materialien, wie z. B. Gummi, Plaste, Lumpen, Kadavern, Altölen usw. sind verboten. Verboten ist außerdem das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. 6 Schutzvorkehrungen an Grundstücken ( 1 ) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen oder Sachen benutzt werden können. Insbesondere darf Stacheldraht an Einfriedungen und Grundstücken zur Straße hin nur innenseitig angeschlagen werden, so dass eine Verletzung von Passanten ausgeschlossen ist. Außenseitig ist zusätzlich glatter Draht anzubringen. Auf Einfriedungen an Straßen, die niedriger als 1,50 m sind, dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände angebracht sein. ( 2 ) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die Straße hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwege und Radfahrwege mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßen- oder Wegekreuzungen, -einmündungen und -kurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird. 7 Tiere ( 1 ) Der Tierhalter ist verpflichtet, seine Tiere so zu halten, dass eine Belästigung und Gesundheitsgefährdung der Anwohner oder sonstiger Personen ausgeschlossen ist. ( 2 ) Es ist verboten, Haustiere unbeaufsichtigt auf der Öffentlichkeit zugängigen Grundstücken laufen zu lassen. Hunde sind in Grünanlagen und verkehrsreichen Straßen an der Leine zu führen. In öffentlichen Verkehrsmitteln sind Maulkörbe anzulegen. Der Tierhalter hat zu sichern, dass sich Tiere in Freibädern und auf Kinderspielplätzen nicht aufhalten.

5 5 ( 3 ) Das Aussetzen von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. ( 4 ) Der Tierhalter ist verpflichtet, Verunreinigungen durch Tiere auf Verkehrsflächen und in Anlagen unverzüglich zu beseitigen. 8 Abstellen, Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen ( 1 ) Das Abstellen nicht fahrbereiter oder nicht zum Straßenverkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist verboten. ( 2 ) Es ist untersagt, Fahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu waschen, zu spülen oder in sonstiger Form zu reinigen, zu warten oder, mit Ausnahme der sofortigen Pannenbeseitigung, instandzusetzen. 9 Ruhestörender Lärm ( 1 ) In bewohnten Gebieten der Stadt Mühlberg/Elbe ist an Werktagen in der Zeit zwischen Uhr bis Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die von besonderer Lärmentwicklung begleitet wird und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als Tätigkeit gelten z. B.: 1. der Gebrauch von Rasenmähern, 2. das Ausklopfen von Matratzen, Teppichen, Läufern, Kleidern und ähnlichen Dingen, 3. das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern. ( 2 ) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Baustellen-, Ernte- und Feldarbeiten sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten im Haupterwerb. ( 3 ) Zum Schutz der Ruhe sind an Sonn- und Feiertagen die Nutzung elektrisch oder mit Verbrennungsmotor betriebener Gartengeräte und Maschinen sowie Betätigungen nach Abs. 1 nicht erlaubt. ( 4 ) An Werktagen dürfen neuartige Gartengeräte und Maschinen mit EU-Umweltzeichen von 7:00 bis 20:00 Uhr und ältere ohne EU-Umweltzeichen von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr unter Beachtung der allgemeinen Ruhezeit nach Abs. 1 betrieben werden. ( 5 ) DSD-Glascontainer dürfen nur werktags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzt werden. ( 6 ) Die Nachtruhe beginnt um 22:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Betätigungen untersagt, welche die allgemeine Ruhe stören oder anderweitig Belästigungen verursachen. Landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten dürfen im Bedarfsfall täglich in der Zeit von 5:00 bis 23:00 Uhr durchgeführt werden. Darüber hinaus gehende Regelungen für Sonder- und Ausnahmefälle sind auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde möglich. ( 7 ) Zur Wahrung der allgemeinen Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wird auf das Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Brandenburg (Feiertagsgesetz) verwiesen. Danach sind alle öffentlichen Arbeiten und Belästigungen verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Bei erlaubten Arbeiten lt. Feiertagsgesetz sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. 10 Nummerierung von Gebäuden ( 1 ) Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist auf der Grundlage des 126 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet, am Grundstück die ihm zugeteilte Hausnummer auf seine Kosten anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

6 6 ( 2 ) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen oder gegebenenfalls separat anzubringen. 11 Nutzung von Kinderspielplätzen ( 1 ) Kinderspielplätze dienen nur dem Aufenthalt von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren, soweit nicht eine andere Altersgrenze festgelegt ist. Außer ihnen dürfen dort nur Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen anwesender Kinder verweilen. ( 2 ) Der Aufenthalt auf den Kinderspielplätzen ist tagsüber wie folgt erlaubt: Oktober März 8:00 bis 17:00 Uhr April September 8:00 bis 20:00 Uhr ( 3 ) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere grundsätzlich nicht mitgeführt werden. ( 4 ) Auf die Einhaltung des Verunreinigungsverbotes nach 5 wird ausdrücklich hingewiesen. ( 5 ) Der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen ist auf Kinderspielplätzen untersagt. 12 Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater Das Errichten und Aufstellen von Einrichtungen für den Betrieb von Skateboards, BMX- Rädern, Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen verboten. 13 Ausnahmen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Mühlberg/Elbe auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn diesen kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Ausnahmen können unter Vorbehalten und Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. 14 Ordnungswidrigkeiten ( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die allgemeine Verhaltenspflicht gemäß 3 verstößt, 2. entsprechend 4 Abs. 1 Verkehrsflächen und Anlagen entgegen ihrer Zweckbestimmung oder der üblichen Weise nutzt, entgegen 4 Abs. 2 Park- und Grünflächen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen betritt, entsprechend 4 Abs. 3 die auf Verkehrsflächen und Anlagen befindlichen Ausstattungsgegenstände nicht bestimmungsgemäß nutzt, entsprechend 4 Abs. 4 technische Einrichtungen in ihrer Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt und dazugehörige Hinweisschilder verdeckt, gegen die unter 4 Abs. 5 Buchstabe a g genannten Verbote verstößt,

7 7 3. das Verunreinigungsverbot nach 5 nicht beachtet, 4. Schutzvorkehrungen an Grundstücken nach 6 nicht einhält, 5. die Vorschrift über die Tierhaltung nach 7 verletzt, 6. das Abstell-, Reinigungs- und Instandsetzungsverbot von Kraftfahrzeugen gemäß 8 nicht beachtet, 7. den Vorschriften über ruhestörenden Lärm gemäß 9 zuwiderhandelt, 8. der Pflicht zur Nummerierung von Gebäuden gemäß 10 nicht nachkommt, 9. Kinderspielplätze entgegen der in 11 getroffenen Regelungen benutzt und 10. das Verbot für Skateboards, BMX-Räder und Inlineskater nach 12 nicht beachtet. ( 2 ) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können nach 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße zwischen 5,00 und 1000,00 geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. 15 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Amtsgemeinde Mühlberg/Elbe vom sowie die 1. Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Amtsgemeinde Mühlberg/Elbe vom außer Kraft.

8 8 Bekanntmachungsanordnung Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Mühlberg/Elbe (Stadtordnung) wird hiermit im vollen Wortlaut zur öffentlichen Bekanntmachung angeordnet.

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