Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsverordnung - AnstVO)

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1 Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 38 Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsverordnung - AnstVO) Vom 14. Januar 2004 Aufgrund des 8 des Anstaltsgesetzes vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S. 136) wird verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften; Verwaltung und Verfassung 1 Allgemeines Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften (Kommunalunternehmen) werden im Rahmen der Vorschriften des Anstaltsgesetzes, nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen der Unternehmenssatzung geführt. Das Kommunalunternehmen soll eine Bezeichnung führen, die die Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts erkennen lässt. 2 Zusammenfassung von Kommunalunternehmen Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Unternehmen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefasst werden. 3 Umwandlung von Regie- und Eigenbetrieben Vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in der im BGBl. III Gliederungsnummer veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2312), aufzustellen. Soll ein Eigenbetrieb in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden, ist ein Jahresabschluss oder ein Zwischenabschluss aufzustellen. 4 Unternehmenssatzung Die Unternehmenssatzung muss neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über 1. die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,

2 2. die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats nach Maßgabe des 5 Abs. 4, 3. die Zahlung einer Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats und über 4. die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses. 5 Verwaltungsrat (1) Der Gemeinderat hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens zu bestellen. (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. Gewinnbeteiligungen dürfen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung. (3) Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten soll ebenfalls anwesend sein. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung. 6 Vorstand (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, haben die Vorstandsmitglieder mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. Alle Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt. (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten. 7 Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu wahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde und den mit der örtlichen und der überörtlichen Prüfung beauftragten Stellen. Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 8 Finanzausstattung (1) Die Gemeinde hat das Kommunalunternehmen mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Sacheinlagen sind nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu bewerten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

3 (2) Das Stammkapital darf zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindert werden, wenn die Erfüllung der Aufgabe und die zukünftige Entwicklung des Kommunalunternehmens nicht beeinträchtigt werden. 9 Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, abweichend von Satz 1 1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern, 2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, 3. auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist. 10 Finanzierung von Investitionen Für die technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung des Kommunalunternehmens und für Erneuerungen, soweit die Abschreibungen dafür nicht ausreichen, sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. 11 Gewinn und Verlust (1) Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. (2) Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Inanspruchnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln des Aufgabenträgers auszugleichen. 12 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die Art des Kommunalunternehmens es erfordert, kann in der Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden. 13 Wirtschaftsplan (1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan entsprechend 6 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 22. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 378), zuletzt geändert durch

4 Artikel 13 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 542) und Nummer 46 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 136). (2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt, 2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. 14 Erfolgsplan (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung ( 21 Abs. 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuführungen zu den Rücklagen sind zu begründen; erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. 15 Vermögensplan (1) Der Vermögensplan ist nach Anlage 1 der Eigenbetriebsverordnung vom 20. August 1997 (GVBl. LSA S. 758), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 543) und Nummer 63 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 137), aufzustellen; er kann weiter untergliedert werden. (2) Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthalten. (3) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Aufgabenträgers übereinstimmen. (4) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis ( 22 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die 10 und 28 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung gelten entsprechend. (5) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gelten 19 Abs. 1 und 28 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung und für die Deckungsfähigkeit der Ausgabeansätze gilt 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung sinngemäß. 16 Finanzplanung

5 Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung sowie einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Kommunalunternehmens, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken. Der Finanzplan ist der Gemeinde zur Kenntnis zu geben. 24 Abs. 2 und 3 der Gemeindehaushaltsverordnung gelten entsprechend. 17 Rechnungswesen und Kostenrechnung (1) Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. (2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. (3) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. (4) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen. 18 Berichtspflichten (1) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. In der Unternehmenssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Berichte bestimmt werden. (2) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist auch diese unverzüglich zu unterrichten. Abschnitt 3 Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungswesen 19 Jahresabschluss Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, und ein Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Ersten und Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuches für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. 20 Bilanz (1) Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach Anlage 2 der Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.

6 (2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen. (3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Anlage 2 Posten C der Eigenbetriebsverordnung ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Soweit das Kommunalunternehmen Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel oder mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der einem durchschnittlichen Abschreibungssatz entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. 21 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend der Anlage 3 der Eigenbetriebsverordnung aufzustellen. (2) Bei Ver- und Entsorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energie- und Wasserlieferungen sowie aus der Durchführung der Abwasserbeseitigung in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein. (3) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach Anlage 4 der Eigenbetriebsverordnung zu gliedern ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden (Formblatt 4 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 14 Buchst. b der Eigenbetriebsverordnung). 22 Anhang, Anlagennachweis (1) Für die Aufstellung des Anhangs findet 285 Nr. 8 und 286 Abs. 2 und 3 des Handelgesetzbuchs keine Anwendung. Die in 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß 285 Nr. 9 des Handelsgesetzbuchs jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach den Anlagen 5 und 6 der Eigenbetriebsverordnung darzustellen. 23 Lagebericht Für den Lagebericht gilt 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf 1. die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

7 3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben, 4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen, 5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr, 6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr. 24 Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (1) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlussprüfung, die innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses, die innerhalb eines Jahres nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen soll, hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. (2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind der Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkung oder Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes aufzunehmen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. 25 Örtliche Prüfung, Abschlussprüfung (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (Abschlussprüfung) ist Bestandteil der örtlichen Prüfung. Der Verwaltungsrat bestellt als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer regelmäßig das Rechnungsprüfungsamt, sofern es sich zu der Abschlussprüfung bereit erklärt. Die Kosten der örtlichen Prüfung trägt das Kommunalunternehmen. (2) Bei der Abschlussprüfung ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob 23 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen. (3) Trifft das Rechnungsprüfungsamt keine eigenen Feststellungen zum Jahresabschluss, zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, leitet es diese dem Vorstand und der Kommunalaufsicht in der nach Anlage 8 der Eigenbetriebsverordnung vorgegebenen Fassung zu. Sind Einwendungen zu erheben, hat das Rechnungsprüfungsamt den Feststellungsvermerk entsprechend einzuschränken oder. zu versagen. Einschränkungen oder Versagungen sind zu begründen. Wird die Abschlussprüfung vom Rechnungsprüfungsamt selbst durchgeführt, können die Aussagen des Bestätigungsvermerks und des Feststellungsvermerks zu einem Vermerk zusammengeführt werden. Abschnitt 4 Sonder- und Schlussvorschriften 26

8 Befreiungen Kommunalunternehmen mit Erträgen bis zu Euro je Jahr oder einer Bilanzsumme bis zu Euro je Jahr sowie bis zu 20 Beschäftigten laut Stellenplan können die für die kleinen Kapitalgesellschaften nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches vorgesehenen Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung. 27 Sonderregelung für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (1) Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die in der Rechtsform einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts geführt werden, gilt diese Verordnung nicht, soweit in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2331) oder in den aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist. (2) Der Wirtschaftsplan der Krankenhäuser ist nach Anlage 9 der Eigenbetriebsverordnung zu erstellen. (3) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm der Krankenhäuser sind nach Anlage 10 der Eigenbetriebsverordnung zu erstellen. 16 gilt entsprechend. 28 Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens Das Vermögen eines aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über. 29 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Magdeburg, den 14. Januar Der Minister des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt Jeziorsky

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