Wie geht es mit den Handelsklassen bei Obst und Gemüse weiter?
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- Volker Heinrich
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1 ayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Ernährungswirtschaft und Markt rbeitsbereich: Obst- und Gemüse, Getreide- und Kartoffelwirtschaft Menzinger Straße München Telefon: (089) Fax: (089) rtikel bschaffung der Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse Ihre nsprechpartner: Dr. Peter Sutor ernhard Schneider Wie geht es mit den Handelsklassen bei Obst und Gemüse weiter? Mit blauf des Jahres 2006 werden die deutschen Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse abgeschafft. estimmte Obst- und Gemüsearten unterliegen damit nicht mehr den Normen und so manche Händler und Erzeuger freuen sich über diese vermeintliche Vereinfachung der Handelsvorschriften für Obst und Gemüse. Dabei wird jedoch nicht bedacht, dass es für diese Erzeugnisse dann keine Regeln mehr für eine objektive Qualitätsbeurteilung geben wird und so mit einem vermehrten uftreten von schlechten und stark schwankenden Qualitäten zu rechnen ist. Welche Erzeugnisse sind von dieser Änderung betroffen? Im Rahmen der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 9. Oktober 1971 wurden in Deutschland für die nachfolgenden Erzeugnisse Handelsklassen erlassen. Tabelle 1: Fruchtarten, die ab dem nicht mehr dem Handelsklassenrecht unterliegen Obst Gemüse Heidelbeeren Dicke ohnen Preiselbeeren Feldsalat Himbeeren Knollensellerie rombeeren Kohlrabi Johannisbeeren Meerrettich Stachelbeeren Radies Rettiche Rote ete Schwarzwurzeln Diese Handelsklassen verlieren nun am ihre Gültigkeit, so dass für die genannten Obstund Gemüsearten dann nur noch die Mindesteigenschaften des europäischen Lebensmittelrechts eingehalten werden müssen: - ganz - gesund (also ohne Fäulnis) - sauber - frisch bzw. reif - frei von Schädlingen - frei von Schäden durch Schädlinge ei der Kennzeichnung dürfen die egriffe Handelsklasse E, I oder II ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. usnahme ist der Feldsalat, bei dem noch eine Klassenangabe toleriert wird. Da die ufhebung der Handelsklassen bereits im März 2006 im undesgesetzblatt frühzeitig angekündigt worden ist, werden ab dem für noch vorhandene Verpackungen keine weiteren Übergangsfristen gewährt.
2 Werden diese Obst- und Gemüsesorten in Fertigverpackungen angeboten, gelten hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorgaben der Fertigverpackungsverordnung. Eine Fertigverpackung liegt dann vor, wenn sie beim Öffnen unwiderruflich zerstört wird. In diesem Fall müssen folgende ngaben auf der Packung sein: - Verkehrs (Produkt) -bezeichnung - Name oder Firma und nschrift des Herstellers, des Verpackers oder des in der Europäischen Union niedergelassenen Verkäufers (Erstinverkehrbringer bzw. Herstellerangabe = derjenige, der die Ware verantwortlich in den Markt bringt). - Gewicht bzw. Stückzahl - Losnummer Wird eine der genannten Obst- und Gemüsearten in offenen Verpackungen (z.. Körben) auf den Markt gebracht, sollten ebenfalls diese Kennzeichnungsmerkmale angebracht sein. Darüber hinaus wird aus Sicht des Verfassers dringend vorgeschlagen, auch die Herkunft (ufwuchs der Ware) anzugeben, weil auf diese Weise bei Obst und Gemüse die gesetzlich geforderte Rückverfolgbarkeit gewährleistet wird. ber Vorsicht, die deutsche Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln aus dem Jahr 1985 war schon immer verpflichtend und bleibt in der jetzigen Form ohne Einschränkung bestehen. Es wird zwar an der Novellierung dieser Qualitätsnorm für Speisekartoffeln gearbeitet. Ziel ist es dabei, eine Vorlage für eine mögliche EG-Verordnung zu schaffen. Dies dürfte aber nicht vor 2008 der Fall sein. Obst und Gemüsearten, die weiterhin Normen unterliegen ei den anderen in Tabelle 2 aufgeführten weiteren 35 Obst- und Gemüsearten bleibt alles wie gehabt. Neben den Mindesteigenschaften des europäischen Lebensmittelrechts müssen weitere Qualitätsnormen eingehalten werden, die in EU - weit gültigen Normen festgelegt worden sind. Diese Normen stehen in Übereinstimmung mit den internationalen Handelsvereinbarungen und werden im Rahmen des deutschen Handelsklassenrechts vollzogen. Die Normen verfolgen dabei europaweit folgende Ziele: - die Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, - die Erzeugung auf die nforderungen der Verbraucher auszurichten, - den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und - zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen. Tabelle 2: Fruchtarten, für die EU-Normen gelten und weiterhin dem Handelsklassenrecht unterliegen Obst Gemüse Äpfel rtischocken prikosen / Marillen uberginen vocados leichsellerie irnen lumenkohl Erdbeeren ohnen Haselnüsse in der Schale Chicoree Kirschen Erbsen Kiwis Gemüsepaprika Melonen Gurken Pfirsiche / Nektarinen Knoblauch Pflaumen Kopfkohl Tafeltrauben Kulturchampignon Walnüsse in der Schale Möhren Wassermelonen Porree/Lauch Zitrusfrüchte Rosenkohl Kopf- / Pflücksalate Spargel Spinat
3 Tomaten Zucchini Zwiebeln Es geht also nicht um Schikane und ürokratie zum Selbstzweck, sondern vielmehr um das Ziel den Markt mit den betreffenden Produkten transparent und fair zu gestalten sowie die Verbraucher mit einwandfreier, qualitativ hochwertiger Ware zu versorgen. Mit den EG-Normen für Obst und Gemüse werden die Mindestqualitäts-, Klassifizierungs- und Kennzeichnungseigenschaften der für den Frischmarkt bestimmten Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt. Die Normen berücksichtigen notwendige spezifische Erfordernisse der einzelnen Obst- und Gemüseerzeugnisse. Tabelle 3 zeigt den strukturellen ufbau der EU Normen für Obst und Gemüse. usgehend vom Produkt werden die Güteeigenschaften, die sich in Mindest- und Klasseneigenschaften aufgliedern, die Größenfraktionierung, die erlaubten Toleranzen sowie estimmungen zur ufmachung und Kennzeichnung festgelegt. Produktspezifische Zusatzeigenschaften und -toleranzen werden dann für die jeweiligen Erzeugnisse ergänzt. Für die Einhaltung der Norm über die Handelsstufen hinweg ist der jeweilige esitzer der Ware verantwortlich und nicht der Eigentümer. Damit wird gewährleistet, dass der esitzer die Ware pfleglich und normgerecht behandelt. In ayern wird die Einhaltung der Qualitätsnormen auf allen Handelsstufen mit sechs Kontrolleuren des Instituts für Ernährungswirtschaft und Markt an der ayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft stichprobenartig kontrolliert. Weitere Informationen hierzu finden Sie auch auf unserer Internetseite Tab. 3: Grundsätzlicher ufbau und Gliederung von EU Normen für Obst und Gemüse Gliederung I II Inhalte egriffsbestimmung des normenpflichtigen Produkts einschl. der botanischen ezeichnung und Verwendungszweck (Frischmarkt) estimmungen betreffend die Güteeigenschaften (nach der ufbereitung) Mindesteigenschaften wie z..: ganz gesund sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen praktisch frei von Schädlingen praktisch frei von Schäden durch Schädlinge frei von anomaler Feuchtigkeit frei von fremden Geruch / Geschmack reif bzw. frisch Klasseneinteilung Klasse Extra (nur bei wenigen rten wie Spargel, Äpfel, Pfirsiche) Produkte von höchster Qualität Klasse I Produkte von guter Qualität mit sortentypischer usprägung Klasse II Produkte, die verkehrsfähig sind, aber nicht den höheren Klassen entsprechen III estimmungen betreffend die Größensortierung
4 Gliederung IV Inhalte estimmungen betreffend die Toleranzen Güte- und Größentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse gültig, die nicht den nforderungen der angegebenen Klasse gehören. Gütetoleranzen Klasse Extra i. d. R. 5% nach nzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I in usnahmefällen einschl. der Toleranzen der Klasse I - genügen Klasse I i. d. R. 10% nach nzahl oder Gewicht, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II in usnahmefällen einschl. der Toleranzen der Klasse II - genügen Klasse II i. d. R. 10% nach nzahl oder Gewicht, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit Fäulnisbedarf oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Größentoleranzen In der Regel 10% nach nzahl oder Gewicht V estimmungen betreffend die ufmachung C Gleichmäßigkeit Der Inhalt jedes Packstückes muss i. d. R. einheitlich sein und darf nur Produkte gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Größe enthalten Verpackung Die Produkte müssen so verpackt sein, dass sie angemessen geschützt sind. Das im Inneren verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es keine äußeren und inneren Veränderungen hervorrufen kann. ufmachung Zum eispiel bpackung empfindlicher Früchte in Lagen VI estimmungen betreffend die Kennzeichnung C D E Identifizierung i. d. R.: Name und bpacker des Packstückes (usnahmen gegeben) rt des Erzeugnisses ggf. Sorte und / oder Handelstyps Ursprung des Erzeugnisses Ursprungs (Erzeugungs-) land; ggf. nbaugebiet oder örtliche ezeichnung Handelsmerkmale Klasse Größe / Stückzahl mtlicher Kontrollstempel (wahlfrei) Die Chancen der Normen nutzen! Mit der ufhebung der nur in Deutschland gültigen Handelsklassen wird die notwendige npassung an eine EU - weite Regelung der Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse ab dem eingeleitet. Seitens der EU-Kommission gibt es darüber hinaus estrebungen für rten von frischem Obst und Gemüse, für die es bisher keine Qualitätsnorm gibt, eine allgemeine Rahmennorm zu schaffen. In dieser sollen die Mindesteigenschaften, die möglichen Klassen und Vorschriften zu ufmachung, Verpackung und Kennzeichnung festgelegt werden, so dass auch für die weniger bedeutenden Obst- und Gemüsearten eine europaweit geltende Regelung geschaffen wird.
5 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die EU - Normen für Obst und Gemüse die asis für ein attraktives und marktgerechtes ngebot bieten, das sowohl den Erzeugern als auch den Verbrauchern zu Gute kommt.
6 nlage: Gültige und angewandte EG Normen für Obst und Gemüse Erzeugnis EG-Norm Mindesteigenschaften Klassifizierung Kennzeichnung Gemeisame Marktorganisation für Obst und Gemüse VO (EG) Nr. 2200/96 ganz gesund sauber frisch frei von Schädlingen frei von Schäden durch Schädlinge frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit frei von fremden Geruch und/oder Geschmack sorgfältig gepflückt genügend entwickelt genügend reif weitere spezifische Mindesteigenschaften Mindestzuckergehalt Klasse Extra Kasse I Klasse II Mindestgröße/-gewicht Sortiervorschriften zusätzliche Gütetoleranzen Packer / bsender Erzeugnis (geschlossene Packung) Sorte / Handelstyp Ursprungsland Klasse Größe Nettogewicht Stückzahl weitere spezifische ngaben Äpfel Nr.85/2004 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 9 prikosen/marillen Nr. 851/2000 X X X X X X X X X X X X X X X X X 3 X X 3 vocados Nr. 831/97 X X X X X X X X X 17 X X X X X X X X X X X 2 10 irnen Nr.86/2004 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 9 Erdbeeren Nr. 843/2002 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 1 X X Haselnüsse i.d.schale Nr.1284/02 X X X X X X X X X X X X X 3 X X X 3 X X X X 2 Kirschen Nr. 214/2004 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 1 X X X Kiwis Nr. 1673/04 X X X X X X X X X X 15 X X X X X X X X 2 X X X 2 Melonen Nr. 1615/2001 X X X X X X X X X X X 15 X X X X X X X X X X 2 2 Pfirsiche, Nektarinen Nr. 1861/04 X X X X X X X X X X 18 2 X X X X X X X 2 X X X 2 X Pflaumen Nr. 1168/99 X X X X X X X X X X X X X X 4 X X X X X X 4 Tafeltrauben Nr. 2789/ X X X X X X X X X X 15 X X X X X X X X X X Walnüsse in der Schale Nr. 175/2001 X X X X X X X X X X X X X X X X X 3 X X X X X Wassermelonen Nr. 1862/04 X X X X X X X X X X 15 X X X X X X 2 X X X Zitrusfrüchte Nr. 1799/2001 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 9 13 rtischocken Nr. 1466/2003 X X X X X X X X X X X X X 3 X X 4 X X 3 X X uberginen Nr. 1292/81 X X X X X X X X X X X 5 X X 2 X X 5 X leichsellerie Nr. 1591/87 X X X X X X X X X X X X 5 X X X X 5 X lumenkohl Nr. 963/98 X X X X X X X X X X X X X X X 1 X X X 8 ohnen Nr. 912/2001 X X X X X X X X X X X X 6 X X X 2 X X 6 Chicorée Nr. 2213/83 X X X X X X X X X X X X X X X X X X Erbsen Nr. 2561/99 X X X X X X X X X X X X X X X X X Gemüsepaprika Nr. 1455/1999 X X X X X X X X X X X X X 5 X X X X X X 2 12 X Gurken Nr. 1677/88 X X X X X X X X X X X X X X 3 X X X X X 3 2 X Knoblauch Nr. 2288/97 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Kopfkohl Nr. 1591/87 X X X X X X X X X X X X X X X X X 11 Kulturchampignon Nr.1863/04 X X X X X X X X X X X X 4 X X X X X X 4 X 2 Möhren Nr. 730/1999 X X X X X X X X X X X X 3 X X X 4 X X 2 19 Porree/Lauch Nr. 2396/2001 X X X X X X X X X X X X 5 X X X X 19 X Rosenkohl Nr. 1591/87 X X X X X X X X X X X 5 X X X X 5 Salate (Kopf-/ Pflücksalate) Nr. 1543/2001 X X X X X X X X X X X X X X X 2 X X X 2 8 X Spargel Nr. 2377/1999 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 19 X Spinat Nr. 1591/87 X X X X X X X X X X X X X X Tomaten Nr. 790/2000 X X X X X X X X X 2 X X X X 3 X X 1 X X 3 X Zucchini Nr. 1757/2003 X X X X X X X X X X X X X X 3 X X X X 3 Zwiebeln Nr. 1508/2001 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Legende: X = verpflichtend 1 = wahlfrei mit usnahmen 2 = wahlfrei 3 = nur Klasse Extra und I 4 = nur Klasse Extra 5 = nur Klasse I 6 = nur prinzessbohnen 7 = Größenangabe bei in Lagen gepackten Früchten 8 = lternative zur Größenangabe 9 = lternative zur Größenangabe bei in Lagen verpackten Früchten 10 = In Verbindung mit Größencode 11 = lternative zum Nettogewicht 12 = lternative zum Nettogewicht, wahlfrei 13 = ngabe der Konsevierungsmittel 14 = nur die eeren 15 = Mindest-rixwert verpflichtend [Kiwi: 9,5, Melonen: 8, Charentais: 10, Trauben: 13 (Sorten: lphonse Lavallée, Cardinal, Victoria: 12 ), kernlose Trauben: 14 ] 16 = Fruchtfleischfarbe, falls nicht rot 17 = Mindesttrockensubstanz / ohne Kälteschäden 18 = Höchstfestigkeit 19 = nzahl der unde Quelle: Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse; ID, onn, 1363/1998, Dr. U. ickelmann, Stand
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