Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz nach 3 Nr. 63 EStG MetallDirektversicherung

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1 Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz nach 3 Nr. 63 EStG MetallDirektversicherung Der Arbeitgeber und der/die Mitarbeiter/in sind sich einig, dass der/die Beschäftigte einen Teil seines/ihres Arbeitsentgelts zugunsten einer Versorgungszusage zum Zwecke der Altersversorgung auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung umwandelt. Zwischen (Arbeitgeber) und (Mitarbeiter/-in) geb. am Personalnummer Straße Wohnort Falls Witwen/Witwerrente mitversichert, bitte angeben Name des Ehegatten geb. am wird in Abänderung des Dienstvertrages vom mit Wirkung vom folgendes vereinbart 1 : 1. Der zukünftige tarifliche Anspruch des Mitarbeiters auf Leistungen nach dem Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen ein zusätzliches Urlaubsgeld tarifliche Jahressonderzahlung/en sonstige Entgeltbestandteile (z. B. monatliches Entgelt, Einmalzahlungen, variable Entgeltbestandteile wie Zuschläge oder Mehrarbeitsvergütungen, Bonifikationen etc.) 2 wird in Höhe des Betrages von 3 jährlich monatlich in Form einer einmaligen Zuzahlung 1 EUR bzw. % des Entgeltanspruchs bzw. der variablen Entgeltbestandteile zahlbar jeweils zum 4, erstmals zum EUR bzw. EUR (bei Einmalzahlung/en) zahlbar zum bzw. zum in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Versicherung 5 im Sinne des 1 b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt (Entgeltumwandlung). *) Fußnoten siehe letzte Seite EUV FID 3/63 Textil (15V)

2 2 Zusatzvereinbarung bei Umwandlung von Mehrarbeitsvergütung: Wird die Mehrarbeitsvergütung umgewandelt, so müssen mindestens 300 EUR jährlich (Überstundenbaustein) umgewandelt werden. Wird der genannte jährliche Mindestbetrag nicht erreicht, wird mit dieser Vereinbarung im betreffenden Jahr kein Überstundenentgelt zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Hinweis: Mit dieser Vereinbarung über die Entgeltumwandlung entsteht noch kein Versicherungsschutz, weil der Beginn des Versicherungsschutzes von der Entgeltumwandlung abweicht. Für den Beginn des Versicherungsschutzes und auch für den Umfang des Versicherungsschutzes sind maßgebend die in Ziff. 5 Satz 4 erwähnten Vereinbarungen 6. Nach Abschluss der Versicherung erhalten Sie eine Versorgungszusage nebst Anlagen, aus denen sich Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben. q Der Umwandlungsbetrag unter Berücksichtigung einer etwaigen Arbeitgeberleistung erhöht sich in den Folgejahren, erstmals zum , jeweils im gleichen Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten für Deutschland West. 1 Die gesamte Entgeltumwandlung (ggf. einschließlich einer eventuell bestehenden Direktversicherung oder Pensionsfondsversorgung) ist unter Berücksichtigung einer etwaigen Arbeitgeberleistung kalenderjährlich grundsätzlich auf 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten begrenzt. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu EUR jährlich (Aufstockungsbetrag), wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde. Der Aufstockungsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ausgeschöpft werden und nicht die Pauschalbesteuerung nach 40b EStG in der bis zum geltenden Fassung angewandt wird 7. Beträgt der Entgeltumwandlungsbetrag kalenderjährlich mindestens 240 EUR, so erhöht sich dieser um einen Arbeitgeberzuschuss. Diese Zusatzleistung beläuft sich ab dem Jahre 2005 auf kalenderjährlich 120 EUR 8. Der Arbeitgeber wird die Beiträge zu der Versicherung so lange zahlen, wie der Mitarbeiter einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat und die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung besteht. Die Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers entfällt insbesondere auch dann, wenn das Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (z. B. während der Elternzeit oder nach Beendigung der Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall). Zur Aufrechterhaltung des vollen Versicherungsschutzes kann der Mitarbeiter in diesem Fall die Versicherungsbeiträge - grundsätzlich über den Arbeitgeber - aus privaten Mitteln zahlen; anderenfalls wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Nach Beendigung der entgeltlosen Dienstzeit wird die Entgeltumwandlung in der vereinbarten Höhe wieder aufgenommen. 2. Für Gehaltserhöhungen sowie für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen (z. B. Weihnachtsgratifikation, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge) bleibt das Arbeitsentgelt zuzüglich der in Ziffer 1 vereinbarten Entgeltumwandlung maßgebend. 3. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich bewusst, dass eine gewisse Minderung der Sozialversicherungsansprüche eintritt (insbesondere GRV-Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Verletzungsgeld), soweit die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen betrifft. *) Fußnoten siehe letzte Seite

3 3 4. Der Mitarbeiter ist an die Entscheidung, tarifliche Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. Möchte er nach Ablauf der 12 Monate andere Entgeltbestandteile oder gar nicht mehr umwandeln, muss der Mitarbeiter dies rechtzeitig anzeigen, so dass der Arbeitgeber entsprechend der bei ihm üblichen Änderungszeiträume die Entgelte anpassen kann. Werden keine Entgeltbestandteile mehr umgewandelt, wird die Versicherung beitragsfrei gestellt. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige der Änderungswünsche, gilt die Umwandlungsvereinbarung weiter und der Mitarbeiter ist für weitere 12 Monate an die getroffene Entscheidung gebunden. 5. Die im Rahmen des Versorgungswerkes MetallRente im Durchführungsweg Direktversicherung vorgesehene betriebliche Altersversorgung wird über ein Konsortium von Versicherungsunternehmen durchgeführt. Das Konsortium besteht aus den Versicherungsgesellschaften Allianz Lebensversicherungs-AG (Federführer), ERGO Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, Swiss Life AG - Niederlassung für Deutschland und Generali Lebensversicherung AG. Die Versicherung wird durch den Arbeitgeber auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossen. Der Mitarbeiter ist mit dem Abschluss der Versicherung auf sein Leben einverstanden. Für das Versicherungsverhältnis gilt der Versicherungsvertrag einschließlich der zugrunde liegenden Versicherungbedingungen sowie eventuell ergänzender Regelungen und Bestimmungen des maßgebenden Durchführungsvertrages, der zwischen der Altersversorgung Metall und Elektro MetallRente GmbH und dem genannten Versicherungskonsortium abgeschlossen wurde. Nähere Einzelheiten über die Versicherungsleistung und die Beitragszahlung enthalten die Versicherungszusage und die Versicherungsbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach Abschluss der Versicherung aushändigt. 6. Eine Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts durch den versicherten Mitarbeiter ist ausgeschlossen. 7. Eine zwischen den Vertragsparteien bereits bestehende Versorgungsregelung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Ort/Datum Unterschrift des Arbeitgebers Ort/Datum Unterschrift des Mitarbeiters

4 4 Wichtige Hinweise: Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels oder einer Beitragsfreistellung kann es dazu kommen, dass nur ein unter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen vorhandener Versicherungswert existiert. Dies hängt damit zusammen, dass Abschlusskosten anfallen, die entsprechend den Regelungen des VVG ratierlich auf mindestens die ersten fünf Jahre verteilt werden, und bei Kündigung ( 168, 169 VVG) bzw. bei Beitragsfreistellung ( 165 VVG) ggf. noch ein angemessener Stornoabzug erfolgt. Der Mitarbeiter erklärt mit seiner Unterschrift, dass er diesen Umstand zur Kenntnis genommen hat. Je nach gewähltem Tarif werden im Todesfall Leistungen fällig. Wird die steuerliche Förderung nach 3 Nr. 63 EStG genutzt, dürfen nur bestimmte Personen begünstigt werden (BMF-Schreiben vom Rn. 250). Sind keine mitversicherten Personen vorhanden, werden im Todesfall Leistungen an folgende Personen in der genannten Reihenfolge erbracht: Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes bis zu einem bestimmten Alter oder Lebensgefährten bzw. nicht eingetragene Lebenspartner, die mit dem Mitarbeiter einen gemeinsamen Wohnsitz und Haushaltführung haben und in einer separaten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurden. An beliebige Dritte kann, wenn keine steuerlich anerkannten Hinterbliebenen vorhanden sind, einmalig für sämtliche Versorgungen ein angemessenes Sterbegeld (max Euro) gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs-/Versorgungszusage geregelt. Seit haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter erklärt mit seiner Unterschrift, dass er diesen Umstand zur Kenntnis genommen hat. Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung und ggf. anderen Sozialleistungen (insbesondere des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintritt. Für die Überschussverwendung im Rentenbezug gibt es unterschiedliche Systeme. Wird bei einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse die Überschussverwendungsart Überschussrente vorgesehen, ist folgendes zu beachten: Bei dieser Verwendungsart sind bereits zum Rentenbeginn mögliche, nicht garantierte Überschüsse in die Rente eingerechnet. Entwickelt sich die Überschussbeteiligung nicht wie prognostiziert, kann dies dazu führen, dass die Rente zeitweise nicht weiter ansteigt oder sogar sinkt, jedoch nie unter die bereits garantierten Leistungen. Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den Kosten ab.

5 Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. Nichtzutreffendes streichen Der umzuwandelnde Entgeltbestandteil ist anzugeben. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können hinsichtlich der Auswahl der Entgeltansprüche Einzelheiten festgelegt werden. Falls verschiedene Entgeltbestandteile in unterschiedlicher Höhe umgewandelt werden sollen, muss eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. Bei der Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des 4. Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden; dies sind im Jahre 2012 jährlich 196,88 EUR. Wird dieser Mindestbeitrag unterschritten, kann der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung zurückweisen. Als Fälligkeitstermin gilt der des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann ein anderer jährlicher Fälligkeitstermin festgelegt werden. Der Arbeitgeber entscheidet, ob eine beitragsorientierte Leistungszusage (Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und ggf. mit Zusatzversicherungen für die Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge) und/oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung (fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung) angeboten wird. Die maßgebenden Versicherungsbedingungen und Regelungen des Durchführungsvertrages können beim Arbeitgeber eingesehen werden. Im Jahre 2012 = jährlich EUR. Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung, an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung nicht überschreiten. Die Einkommensteuerfreiheit erhöht sich um bis zu EUR jährlich (Aufstockungsbetrag), wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem erteilt wurde. Wurde bereits eine Zusage vor dem erteilt, kann der Aufstockungsbetrag dann genutzt werden, wenn für die neue Zusage ein anderer Durchführungsweg gewählt wird und in der neuen Zusage ausdrücklich festgelegt wird, dass aus einer älteren Zusage bestehende Rechte unberührt bleiben und auch die ältere(n) Zusage(n) die neue Zusage unberührt lässt (lassen). Der Aufstockungsbetrag, der sozialversicherungspflichtig ist, kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ausgeschöpft werden und nicht die Pauschalbesteuerung nach 40b EStG in der bis zum geltenden Fassung angewandt wird. Darüber hinausgehende Beträge sind individuell zu versteuern und auch sozialversicherungspflichtig. Die Regelungen im Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung sind maßgeblich. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Arbeitgeberzuschuss auf der Basis eines Beitrags, der dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit entspricht. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, erhält der Beschäftigte für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat 1/12 des Arbeitgeberzuschusses. Für volle Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, wird der Arbeitgeberzuschuss nicht erbracht. Die Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung für den Arbeitgeberzuschuss folgen den Regelungen der durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusage. Etwaige Steuern, insbesondere solche nach 40b EStG, werden von dem Mitarbeiter getragen.

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