MTV BAD BEVENSEN von 1861 e. V. Satzung des Männer Turn Verein Bad Bevensen von 1861 e. V. 1 ( Name ) Männer Turn Verein Bad Bevensen von 1861 e. V.

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1 MTV BAD BEVENSEN von 1861 e. V. Satzung des Männer Turn Verein Bad Bevensen von 1861 e. V. 1 ( Name ) Der Verein führt den Namen Männer Turn Verein Bad Bevensen von 1861 e. V. und hat seinen Sitz in Bad Bevensen. Gründungstag ist der 23. Mai Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Uelzen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 ( Vereinszweck ) (1) Zweck des Vereins ist es, Turnen und Sport aller Art zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Förderung seiner Mitglieder. Er führt auch Vorbeuge- und Rehabilitationsmaßnahmen im Wege des Kurssystems durch.

2 (2) Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. (3) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist selbstlos tätig. 3 ( Mitgliedschaft in anderen Organisationen ) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie den angeschlossenen Fachverbänden. 4 ( Rechtsgrundlage ) (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. (2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen (Vorstand oder Ehrenrat) hierfür eine Sondergenehmigung erteilt wird. 5 ( Erwerb der Mitgliedschaft ) (1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Jugendliche ist die

3 nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. (2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt, sofern im Antrag kein anderer Termin vermerkt ist, mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird. (3) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt grundsätzlich 3 Monate. Für Teilnehmer an einem zeitlich begrenzten Kursangebot beginnt die Mitgliedschaft mit dem Start des Kurses und endet mit dessen Ablauf. Die Kurzzeitmitgliedschaft berechtigt nur zur Teilnahme am jeweiligen Kurs. 6 ( Ehrenmitglieder ) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit. (1) Die Mitgliedschaft erlischt 7 ( Erlöschen der Mitgliedschaft ) a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat ausgesprochen werden, b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates, c) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, d) durch Tod.

4 (2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt. 8 ( Ausschließungsgründe ) (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn a) die im 10 vorgesehenen Pflichten grob und schuldhaft verletzt werden, b) das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, c) das Mitglied den Grundsätzen der Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. (2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. 9 ( Rechte der Mitglieder ) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt, a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder berechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen, c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben, d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

5 10 ( Pflichten der Mitglieder ) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet, a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der ihm angeschlossenen Fachverbände, deren Sportart sie betreiben, anzuerkennen, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen, b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge ( 13a Abs. 4) zu entrichten, d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben, e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen. (1) Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Ehrenrat. 11 ( Organe des Vereins ) (2) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist grundsätzlich ein Ehrenamt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG oder wenn erforderlich darüber hinaus beschließen.

6 12 ( Mitgliederversammlung ) (1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Nicht stimmberechtigte Mitglieder und Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. (2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich innerhalb der ersten drei Monate als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden durch Aushang im Vereinskasten oder durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn mindestens 40 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. (4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den 22 und ( Aufgaben der Mitgliederversammlung ) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere a) die Wahl der Vorstandsmitglieder b) die Wahl des Ehrenrates c) die Wahl von 2 Kassenprüfern

7 d) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern e) die Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung ( 13a) f) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung g) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages h) Satzungsänderungen. 13a ( Grundsätze der Beitragserhebung ) (1) Der Verein ist berechtigt, folgende Beitragsarten zu erheben: a) Aufnahmegebühr b) Mitgliedsbeitrag c) Abteilungsbeitrag d) Umlage (2) Hiervon ausgenommen sind die Beiträge für den vereinseigenen Fitness-Park (steuerlicher Zweckbetrieb). Diese unterliegen nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, sondern werden durch den Vorstand nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. (3) Die Beiträge werden ausschließlich im Einzugsverfahren erhoben. Mitgliedern, mit denen zum Stichtag 1. Januar 2006 eine Rechnungszahlung vereinbart worden war, sind von dieser Regelung ausgenommen. (4) Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins. (5) In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand berechtigt, abweichend von der Beitragsordnung Mitgliedern auf schriftlichen Antrag hin die Zahlung von Beiträgen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

8 14 ( Tagesordnung ) Die Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung hat mindestens die folgenden Punkte zu umfassen: a) Feststellen der Zahl der Stimmberechtigten b) Rechenschaftsberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer c) Beschlussfassung über die Entlastung d) Wahlen e) Anträge 15 ( Vorstand ) (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem 1. Kassenwart 4. dem 2. Kassenwart 5. dem Schriftführer den drei Sportwarten (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder unter den Ziffern 1, 3, 5 und 7 werden in den ungeraden Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder unter den Ziffern 2, 4, 6, und 8 werden in den geraden Jahren gewählt. (3) Vorstand im Sinne von 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem 1. Kassenwart.

9 16 ( Pflichten und Rechte des Vorstandes ) (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. (2) Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. (3) Der Vorstand wird bei seinen Arbeiten im Bereich der allgemeinen sowie der Mitgliederverwaltung durch einen Mitarbeiter unterstützt. Näheres regelt ein Arbeitsvertrag. Des Weiteren kann der Vorstand für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind. (4) Der Vorstand beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 7 c. 17 ( Aufgaben des Vorstandes ) (1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. (2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen Angelegenheiten. Er unterstützt die Verantwortlichen bei der Organisation von Veranstaltungen des Gesamtvereins oder einzelner Abteilungen. (3) Die Kassenwarte verwalten die Vereinskassengeschäfte. Sie regeln nach Absprache untereinander die Aufteilung der anfallenden Kassengeschäfte. Für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens ist der 1. Kassenwart verantwortlich. Zahlungen dürfen nur auf die Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist berechtigt, die Anweisungsbefugnis auf andere Vorstandsmitglieder oder

10 die Abteilungsleiter zu übertragen, nicht jedoch auf die Kassenwarte. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen. (4) Der Schriftführer führt Protokoll in den Vorstandssitzungen, Versammlungen des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung und hat diese zu unterzeichnen. Er erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, soweit dieser nicht von den Abteilungsleitern übernommen wird. Er ist federführend für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Er kann rechtlich unverbindliche Mitteilungen allein unterzeichnen. (5) Die drei Sportwarte sind verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb im Verein. Sie regeln ihre jeweiligen Verantwortungsbereiche wie bspw. die Hallenbelegung, Planung der Sportangebote, Kontakt zu den Übungsleitern etc. in Absprache mit dem gesamten Vorstand. Die Verantwortlichkeiten werden regelmäßig im Verein öffentlich bekanntgegeben. (6) Die Zuordnung bestimmter Aufgabenbereiche zu den einzelnen Vorstandsämtern kann ungeachtet der oben genannten Definitionen nach gegenseitiger Absprache unter den Vorstandsmitgliedern auch anders verteilt werden. (12) Der BGB-Vorstand ( 15 Abs. 3) ist verantwortlich für den Einsatz des Mitarbeiters für die Verwaltung ( 16 Abs. 3 S.1) 18 ( Abteilungen des Vereins ) (1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Jede Abteilung kann sich in Unterabteilungen gliedern. Der Abteilungsleiter wird von allen aktiven Sportlern der betreffenden Abteilung gewählt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. In solchen Abteilungen, in denen überwiegend Mitglieder unter 16 Jahren aktiv sind, kann der Abteilungsleiter durch den Vorstand eingesetzt werden. Die Abteilungsleiter müssen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen können, vom Vorstand bestätigt werden. (2) Die Tätigkeit als Abteilungsleiter ist ein Ehrenamt.

11 Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb ihrer Abteilung. (3) Für die sachgemäße Behandlung der Übungsstätten und die Betriebssicherheit der Geräte ihrer Abteilung sind die jeweiligen Übungsleiter verantwortlich. 19 ( Ehrenrat ) Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein Vorstandsamt im Verein bekleiden. Sie sollen möglichst über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können wiedergewählt werden. 20 ( Aufgaben des Ehrenrates ) (1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen: a) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden und die sofortige Abberufung b) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb auf 2 Monate c) Ausschluss aus dem Verein gemäß 7b Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (2) Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. 21

12 ( Kassenprüfer ) Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich vor Vorlage der Jahresrechnung diese zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Prüfung ist schriftlich zu bestätigen. Wiederwahl ist zulässig. 22 ( Allgemeine Schlussbestimmungen ) (1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Aushangkasten durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des 12 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben, sofern nicht geheime Abstimmung beantragt wird. (2) Über sämtliche Versammlungen ist eine Niederschrift in einem mit Seitenzahlen versehenen Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. (3) Die Bezeichnungen Vorsitzender, Schriftführer, Wart, Stellvertreter usw. schließen in dieser Satzung die Bezeichnungen Vorsitzende, Schriftführerin, Wartin, Stellvertreterin usw. stets mit ein. Die männliche Form ist zur besseren Lesbarkeit des Textes gewählt worden und ist nicht diskriminierend zu werten. 23 ( Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ) (1) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. (2) Über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in zwei aufeinanderfolgenden, innerhalb von 14 Tagen anzusetzenden Mitgliederversammlungen erforderlich.

13 24 ( Vereinsvermögen bei Auflösung ) (1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie das sonstige vorhandene Vermögen sind Eigentum des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Verpflichtung, es für die Sportförderung zu verwenden. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bad Bevensen,, den 18.. März 2014

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